Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Achtungsvoller Umgang, sexuelle Belästigung, GehorsamText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24. Juli 2024 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt
Gruppeninspektor (GrInsp) A.A. ist schuldig, er hat am 17. Jänner 2024 im Dienst im N.N.
1. zu seiner Kollegin der Frau DGKP B.B., nachdem diese ihn gebeten hatte, sie zur Verabreichung einer Depotinjektion zu einem Untergebrachten zu begleiten, gesagt: „Ich folge deinem Arsch überall hin, wo der hingeht.“
2. zu seiner Kollegin der Frau DGKP B.B., nachdem sie ob der Wortfolge in Z. 1 auf seine Begleitung zum Insassen verzichtete und er am Stützpunkt bleiben könne, gesagt: „Du bis die Erste, die darauf nicht einsteigt.“ 2. zu seiner Kollegin der Frau DGKP B.B., nachdem sie ob der Wortfolge in Ziffer eins, auf seine Begleitung zum Insassen verzichtete und er am Stützpunkt bleiben könne, gesagt: „Du bis die Erste, die darauf nicht einsteigt.“
3. nachdem er ihr trotz Aufforderung am Stützpunkt zu bleiben in den Wohnbereich 1 zum Insassen folgte auf dem Weg dorthin gesagt: „Ich hatte eh schon schönere Frauen als dich.“ Und
4. als ihn Frau C.C. bat, ihr das zuvor geliehene Feuerzeug zurückzugeben an seinem Hosenschlitz hantiert und zu ihr sinngemäß gesagt: „Da, hol es dir.“ Und
5. im Gesperre, in dem er für die Bewachung auf dem Spazierhof der Insassen zuständig war (Postendienst), ein Privathandy trotz Weisung Erlass BMJ GZ: 47101/21-V4/1998 verwendet.
Er hat dadurch in den Spruchpunkten 1 bis 4 jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2009, begangen, weil er gegenüber diesen Kolleginnen durch seine Verhaltensweisen eine feindselige und demütigende Arbeitsbedingung geschaffen hat und in den Spruchpunkten 1 bis 35. im Gesperre, in dem er für die Bewachung auf dem Spazierhof der Insassen zuständig war (Postendienst), ein Privathandy trotz Weisung Erlass BMJ GZ: 47101/21-V4/1998 verwendet.
Er hat dadurch in den Spruchpunkten 1 bis 4 jeweils vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, begangen, weil er gegenüber diesen Kolleginnen durch seine Verhaltensweisen eine feindselige und demütigende Arbeitsbedingung geschaffen hat und in den Spruchpunkten 1 bis 3
§ 43 Abs 1 BDG 1979 iVm §§ 8a und 9 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2008, (B-GlBG), schuldhaft verletzt weil er die Kollegin Frau DGKP B.B. belästigt, in ihrer Würde als Person beeinträchtigt, beleidigt sowie für sie eine einschüchternde Arbeitsumwelt schaffte
und im Spruchpunkt 4 gegen § 43 Abs 1 BDG 1979 iVm §§ 8 und 9 B-GlBG schuldhaft verstoßen, weil er die Kollegin DGKP C.C. sexuell belästigt, in ihrer Würde als Person beeinträchtigt und beleidigt sowie für sie eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat sowie im Spruchpunkt 5 gegen § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm dem Erlass BMJ GZ: 47101/21-V4/1998 vorsätzlich verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt hat. Gegen GrInsp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.200.- (dreitausendzweihundert Euro) verhängt. Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 320.-
(dreihundertzwanzig Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe wird in 32 Monatsraten zu je € 100.- gemäß § 127 Abs 2 Z 1 BDG
1979 bewilligt. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8 a und 9 Bundes- Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,, (B-GlBG), schuldhaft verletzt weil er die Kollegin Frau DGKP B.B. belästigt, in ihrer Würde als Person beeinträchtigt, beleidigt sowie für sie eine einschüchternde Arbeitsumwelt schaffte
und im Spruchpunkt 4 gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 B-GlBG schuldhaft verstoßen, weil er die Kollegin DGKP C.C. sexuell belästigt, in ihrer Würde als Person beeinträchtigt und beleidigt sowie für sie eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen hat sowie im Spruchpunkt 5 gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass BMJ GZ: 47101/21-V4/1998 vorsätzlich verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt hat. Gegen GrInsp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.200.- (dreitausendzweihundert Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 320.-
(dreihundertzwanzig Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe wird in 32 Monatsraten zu je € 100.- gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, BDG
1979 bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person:
1. GrInsp A.A. steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinar- und Suspendierungsverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022.1. GrInsp A.A. steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinar- und Suspendierungsverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333,
zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
2. Er ist seit 01.02.2023 als Beamter auf einem Arbeitsplatz „Allgemeiner Justizwachedienst“ E2b des N.N. in N.N., eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 3.100,50.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Sein Besoldungsmerkmal lautet Verwendungsgruppe E2b, GL, in der Gehaltsstufe 12.
3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, beide im Jahr 2013 geboren. GrInsp A.A. ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans. Dem Dienststellenausschuss (DA) der Exekutivbediensteten des N.N. wurde die Absicht Disziplinaranzeige zu erstatten am 29. März 2024 gemäß § 109 Abs 3 BDG 1979 mitgeteilt. Der DA nahm dies zur Kenntnis.3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, beide im Jahr 2013 geboren. GrInsp A.A. ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans. Dem Dienststellenausschuss (DA) der Exekutivbediensteten des N.N. wurde die Absicht Disziplinaranzeige zu erstatten am 29. März 2024 gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 mitgeteilt. Der DA nahm dies zur Kenntnis.
4. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Vermögen, er habe Schulden von ca. € 50.000.- und sein Einkommen sei bis zum Existenzminimum verpfändet. Ihm würden lediglich € 1.200.-
zur Bestreitung der Lebenskosten verbleiben.
Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
5. Die Anstaltsleitung des N.N. erstattete am 12. April 2024 eine Disziplinaranzeige an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Beilagen und führte den Sachverhalt aus, der im Spruch dieses Bescheides angeführt ist. Als Beweismittel wurden folgende Aktenvermerkte angeführt und als Beilage vorgelegt:
Mitteilung an den DA gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG, 2 schriftliche Ermahnungen N.N. 4 Niederschriften (D.D., C.C.,E.E., B.B.), 1 Niederschrift mit A.A. 12.03.2024, Stellungnahme zum Verdacht einer sexuellen Belästigung nach § 8 B-GlBG durch N.N., 5 E-Mails zum Sachverhalt (Wahrnehmungen bzw. Meldungen von den
Bediensteten B.B., D.D., C.C., E.E., F.F.), Aktenvermerk Mag. Dr. N.N. Erlass 47101/21-V4/1998. Mitteilung an den DA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG, 2 schriftliche Ermahnungen N.N. 4 Niederschriften (D.D., C.C.,E.E., B.B.), 1 Niederschrift mit A.A. 12.03.2024, Stellungnahme zum Verdacht einer sexuellen Belästigung nach Paragraph 8, B-GlBG durch N.N., 5 E-Mails zum Sachverhalt (Wahrnehmungen bzw. Meldungen von den
Bediensteten B.B., D.D., C.C., E.E., F.F.), Aktenvermerk Mag. Dr. N.N. Erlass 47101/21-V4/1998.
6. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – II 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im Bundesministerium für Justiz vom 15. Mai 2024 wurde die Disziplinaranzeige mit Anhang des N.N. gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mit dem Ersuchen um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 BDG 1979 weitergeleitet. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Dienstbehörde am 17. Jänner 2024 mittels Bericht vom N.N. von der Dienstpflichtverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. 6. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – römisch II 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im Bundesministerium für Justiz vom 15. Mai 2024 wurde die Disziplinaranzeige mit Anhang des N.N. gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mit dem Ersuchen um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, BDG 1979 weitergeleitet. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Dienstbehörde am 17. Jänner 2024 mittels Bericht vom N.N. von der Dienstpflichtverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.
7. Aufgrund der am 29. Dezember 2023 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2024 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 16. Mai 2024 zugewiesen.
8. Vom Senat N.N. der BDB wurde am 23. Mai 2024 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt, wobei wegen des angelasteten Verhaltens gegenüber Insassen kein
Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Der Bescheid erwuchs am 27. Juni 2024 in Rechtskraft.
9. Die mündliche Verhandlung wurde für den 24.07.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt.
10. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2024, bei der der Disziplinarbeschuldigte GrInsp A.A. in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 und 5 zu Beginn ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte und die Zeugen Obstlt
G.G. sowie die DGKP B.B., C.C., D.D. befragt wurden, ist für den Senat N.N. der BDB der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
Zu den Aussagen ist auszuführen:
11. Der Disziplinarbeschuldigte erläuterte eingangs, dass er aufgrund eines Wasserschadens in seiner Mietwohnung drei Nächte nicht schlafen hätte können und deshalb überreizt und sehr müde gewesen wäre. Er wäre „total gegen den Wind“ gewesen und wäre am 17.01.2024 wohl besser zuhause geblieben. Er könne sich nur mehr an die Bemerkung gegenüber der Kollegin B.B. erinnern „nach Ihnen, ich gehe dorthin wo dein Arsch hingeht“. Entgegen seiner schriftlichen Ausführungen vom 12. März 2024 halte er es durchaus für möglich, dass er die angelasteten inakzeptablen Aussagen gegenüber der Frau B.B. getätigt habe. Er räumte ein, dass er im Gesperre sein Mobiltelefon trotz eindeutigen Weisungslage benutzt habe, aber er habe sicher kein Video angeschaut. Er bestreite auch weiterhin, dass er die Frau C.C. sexuell belästigt habe, indem er an seinem Hosenschlitz hantierte, als er ihr das zuvor
geliehene Feuerzug zurückgab. Dies passe nicht zu ihm, er hätte noch nie in seinem Leben eine Frau so abwertend behandelt. Sein Verteidiger monierte auch zutreffend, dass sich die Kollegin
C.C. erst am 20.03.2024 bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an die Situation vom 17.01.2024 erinnert hätte, nachdem sie zuvor die Kollegenschaft nach Verfehlungen seines Mandanten befragt hätte. Abschließend beteuerte GrInsp A.A., für den Senat durchaus
glaubwürdig, dass er umfassend reumütig zu den eingestandenen Pflichtverletzungen stehe und sich in Zukunft nichts mehr zuschulden kommen lassen werde. Er werde sich bei der Frau
B.B. im Zuge ihrer Zeugenbefragung entschuldigen. Bis vor sieben Jahren wäre im Leben alles gut gewesen, seit den Beziehungsproblemen, die letztlich zur Trennung von der Partnerin
führten, wäre er nur noch „ein Schatten seiner selbst“. Er wäre zwar zurzeit „dienstunfähig“, wolle sich aber wieder in den Dienst begeben und mit der Kollegenschaft gut auskommen. Zur Unterstützung würde er auch die Hilfe eines Psychotherapeuten in Anspruch nehmen.
12. Der Zeuge Obstlt G.G. schilderte objektiv, ruhig und nachvollziehbar, dass er den Disziplinarbeschuldigten (DB) seit der gemeinsamen Dienstzeit in der JA N.N. im Jahr 2003 kenne. Bereits in N.N. wäre er in der Dienstverrichtung eher chaotisch gewesen
und durch verspätete Dienstantritte negativ aufgefallen. Auch die Abmahnungen der Leiterin JA N.N. zeugen davon. Hinsichtlich Belästigungen gegenüber Frauen wäre er noch nie in Erscheinung getreten. Seit 01.02.2023 würde der Herr GrInsp nunmehr dienstlich in N.N. sein. Warum er keine Belohnungen bzw. Belobigungen erhalten habe, könne er nicht sagen. Die Zukunft des DB im N.N. wäre schwierig, weil es generell ein Spannungsverhältnis zwischen dem Zivil (Pflege)- und dem Wachpersonal gebe. Er könne zwar den DB im Wachebereich weiterhin einsetzen, es wäre ihm als Anstaltsleiter eine Versetzung des DB aber lieber. Die Frau C.C.
wäre am Vorfallstag (17.01.2024) die Vorgesetzte der Frau B.B. gewesen. Unstrittig wäre die Verwendung eines Mobiltelefons während des Spazierganges der Insassen eine Verletzung der Gehorsamspflicht, es komme aber gelegentlich vor, dass Bedienstete dagegen verstoßen und auch mit Ermahnungen durch ihn vorgegangen werde. Aus seiner Sicht wären die Vorhalte
betreffend der weiblichen Bediensteten schwerwiegender als der Weisungsverstoß mit dem Telefon, weil sie das ohnehin schwierige Betriebsklima in der Anstalt weiter geschädigt hätten.
13. Die Zeugin Frau DGKP B.B. schilderte den Vorfall mit dem DB (den sie seit ca. einem Jahr kennt) vom 17.01.2024 aus ihrer Sicht, nachdem sie ihn gebeten hatte, sie zu einem Insassen zwecks Verabreichung einer Depotinjektion zu begleiten (Zitat aus der E-Mail bzw. Niederschrift vom 21.02.2024): Herr A.A. entgegnete daraufhin „Ich folge deinem Arsch überall hin, wo der hingeht.“ Ich sagte daraufhin, dass er am Stützpunkt bleiben könne. Er
entgegnete mir „Du bist die Erste, die darauf nicht einsteigt.“ Er verließ gemeinsam mit mir den Stützpunkt des Wohnbereiches 1 in Richtung des Haftraumes des betroffenen Untergebrachten.
Beim Verlassen des Stützpunktes tätigte er die Aussage: „Ich hatte eh schon schönere Frauen als dich.“ Er wurde von mir darauf hingewiesen, dass mir dieses Verhalten unangenehm ist und er
diese Aussagen nicht angebracht machen solle.“ Sie hätte mit ihm zuvor keine unangenehmen Situationen gegeben, insbesondere hätte er sie noch nie (sexuell) belästigt und sie hätten sich
eigentlich kollegial gut verstanden. GrInsp A.A. nutzte die Gelegenheit, um sich bei der Frau B.B. zu entschuldigen. Er betonte, dass sie – einschließlich der Meldung des Vorfalles – alles richtiggemacht habe und die Verantwortung für sein inakzeptables Verhalten nur bei ihm liegen würde. Frau B.B. nahm die aus Sicht des Senates aufrichtige Entschuldigung an.
14. Die Zeugin Frau DGKP C.C. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen den Vorfall vom 17.01.2024, der sich in der Früh in der Teeküche (Gemeinschaftsraum) der
N.N. ereignet hatte. Sie kenne den DB seit ca. einem Jahr, der Vorfall mit ihm wäre vor jenem mit der Frau B.B. gewesen. Zunächst hätte sie dem Vorfall keine Bedeutung beigemessen, deshalb auch nicht am 17.01.2024 gemeinsam mit der Weiterleitung der Beschwerde (E-Mail) ihrer damaligen Untergebenen Frau B.B. gemeldet. Sie hätte vor ihrer Beschäftigung im Gesundheitsbereich in der Gastronomie gearbeitet und von männlichen Gästen viel schlimmere Verhaltensweisen erdulden müssen. Der Vorfall mit dem GrInsp am 17.01.2024 hätte sich so zugetragen, wie sie das in der Niederschrift am 20. März 2024 ausgesagt habe (Zitat): „Ich gab
ihm mein Feuerzeug und als ich ihn später fragte, ob er es mir zurückgeben könne, spielte er an seinem Hosenverschluss herum und sagte dazu so etwas wie „da, hol es dir“, bevor er das Feuerzeug aus der Hosentasche zog und mir zurückgab“. Sie hätte dieses Verhalten eher als „Schmäh“ aufgefasst und deshalb einfach ignoriert. Sie hätte sich nicht belästigt gefühlt, schon gar nicht sexuell, aber im Zuge der Vorkommnisse mit der Kollegin B.B. im Nachhinein betrachtet wäre das Verhalten des DB ihr gegenüber nicht korrekt gewesen, weshalb sie es der Anstaltsleitung zur Kenntnis gebracht hätte. Auf Nachfrage durch den Herrn Verteidiger, ob er
das Feuerzeug hingehalten und dabei mit dem Hosenschlitz gespielt hätte, erwiderte sie, dass er „glaublich“ bei der Feuerzeugübergabe mit dem Hosenverschluss gespielt hätte. Vor dem 17.01.2024 hätte es keine konkreten Beschwerden wegen sexueller Belästigung gegeben, die an sie herangetragen worden wären.
15. Der Zeuge Herr DGKP D.D. schilderte, dass er den DB seit ca. eineinhalb Jahren dienstlich kenne. Er schilderte seine Wahrnehmungen vom 17.01.2024. Er habe in der Teeküche der N.N. die Aussage des DB, wonach er ihrem Arsch überall hin folge, egal wohin er geht, selbst gehört. Frau B.B. hätte sich sehr unwohl gefühlt, sie hätte ihn auch angeblickt und wäre rot angelaufen. Sie wusste offenkundig nicht, wie sie darauf reagieren solle. Er hätte
danach den Stützpunkt verlassen müssen und später von ihr erfahren, dass der GrInsp noch etwas gesagt habe, dass sie geärgert hätte. Im Spazierhof hätte er persönlich wahrgenommen, dass der DB mehrere Minuten mit einem Mobiltelefon hantierte. Er habe einen Ton gehört, aber keinen direkten Blick auf den Bildschirm gehabt, da er ca. 3 bis 4 Meter abseitsgestanden wäre. Die Frau C.C. wäre seine Vorgesetzte.
16. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die
gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1130 Uhr geschlossen.
17. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten aus, dass der Sachverhalt ob der reumütigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3 und 5 klar erwiesen wäre. Im Anschuldigungspunkt 4 wäre er nicht geständig, es habe die Zeugin Frau C.C. aber überzeugend erklärt, warum sie den Vorfall vom 17.01.2024 erst im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung am 20. März 2024 meldete. Es muss das Opfer zudem die Tat nicht selbst als Belästigung wahrgenommen haben, sondern wäre von einem objektiven Gehalt auszugehen. Das Beweisverfahren hätte eindeutig ergeben, dass der Herr GrInsp in allen Anschuldigungspunkten des Einleitungsbeschlusses vom 23. Mai 2024 schuldhaft in Form des Vorsatzes gehandelt habe und folglich zu bestrafen sein wird. Er verletzte seine Dienstpflichten
nach § 43a BDG 1979 in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4, weil er ein respektloses und unangebrachtes Verhalten gegenüber den Kolleginnen gezeigt habe und dadurch diskriminierende
Arbeitsbedingungen schaffte. Ebenso wäre dieses Verhalten im Sinne der §§ 8a (Belästigung) und 8 (sexuelle Belästigung) B-GlBG in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 bzw. 4 zu werten.
Das im Anschuldigungspunkt 5 angelastete Verhalten mit der Verwendung eines Mobiltelefons im Gesperre ist in Verbindung mit dem Erlass des BMJ als Verletzung des § 44 Abs 1 BDG 1979
zu subsumieren. Bei der Strafbemessung wären die general- und spezialpräventiven Gründe zu berücksichtigen. Mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit und das teilweise reumütige -
betreffend die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 und 5 - Geständnis, erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die Opfermehrheit zu werten. Abschließend forderte sie eine tat- und schuld-
angemessene Geldstrafe. 17. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten aus, dass der Sachverhalt ob der reumütigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3 und 5 klar erwiesen wäre. Im Anschuldigungspunkt 4 wäre er nicht geständig, es habe die Zeugin Frau C.C. aber überzeugend erklärt, warum sie den Vorfall vom 17.01.2024 erst im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung am 20. März 2024 meldete. Es muss das Opfer zudem die Tat nicht selbst als Belästigung wahrgenommen haben, sondern wäre von einem objektiven Gehalt auszugehen. Das Beweisverfahren hätte eindeutig ergeben, dass der Herr GrInsp in allen Anschuldigungspunkten des Einleitungsbeschlusses vom 23. Mai 2024 schuldhaft in Form des Vorsatzes gehandelt habe und folglich zu bestrafen sein wird. Er verletzte seine Dienstpflichten
nach Paragraph 43 a, BDG 1979 in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4, weil er ein respektloses und unangebrachtes Verhalten gegenüber den Kolleginnen gezeigt habe und dadurch diskriminierende
Arbeitsbedingungen schaffte. Ebenso wäre dieses Verhalten im Sinne der Paragraphen 8 a, (Belästigung) und 8 (sexuelle Belästigung) B-GlBG in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 bzw. 4 zu werten.
Das im Anschuldigungspunkt 5 angelastete Verhalten mit der Verwendung eines Mobiltelefons im Gesperre ist in Verbindung mit dem Erlass des BMJ als Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979
zu subsumieren. Bei der Strafbemessung wären die general- und spezialpräventiven Gründe zu berücksichtigen. Mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit und das teilweise reumütige -
betreffend die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 und 5 - Geständnis, erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die Opfermehrheit zu werten. Abschließend forderte sie eine tat- und schuld-
angemessene Geldstrafe.
18. Der Herr Verteidiger replizierte eingangs, dass er der Frau Disziplinaranwältin außer im Punkt 4 zustimmen könne. Sein Mandant wäre am 17. Jänner 2024 besser zuhause geblieben.
Er habe sich für sein Verhalten bei der Kollegin B.B. aufrichtig entschuldigt. Das Verhalten gegenüber der Frau C.C. wäre auch von ihr nicht als Belästigung empfunden worden. Das heutige Beweisverfahren hätte keine eindeutige Klärung gebracht, weil sich die Zeugin nicht mehr erinnern konnte. Zudem war es ihr bei der Weitergabe der E-Mail der Frau B.B. am 17.01.2024 nicht wichtig. Das Feuerzeug habe sein Mandant schon aus der Hose gehabt, dass
die Zeugin Frau C.C. das als Schmäh empfunden habe, passe mit der nun zur Last gelegten sexuellen Belästigung nicht zusammen. Zu bedenken wäre, dass sein Mandant noch nie vorher
wegen sexueller Anspielungen oder Belästigungen negativ aufgefallen wäre. Er beantrage daher in diesem Punkt einen Freispruch. Im Anschuldigungspunkt 5 liege unstrittig ein Erlassverstoß vor, es habe der Anstaltsleiter aber klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei gleichgelagerten Fällen mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte. Abschließend beantrage er daher,
falls der Senat mit einem Verweis nicht das Auslangen finde, dass eine Geldbuße bzw. insgesamt mit einer milden Bestrafung vorgegangen werde.
19. In seinem Schlusswort beteuerte GrInsp A.A., dass ihm sein inakzeptables Verhalten sehr leidtue und niemals wieder vorkommen würde. Er bat abschließend um eine milde Bestrafung und schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an.
20. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung
wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien ausdrücklich nicht beantragt, sofern kein Rechtsmittel eingebracht wird. Unterbrechung der Verhandlung und Zurückziehung des Senates zur Beratung um 1145 Uhr.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
§ 43 Abs 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen. § 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung): Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
§ 43 Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang; Mobbingverbot) Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 8 B-GlBG (sexuelle Belästigung): (Hervorhebung durch BDB)
„Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt
wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder ... § 8a Abs 2 B-GlBG (Belästigung):
Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person
unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder …§ 91 Abs 1 BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. § 92 Abs 1 und 2 (Auszug) BDG 1979 Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die
Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung.(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten
auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der
Disziplinarverfügung gebührt... Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs 1 BDG 1979 (Strafbemessung): 3. durch Dritte sexuell belästigt wird. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt
wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder ... Paragraph 8 a, Absatz 2, B-GlBG (Belästigung):
Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person
unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder …§ 91 Absatz eins, BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 92, Absatz eins und 2 (Auszug) BDG 1979 Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die
Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten
auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der
Disziplinarverfügung gebührt... Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Absatz eins, BDG 1979 (Strafbemessung):
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für
die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere der Disziplinaranzeige des BMJ samt Beilagen. Aufgrund der außer im
Spruchpunkt 4 vollumfänglichen geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und den Zeugenaussagen ist der im Spruch ausgeführte Sachverhalt in den Punkten 1, 2, 3 und 5
erwiesen.
Im Spruchpunkt 4 (Feuerzeugrückgabe) war den Schilderungen der Zeugin DGKP C.C. und den überzeugenden Schlussfolgerungen der Frau Disziplinaranwältin zu folgen. Der Senat übersieht nicht, dass die Frau C.C. bei der Weiterleitung der E-Mail der ihr untergebenen Frau B.B. am 17. Jänner 2024 das zuvor ihr gegenüber gezeigte Verhalten in der Früh in der Teeküche nicht sofort beanstandete. Daraus lässt sich für den Herrn GrInsp nichts gewinnen,
weil die Frau C.C. aufgrund ihrer Berufserfahrungen im Gastgewerbe emotional abgestumpft ist. Dass sie als (damalige) Vorgesetzte der Frau B.B. – ob der offenkundigen Spannungen zwischen zivilem Pflegepersonal und dem uniformierten Justizwachepersonal – Erkundigungen über den DB einholte, überrascht nicht. Am 20. März 2024 wurde Frau C.C. als Zeugin befragt und schilderte auch andere Fehlverhalten, die sie aber nur vom „Hörensagen“ kannte. An ihrer
Glaubwürdigkeit der (schriftlichen) Aussage besteht für den Senat kein Zweifel. Der DB räumt selbst ein, dass er sich nur mehr konkret an die Aussage gegenüber der Frau B.B. „nach ihnen, ich gehe dorthin wo dein Arsch hingeht“, erinnert. Völlig exakt stimmt auch diese nicht mit jenen Aussagen der Kollegen D.D. und B.B. überein. Seine nunmehr eingeräumte Aussage der Frau B.B. gegenüber „du bist die Erste (Anmerkung: Frau), die darauf nicht einsteigt“ impliziert, dass er anderen Frauen gegenüber gleichgelagerte Aussagen tätigte. Die Handlung im Zuge der Feuerzeugrückgabe hat sich folglich für den Senat so zugetragen, der Frau C.C. ist keine Falschaussage anzulasten (§ 288 Abs 3 StGB). Dass sie sich nicht an jedes Detail erinnert („glaublich“) schadet der Glaubwürdigkeit der schriftlichen Aussage vom 20.03.2024 nicht. Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere der Disziplinaranzeige des BMJ samt Beilagen. Aufgrund der außer im
Spruchpunkt 4 vollumfänglichen geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und den Zeugenaussagen ist der im Spruch ausgeführte Sachverhalt in den Punkten 1, 2, 3 und 5
erwiesen.
Im Spruchpunkt 4 (Feuerzeugrückgabe) war den Schilderungen der Zeugin DGKP C.C. und den überzeugenden Schlussfolgerungen der Frau Disziplinaranwältin zu folgen. Der Senat übersieht nicht, dass die Frau C.C. bei der Weiterleitung der E-Mail der ihr untergebenen Frau B.B. am 17. Jänner 2024 das zuvor ihr gegenüber gezeigte Verhalten in der Früh in der Teeküche nicht sofort beanstandete. Daraus lässt sich für den Herrn GrInsp nichts gewinnen,
weil die Frau C.C. aufgrund ihrer Berufserfahrungen im Gastgewerbe emotional abgestumpft ist. Dass sie als (damalige) Vorgesetzte der Frau B.B. – ob der offenkundigen Spannungen zwischen zivilem Pflegepersonal und dem uniformierten Justizwachepersonal – Erkundigungen über den DB einholte, überrascht nicht. Am 20. März 2024 wurde Frau C.C. als Zeugin befragt und schilderte auch andere Fehlverhalten, die sie aber nur vom „Hörensagen“ kannte. An ihrer
Glaubwürdigkeit der (schriftlichen) Aussage besteht für den Senat kein Zweifel. Der DB räumt selbst ein, dass er sich nur mehr konkret an die Aussage gegenüber der Frau B.B. „nach ihnen, ich gehe dorthin wo dein Arsch hingeht“, erinnert. Völlig exakt stimmt auch diese nicht mit jenen Aussagen der Kollegen D.D. und B.B. überein. Seine nunmehr eingeräumte Aussage der Frau B.B. gegenüber „du bist die Erste (Anmerkung: Frau), die darauf nicht einsteigt“ impliziert, dass er anderen Frauen gegenüber gleichgelagerte Aussagen tätigte. Die Handlung im Zuge der Feuerzeugrückgabe hat sich folglich für den Senat so zugetragen, der Frau C.C. ist keine Falschaussage anzulasten (Paragraph 288, Absatz 3, StGB). Dass sie sich nicht an jedes Detail erinnert („glaublich“) schadet der Glaubwürdigkeit der schriftlichen Aussage vom 20.03.2024 nicht.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen des Zeugen
und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat der DB in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 gegen den gebotenen respektvollen, achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG 1979 verstoßen.
Gemäß § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander
mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst
diskriminierend sind. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH
04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene
Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Dies ist hier unstrittig der Fall.
Die Frau B.B. hat er belästigt, weil die Aussagen „ich folge deinem Arsch“ du bist die Erste – womit er eine Frau meinte – und „ich hatte schon schönere Frauen als dich“ (Anm. wozu auch
immer) geschlechtsbezogen sind, sie in ihrer Würde als Person beeinträchtigte und für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend, anstößig waren und ihre Arbeitswelt im
Sinne des § 8a Abs 1 Z 3 B-GlBG (durch Dritte) negativ beeinflusst wurde.
Die Frau C.C. hat er sexuell belästigt, weil das Hantieren am Hosenschlitz bei der Rückgabe des Feuerzeuges eine Berührung des Penis impliziert.Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen des Zeugen
und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat der DB in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 gegen den gebotenen respektvollen, achtungsvollen Umgang nach Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen.
Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander
mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst
diskriminierend sind. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH
04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene
Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Dies ist hier unstrittig der Fall.
Die Frau B.B. hat er belästigt, weil die Aussagen „ich folge deinem Arsch“ du bist die Erste – womit er eine Frau meinte – und „ich hatte schon schönere Frauen als dich“ Anmerkung wozu auch
immer) geschlechtsbezogen sind, sie in ihrer Würde als Person beeinträchtigte und für sie unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend, anstößig waren und ihre Arbeitswelt im
Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-GlBG (durch Dritte) negativ beeinflusst wurde.
Die Frau C.C. hat er sexuell belästigt, weil das Hantieren am Hosenschlitz bei der Rückgabe des Feuerzeuges eine Berührung des Penis impliziert.
Der Erlass vom 04. Juni 1998 des BMJ über die Einbringung von tragbaren Funktelefonen in die gesperrten Bereiche von Justizanstalten stellt eine Weisung dar. Es kann dahingestellt werden, was der DB mit dem Mobiltelefon machte. Da nicht erwiesen werden konnte, ob er Videos bzw. Videospiele ansah, war diesbezüglich der Spruchpunkt 5 anders zu formulieren als im Einlei-
tungsbescheid vom 23. Mai 2024. Wer gegen den oa. Erlass zuwiderhandelt, der hat gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 44 Abs 1 BDG 1979) verstoßen. Gerade auch an das Verhalten von
Justizwachebeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im § 20 StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169). Die Aufmerksamkeit im Gesperre einer Justizanstalt stellt zudem eine der Kernaufgaben der Justizwache (innere und äußere Sicherheit) dar. Der Erlass vom 04. Juni 1998 des BMJ über die Einbringung von tragbaren Funktelefonen in die gesperrten Bereiche von Justizanstalten stellt eine Weisung dar. Es kann dahingestellt werden, was der DB mit dem Mobiltelefon machte. Da nicht erwiesen werden konnte, ob er Videos bzw. Videospiele ansah, war diesbezüglich der Spruchpunkt 5 anders zu formulieren als im Einlei-
tungsbescheid vom 23. Mai 2024. Wer gegen den oa. Erlass zuwiderhandelt, der hat gegen die Pflicht zum Gehorsam (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen. Gerade auch an das Verhalten von
Justizwachebeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im Paragraph 20, StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169). Die Aufmerksamkeit im Gesperre einer Justizanstalt stellt zudem eine der Kernaufgaben der Justizwache (innere und äußere Sicherheit) dar.
Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflichten in den Spruchpunkten 1 bis 5 zu verletzten. Er handelte vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war vorhanden. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden.
Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt.
Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Weisungen gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten, weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit einer hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung des VwGH in der Verletzung der Gehorsamspflicht kein Bagatelldelikt (VwGH vom 26.06.2012; 2011/09/0032) und der Frau Disziplinaranwältin ist beizupflichten,
wenn sie eine Geldstrafe fordert. Das BDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren vier Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Gehorsamspflicht die führende, also schwerste Pflichtverletzung, weil von ihr die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Dies deshalb, weil der DB über mehrere Minuten die Bewachung der Insassen im Gesperre vernachlässigte. Die ebenfalls mehrfache Verletzung des Betriebsfriedens durch die Aussagen (viermal) gegenüber den Kolleginnen war als erschwerend zu werten. Hinsichtlich dieser unter Ziffer 1 bis 4 im Spruch als Dienstpflichtverletzungen festgestellten Äußerung liegen Verstöße nach § 43 Abs 1 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 8, 9 B-GlBG und § 43a BDG 1979 vor. Die genannten Normen befinden sich allerdings in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz in der Erscheinungsform der Spezialität (siehe dazu Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14, S. 287), da jede Verletzung nach den §§ 8, 9 B-GlBG jedenfalls auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 darstellt, allerdings hinsichtlich des Täters und hinsichtlich des Tatbildes ein Mehr an Tatbestandselementen gegenüber § 43a BDG 1979 voraussetzt. Im Ergebnis war daher von weiteren vier (und nicht acht) Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Es war daher von einer zu verhängenden Geldstrafe von mehr als einem bis zu drei Monatsbezüge auszugehen. Der Herr GrInsp handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – der Beschuldigte gab an, dass sein Lohn gepfändet wird und ihm wegen der Sorgepflichten für zwei Kinder eine monatliche Restrate von € 1.200.- zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verbleiben - und angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Bei der Übermittlung des Monatsnachweises Juli 2024 durch die Dienstbehörde war ersichtlich, dass dem Herrn GrInsp ein Nettobezug von € 1.362,97 verbleibt, wovon er die Miete zahlen
muss. Seine Angaben betreffend sehr stark eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit waren offenkundig richtig.
Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Tatgeständnis des Beschuldigten bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den oa. Spruchpunkten,
wodurch er zur Wahrheitsfindung mit seiner Aussage wesentlich beigetragen hatte, waren als Milderungsgründe zu werten. Ebenso sein bisher ordentlicher Lebenswandel wodurch die Tat
mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht. Dazu kommt, dass er ob des dreitägigen Schlafentzuges wohl aus Unbesonnenheit die mündlichen Aussagen traf. Als
Erschwerungsgrund war die mehrfache Pflichtverletzung (4) ins Treffen zu führen. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden, er hat auch keine besonders hohe Stellung als Gruppeninspektor im Justizwachebereich, die eine sehr strenge Bestrafung ob der Vorbildwirkung erfordern würde.
Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt.
Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Weisungen gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten, weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit einer hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung des VwGH in der Verletzung der Gehorsamspflicht kein Bagatelldelikt (VwGH vom 26.06.2012; 2011/09/0032) und der Frau Disziplinaranwältin ist beizupflichten,
wenn sie eine Geldstrafe fordert. Das BDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren vier Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Gehorsamspflicht die führende, also schwerste Pflichtverletzung, weil von ihr die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Dies deshalb, weil der DB über mehrere Minuten die Bewachung der Insassen im Gesperre vernachlässigte. Die ebenfalls mehrfache Verletzung des Betriebsfriedens durch die Aussagen (viermal) gegenüber den Kolleginnen war als erschwerend zu werten. Hinsichtlich dieser unter Ziffer 1 bis 4 im Spruch als Dienstpflichtverletzungen festgestellten Äußerung liegen Verstöße nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8,, 9 B-GlBG und Paragraph 43 a, BDG 1979 vor. Die genannten Normen befinden sich allerdings in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz in der Erscheinungsform der Spezialität (siehe dazu Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14, Sitzung 287), da jede Verletzung nach den Paragraphen 8,, 9 B-GlBG jedenfalls auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellt, allerdings hinsichtlich des Täters und hinsichtlich des Tatbildes ein Mehr an Tatbestandselementen gegenüber Paragraph 43 a, BDG 1979 voraussetzt. Im Ergebnis war daher von weiteren vier (und nicht acht) Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Es war daher von einer zu verhängenden Geldstrafe von mehr als einem bis zu drei Monatsbezüge auszugehen. Der Herr GrInsp handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – der Beschuldigte gab an, dass sein Lohn gepfändet wird und ihm wegen der Sorgepflichten für zwei Kinder eine monatliche Restrate von € 1.200.- zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verbleiben - und angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Bei der Übermittlung des Monatsnachweises Juli 2024 durch die Dienstbehörde war ersichtlich, dass dem Herrn GrInsp ein Nettobezug von € 1.362,97 verbleibt, wovon er die Miete zahlen
muss. Seine Angaben betreffend sehr stark eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit waren offenkundig richtig.
Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Tatgeständnis des Beschuldigten bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den oa. Spruchpunkten,
wodurch er zur Wahrheitsfindung mit seiner Aussage wesentlich beigetragen hatte, waren als Milderungsgründe zu werten. Ebenso sein bisher ordentlicher Lebenswandel wodurch die Tat
mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht. Dazu kommt, dass er ob des dreitägigen Schlafentzuges wohl aus Unbesonnenheit die mündlichen Aussagen traf. Als
Erschwerungsgrund war die mehrfache Pflichtverletzung (4) ins Treffen zu führen. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden, er hat auch keine besonders hohe Stellung als Gruppeninspektor im Justizwachebereich, die eine sehr strenge Bestrafung ob der Vorbildwirkung erfordern würde.
Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, auch wenn die Zukunftsprognose ob seiner reumütigen Verantwortungsübernahme eine positive ist. Dies deshalb, weil der Anstaltsleiter von einer bereits seit dem Jahr 2003 auffälligen Persönlichkeit sprach und die Ermahnung bzw. Abmahnungen dafürsprechen. Ihm ist vor Augen zu führen, dass er eine 2. Chance bekommt, aber im Wiederholungsfall eine Sicherungsmaßnahme und in weiterer Folge die Auflösung des Dienstverhältnisses durchaus wahrscheinlich sind.
Generalpräventive Gründe sind vorhanden, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass dies keine Bagatelldelikte sind und derartige Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden. Es bedarf daher zusammengefasst – auch wenn die Milderung- die Erschwerungsgründe wie oben ausgeführt überwiegen – der Geldstrafe in der Höhe von 103% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage von € 3.100,50.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des DB im Monat Juli 2024 aus dem Grundbezug (E2b,
Gehaltsstufe 12; Grundlaufbahn) und der Wachdienstzulage ohne Sonderzahlungen und der fallweisen Nebengebühren. Die Gehaltspfändung hat außer Betracht zu bleiben. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z. 2 BDG 1979 (siehe BGBl. I Nr. 205/2022).Generalpräventive Gründe sind vorhanden, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass dies keine Bagatelldelikte sind und derartige Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden. Es bedarf daher zusammengefasst – auch wenn die Milderung- die Erschwerungsgründe wie oben ausgeführt überwiegen – der Geldstrafe in der Höhe von 103% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage von € 3.100,50.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des DB im Monat Juli 2024 aus dem Grundbezug (E2b,
Gehaltsstufe 12; Grundlaufbahn) und der Wachdienstzulage ohne Sonderzahlungen und der fallweisen Nebengebühren. Die Gehaltspfändung hat außer Betracht zu bleiben. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024