TE Dok 2024/10/21 2022-0.607.066

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Veröffentlicht am 21.10.2024
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Norm

BDG 1979 §91
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §47
BDG 1979 §56
BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Weisungsverletzungen, unerlaubte Datenzugriffe, Amtsmissbrauch, unerlaubte Nebenbeschäftigung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat gegen den Beschuldigten, Beamter im Finanzamt Österreich, Dienststelle N.N., in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers, RA, sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Der Beamte geb. N.N.,

ist schuldig,

I.  er hat schuldhaft auf Daten seiner Angehörigen, Bekannten und Freunde sowie auf seine eigene Steuernummer im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.

Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:

1.   A.A. (Gattin des Beamten)

19 Abfragen zw. 25.02.2019 und 22.06.2021

2.   B.B. (Tochter des Beamten)

   12 Abfragen zw. 24.04.2019 und 31.03.2020

3.   C.C. (Cousin des Beamten)

6 Abfragen zw. 04.03.2019 und 16.03.2020

4.   D.D. (Lebensgefährtin des Beamten)

2 Abfragen am 04.03.2019

5.   E.E. (Tante des Beamten)

2 Abfragen am 08.10.2020

6.   Der Beamte (Abfragen sich selbst betreffend)

   37 Abfragen zw. 07.01.2019 und 14.07.2021

7.   F.F. (Inhaber des Dentallabors N.N. und Bekannter des Beamten)

3 Abfragen zw. 05.02.2019 und 15.07.2021

8.    G.G. (Exgattin des F.F. und Bekannte des Beamten)

1 Abfrage am 21.04.2020

9. H.H. (Bekannte des Beamten)

51 Abfragen zw. 04.06.2019 und 10.11.2021

10. I.I. (Bekannter des Beamten)

40 Abfragen zw. 05.04.2019 und 15.03.2021

Der Beamte hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen und zwar in allen Fällen (Nr. I.1.- I.10.) gegen § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit).Der Beamte hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen und zwar in allen Fällen (Nr. römisch eins.1.- römisch eins.10.) gegen Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit).

II.)     Der Beamte hat seit vielen Jahren für das Unternehmen seines Freundes F.F., ein Dentallabor, die laufende Einnahmen- und Ausgabenrechnung erledigt, ebenso für C.C. und H.H., für D.D. und G.G. hat er die Unterlagen für die Veranlagung aufbereitet. Der Beamte hat somit steuerliche Unterstützungstätigkeiten erbracht und gegen § 56 BDG 1979 verstoßen, indem er eine unerlaubte Nebenbeschäftigung ausgeübt hat.

III.)   Weiters hat der Beamte schuldhaft durch die unter I. 5. dieses Bescheides dargestellten Datenzugriffe auf Daten von E.E. (Tante des Beamten) 2 Abfragen am 8.10.2020, im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB erfüllt und dadurch die von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Der Beamte hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,00

(in Worten: Euro zweitausend)

verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:

AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung

AD = Amtsdirektor

AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

BV-Team = Team der Betriebsveranlagung

BAO = Bundesabgabenordnung

BDB = Bundesdisziplinarbehörde

BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

BIA = Büro für Interne Angelegenheiten

BMF = Bundesministerium für Finanzen

DA = Disziplinaranwältin

DB = Disziplinarbeschuldigter

FAÖ = Finanzamt Österreich

PA = Personalabteilung des FAÖ

PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz

STEUFA = Steuerfahndung

StNr = Steuernummer

TeamEx Pr. = Teamexperte Prüfer

II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

●   Disziplinaranzeige vom 29.06.2022, GZ N.N., (AS 1 bis 55),

●    Daten zur Person (AS 57, 59),

●    Bericht des BIA vom 31.01.2022 (Beilage 1, AS 61 bis 73),

●    Niederschrift vom 27.01.2022 mit dem Beamten (Beilage 2, AS 75 bis 93),

●    Logfileauswertung des BIA vom 27.01.2022 (Beilage 3, AS 95 bis 119).

●   Umlaufbeschluss Juni 2022 (AS 123),

●   EB vom 11.07.2022, GZ N.N. (AS 125 bis 151),

●   Ermittlungsauftrag der BDB vom 19.07.2022 (AS 153 bis 163),

●   Ergebnisse des Ermittlungsauftrages vom 31.08.2022 (AS 165 bis 194),

●   weiterer Ermittlungsauftrag der BDB vom 21.09.2022 (AS 195 bis 205),

●   weitere Ergebnisse der Ermittlungsaufträge vom 6.12.2022 (AS 207 bis 301),

●   weiterer Ermittlungsauftrag der BDB vom 16.12.2022 (AS 303, 304)

●   Parteiengehör zu Ermittlungsergebnissen vom 16.12.2022 (AS 305, 307),

●   weiteres Ergebnis zu Ermittlungsaufträgen vom 23.12.2022 (AS 309 bis 313),

●   Vollmachtsbekanntgabe RA (AS 315 bis 318),

zu GZ N.N. (BDB/Disziplinaranzeige)

●    Nachtragsdisziplinaranzeige vom 06.12.2022, GZ N.N. (AS 1 bis 7),

●    Ermittlungsauftrag der BDB vom 21.09.2022 (Beilage 5, AS 9 bis 11),

●    1 Niederschrift E.E. (Beilage 6, AS 13 bis 24),

●    Anzeige gemäß § 78 StPO vom 06.12.2022 an die StA N.N. (Beilage 7, AS 25 bis 29),

●    Vollmachtsbekanntgabe RA (AS 31 bis 34),

●    Umlaufbeschluss Jänner 2023 (AS 35),

●    NachtragsEB vom 23.01.2023 (AS 37 bis 47).

weiter GZ N.N.

●   Ermittlungsergebnisse vom 11.01.2023 (AS 319 bis 361),

●   Sachstandsanfrage vom 7.09.2023 (AS  363, 365),

●   Mail vom 11.09.2023 Anklage der StA N.N. (AS 367),

●   Sachstandsanfrage vom 21.06.2024 (AS 369 bis 377),

●   Beantwortung durch Dienstbehörde mit Mail vom 27.06.2024 (AS 379 bis 386),

●   Ausschreibung der mV für den 21.10.2024 (AS 386 bis 401),

●   Zeugenladung des F.F. (AS 399 bis 402),

●   Dienstbeschreibung und Bezugszettel für Oktober 2024 (AS 403 bis 411),

●   Schreiben des Zeugen F.F. vom 16.10.2024 – Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht (AS 413, 415),

●   Schreiben der BDB vom 17.10.2024 Absehen von der Zeugenladung (AS 417 bis 421),

●   Verhandlungsschrift vom 21.10.2024 samt Beilage (AS 423 bis 439).

III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beamte steht als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Beim FAÖ ist seine Dienststelle N.N. Er wird als Teamexperte Prüfer in der Betriebsveranlagung am Standort N.N. verwendet.

Von Bediensteten der Steuerfahndung wurde das BIA informiert, dass der Beamte versucht habe, Kollegen dieser Abteilung nach einer Amtshandlung am 15.07.2021 beim Dentallabor F.F. sowohl am 16.07.2021 als auch am 19.07.2021 telefonisch und persönlich nähere Informationen zum Stand des Verfahrens bzw. den weiteren Verfahrensablauf, hinsichtlich einer bei seinem Schulfreund durchgeführten Hausdurchsuchung zu erlangen.

In weiterer Folge wurden durch das BIA Ermittlungen im Bereich der STEUFA eingeleitet. Gleichzeitig wurden über Anfrage der PA des FAÖ Analysen in den finanzinternen Datenbanken hinsichtlich der Datenzugriffe des Beamten durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass dieser im Vorfeld seiner Intervention bei der Steuerfahndung sich entsprechende Informationen aus den Datenbanken beschaffte.

Das BIA analysierte das Abfrageverhalten des Beamten und stellte fest, dass zu den unter Pkt. I.1 bis I.10 dargestellten Zugriffen auf das AIS die dienstlichen Veranlassungen des Beamten nicht gegeben waren (AS 41).Das BIA analysierte das Abfrageverhalten des Beamten und stellte fest, dass zu den unter Pkt. römisch eins.1 bis römisch eins.10 dargestellten Zugriffen auf das AIS die dienstlichen Veranlassungen des Beamten nicht gegeben waren (AS 41).

Am 27.01.2022 wurde vom BIA mit dem Beamten eine Niederschrift als Auskunftsperson aufgenommen (AS 75ff) und er führte hierbei wörtlich aus (AS 87, 89):

[…] „Hinsichtlich der obigen Personen bzw. zu meinen Datenbankzugriffen hatte ich kein dienstliches Interesse zur Nutzung des AIS. Alle Personen waren von meinen Datenbankzugriffen informiert, weil sie mich darum ersucht haben. Ich bin mir der Tragweite meines Verhaltens bewusst und möchte abschließend angeben, dass mir meine Tätigkeiten leidtun. Ich werde natürlich mein bisheriges Verhalten sofort einstellen.“ […]

Die Frage, ob ihm die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen bekannt sei, wonach diese Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf, beantwortete er mit einem klaren „Ja“. Weiters habe er die beiden E-Learning Programme „Datenschutz“ und „Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ absolviert (AS 83).

Weiters gab der Beamte zu Protokoll, dass er durch sein Handeln gegenüber den Kollegen der STEUFA das Verfahren bei F.F. nicht beeinflussen wollte bzw. ihnen auch keine Informationen entlocken wollte (AS 79). Er habe nie vorgehabt, diesbezüglich zu intervenieren (AS 81). Er habe für das Dentallabor seit vielen Jahren die Buchhaltung, in Form der Einnahmen-Ausgabenrechnung, erstellt. Bei F.F. handle es sich nämlich um seinen Jugendfreund. Außerdem erledige er fünf bis sechs weitere Buchhaltungen gegen ein geringes Entgelt und einige wenige unentgeltlich innerhalb seiner Verwandtschaft.

Am 21.09.2022 erteilte die BDB der Dienstbehörde vom Beamten einen weiteren Ermittlungsauftrag gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, im Hinblick darauf, ob dieser bei den von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten auch einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe. In Ausführung dieses Ermittlungsauftrages hat die Dienstbehörde am 24.10.2022 in N.N. Erhebungen durchgeführt und es wurden drei Auskunftspersonen niederschriftlich einvernommen.Am 21.09.2022 erteilte die BDB der Dienstbehörde vom Beamten einen weiteren Ermittlungsauftrag gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, im Hinblick darauf, ob dieser bei den von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten auch einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen habe. In Ausführung dieses Ermittlungsauftrages hat die Dienstbehörde am 24.10.2022 in N.N. Erhebungen durchgeführt und es wurden drei Auskunftspersonen niederschriftlich einvernommen.

Dabei trat zu Tage, dass eine abgefragte Person, nämlich die Tante des Beamten, von den Datenzugriffen keine Kenntnis und und auch nicht ihr Einverständnis für diese Abfragen im AIS der Finanzverwaltung dem Disziplinarbeschuldigten gegeben hat. Um Wiederholungen zu vermeiden darf auf die beigefügte Niederschrift verwiesen werden.

Eine Anzeige gemäß § 78 StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. wurde von der Dienstbehörde erstattet. Die StA N.N. hat mit Mail vom 27.12.2022 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten zu GZ N.N. wegen § 302 StGB eingeleitet wurde. Eine Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. wurde von der Dienstbehörde erstattet. Die StA N.N. hat mit Mail vom 27.12.2022 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten zu GZ N.N. wegen Paragraph 302, StGB eingeleitet wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 bekannte sich der DB für schuldig (AS 427).

Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der endgültige Rücktritt von der Verfolgung hinsichtlich der vorgeworfenen Datenabfrage zu E.E. durch die StA nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 9.150,- erfolgte (AS 385).

In seinem Schlusswort hielt der DB fest (AS 430):

„Es tut mir sehr leid, dass es passiert ist und wird auch nie wieder mehr vorkommen.“

IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

Rechtslage:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten
§ 43.Paragraph 43,
  1. (2)Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.Paragraph 44,
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 47 BDG 1979 lautet:Paragraph 47, BDG 1979 lautet:

Befangenheit
§ 47.Paragraph 47,

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 lautet:

Nebenbeschäftigung
§ 56.Paragraph 56,
  1. (1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

§ 76 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 76, Absatz eins, BAO lautet:

6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden
§ 76.Paragraph 76,
  1. (1)Absatz einsOrgane der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. a)Litera a
      wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
    2. b)Litera b
      wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
    3. c)Litera c
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. d)Litera d
      im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in Litera a, genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

§ 7 AVG lautet:Paragraph 7, AVG lautet:

Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
    2. 2.Ziffer 2
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    3. 3.Ziffer 3
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. 4.Ziffer 4
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 25 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 25, Absatz eins, BAO lautet:

5. Angehörige.
§ 25.Paragraph 25,
  1. (1)Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. 1.Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. 3.Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. 4.Ziffer 4
      die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. 5.Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. 6.Ziffer 6
      der eingetragene Partner.

§ 14 DSG 2000 lautet:Paragraph 14, DSG 2000 lautet:

3. Abschnitt
DatensicherheitDatensicherheitsmaßnahmen
§ 14.Paragraph 14,
  1. (1)Absatz einsFür alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist,
    1. 1.Ziffer eins
      die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2
      die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
    3. 3.Ziffer 3
      jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
    4. 4.Ziffer 4
      die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
    5. 5.Ziffer 5
      die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
    6. 6.Ziffer 6
      die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
    7. 7.Ziffer 7
      Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    8. 8.Ziffer 8
      eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
    Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 26, unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 26, gegeben werden kann. In der Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder in der Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
  4. (4)Absatz 4Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
  5. (5)Absatz 5Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
  6. (6)Absatz 6Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Verwiesen wird zudem auf nachstehend angeführte Weisungen (schriftliche Erlässe) des BMF, mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen, in denen vorgeschrieben ist, dass ein Datenzugriff im AIS nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung zulässig ist.

Dazu ist auszugsweise anzuführen:

BMF GZ. N.N. vom 30. Oktober 2000 (Auszug)

Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“

BMF GZ. N.N. vom 13. Juni 2001 (Auszug)

„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

1. …

2. Erlass N.N. vom 20.06.2001, BMF GZ. N.N.“

"Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"

BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001 (Auszug)

„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“

unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):

„...Zur möglichsten Verhinderung einer m

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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