Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Achtungsvoller UmgangText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt
I. römisch eins.
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
1. a) Er hat die zivilen Dienstfahrzeuge der PI, ohne dienstliches Interesse und für private Zwecke benutzt, indem er Dienstfahrten in unzulässiger Weise ausdehnte.
b) Er hat es unterlassen die Verwendung des Dienstfahrzeuges vor Beginn des Fahrtantritts im Fahrtenbuch zu protokollieren.
2. Er war in der Zeit von 15:15 bis 16:00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und hat es unterlassen seinen um 15:15 Uhr erfolgten Dienstabtritt im EDD zu protokollieren.
3. Er hat Mitarbeiter gedemütigt, ist ihnen nicht angemessen mit entsprechender Achtung begegnet oder hat sie bloßgestellt und dadurch in ihrer menschlichen Würde verletzt und zwar:
a) Am D.D., indem er 2 Beamte im Beisein mehrerer Mitarbeiter mit den Worten „Kommt’s her ihr zwa Oberschwuchtln“ ansprach.
b) Im D.D., gegenüber einem Beamten, indem er ihn im Beisein einer weiteren Beamtin als „Muschi“ bezeichnete,
c) Im D.D., indem er einen unbestimmten Mitarbeiterkreis der PI gegenüber seinem Mitarbeiter als „die ganzen Muschis …..“ bezeichnete.
d) einem Kollegen, indem er ihn – nach Vorlage eines Leitfadens sagte, dies habe ihn nicht zu kümmern und er solle sich „um die Badvorleger und den Wäscheständer in der Umkleide kümmern“ und bei zwei Gesprächen ohne Begründung als nicht teamfähig bezeichnete.
e) Im D.D., indem er zwei seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Nachbesprechung einer Amtshandlung vor versammelter Mannschaft bloßstellte, anschrie und von oben herab behandelte.
f) Am D.D., indem er einem Kollegen im Zuge einer Nachbesprechung schreiend vorwarf „so jemand wie er sei nicht zu gebrauchen“.
g) gegenüber einer Kollegin und zwar:
i. indem er ihr – nachdem sie wegen einer emotional belasteten
Situation im geweint hatte – eine Packung Taschentücher mit den Worten „weil ja im Büro regelmäßig geweint werde“ überreichte, was objektiv als demüti-
gend verstanden werden konnte,
ii. indem er auf ihre Frage, ob er zu trainieren begonnen habe, antwortete: „Ich will ja nicht so aussehen wie Du“ und
iii. zu einem Kollegen sagte, er werde eine Kollegin „durch den Fleischwolf drehen, wenn sie ihn weiter ignoriere“.
h) indem er A.A. in deren Abwesenheit bloßstellte und sich gegenüber einem anderen Mitarbeiter dahingehend äußerte, dass er „wenig von ihr halte, sie überfordert und für den Dienst in der PI nicht verwendbar sei“.
i) gegenüber B.B. und C.C., indem er ihn während der Nachbesprechung einer Amtshandlung von oben herab behandelte, indem er sagte „jetzt rede ich, waßt warum, weil ich der Chef bin“ und ihn mit den Worten „Du willst in den E2a-Kurs, obwohl du Verwaltung nicht von Strafrecht unterscheiden kannst“, vor mehreren Mitarbeitern demütigte.
j) indem er eine Kollegin anbrüllte, weil sie sich in der LPD bezüglich einer Zuteilung zur Bereitschaftseinheit erkundigt hatte.
4. Er hat zwei seiner Mitarbeiterinnen unangemessen und würdelos angesprochen, indem er in seinem Büro zu ihnen sagte: „Mit euch wüsste ich wohl Besseres anzufangen, aber zwei wie euch dafir ich nicht mehr“.
5. Er hat auf Kritik seiner Mitarbeiter, wonach es durch extrem viele Einteilungen zu Diensten zu Überforderungen komme, unangemessen und entgegen seiner Fürsorgepflicht reagiert, indem er sagte: „Diese Work-Life-Balance-Scheiße interessiert mich nicht“.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,
§ 43a BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und alles zu unterlassen, was deren menschliche Würde verletzt oder sonst diskriminierend ist, Paragraph 43 a, BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und alles zu unterlassen, was deren menschliche Würde verletzt oder sonst diskriminierend ist,
§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und
§ 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten,Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.500,- (sechstausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung in 20 Monatsraten bewilligt wird. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.500,- (sechstausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung in 20 Monatsraten bewilligt wird. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
II. römisch II.
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte zu den nachangeführten, im Einleitungsbeschluss, erhobenen Vorwürfen, er habe seine Dienstpflichten verletzt, gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 1 und 2., 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte zu den nachangeführten, im Einleitungsbeschluss, erhobenen Vorwürfen, er habe seine Dienstpflichten verletzt, gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 1 und 2., 126 Absatz 2, BDG freigesprochen.
Punkt 1. gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 – es liegt keine Dienstpflichtverletzung vor,Punkt 1. gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 1 – es liegt keine Dienstpflichtverletzung vor,
Punkt 2. gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 – es liegt keine Dienstpflichtverletzung vor, Punkt 2. gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 1 – es liegt keine Dienstpflichtverletzung vor,
Punkt 5b, ii und iii, 5d, iii, 5g und 5h, i, iii, iv,
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.
Strafverfahren:
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach §§ 133, 302 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 133,, 302 StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige samt Beilagen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 29. Feber 2024 durchgeführt. Dabei wurden 8 Zeugen darunter der derzeit mit der Führung betraute Kommandant gehört.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB war zum Großteil der Vorwürfe geständig; er gab an, sein Fehlverhalten zu bereuen und verwies auf schwierige private Probleme zu dieser Zeit. Er habe erkannt, dass er im Umgang mit Mitarbeitern anders agieren müsse und nehme derzeit auch ein Coaching in Anspruch. Er entschuldigte sich bei einzelnen im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2, 43a, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4 Monatsbezügen, das sind € 14.700,- Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, 43a, 44 Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4 Monatsbezügen, das sind € 14.700,-
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies auf die anzuwendenden Milderungsgründe und insbesondere auch die Einsicht des DB. Der Beamte habe selbst immer alles richtig machen wollen und dabei auch zu hohe Ansprüche an seine MA gestellt. Er beantragte ein schuldangemessenes, mildes Urteil im unteren Bereich des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG. Der Verteidiger verwies auf die anzuwendenden Milderungsgründe und insbesondere auch die Einsicht des DB. Der Beamte habe selbst immer alles richtig machen wollen und dabei auch zu hohe Ansprüche an seine MA gestellt. Er beantragte ein schuldangemessenes, mildes Urteil im unteren Bereich des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2023 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
§ 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes (BGBl. II Nr. 524/2012)Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,)
Dienstfahrten
§ 3. (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.Paragraph 3, (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.
Erlass BMI Zahl OA1300/0060-II/1/b/2015 - Dienstkraftfahrzeugrichtlinie
§ 1 Diese Richtlinien ergehen in Anwendung des § 2 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes. Paragraph eins, Diese Richtlinien ergehen in Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes.
§ 2 (1) Die Richtlinien gelten für alle Bediensteten des Innenressorts hinsichtlich sämtlicher Dienstkraftfahrzeuge. Paragraph 2, (1) Die Richtlinien gelten für alle Bediensteten des Innenressorts hinsichtlich sämtlicher Dienstkraftfahrzeuge.
§ 18 (1) Für jedes Dienstfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Vor Beginn einer Fahrt hat die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker die erforderlichen Eintragungen in diesem vorzunehmen. Jede Fahrt muss ausnahmslos einer Fahrzeuglenkerin oder einem Fahrzeuglenker zuordenbar sein. Der Anlass der Fahrt und der Lenker müssen durch die entsprechende Eintragung eindeutig erkennbar sein. Paragraph 18, (1) Für jedes Dienstfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Vor Beginn einer Fahrt hat die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker die erforderlichen Eintragungen in diesem vorzunehmen. Jede Fahrt muss ausnahmslos einer Fahrzeuglenkerin oder einem Fahrzeuglenker zuordenbar sein. Der Anlass der Fahrt und der Lenker müssen durch die entsprechende Eintragung eindeutig erkennbar sein.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt.
Spruchteil I/1
Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Bundespolizei ist – wie sich aus der Verordnung, sowie der darauf beruhenden Kraftfahrzeug-Richtlinie des Bundesministeriums für Inneres ergibt – ausschließlich für Fahrten zulässig, welche im dienstlichen Interesse liegen. Das bedeutet, die Verwendung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stehen. Dies kann etwa der Streifendienst, aber auch die Anreise zu einer Dienstbesprechung, oder einem Seminar sein. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung für jeden Bediensteten und kann auch nicht von einem Vorgesetzten derogiert werden. Das bedeutet, dass jeder Bedienstete selbst dafür verantwortlich ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung des Dienstfahrzeuges erfüllt sind. Daher kann auch ein Vorgesetzter nur in Ausnahmefällen eine private Benutzung bewilligen, die aber trotzdem im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen und jedenfalls entsprechend begründet und dokumentiert werden muss (denkbar wäre etwa die Abholung eines Bediensteten, dessen Fahrzeug auf dem Weg zum Dienst defekt wurde, weil hier das dienstliche Interesse am Dienstantritt vorliegt). Jede Verwendung eines Dienstfahrzeuges ist im elektronischen Fahrtenbuch unter Angabe des Verwendungszwecks zu protokollieren, wobei jener Verwendungszweck auszutragen ist, der der tatsächlichen Verwendung (z.B. Dienstreise, Streifendienst, Verkehrsdienst, Besprechung usw.) entspricht. Der Sinn liegt darin, dass jederzeit nachvollziehbar sein muss, welcher Bedienstete, aus welchem Grund ein Dienstfahrzeug verwendete. Ergänzt wird dies dadurch, dass über jeden Dienst ein Dienstbericht erstellt werden muss, in welchem die wesentlichen Tätigkeiten innerhalb einer Diensttour anhand einer Kennzahl und zusätzlicher Anmerkungen dokumentiert werden. Der DB hat grundsätzlich zulässige Fahrten mit dem Dienstfahrzeug aus privaten Gründen ausgedehnt und deutlich mehr Kilometer zurückgelegt, als notwendig. Der Dienstgeber hat dadurch einen noch zu berechnenden Schaden zu vertreten. Insoweit der DB angibt, der Kilometerstand sei schon bei seiner Inbetriebnahme falsch protokolliert worden, stellt dies eine bloße Schutzbehauptung dar. Es ist zwar bekannt, dass die kurzfristige Verwendung eines Dienstfahrzeuges für wenige Kilometer (z.B. Fahrt zur Post, usw.) nicht erfasst und quasi auf die nächste Verwendung „übertragen“ wird. Dass eine hohe Kilometerleistung nicht ausgetragen wird, ist aber nicht lebensnah; Weiters wäre es vom DB zu erwarten, dass er den Kilometerstand bei Inbetriebnahme abgleicht.
Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG
Spruchteile I/3, I/4 und I/5
Im § 43a BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Die in den angeführten Spruchpunkten dargestellten Verhaltensweisen gegenüber seinen Mitarbeitern sind jedenfalls geeignet, die menschliche Würde zu verletzen. Insgesamt ergibt sich aus der vorgelegten Aktenlage der Eindruck, dass der DB mit der Führung einer so großen Dienststelle völlig überfordert war und dies einerseits durch einen vollkommen unangebrachten autoritären Führungsstil, verbunden mit Beleidigungen und dem Versuch Mitarbeiter gegeneinander auszuspielen und zu diffamieren, zu kompensieren versuchte. Darauf weisen vor allem sein Verhalten bei Besprechungen, sein Beharren darauf, dass er der Chef ist, sowie das wiederholt vorgebrachte Schreien bei Besprechungen hin. Dass eine Führungskraft seine Mitarbeiter als „Schwuchteln“ und „Muschis“ anspricht und „sie durch den Fleischwolf drehen“ will stellt einen schon längst überwunden geglaubten, impertinenten und selbstherrlichen, mit Diffamierungen und Beschimpfungen verbundenen Führungsstil dar. Ergänzt wird das völlig unangemessene Verhalten durch diskriminierende und entwürdigende Aussagen wie „man soll sich um Badvorleger kümmern“. Dass ihm offenbar auch eine gewisse emphatische Grundhaltung fehlen dürfte wird wiederum durch die Tatvorwürfe in den Punkten I/3 g und I/5 belegt. Seine Tathandlungen sind geeignet eine feindliche und diskriminierende Arbeitsumgebung zu schaffen. Das Verhalten steht im klaren Widerspruch zu den, sich aus § 43a BDG ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. Dies hat umso mehr Bedeutung, weil es sich bei ihm um eine Führungskraft einer großen PI handelt, dem mehr als 30 Mitarbeiter untergeordnet sind und der in einem sensiblen Bereich der öffentlichen Sicherheit tätig ist. Der Dienstgeber hat ein unbedingtes Interesse daran, dass in allen Dienststellen ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Nur dadurch können Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und in diesem diffizilen und schwierigen Umfeld auf Dauer erfolgreich arbeiten. Der DB hat, wie das durchgeführte Beweiserfahren ergab, mit seinem Verhalten das Gegenteil bewirkt und eine Atmosphäre geschaffen, welche es Mitarbeitern nahezu unmöglich machte, in diesem Umfeld erfolgreich arbeiten zu können. Seine Äußerungen sind von Respektlosigkeit getragen (im Gegenzug zu jenem Respekt, den er lt. Aussage der Zeugen aber einforderte), machen die betroffenen Personen verächtlich und waren vor dem Hintergrund der im Punkt I/3 a gemachten Äußerung wohl auch strafrechtlich relevant (§ 111 StGB – Privatanklagedelikt). Im Paragraph 43 a, BDG wurde normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unterlassen. Die in den angeführten Spruchpunkten dargestellten Verhaltensweisen gegenüber seinen Mitarbeitern sind jedenfalls geeignet, die menschliche Würde zu verletzen. Insgesamt ergibt sich aus der vorgelegten Aktenlage der Eindruck, dass der DB mit der Führung einer so großen Dienststelle völlig überfordert war und dies einerseits durch einen vollkommen unangebrachten autoritären Führungsstil, verbunden mit Beleidigungen und dem Versuch Mitarbeiter gegeneinander auszuspielen und zu diffamieren, zu kompensieren versuchte. Darauf weisen vor allem sein Verhalten bei Besprechungen, sein Beharren darauf, dass er der Chef ist, sowie das wiederholt vorgebrachte Schreien bei Besprechungen hin. Dass eine Führungskraft seine Mitarbeiter als „Schwuchteln“ und „Muschis“ anspricht und „sie durch den Fleischwolf drehen“ will stellt einen schon längst überwunden geglaubten, impertinenten und selbstherrlichen, mit Diffamierungen und Beschimpfungen verbundenen Führungsstil dar. Ergänzt wird das völlig unangemessene Verhalten durch diskriminierende und entwürdigende Aussagen wie „man soll sich um Badvorleger kümmern“. Dass ihm offenbar auch eine gewisse emphatische Grundhaltung fehlen dürfte wird wiederum durch die Tatvorwürfe in den Punkten I/3 g und I/5 belegt. Seine Tathandlungen sind geeignet eine feindliche und diskriminierende Arbeitsumgebung zu schaffen. Das Verhalten steht im klaren Widerspruch zu den, sich aus Paragraph 43 a, BDG ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. Dies hat umso mehr Bedeutung, weil es sich bei ihm um eine Führungskraft einer großen PI handelt, dem mehr als 30 Mitarbeiter untergeordnet sind und der in einem sensiblen Bereich der öffentlichen Sicherheit tätig ist. Der Dienstgeber hat ein unbedingtes Interesse daran, dass in allen Dienststellen ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Nur dadurch können Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und in diesem diffizilen und schwierigen Umfeld auf Dauer erfolgreich arbeiten. Der DB hat, wie das durchgeführte Beweiserfahren ergab, mit seinem Verhalten das Gegenteil bewirkt und eine Atmosphäre geschaffen, welche es Mitarbeitern nahezu unmöglich machte, in diesem Umfeld erfolgreich arbeiten zu können. Seine Äußerungen sind von Respektlosigkeit getragen (im Gegenzug zu jenem Respekt, den er lt. Aussage der Zeugen aber einforderte), machen die betroffenen Personen verächtlich und waren vor dem Hintergrund der im Punkt I/3 a gemachten Äußerung wohl auch strafrechtlich relevant (Paragraph 111, StGB – Privatanklagedelikt).
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Spruchteil I/1b
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß § 18 Abs. 1 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des BMI ist für jedes Dienstfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Dies impliziert, dass sowohl der Beginn der Verwendung, als auch das Ende, sowie der Zweck der Fahrt und allfällige Vorfälle unmittelbar nach Beendigung im elektronischen Fahrtenbuch zu protokollieren sind. Der Zweck besteht darin, dass jederzeit nachvollziehbar sein muss, welcher Beamte ein Dienstfahrzeug in welchem Zeitraum und wo verwendet hat. Der DB hat es unterlassen, die Inbetriebnahme des Dienstfahrzeuges vor Fahrtantritt im elektronischen Fahrtenbuch zu protokollieren. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des BMI ist für jedes Dienstfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Dies impliziert, dass sowohl der Beginn der Verwendung, als auch das Ende, sowie der Zweck der Fahrt und allfällige Vorfälle unmittelbar nach Beendigung im elektronischen Fahrtenbuch zu protokollieren sind. Der Zweck besteht darin, dass jederzeit nachvollziehbar sein muss, welcher Beamte ein Dienstfahrzeug in welchem Zeitraum und wo verwendet hat. Der DB hat es unterlassen, die Inbetriebnahme des Dienstfahrzeuges vor Fahrtantritt im elektronischen Fahrtenbuch zu protokollieren.
Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG
zu Punkt I/2
Gemäß § 48 Abs. 1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienste zu verrichten und seine Dienstzeit einzuhalten. Aus der Aktenlage und insbesondere aus der Aussage seines Stellvertreters ergibt sich, dass der DB ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Abwesenheit nicht im EDD ausgetragen, bzw. korrekt protokolliert hatte. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienste zu verrichten und seine Dienstzeit einzuhalten. Aus der Aktenlage und insbesondere aus der Aussage seines Stellvertreters ergibt sich, dass der DB ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Abwesenheit nicht im EDD ausgetragen, bzw. korrekt protokolliert hatte.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung und Belobigungen
Der DB hat in dreierlei Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen: Einerseits im Hinblick auf die Verwendung ihm zugewiesener Ressourcen (Dienstfahrzeug), dann in Bezug auf die Einhaltung der Dienstzeit und letztlich hinsichtlich seines Umgangs mit Mitarbeitern, sohin dem von ihm praktizierten Führungsstil. Als schwerwiegendste der angelasteten Dienstpflichtverletzungen wurde jene im Punkt I/3 gewertet; die weiteren waren für die Strafbemessung erschwerend. Zu Punkt I/3 ist anzuführen, dass die Vorwürfe gesamtheitlich zu betrachten und zu würdigen waren, weshalb – unbeschadet dessen, dass die einzelnen Vorwürfe, jeweils für sich betrachtet, zum Teil kein besonders schweres Gewicht haben - insgesamt von schwerem Fehlverhalten auszugehen war. Der DB hat viele seiner Mitarbeiter über einen langen Zeitraum und wiederholt diffamiert, herabgewürdigt und vor anderen bloßgestellt und sich insgesamt eines selbstherrlichen, ja geradezu tyrannischen Führungsstils bedient. Derartiges kann eine moderne Polizei, deren Führungskräfte sich – unbeschadet der vorherrschenden Hierarchien in einer militärischen Organisation – eines korrekten, von Respekt getragenen Verhaltens bedienen müssen, nicht tolerieren. Es ist dem erkennenden Senat durchaus bewusst, dass die Führung einer so großen Dienststelle keine leichte Aufgabe ist und es durchaus notwendig ist, straff und auch fordernd zu führen, sowie Disziplin und Engagement zu verlangen. Dennoch muss das Verhalten einer hohen Führungskraft stets vorbildlich und untadelig sein – dies hat der DB verabsäumt und hierin liegt sein damaliges Versagen als Führungskraft. Dem Strafantrag der DA war daher hinsichtlich des Strafrahmens stattzugeben, nicht jedoch im Hinblick auf die beantragte Höhe der Strafe. Bei der Beurteilung des Unrechtsgehalts des Fehlverhaltens und somit der Festsetzung der Strafe waren die besonderen Umstände der Taten, aber auch die Ergebnisse der Vorerhebungen (mildernd) zu berücksichtigen. Der erkennende Senat der BDB verhehlt – unbeschadet dessen, dass eine schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt und der DB im Umgang mit seinen Mitarbeitern schwere Fehler gemacht hat - nicht, dass er im gesamten Verfahren den Eindruck hatte, einzelne Mitarbeiter des DB haben mit besonderer Akribie daran gearbeitet, dem Beamten möglichst viele Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen und eine negative Stimmung gegen ihn zu erzeugen. Hier ist im Besonderen hervorzuheben, dass im Vorverfahren niederschriftlich vernommene Zeugen angaben, dass die Mitarbeiter nach ihrer Anzeigenerstattung bei Anwesenheit des DB stets bewaffnet und mit Stichschutzwesten auf der Dienststelle Dienst versahen. Wenngleich diese Aussagen bei der Einvernahme vor der Bundesdisziplinarbehörde abgeschwächt wurden, wurde hier - bei objektiver Betrachtung - versucht, den DB als potentiell gefährlich darzustellen, was sich im durchgeführten Beweisverfahren jedoch keinesfalls bestätigte.
Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 6.500,- bildet den Unrechtsgehalt der dem Beamten vorgeworfenen Taten ausreichend ab. Spezialpräventiv wird diese Strafe jedenfalls ausreichen, den Beamten an seine Pflichten als dienstführender Polizeibeamter zu erinnern. Eine höhere Strafe ist keinesfalls notwendig. Generalpräventiv wird klargestellt, dass von Führungskräften ein korrektes, untadeliges Verhalten gegenüber Mitarbeitern verlangt wird.
osten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe, höchstens € 500,-, zu bestimmen. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe, höchstens € 500,-, zu bestimmen.
Die Ratenzahlung war aufgrund der Strafhöhe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024