Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24. Juli 2024 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt Gruppeninspektor (GrInsp) A.A. ist schuldig, er hat am 17. Jänner 2024 im Dienst im N.N. 1. zu seiner Kollegin der Frau DGKP B.B., nachdem diese ihn gebeten hatte, sie zur Verabreichung einer Depotinjektion zu einem Untergebrachten zu begleiten, gesagt: „Ich folge deinem Arsch ü... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 07.05.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 07.05.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beamte ist schuldig, a) er hat in der Nacht von 29.07.2023 auf 30.07.2023 außerdienstlich ein N.N. Taxi durch sei... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 11.07.2023 sowie den Erhebungen der LPD. Zur Person: Die Beamtin absolvierte in der Zeit von 01.12.2012 bis 30.11.2014 die Polizeigrundausbildung und wurde danach dem SPK N.N., der PI N.N., im Zeitraum 01.07.2016 - 30.11.2016 der Einsatzeinheit, Bereitschaftseinheit und am 01.03.2018 der Landesverkehrsabteilung dienstzugeteilt, wo sie seit 01.03.2020 zugewiesen ist. Die... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat während eines andauernden Krankenstandes eine Flug-Reise unternommen und es entgegen dem Befehl der LPD vom 06.02.2013 unterlassen, die Durchführung der Reise sowie die Änderung seines Aufenthaltes, unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, dass die Reise keine negativen Auswirkungen auf seine Genesung hat, spä... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD. Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 5. Dezember 2023, samt Beilagen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mündliche Verhandlung Die mündliche Verhandlung wurde am 09. April 2024 in durchgeführt. Angaben des Disziplinarbeschuldigten Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich schuldig und gab an, dass er aufgrund eines Konflikts mit dem Dienststellenleiter emotio... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach §§ 133, 302 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 133,, 302 StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein. Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtver... mehr lesen...
Die Beamtin ist Mitarbeiterin der LPD. Strafgerichtliches Verfahren: Mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 16. November 2023, wurde sie wegen der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen a´€ 20,- (€ 6.000,-) sowie einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidir... mehr lesen...
Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 14.11.2021 – außer Dienst, in einem Lokal aufgehalten, obwohl der Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben nur Personen mit einem entsprechenden 2-G-Nachweis gestattet war und er über keinen solchen Nachweis verfügte und obwohl zu diesem Zeitpu... mehr lesen...
Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 22.11.2021 und dem Erlass des BMI GZ 2021-0.817.336, vom 23.11.2021 – im Dienst unterlassen, den verpflichtenden 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzulegen. Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstliche... mehr lesen...
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Beamter in der PI in Verwendung. Am 24. Februar 2022 war er ab 07:00 Uhr, gemeinsam mit Inspektorin N.N. zu einer sicherheitspolizeilichen Streife (Kennziffer 312) eingeteilt. Die sicherheitspolizeiliche Streife der PI ist vorrangig für die Bearbeitung und Erledigung von Einsätzen zuständig. Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinar... mehr lesen...
Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04. Juli und 29. September 2022 zu Recht erkannt: Der Beamte wird von dem im Einleitungsbeschluss vom 21. April 2022 erhobenen Vorwurf, nämlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG iVm Punkt 2.8. APD-RL, gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Begründung: Der Beamte ist Polizist der Landespolizeidirektion und verrichtet als Mitarbeiter in der Polizeiinspekt... mehr lesen...
I. Verwendete Abkürzungen AS – AktenseiteBDB – BundesdisziplinarbehördeBDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und BergbauDB – DisziplinarbeschuldigteDE - Disziplinarerkenntnisua. – unter anderemVwGH – Verwaltungsgerichtshof II. Beweismittel Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlungen am 14.09.2022 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliege... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom 20.12.2021, bzw. auf das Schreiben der N. N., vom 29.12.2021. Danach wurde vom N.N., C.C., am 22.07.2021 (nachdem er die ho N.N.-Leitung zuvor am selben Tag auch telefonisch vom Vorfall in Kenntnis gesetzt hat) per E-Mail eine Sachverhaltsmeldung an die ho N.N. abgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der gegenständliche disziplinäre Sachverhalt bereits Gegenstand von kriminalpolizeiliche... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 03.06.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Vizeleutnant A.A. ist schuldig, er hat 1. als er in der 3. Kalenderwoche 2021 von der geplanten Versetzung des Kommandanten des N.N. (Kdt N.N.) erfuhr gegenüber den Kadersoldaten der N.N. Kompanie gesagt: „Jetzt sind wir den Trottel endlich los“ und 2. den Befehl... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 01.04.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat 1. am 17.08.2022 die ihm untergebenen Betreuungshelfer Gefreiter A.A. und Rekrut A.A. beauftragt, mit einem Heereskraftfahrzeug mehrere Kisten Bier beim am 11.08.2022 neu eröffneten Nahversorger MPreis für den privaten Gebrauch zu erwerben und 2. am 26.0... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 21.03.2022 nach der am 21.03.2022 in Anwesenheit der Beamtin, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beamtin ist schuldig, h) sie hat am 24.06.2021, um 02:07 und um 02:43 Uhr, bei einem Polizeieinsatz in ihrer Wohnung in N.N., im alkoholisierten Zustand ein standeswidriges Verhalten gesetzt, indem sie sich den Polizisten gegenüber sehr aufbrausend und unf... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 01.03.2022 nach der am 01.03.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat die Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N.N. seit 06.09.2021 ausgeübt, obwohl ihm diese durch die LPD N.N. als Dienstbehörde mittels Mitteilung vom 02.09.2021 untersagt worden ist, er hat eine Dienstpflicht... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten vom 14.12.21. Darstellung des Sachverhaltes Am 03.10.2019 um 1045 Uhr löste sich beim Entladen der Dienstpistole des Beamten ein Schuss im Kommandogebäude der N.N. Dabei wurde der Fensterrahmen und die Fenster- Scheibe beschädigt. Der Beamte zeigte sich gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten geständig und wurde von diesem am 26.11.19 im Zuge einer Disziplinarverf... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandos N.N. vom 05.02.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung. Die Dienstbehörde hat am 22.02.2021 durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte, eingeteilter Exekutivbeamter im N.N., hat am 23.11.2020 die Anweisung der Landespolizeidirektion N.N., Operativer Dau... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. vom 02.12.2020, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom 10.12.2020, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am 09.04.2020 durch Vorlage des Abschluss-Berichts des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis von dem unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt erlangt. Von den unter Punkt 2. und 3. angeführten Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbeh... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 30, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie LStA Mag. Gerhard Nogratnig, LL.M. und ADir HR Gerhard Scheucher als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen NN, Gerichtsvollzieher des Oberlandesgerichtes XY, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. November 2021 beschlossen: I. NN ist schuldig, er hat von Mai bis August 2020 in XY als Gerichtsvollzieher des Oberlandesgerichtes XY mit Vollzu... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 04.11.2021 nach der am 04.11.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig a) er hat am 23.04.2021 um 18.16 Uhr, außer Dienst und in zivil im Gemeindegebiet N.N. im vermutlich alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad gelenkt, und sich bei einem Sturz eine Eigenverletzung zugezogen, wobei der Alkomattest in weiterer Folge verweigert wur... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 23.08.2021 nach der am 15.07.2021 in Abwesenheit der Beamtin, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: RevInsp. N.N. ist schuldig, 1. sie hat am 13.01.2021 die schriftliche Weisung und am 15.01.2021 die mündliche Weisung des A.A. zur Ergänzung einer Stellungnahme nicht befolgt, und sich geweigert, eine Ergänzung zu einer ihr aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme vorzunehmen, 2.... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt Vom Beamten werden in einem Schreiben an das N.N. gegen A.A. und B.B. neben Vorwürfen gerichtlich strafbarer Handlungen auch Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen erhoben Die erhobenen Vorwürfe stehen offensichtlich im Zusammenhang mit dem gegen den Beamten unter GZ: N.N. bzw. unter N.N. und N.N. anhängig gewesenem Disziplinarve... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat eine widerrechtliche - weil nicht im dienstlichen Interesse stehende- KZR-Nummernanfrage durchgeführt und die Erkenntnisse aus der Einsichtnahme an unbefugte Dritte, mittels WhatsApp Nachricht weitergeleitet, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 46 Abs. 1 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. „Anfragen - EKIS... mehr lesen...