TE Dok 2024/10/17 2023-0.246.270

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Veröffentlicht am 17.10.2024
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §47 BDG 1979
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Weisungsverletzung - unerlaubte Datenzugriffe, Amtsmissbrauch

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2024 gegen die Beamtin, Beamtin im Finanzamt Österreich, Dienststelle N.N., in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Die Beamtin, geb. N.N.,

ist schuldig,

I.   in der Zeit von 07.02.2020 bis 31.03.2022 auf Daten ihrer Angehörigen, Freunde und Bekannten sowie auf ihre eigene Steuernummer im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 1.003 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.

Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:

1.   A.A. (Sohn der Beamtin)

261 Abfragen zw. 22.09.2021 und 31.03.2022

2.   A.A. (Sohn der Beamtin)

168 Abfragen zw. 20.02.2020 und 08.03.2022

3.   B.B. (Gatte der Beamtin)

6 Abfragen zw. 07.02.2020 und 05.11.2021

4.   C.C. (Schwiegermutter der Beamtin)

37 Abfragen zw. 15.02.2022 und 20.02.2022

5.   Die Beamtin (Datenzugriffe auf die eigene Steuernummer)

455 Abfragen zw. 07.02.2020 und 31.03.2022

6.   D.D. (Freund der Beamtin)

38 Abfragen zw. 26.03.2020 und 25.02.2022

7.   F.F. (Lebensgefährtin des D.D.)

34 Abfragen zw. 26.03.2020 und 25.02.2022

8.   E.E. (Schwester der Lebensgefährtin von D.D.)

4 Abfragen am 10.06.2020

Die Beamtin hat dadurch schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.Die Beamtin hat dadurch schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (die Verpflichtung Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.

II. Im Weiteren hat die Beamtin durch die nicht dienstlich veranlassten Datenbankabfragen hinsichtlich der Datenbankzugriffe betreffend D.D. (Pkt. I. 6.), F.F. (Pkt. I. 7.) und E.E. (Pkt. I. 8.) die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes schuldhaft nicht beachtet und dadurch gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.

Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00

(in Worten: Euro eintausendfünfhundert)

verhängt.

Hingegen wird die Beamtin vom Verdacht der unter Punkt I. Nr.  9 bis 11 im Einleitungsbeschluss vom 20.02.2023, GZ N.N., angelasteten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 47 BDG 1979 sowie mit Bezug auf Punkt II. des Einleitungsbeschlusses im Fall des G.G., geb. xx, unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.Hingegen wird die Beamtin vom Verdacht der unter Punkt römisch eins. Nr.  9 bis 11 im Einleitungsbeschluss vom 20.02.2023, GZ N.N., angelasteten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 sowie mit Bezug auf Punkt römisch II. des Einleitungsbeschlusses im Fall des G.G., geb. xx, unter Bezug auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.

Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 150,00 vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Der Beamtin werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 150,00 vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:

AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
ARin = Amtsrätin
AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
AS = Abgabensicherung
BAO = Bundesabgabenordnung
BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BIA = Büro für Interne Angelegenheiten
BMF = Bundesministerium für Finanzen
DA = Disziplinaranwältin
DS = Dienststelle
FAÖ = Finanzamt Österreich
PA = Personalabteilung
PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz
TeamExp = Teamexperte
TL = Teamleiter

II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

●    Disziplinaranzeige vom 24.01.2023, GZ N.N. (AS 1 bis 50),

●    Daten zur Person (Beilage A, AS 51),

●    Bericht des BIA vom 02.05.2022 (Beilage B, AS 53 bis 59),

●    Bericht des BIA vom 04.11.2022 (Beilage C, AS 61 bis 77),

●    Niederschrift mit der Beamtin vom 15.09.2022 inkl. Logfileauswertungen des BIA (Beilage D, AS 79 bis 191),

●    E-Learning Kurse über Informationssicherheit am Arbeitsplatz und Datenschutz mit Grundverordnung (Beilage E, AS 193),

●    BMF GZ. N.N. vom 30.10. 2000 (Beilage F, AS 195),

●    BMF GZ. N.N. vom 13.06.2001 (Beilage G, AS 197, 198),

●    BMF GZ. N.N. vom 20.06.2001 (Beilage H, AS 199 bis 201),

●    BMF GZ. N.N. vom 19.03.2004 (Beilage I, AS 203, 204)

●    BMF GZ. N.N. vom 16.11.2004 (Beilage J, AS 205 bis 211),

●    BMF GZ. N.N. vom 21.06.2017 (Beilage K, AS 213 bis 218),

●    Vollmachtbekanntgabe und Stellungnahme des Verteidigers vom 06.10.2022 (Beilage L, AS 219 bis 227),

●    Niederschrift vom 01.09.2022 mit D.D. (Beilage M, AS 229 bis 241),

●    Niederschrift vom 01.09.2022 mit F.F. (Beilage N, AS 243 bis 255),

●    Niederschrift vom 01.09.2022 mit E.E. (Beilage O, AS 257 bis 267),

●    Niederschrift vom 02.09.2022 mit G.G., geb. 03.11.2943 (Beilage P, AS 269 bis 279),

●    Niederschrift vom 19.12.2022 mit TL AD H.H. (Beilage Q, AS 281 bis 287),

●    Recherchen (Beilage R1-R3, AS 289 bis 305),

●    Zeitkarten der Beamtin (Beilage S, AS 307 bis 325),

●    E-Mail-Verkehr zw. der Beamtin und BIA (Beilage T, AS 327 bis 329),

●    Anzeige an die StA N.N. vom 11.01.2023 (Beilage U, AS 331 bis 339),

●    Beratungsprotokoll (AS 341),

●    EB vom 20.02.2023, GZ 2023-0.082.077 (AS 343 bis 405),

●    Vollmachtsbekanntgabe, Antrag auf Akteneinsicht RA (AS 407, 409),

●    Aktkopien und Rechnung (AS 411, 413),

●    BMF-Vorlage Teileinstellung StA N.N. (AS 415, 417),

●    BMF Information bez. Hv am 27.02.2023 LG N.N. (AS 419),

●    Sachstandsanfrage vom 21.06.2023 (AS  421 bis 427),

●    BMF Vorlage – Protokoll Hv zu GZ N.N. vom 27.02.2024 (AS 429 bis 455),

●    Ausschreibung der mV für 17.10.2024 (AS 457 bis 467),

●    Dienstbeschreibung und Bezugszettel für Oktober 2024 (AS 469 bis 475),

●    Vollmachtsauflösung RA vom 8.10.2024 (AS 477 bis 481),

●    Mitteilung DB betr. Vollmachtsauflösung (AS 483),

●    Verhandlungsschrift vom 17.10.2024 samt Beilage (AS 485 bis 500).

III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beamtin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird im Finanzamt Österreich an der Dienststelle N.N. verwendet, wo sie einen Arbeitsplatz als Teamexpertin in der Abgabensicherung mit der Arbeitsplatzbewertung N.N. innehat.

Am 26.04.2022 hat die Dienststelle N.N. des Finanzamtes Österreich (FAÖ) das Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) um die Erstellung eine Analyse der Logdaten von der Beamtin in Bezug auf eventuelle Datenzugriffe auf deren eigene Steuernummer sowie auf die Steuerdaten ihres Gatten und der beiden Söhne gebeten und eine entsprechende Auswertung durchzuführen. Mit Datum 2. Mai 2022 langte der Bericht des BIA, GZ 2022- 0.303.749, in der Dienststelle N.N. des FAÖ ein (Beilage B, AS 53 bis 59). Basierend auf den darin getroffenen Feststellungen wurde das Abfrageverhalten von der Beamtin vom BIA einer weiteren Zugriffsprüfung unterzogen und eine Gesamtanalyse des Gebrauchs der finanzinternen Datenbanken (AIS) durch die Beamtin, im Hinblick auf die rein dienstliche Nutzung, durchgeführt.

Aus den Feststellungen des BIA-Berichtes vom 04.11.2022 (Beilage C, AS 61 bis 77) ist abzuleiten, dass bei der Beamtin die dienstliche Notwendigkeit in zahlreichen Fällen nicht gegeben war und eine solche von ihr auch nicht nachgewiesen werden konnte. Aus Sicht der Dienstbehörde konnte im Hinblick auf das zwischen der Beamtin bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Angehörigen, auf ihre eigene Steuernummer, das persönliche Verhältnis zu einem Freund, dessen Lebensgefährtin und deren Schwester sowie für Abgabepflichtige, für die sie keine sachliche Zuständigkeit begründete keine dienstliche Veranlassung bei den Datenbankzugriffen im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) hergestellt werden.

Ausgehend von den Auffälligkeiten bei den Datenzugriffen auf ihre eigene Steuernummer sowie jener ihres Gatten und der beiden Söhne sowie der Schwiegermutter, wurde in weiterer Folge vom BIA das Augenmerk auf Datenbankzugriffe gelegt, die nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Dabei mussten neben 455 Abfragen in eigener Sache auch zusätzliche Zugriffe auf die Steuerdatensätze des A.A. (261), des Sohnes B.B. (168), des C.C. (6), der Schwiegermutter (37) sowie des Freundes D.D. (38) und dessen Lebensgefährtin F.F. (34) und deren Schwester E.E. (5) sowie Zugriffe auf drei Personen mit dem Namen G.G. (23) festgestellt werden.

Vom BIA wurden am 01.09.2022 und am 02.09.2022 Vernehmungen mit jenen Personen durchgeführt, die nicht zum Angehörigenkreis der Beamtin gehören. Hierbei trat zu Tage, dass die Beamtin auf Datensätze im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen hat und bei denen auch keine Einverständniserklärung der unter Punkt I) Nr. 6-9 im Spruch dieses Bescheides angeführten Personen vorgelegen ist. Die Auskunftspersonen gaben an, dass sie durch die Beamtin nicht über die dargestellten Datenzugriffe in Kenntnis gesetzt oder informiert worden seien, sie auch zu diesen AIS-Abfragen ihre Zustimmung nicht erteilt haben und somit auch nicht einverstanden waren.Vom BIA wurden am 01.09.2022 und am 02.09.2022 Vernehmungen mit jenen Personen durchgeführt, die nicht zum Angehörigenkreis der Beamtin gehören. Hierbei trat zu Tage, dass die Beamtin auf Datensätze im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen hat und bei denen auch keine Einverständniserklärung der unter Punkt römisch eins) Nr. 6-9 im Spruch dieses Bescheides angeführten Personen vorgelegen ist. Die Auskunftspersonen gaben an, dass sie durch die Beamtin nicht über die dargestellten Datenzugriffe in Kenntnis gesetzt oder informiert worden seien, sie auch zu diesen AIS-Abfragen ihre Zustimmung nicht erteilt haben und somit auch nicht einverstanden waren.

Am 15.09.2022 wurde die Beamtin von Bediensteten des BIA befragt (Beilage D, AS 79 ff) und sie bestätigte ihre Abfragen auf die vorgehaltenen Steuerdatensätze und verwies im Weiteren auf eine schriftliche Stellungnahme. Diese Stellungnahme langte durch ihren Verteidiger am 06.10.2022 mit der gleichzeitigen Vollmachtbekanntgabe, beim BIA ein (Beilage L, AS 219 bis 227). Darin wurde ausgeführt, dass es der Beamtin bei den Datenzugriffen auf die Steuersätze ihrer Angehörigen zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es allenfalls nicht zulässig sei, entsprechende Abfragen zu tätigen, zumal auch ein entsprechender Konsens mit den Personen darüber bestand.

Wörtlich wurde hier ausgeführt: [...] Von der Betroffenen wurde in diesem Zusammenhang lediglich der Stand des Verfahrens abgefragt und war die Beamtin der Ansicht, dass dies wie bei den ELGA-Daten auch, zulässig wäre.“ [...]

Zu der am 15.09.2022 an die Beamtin gestellte Frage, worin die dienstliche Notwendigkeit der Datenzugriffe auf die Steuersätze der Personen D.D., F.F. und E.E. lag, führte die Beamtin Nachstehendes aus:

[...] „Hinsichtlich der Personen D.D., F.F. und E.E. hat die Verdächtige bereits entsprechende Angaben anlässlich der Befragung am 15.09.2022 getätigt und darf darauf verwiesen werden.“ [...]

Am 15.09.2022 gab die Beamtin zu diesem Themenkomplex an, dass sie die dienstliche Notwendigkeit der getätigten Abfragen schriftlich beantworten werde. In Bezug auf die Person G.G., geb. XX, gab die Beamtin am 15.09.2022 dem BIA Nachstehendes bekannt:Am 15.09.2022 gab die Beamtin zu diesem Themenkomplex an, dass sie die dienstliche Notwendigkeit der getätigten Abfragen schriftlich beantworten werde. In Bezug auf die Person G.G., geb. römisch XX, gab die Beamtin am 15.09.2022 dem BIA Nachstehendes bekannt:

[...] „Sie haben Glück, dass ich meine Akten so gut im Kopf habe. Das ist meines Wissens ein Akt von mir. Über Vorhalt der Geburtsdaten dieser Personen gebe ich an, dass das ein Akt von mir ist. Man muss im AIS schon etwas suchen um etwas zu finden. Jener mit Geburtsjahr XX ist vermutlich mein Akt.“ [...][...] „Sie haben Glück, dass ich meine Akten so gut im Kopf habe. Das ist meines Wissens ein Akt von mir. Über Vorhalt der Geburtsdaten dieser Personen gebe ich an, dass das ein Akt von mir ist. Man muss im AIS schon etwas suchen um etwas zu finden. Jener mit Geburtsjahr römisch XX ist vermutlich mein Akt.“ [...]

In weiterer Folge konnte im Zusammenhang mit den Datenzugriffen auf die Person G.G., geb. 03.11.1943, aufgrund von internen Recherchen des unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin und einer mit diesem durch geführten Vernehmung als Auskunftsperson festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der durchgeführten Abfragen kein aufrechter Einbringungsakt im zuständigen AS-Team, dem Arbeitsbereich der Beamtin, auflag.

Überdies bestätigte sie die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen zu kennen, wonach die Datenbank der Finanzverwaltung nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf. Allerdings gab sie bekannt, dass ihr derzeit der Name der Datenbank nicht in Erinnerung sei. Im Weiteren bestätigte sie auch die E-Learning-Programme (Beilage E, AS 193) absolviert zu haben, wobei sie die Programme nicht praxisnah finde.

Entsprechend dem Pkt. 4 des BIA-Berichtes vom 04.11.2022 (siehe Beilage C, AS 77) wurde der Empfehlung gefolgt und im Hinblick auf D.D., dessen Lebensgefährtin E.E., deren Schwester F.F. und G.G. mit dem Geburtsdatum xx am 11.01.2023 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. gemäß § 78 StGB wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) erstattet.Entsprechend dem Pkt. 4 des BIA-Berichtes vom 04.11.2022 (siehe Beilage C, AS 77) wurde der Empfehlung gefolgt und im Hinblick auf D.D., dessen Lebensgefährtin E.E., deren Schwester F.F. und G.G. mit dem Geburtsdatum xx am 11.01.2023 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. gemäß Paragraph 78, StGB wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) erstattet.

Am 31.01.2023 langte die Disziplinaranzeige vom 24.01.2023, GZ N.N., in der BDB ein (AS 1 bis 339).

Der Senat 22 der BDB fasste im Februar 2023 den EB vom 20.02.2023, GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat mit Mail vom 07.09.2023 bekannt gegeben, dass die StA N.N. das Ermittlungsverfahren wegen § 302 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Beamtin, I.I., A.A., B.B. und G.G. gemäß § 190 Z 2 StPO teilweise eingestellt hat (Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 29.08.2023, GZ 19 St 26/23d-1 (AS 419, 420).Die Dienstbehörde hat mit Mail vom 07.09.2023 bekannt gegeben, dass die StA N.N. das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB hinsichtlich der Beamtin, römisch eins.I., A.A., B.B. und G.G. gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO teilweise eingestellt hat (Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 29.08.2023, GZ 19 St 26/23d-1 (AS 419, 420).

Am 27.02.2024 fand die Hauptverhandlung vor dem LG N.N. statt. Das Verfahren wurde durch Diversion in Höhe von 2.250 € + Verfahrenskosten 250 €, sohin insgesamt 2.500 €, erledigt (AS 452, 453).

In der mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 bekannte sich Beamtin (AS 488).

Weiters führte die DB aus (AS 489, 490):

DB: Also ich mache im Jahr 40.000 bis 50.000 Abfragen, ich weiß nicht warum ich den abgefragt habe. Ein G.G. ist einer von meinen Akten und diese Abfrage - meiner Erinnerung nach war in der Corona Zeit. Ich habe keinen körperlichen Akt gehabt, habe den Namen eingegeben. Es gibt verschiedene Schreibweisen dieses Namens, ich weiß es nicht. Ich habe kontrollieren wollen, ob die Abschöpfungsquote einbezahlt wurde und dann habe ich diesen Akt aufgerufen. Das wurde auch nachgewiesen, dass ich einen G.G. als Akt habe, das weiß auch mein Chef und der H.H. hat meines Wissens auch damals der Frau I.I. gesagt, dass ich eigentlich Akten, wo null Rückstand ist, nicht abfragen müsste. Das stimmt aber de facto nicht. Ich muss sogar Personen, wo beim LG bzw. beim zuständigen BG ein Insolvenzverfahren läuft, auch abrufen und aufrufen, weil der könnte ja Geschäftsführer in irgendeiner Firma sein oder bei der Arbeitnehmerveranlagung könnte eine Gutschrift rauskommen, das muss ich dann auf das Massekonto des zuständigen Insolvenzverwalters überweisen. Das heißt, ich muss sehr wohl Akten aufrufen, wo kein Rückstand ist. Die muss ich auch elektronisch anlegen, da habe ich genau den gleichen Ablauf, wie bei Akten, wo € 500.000 Rückstand ist. Damals hat, glaube ich, mein TL H.H. gesagt, wieso ich diesen Akt überhaupt aufgerufen habe. Das zur Erklärung. Also ich muss auch Akten aufrufen, wo kein Rückstand da ist, das sind genauso meine Akten. DB: Also ich mache im Jahr 40.000 bis 50.000 Abfragen, ich weiß nicht warum ich den abgefragt habe. Ein G.G. ist einer von meinen Akten und diese Abfrage - meiner Erinnerung nach war in der Corona Zeit. Ich habe keinen körperlichen Akt gehabt, habe den Namen eingegeben. Es gibt verschiedene Schreibweisen dieses Namens, ich weiß es nicht. Ich habe kontrollieren wollen, ob die Abschöpfungsquote einbezahlt wurde und dann habe ich diesen Akt aufgerufen. Das wurde auch nachgewiesen, dass ich einen G.G. als Akt habe, das weiß auch mein Chef und der H.H. hat meines Wissens auch damals der Frau römisch eins.I. gesagt, dass ich eigentlich Akten, wo null Rückstand ist, nicht abfragen müsste. Das stimmt aber de facto nicht. Ich muss sogar Personen, wo beim LG bzw. beim zuständigen BG ein Insolvenzverfahren läuft, auch abrufen und aufrufen, weil der könnte ja Geschäftsführer in irgendeiner Firma sein oder bei der Arbeitnehmerveranlagung könnte eine Gutschrift rauskommen, das muss ich dann auf das Massekonto des zuständigen Insolvenzverwalters überweisen. Das heißt, ich muss sehr wohl Akten aufrufen, wo kein Rückstand ist. Die muss ich auch elektronisch anlegen, da habe ich genau den gleichen Ablauf, wie bei Akten, wo € 500.000 Rückstand ist. Damals hat, glaube ich, mein TL H.H. gesagt, wieso ich diesen Akt überhaupt aufgerufen habe. Das zur Erklärung. Also ich muss auch Akten aufrufen, wo kein Rückstand da ist, das sind genauso meine Akten.

Beisitzerin: Wenn Sie aufgrund der Insolvenzdatei einen Akt aufrufen müssen, dann, ja, das kommt einmal vor.

DB: Das mache ich täglich.

Beisitzerin: Ja, Sie haben jetzt einmal einen Namen, den fragen Sie ab. Es stellt sich für mich nur die Frage, warum Sie dann diesen Herrn G.G. dreimal hintereinander abgefragt haben, in Monatsabständen? Da kann ich dann diese Verantwortung nicht mehr nachvollziehen. Wenn Sie einen Abgabepflichtigen suchen, wo Sie in der Insolvenzdatei Name, Vorname, Zuname, Geburtsdaten und Adresse haben, wieso sie ihn dann in E1 mit nur Vorname, Zuname abfragen und nicht im Auskunftssystem mit all diesen Daten, die Ihnen aus der Insolvenzdatei zur Verfügung stehen eine direkte Abfrage machen und da bekommen Sie sofort die Steuernummer.

DB: Das mache ich einmal so und einmal so. Manchmal gebe ich nur den Namen ein und manchmal mache ich halt + und PLZ, wenn einem das vorgeworfen wird, dann verstehe ich das nicht.

Beisitzerin: Aber in der Insolvenzdatei steht sogar das Geburtsdatum dort. Ich möchte jetzt nur Ihre Verantwortung hinterfragen. Weil wenn ich jetzt sage, ich frage mit Geburtsdatum und der genauen Adresse ab, im AIS, dann kann es nicht sein, dass ich in dem Fall auf drei verschiedene G.G. komme. Ich habe es ja nachvollzogen, es gibt bei diesen drei G.G. datumsmäßige Übereinstimmungen, dass Sie jedenfalls bei zwei immer bei der Abfrage am 16.3. zwei herausbekommen haben und dann bei der Abfrage am 13.4. drei G.G. herausbekommen und ich weiß jetzt nicht, warum man dann dreimal hintereinander im Monatsabstand das abfragt, weil wenn es ein Insolvenzverfahren gibt und Sie müssen schauen aus Sicht der Abgabensicherung, dann müssten Sie ja dann einen B-Akt anlegen. Dann frage ich mich, wieso dann nie eine B-Akt-Abfrage dabei ist?

DB: Weil es von vornherein der falsche war, den es mir ausgeworfen hat. Wenn ich jetzt den richtigen aufrufe und da ist ein Insolvenzverfahren angemerkt, dann kann ich Ihnen schon sagen, warum ich den drei-, viermal im Monat abfrage, weil die Leute einfach die Quote nie zu dem Zeitpunkt zahlen, wo sie sie zahlen müssten.

Beisitzerin: Das weiß ich schon, aber sobald Sie einen Vollstreckungsakt haben, dann ist mir nicht klar, warum ich den immer mit Namen und Vorname abfrage?

DB: Das gebe ich zu, das habe ich vielleicht eben aus dieser Naivität nicht gemacht.

AS 491:

DB: Nein, also ich habe es unterschätzt bei den Abfragen, was das für Auswirkungen hat. Der Datenschutz, der hängt halt über allem, das ist mir schon klar und das habe ich gelernt und das werde jetzt in Hinkunft berücksichtigen, das mache ich auch jetzt schon.

IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
  1. (2)Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.Paragraph 44,
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 47 BDG 1979 lautet:Paragraph 47, BDG 1979 lautet:

Befangenheit
§ 47.Paragraph 47,

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 76 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 76, Absatz eins, BAO lautet:

6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden
§ 76.Paragraph 76,
  1. (1)Absatz einsOrgane der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. a)Litera a
      wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
    2. b)Litera b
      wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
    3. c)Litera c
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. d)Litera d
      im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in Litera a, genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

§ 7 AVG lautet:Paragraph 7, AVG lautet:

Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
    2. 2.Ziffer 2
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    3. 3.Ziffer 3
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. 4.Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 25 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 25, Absatz eins, BAO lautet:

5. Angehörige.
§ 25.Paragraph 25,
  1. (1)Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. 1.Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. 3.Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. 4.Ziffer 4
      die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. 5.Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. 6.Ziffer 6
      der eingetragene Partner.

§ 14 DSG 2000 lautet:Paragraph 14, DSG 2000 lautet:

3. Abschnitt
DatensicherheitDatensicherheitsmaßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
  1. (1)Absatz einsFür alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist,
    1. 1.Ziffer eins
      die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2
      die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
    3. 3.Ziffer 3
      jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
    4. 4.Ziffer 4
      die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
    5. 5.Ziffer 5
      die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
    6. 6.Ziffer 6
      die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
    7. 7.Ziffer 7
      Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    8. 8.Ziffer 8
      eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
    Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 26, unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 26, gegeben werden kann. In der Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder in der Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
  4. (4)Absatz 4Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
  5. (5)Absatz 5Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
  6. (6)Absatz 6Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Verwiesen wird zudem auf nachstehend angeführte Weisungen (schriftliche Erlässe) des BMF, mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen, in denen vorgeschrieben ist, dass ein Datenzugriff im AIS nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung zulässig ist.

Dazu ist auszugsweise anzuführen:

BMF GZ. N.N. vom 30. Oktober 2000 (Auszug)

Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“

BMF GZ. N.N. vom 13. Juni 2001 (Auszug)

„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

1. …

2. Erlass N.N. vom 20.06.2001, BMF GZ. N.N.“

"Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"

BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001 (Auszug)

„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“

unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):

„...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS –DB2- Systems eingebaut werden.“

AIS Einstiegsmaske gem. Erlass BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom 20. Juni 2001:

BMF GZ. N.N. vom 19. März 2004 (Auszug)

„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ N.N., über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung geru

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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