Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
WeisungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es Uhr, unterlassen, die im Dienstplan für den Monat angeordnete und wiederholte Weisung seines Vorgesetzten, nämlich am Dienststellenunterricht teilzunehmen, zu befolgen. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat es Uhr, unterlassen, die im Dienstplan für den Monat angeordnete und wiederholte Weisung seines Vorgesetzten, nämlich am Dienststellenunterricht teilzunehmen, zu befolgen.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 120,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD. Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 5. Dezember 2023, samt Beilagen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 09. April 2024 in durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich schuldig und gab an, dass er aufgrund eines Konflikts mit dem Dienststellenleiter emotional gehandelt habe.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,-. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies zusammenfassend auf die geständige Verantwortung und beantragte eine tat- und schuldangemessene Strafe. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles sei ein Verweis ausreichend.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2023 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB bereits mit der Verlautbarung des Dienstplanes angewiesen wurde an einer posteninternen Schulung teilzunehmen. Ergänzend wurde ihm – wie auch den anderen Beamten der Dienststelle – mittels Dienstvorschreibung und mündlicher Weisung nochmals die Teilnahme am Unterricht ab 08:30 Uhr angeordnet. Weil der Beamte beide schriftlichen und die mündliche Anordnung missachtete, wurde er um 09:15 Uhr und 09:35 Uhr nochmals mündlich aufgefordert an der Schulung teilzunehmen. Der Beamte missachtete sämtliche Weisungen seines Vorgesetzten. Insoweit er angab er habe wichtige Akte zu erledigen und er – laut Ausführungen des Inspektionskommandanten – zumindest um 09:35 Uhr tatsächlich mit der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls mit Wildschaden beschäftigt war, war vom erkennenden Senat zu prüfen, ob der Beamte rechtliche Bedenken im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG gegen die Befolgung der Weisung gemacht hatte. Dies ist nicht der Fall; er brachte keine rechtlichen Bedenken vor, sondern berief sich ausschließlich darauf, seiner Meinung nach wichtigere Dinge erledigen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Bearbeitung eines VU mit Sachschaden (Wild) weder kriminal- noch sicherheitspolizeilich von Bedeutung ist und in kurzer Zeit erledigt werden kann, überschreitet er damit seine Kompetenz. Es liegt ausschließlich in der Kompetenz des Kommandanten zu entscheiden, welche Priorität einzelne Erledigungen seiner Mitarbeiter haben. Eine rechtsgültige Remonstration liegt somit nicht vor. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB bereits mit der Verlautbarung des Dienstplanes angewiesen wurde an einer posteninternen Schulung teilzunehmen. Ergänzend wurde ihm – wie auch den anderen Beamten der Dienststelle – mittels Dienstvorschreibung und mündlicher Weisung nochmals die Teilnahme am Unterricht ab 08:30 Uhr angeordnet. Weil der Beamte beide schriftlichen und die mündliche Anordnung missachtete, wurde er um 09:15 Uhr und 09:35 Uhr nochmals mündlich aufgefordert an der Schulung teilzunehmen. Der Beamte missachtete sämtliche Weisungen seines Vorgesetzten. Insoweit er angab er habe wichtige Akte zu erledigen und er – laut Ausführungen des Inspektionskommandanten – zumindest um 09:35 Uhr tatsächlich mit der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls mit Wildschaden beschäftigt war, war vom erkennenden Senat zu prüfen, ob der Beamte rechtliche Bedenken im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG gegen die Befolgung der Weisung gemacht hatte. Dies ist nicht der Fall; er brachte keine rechtlichen Bedenken vor, sondern berief sich ausschließlich darauf, seiner Meinung nach wichtigere Dinge erledigen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Bearbeitung eines VU mit Sachschaden (Wild) weder kriminal- noch sicherheitspolizeilich von Bedeutung ist und in kurzer Zeit erledigt werden kann, überschreitet er damit seine Kompetenz. Es liegt ausschließlich in der Kompetenz des Kommandanten zu entscheiden, welche Priorität einzelne Erledigungen seiner Mitarbeiter haben. Eine rechtsgültige Remonstration liegt somit nicht vor.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und reuiges Verhalten
Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung
Erschwerungsgründe
keine
Der Beamte hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Aufgrund der Milderungsgründe war der Antrag der DA entsprechend herabzusetzen. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 1.200,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt seiner Tat gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen ausreichend ab.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 120,- zu bestimmen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 120,- zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024