TE Dok 2022/10/12 2022-0.397.710

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Veröffentlicht am 12.10.2022
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Weisung missachtet

Text

Disziplinarerkenntnis

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2022, zu Recht erkannt:

Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe am D.D. um 15:17 Uhr, als verantwortlicher Streifenkommandant der Außendienst-Streife, die Weisung der Landesleitzentrale, nämlich wegen eines randalierenden Patienten zu einem Einsatz in das LKH abzurücken, missachtet und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt, gemäß § 126 Abs. 2 BDG im Zweifel freigesprochen.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als eingeteilter Beamter in der PI in Verwendung. Am 24. Februar 2022 war er ab 07:00 Uhr, gemeinsam mit Inspektorin N.N. zu einer sicherheitspolizeilichen Streife (Kennziffer 312) eingeteilt. Die sicherheitspolizeiliche Streife der PI ist vorrangig für die Bearbeitung und Erledigung von Einsätzen zuständig.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 31. Mai 2022, samt Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.

Sachverhalt:

Am D.D. um ca. 15:07 Uhr, wurde die PI vom LKH kontaktiert und angezeigt, dass in der Kardiologie ein Patient randaliere. Der Einsatz wurde von BezInsp N.N.. – wie in solchen Fällen vorgesehen – an die Landesleitzentrale übergeben und von dieser wurde der Einsatzbefehl um 15:17 Uhr an die Streife erteilt, die sich zum Zeitpunkt der Anordnung zur Einsatzübernahme im unmittelbaren Nahbereich des LKH (ca. 1 Minute entfernt) befand. Inspektorin N.N., die sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Dienstfahrzeuges befunden hatte, quittierte den Einsatz. Der Beamte rückte jedoch ohne weitere Veranlassungen in der PI ein. Seine Kollegin ersuchte daher einen anderen Kollegen, mit ihr zum Einsatzort abzurücken. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige des LKH um 15:27 Uhr wurde eine andere Streife eingeteilt.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 12. Oktober 2022 durchgeführt.

Zeugen

Insp N.N. gab bei ihrer Befragung an, dass sie sich zum Zeitpunkt des Einsatzbefehls außerhalb des Dienstfahrzeuges aufgehalten habe. Die Übernahme des Einsatzes habe sie mit Tastendruck (Taste 3) am Funkgerät bestätigt – eine weitere Kommunikation sei dadurch nicht notwendig gewesen. Sie sei dann ins Streifenfahrzeug eingestiegen und habe zu ihrem Kollegen gesagt „Fahren wir“. Sie sei davon ausgegangen, dass der Kollege den Einsatzbefehl ebenfalls gehört und verstanden habe. Gesprochen habe man aber nicht darüber und sie habe ihn auch nicht aufgefordert zum Einsatzort zu fahren.Tatsächlich sei er dann auf der Dienststelle eingerückt und sie habe dies aus Respekt vor dem älteren Kollegen, bzw. weil sie sich nicht getraut habe, auch nicht hinterfragt. Ihr Kollege habe sonst alle Einsätze immer wahrgenommen.

Angaben des Beamten

Der Beamte gab an, dass er an diesem Tag wegen des Begräbnisses eines nahestehenden Freundes abgelenkt und in seiner Konzentration eingeschränkt gewesen sei. Er habe tatsächlich keinen Einsatzbefehl gehört und sei deshalb auch nicht hingefahren. Seine Kollegin habe ihn auch nicht dazu aufgefordert. Er habe überhaupt keinen Grund gehabt den Einsatz absichtlich nicht wahrzunehmen. Er ersuchte um Freispruch.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.300,-

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2022 anzuwenden.

§ 44 Abs. 1 BDG

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Das durchgeführte Beweisverfahren vor dem erkennenden Senat der Bundesdisziplinarbehörde hat ergeben, dass die Streifenbesatzung zum Zeitpunkt des Einsatzbefehles getrennt war und die Bestätigung der Übernahme – dazu ist lediglich ein Tastendruck am Funkgerät notwendig - durch die Beamtin erfolgte. Nachdem sie wieder in das Dienstfahrzeug eingestiegen war, sagte die Beamtin lediglich „fahren wir“, erwähnte den Einsatz aber nicht. Obwohl sie sofort bemerkt hatte, dass er nicht zum nahe gelegenen Einsatzort fuhr, hinterfragte sie dies nicht und forderte ihn auch nicht auf dorthin zu fahren. Über den Einsatz wurde überhaupt nicht gesprochen. Bei logischer und lebensnaher Betrachtung kann daher – zumindest unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte den Einsatzbefehl tatsächlich überhört haben könnte, was auch einem ordentlichen, zuverlässigen Beamten passieren kann. Zumal sich auch keinerlei Hinweise ergaben, dass es in der Vergangenheit zu irgendwelchen Problemen bei der Übernahme von Einsätzen durch den Beamten gekommen wäre, war seine Verantwortung nicht zu widerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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