Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Pflegefreistellung ohne Genehmigung, Unberechtigt vom Dienst abwesend, Schriftliche Weisung missachtetText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 20.04.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 20.04.2024 in Anwesenheit der Beschuldigten, der Rechtsvertreterin, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beamtin ist schuldig,
a) sie hat ab 02.03.2023 eine Pflegefreistellung für ihre erkrankte Tochter im Ausmaß von zumindest 40 Stunden in Anspruch genommen, ohne zuvor ihren unmittelbaren Vorgesetzten persönlich oder fernmündlich unter Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Umstände und Voraussetzungen von ihrer Absicht, eine Pflegefreistellung zu beanspruchen, in Kenntnis zu setzen,
b) sie hat sich anschließend an die konsumierte Pflegefreistellung bis einschließlich 10. April 2023 nach N.N. begeben und wäre sohin ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen,
c) sie hat es unterlassen, dem Dienstauftrag vom 08.03.2023, der ihr persönlich am 08.03.2023 um 10:45 Uhr übergeben worden ist, für den Termin am 27.03.2023, 08:40 Uhr nachzukommen, da sie dieser polizeichefärztlichen Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben ist, wodurch sie sohin eine schriftliche Weisung missachtet habe,
sie hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Beamten-Dienstrechtsgesetz - § 51, § 52; Vertragsbedienstetengesetz - § 7; Krankenangelegenheiten“ v. 28.12.2012, Pkt. II.6.2. „Vorladung aus sonstigen Gründen“und „BDG - § 76; VBG § 29f; Pflegefreistellung“ v. 02.11.2012, Pkt. V.2. „spontane Beantragung von Pflegefreistellungen“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.sie hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Beamten-Dienstrechtsgesetz - Paragraph 51,, Paragraph 52 ;, Vertragsbedienstetengesetz - Paragraph 7 ;, Krankenangelegenheiten“ v. 28.12.2012, Pkt. römisch II.6.2. „Vorladung aus sonstigen Gründen“und „BDG - Paragraph 76 ;, VBG Paragraph 29 f, ;, Pflegefreistellung“ v. 02.11.2012, Pkt. römisch fünf.2. „spontane Beantragung von Pflegefreistellungen“ i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 5.000,- (in Worten fünftausend) verhängt.Über die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 5.000,- (in Worten fünftausend) verhängt.
B) Verfahrenskosten
Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 500,- vorgeschrieben. Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 500,- vorgeschrieben.
Diese hat die Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM f. Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
C) Ratenbewilligung:
Seitens der Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 5 Monatsraten à € 1.000,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens der Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 5 Monatsraten à € 1.000,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 11.07.2023 sowie den Erhebungen der LPD.
Zur Person:
Die Beamtin absolvierte in der Zeit von 01.12.2012 bis 30.11.2014 die Polizeigrundausbildung und wurde danach dem SPK N.N., der PI N.N., im Zeitraum 01.07.2016 - 30.11.2016 der Einsatzeinheit, Bereitschaftseinheit und am 01.03.2018 der Landesverkehrsabteilung dienstzugeteilt, wo sie seit 01.03.2020 zugewiesen ist. Die Definitivstellung erfolgte am 01.12.2018. Die Beamtin erhielt das Anerkennungszeichen vom 02.11.2021 (Terroranschlag vom 02.11.2020) und einmal Dank und Anerkennung.
Sachverhalt:
Am 08.03.2023 langte eine Berichterstattung der LVA betreffend die Beamtin ein, wonach diese am 02.03.2023 ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei. Als die Beamtin konkret im Nachtdienst des 02.03.2023 ihren Dienst nicht angetreten habe, sei die wohnsitzzuständige PI verständigt worden, um Nachschau an der Wohnsitzadresse der Beamtin zu halten, welche dort angetroffen worden sei, weshalb Kontakt zur Dienstführung des VUK aufgenommen worden sei und diese A.A. ggü angegeben habe, „meiner Tochter geht es nicht gut, wir waren im Spital, sie hat Corona. Ich habe heute gegen 14 Uhr angerufen und mir Pflegeurlaub genommen“. Dies sei von ihm kontrolliert worden und habe sich als falsch herausgestellt.
Am 03.03.2023 sei die Beamtin von A.A., welcher diese am 01.03.2023 für den 05.03.2023 wegen einer Demonstration kommandiert habe, mitgeteilt worden, falls diese ihre Kommandierung für den Sonntag (05.03.2023) nicht wahrnehmen könne, solle sie der Dienstführung des VUK Bescheid geben. Dies sei von ihr in weiterer Folge unterlassen worden und sie unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen.
Auch am 06.03.2023 sei sie unentschuldigt nicht zum Tagdienst erschienen.
Am 08.03.2023, 10:45 Uhr, sei die Beamtin von B.B. und C.C. (VUK) an deren Wohnadresse angetroffen und eine Vorladung zum Chefarzt für den 27.03.2023 übergeben worden. Dabei habe sie angegeben, dass sie eine Pflegefreistellung telefonisch beantragt habe und davon ausgegangen sei, dass diese Pflegefreistellung eine Woche lang gelten würde.
Den Chefarzttermin am 27.03.2023 habe sie nicht eingehalten, weshalb die LVA am selben Tag darüber verständigt und dieser aufgetragen worden sei, die Beamtin einen neuerlichen Chefarzttermin für den 30.03.2023 zur Kenntnis zu bringen. Diese persönliche Zustellung des neuerlichen Chefarzttermins sei negativ verlaufen, weil – wie sich am 29.03.2023 herausgestellt habe – die Beamtin sich zu diesem Zeitpunkt in N.N. befunden habe, was diese damit begründet habe, dass sie der Meinung gewesen sei, vom Dienst suspendiert worden zu sein. (Anm.: Die Beamtin ist scheinbar davon ausgegangen, dass sie vom Dienst suspendiert wurde, vermutlich, weil ihr in ihrer Abwesenheit vom Dienst die Dienstwaffe abgenommen worden war). Ein neuerlicher Chefarzttermin wurde für den 11.04.2023 anberaumt und ihr zur Kenntnis gebracht. Diesen nahm die Beamtin schließlich wahr und wurde durch den Chefarzt festgehalten, dass die Konsumation von Pflegeurlaub für die erkrankte Tochter gerechtfertigt war.Den Chefarzttermin am 27.03.2023 habe sie nicht eingehalten, weshalb die LVA am selben Tag darüber verständigt und dieser aufgetragen worden sei, die Beamtin einen neuerlichen Chefarzttermin für den 30.03.2023 zur Kenntnis zu bringen. Diese persönliche Zustellung des neuerlichen Chefarzttermins sei negativ verlaufen, weil – wie sich am 29.03.2023 herausgestellt habe – die Beamtin sich zu diesem Zeitpunkt in N.N. befunden habe, was diese damit begründet habe, dass sie der Meinung gewesen sei, vom Dienst suspendiert worden zu sein. Anmerkung, Die Beamtin ist scheinbar davon ausgegangen, dass sie vom Dienst suspendiert wurde, vermutlich, weil ihr in ihrer Abwesenheit vom Dienst die Dienstwaffe abgenommen worden war). Ein neuerlicher Chefarzttermin wurde für den 11.04.2023 anberaumt und ihr zur Kenntnis gebracht. Diesen nahm die Beamtin schließlich wahr und wurde durch den Chefarzt festgehalten, dass die Konsumation von Pflegeurlaub für die erkrankte Tochter gerechtfertigt war.
Verantwortung:
Die Beamtin gibt in ihrer Stellungnahme zusammenfassend an, am 01.03.2023 habe ihre Tochter sie angerufen und mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe, weshalb sie diese abgeholt und sich um diese gekümmert habe. Am selben Abend habe ihre Tochter mehrmals erbrochen und habe Schüttelfrost und Fieber gehabt. Am 02.03.2023 habe sich der Zustand ihrer Tochter verschlechtert, weshalb sie diese ins Hanusch Krankenhaus gefahren habe, wo eine Infektion mit SARS-CoV-2 und eine Schilddrüsenfehlfunktion diagnostiziert worden sei. Dieser zutage getretene Zustand ihrer Tochter habe ihr panische Angst bereitet, sodass die Tatsache, um 18:00 Uhr den Dienst anzutreten, in den Hintergrund getreten sei.
Als die wohnsitzzuständige PI vor ihrer Wohnungstür gestanden sei, ihren direkten Vorgesetzten, A.A., kontaktiert und ihr das Telefon übergeben habe, habe sie ihm die Situation geschildert und angefügt, dass sie „Pflegeurlaub“ brauche. Auf die Frage, warum sie die Dienststelle nicht eher über diesen Umstand informiert habe, habe sie zunächst aus Panik erwidert, dass sie angerufen habe. Diese Antwort habe sie jedoch gleich daraufhin mit den Worten, „ich habe nicht angerufen, weil mein Handy zu Hause blieb, während wir im Spital waren“ korrigiert. Weiters sei sie gefragt worden, wie lange sie „Pflegeurlaub“ brauche, was sie nicht einschätzen habe können.
Am 08.03.2023 habe sie von zwei Vorgesetzen einen Briefumschlag an ihrer Wohnungstür ausgehändigt bekommen, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Vorgangsweise hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst nicht korrekt abgelaufen sei und sie am 27.03.2023 einen Termin beim Amtsarzt habe, was in dem Schriftstück, welches ihr ausgehändigt worden sei, gestanden sei.
Die Tage davor und die Krankheit ihrer Tochter seien sehr schwer für sie gewesen, die Suspendierung sei hinzugekommen. In ihrer Not habe sie sich dazu entschlossen, am Abend des 09.03.2023 mit ihrer Tochter nach N.N. zu fahren, „um einfach die so dringend benötigte Wärme und Unterstützung der Familie zu erhalten“.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 31.08.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung für 20.02.2024 anberaumt und durchgeführt.
Die Beamtin bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab. Dabei führte sie – sehr emotional und unter Tränen - an, dass sie offenbar aus Sorge um ihre an Covid erkrankte Tochter derart kopflos und unüberlegt reagiert hätte. Der Gesundheitszustand ihrer Tochter hätte sich zusehends verschlechtert, sodass sie sich mit ihr ins Krankenhaus begeben hätte. Dort habe sie stundenlang auf ihre Tochter gewartet, welcher einige Infusionen verabreicht und dann nach Hause entlassen wurde. Sie hätte vor Stress ihr Handy zu Hause vergessen und auch in diesen Stunden weder daran gedacht, dass sie am Abend Nachtdienst hatte, noch, dass sie bei ihren Vorgesetzten Pflegefreistellung beantragte. Als die Kollegen an der Wohnungstür läuteten, hätte sie in ihrer Panik die Lüge von der genehmigten Pflegefreistellung erzählt. Erst 1 oder 2 Tage später hätte sie mit ihrem Vorgesetzten A.A. ein Telefonat geführt, ihr Ungeschick aufgeklärt und Pflegefreistellung beantragt. Als einige Tage später ein Kollege mitteilte, dass ihre Dienstwaffe eingezogen worden war, dachte sie, dass sie suspendiert wäre. Dazu kam auch noch der Dienstauftrag für die chefärztliche Untersuchung, den sie persönlich zu Hause übernommen hatte. Wieder völlig panisch hätte sie beschlossen, mit ihrer Tochter zu ihrer Familie nach N.N. zu fahren. Sie wisse nunmehr, dass sie schwere Fehler begangen hätte und führte dem Senat gegenüber an, dass sie daraus ihre Lehren gezogen hätte. Derartiges Fehlverhalten werde nicht wieder passieren. Sie wäre nun auch in einer neuen Dienstgruppe, in welcher sie völlig integriert arbeiten könne.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der Zeuge A.A., ehemaliger Vorgesetzter der Beschuldigten, nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt.
Dabei bestätigte der Zeuge im Wesentlichen den Akteninhalt und die Anlastungen gegen die Beschuldigte. Befragt zum Persönlichkeitsbild der Beamtin führte er an, dass es nie zu Auffälligkeiten oder Verspätungen gekommen war, weshalb er aus Sorge über ihr Fernbleiben vom Dienst die Funkstreife zur Wohnanschrift entsendet hätte. Er beschrieb die Disziplinarbeschuldigte als verlässliche Kollegin, mit der es aus seiner Sicht keine Probleme gegeben hätte. Seine Dienstgruppe habe auch den Dienstgruppenwechsel von ihr bedauert.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf den gesamten Akteninhalt hingewiesen, vor allem auf den schriftlichen Dienstauftrag vom 08.03.2023 zur chefärztlichen Untersuchung am 27.03.2023 sowie auf die Eintragungen im ESS, wonach die Disziplinarbeschuldigte von 02.03.2023 bis 10.03.2023 Pflegefreistellung und danach bis 10.04.2023 als ungerechtfertigt vom Dienst abwesend administriert worden ist.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Die mündliche Verhandlung hätte ergeben, dass es der Beamtin sehr wohl möglich gewesen wäre, dass sie die Dienststelle von der Pflegefreistellung in Kenntnis setzen hätte können. Anstatt dessen befolgte sie den Dienstauftrag nicht und fuhr für ein Monat nach Kroatien. Es hatte den Eindruck, als wäre ihr der Dienst völlig egal. Es geht vorliegendenfalls um einen mehrfachen Weisungsverstoß, wobei die Judikatur sehr restriktiv vorgeht, mitunter auch mit Entlassung. Da aber die Beamtin ein reumütiges Geständnis ablegte und auch der Zeuge die Beamtin positiv beschrieben hat, wird angesichts der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und der vorliegenden Belobigungen eine hohe Geldstrafe gefordert.
Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer aus, dass es der Beschuldigten offenbar nicht möglich war, eine rationale Entscheidung zu treffen und war sie auch reumütig geständig. Es hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine beruflichen Vorkommnisse gegeben und es wird auch zukünftig derartiges Fehlverhalten nicht mehr vorkommen. Sie ist in ihrer neuen Dienstgruppe gut integriert und wird aufgrund der positiven Prognose eine mildere Strafe beantragt, zumal sie auch zusicherte, sie werde professionelle Hilfe durch die Mitarbeiterbetreuung in Anspruch nehmen.
Die Beamtin gab in ihrem Schlusswort an, dass sie ihr emotionales Verhalten und die Folgefehler sehr bedaure.
Der Senat hat dazu erwogen:
A)
Zum Schuldspruch:
Rechtsgrundlage:
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Dienstanweisungen:
Gemäß DA „Beamten-Dienstrechtsgesetz - § 76; Vertragsbedienstetengesetz - § 29f; Pflegefreistellung“ v. 02.11.2012, Pkt. V.2. „spontane Beantragung von Pflegefreistellungen“ hat der Bedienstete, der eine Pflegefreistellung (spontan) in Anspruch nehmen möchte, spätestens zum Zeitpunkt seines ansonsten vorgesehenen Dienstantrittes seinen unmittelbaren Vorgesetzten persönlich oder fernmündlich unter Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Umstände und Voraussetzungen von seiner Absicht, eine Pflegefreistellung zu beanspruchen, in Kenntnis zu setzen.Gemäß DA „Beamten-Dienstrechtsgesetz - Paragraph 76 ;, Vertragsbedienstetengesetz - Paragraph 29 f, ;, Pflegefreistellung“ v. 02.11.2012, Pkt. römisch fünf.2. „spontane Beantragung von Pflegefreistellungen“ hat der Bedienstete, der eine Pflegefreistellung (spontan) in Anspruch nehmen möchte, spätestens zum Zeitpunkt seines ansonsten vorgesehenen Dienstantrittes seinen unmittelbaren Vorgesetzten persönlich oder fernmündlich unter Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Umstände und Voraussetzungen von seiner Absicht, eine Pflegefreistellung zu beanspruchen, in Kenntnis zu setzen.
Gemäß der DA „Beamten-Dienstrechtsgesetz - § 51, § 52; Vertragsbedienstetengesetz - § 7; Krankenangelegenheiten“ v. 28.12.2012, Pkt. II.6.2. „Vorladung aus sonstigen Gründen“ kann unabhängig von der Krankheitsdauer (II.6.1) eine polizeiärztliche Untersuchung etwa bei zahlreichen Kurzkrankenständen, bei Verdacht ungerechtfertigter Abwesenheit, etc. angeordnet werden.Gemäß der DA „Beamten-Dienstrechtsgesetz - Paragraph 51,, Paragraph 52 ;, Vertragsbedienstetengesetz - Paragraph 7 ;, Krankenangelegenheiten“ v. 28.12.2012, Pkt. römisch II.6.2. „Vorladung aus sonstigen Gründen“ kann unabhängig von der Krankheitsdauer (römisch II.6.1) eine polizeiärztliche Untersuchung etwa bei zahlreichen Kurzkrankenständen, bei Verdacht ungerechtfertigter Abwesenheit, etc. angeordnet werden.
§ 51 Abs. 1 BDG: der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, Absatz eins, BDG: der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
§ 52 Abs. 1 BDG: Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52, Absatz eins, BDG: Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG (Punkt 1 und Punkt 3):Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Punkt 1 und Punkt 3):
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Veraltungsorganisation.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991).
Wie auch die DOK in ihrer Judikatur ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.Wie auch die DOK in ihrer Judikatur ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.
Nach der Judikatur bedeutet "gerechtfertigte Abwesenheit", dass die Dienstbehörde die Abwesenheit nicht "verfügen" muss (also keine Bescheiderlassung erforderlich), sondern lediglich ihre Grundlage festzustellen hat;
Sofern der Beamte nicht ohnedies vom Dienst befreit oder enthoben ist, hat er jede Abwesenheit vom Dienst zu melden. Ohnedies vom Dienst befreit oder enthoben ist der Beamte im Falle des Urlaubes, Außerdienststellung, Dienstfreistellung, Präsenzdienst, Zivildienst, Suspendierung, U-Haft, Strafhaft (Erl. zum BDG 1979).
Unverzüglich bedeutet eine raschest mögliche Meldung, z.B. auch bei bevorstehenden Krankenständen, der Beamte darf daher nicht zuwarten, bis der - geplante - Operationstermin kommt und seinen Chef dann vor vollendete Tatsachen stellen (dies ergibt sich auch aus der Unterstützungspflicht).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, vom 16. Jänner 1969, vom 7. Dezember 1972 und vom 15. Juni 1981).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, vom 16. Jänner 1969, vom 7. Dezember 1972 und vom 15. Juni 1981).
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt.Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt.
Ad Punkt 1) keine ordnungsgemäße Beantragung der Pflegefreistellung i.V.m der Dienstanweisung zu § 76 BDG, Punkt V.2. spontane Beantragung von Pflegefreistellungen:Ad Punkt 1) keine ordnungsgemäße Beantragung der Pflegefreistellung i.V.m der Dienstanweisung zu Paragraph 76, BDG, Punkt römisch fünf.2. spontane Beantragung von Pflegefreistellungen:
Ist eine zeitgerechte Antragstellung im Abwesenheitsworkflow nicht möglich, hat der Bedienstete, der eine Pflegefreistellung (spontan) in Anspruch nehmen möchte, spätestens zum Zeitpunkt seines ansonsten vorgesehenen Dienstantrittes seinen unmittelbaren Vorgesetzten persönlich oder fernmündlich unter Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Umstände und Voraussetzungen von seiner Absicht, eine Pflegefreistellung zu beanspruchen, in Kenntnis zu setzen.
Die Beschuldigte ist dem Nachtdienst am 02.03.23 einfach ferngeblieben ohne nur irgendjemanden Bescheid zu geben. Erst eine Nachschau am Wohnsitz durch eine Funkstreife brachte Aufklärung. Sie rechtfertigte sich in der mündlichen Verhandlung damit, dass sie wegen ihrer kranken Tochter in Panik gewesen wäre und deshalb weder an den Dienstantritt noch an eine Pflegefreistellung gedacht hatte. Auch wenn man der Beschuldigten eine panische Reaktion im ersten Moment zugesteht, so kann man sich von einem durchschnittlichen Erwachsenen, noch dazu einer ausgebildeten Exekutivbeamtin erwarten, in Stresssituationen angemessen zu reagieren. Es wäre ihr jederzeit möglich und auch zumutbar gewesen, ihren Vorgesetzten telefonisch von einer benötigten Pflegefreistellung in Kenntnis zu setzen.
Ad Punkt 3) Nichtbefolgung des Dienstauftrages vom 08.03.2023 i.V.m. der DA zu § 51 und § 52 BDG, Pkt. II.6.2. Vorladung aus sonstigen Gründen:Ad Punkt 3) Nichtbefolgung des Dienstauftrages vom 08.03.2023 i.V.m. der DA zu Paragraph 51 und Paragraph 52, BDG, Pkt. römisch II.6.2. Vorladung aus sonstigen Gründen:
Unabhängig von der Krankheitsdauer (II.6.1) kann eine polizeiärztliche Untersuchung etwa bei zahlreichen Kurzkrankenständen, bei Verdacht ungerechtfertigter Abwesenheit, etc. angeordnet werden.Unabhängig von der Krankheitsdauer (römisch II.6.1) kann eine polizeiärztliche Untersuchung etwa bei zahlreichen Kurzkrankenständen, bei Verdacht ungerechtfertigter Abwesenheit, etc. angeordnet werden.
Die Beschuldigte erhielt am 08.03.23 einen schriftlichen Dienstauftrag, welchen sie persönlich übernommen hat. Der Dienstauftrag enthielt die Weisung, sich am 27.03.23 beim Chefarzt einzufinden. Dieser Untersuchung blieb sie unentschuldigt fern und hat somit die gegenständliche schriftliche Weisung nicht befolgt. Als sie den Dienstauftrag am 08.03. persönlich entgegennahm, wusste sie, dass sie am 27.03.23 eine chefärztliche Untersuchung haben werde, sie wusste, dass es sich um eine Weisung handelte und wusste, dass diese zu befolgen war. Dennoch hat sie diese nicht befolgt und sich nach Kroatien abgesetzt.
Damit hat sie schuldhaft und vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG begangen.Damit hat sie schuldhaft und vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen.
Dienstpflichtverletzung nach § 51 BDG (Punkt 2)Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 51, BDG (Punkt 2)
Gem. § 51 BDG hat der Beamte der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, in dem der Beamte krankheitsbedingt abwesend ist.Gem. Paragraph 51, BDG hat der Beamte der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, in dem der Beamte krankheitsbedingt abwesend ist.
Gegenständlich hat sich die Disziplinarbeschuldigte aber überhaupt nicht gemeldet, sondern ist im Anschluss an die Pflegefreistellung mit ihrer Tochter nach N.N. gefahren. Weder der Vorgesetzte noch die Dienstbehörde wusste überhaupt Bescheid darüber, was mit der Beschuldigten geschehen ist. Dies ging sogar soweit, dass der Dienstgeber nicht nur Nachschau an der Wohnadresse hielt, sondern auch Spitalsanfragen durchführte und den Rettungsdienst beauftragte.
Wie die Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung ausführte, fühlte sie sich unverstanden und verzweifelt, zumal sie fälschlicher Weise von einer Suspendierung ausgegangen war. Natürlich hätte ein einfaches Telefonat Aufklärung gebracht, dazu fühlte sie sich in der damaligen Situation nicht in der Lage. Ein derartiges emotionales Verhalten wäre ihr eigentlich fremd. Sie könne ihre Fehler nur mehr bedauern und versprechen, dass derartiges nicht wieder vorkommen werde.
Gerade der öffentliche Dienst ist – auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien – ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte, insbesondere Polizeibeamte, denen wichtigste hoheitliche Aufgaben übertragen sind, müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Einem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass auch sein außerdienstliches Verhalten in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen wird. Verhaltensweisen, wie jene der Disziplinarbeschuldigten, nämlich den Dienst nicht anzutreten, und damit die Kollegenschaft im Stich zu lassen, sind nicht dazu geeignet, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren.“
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der ehemalige Vorgesetzte der Beschuldigten, A.A., als Zeuge nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt. Er bestätigte im Wesentlichen die Dienstpflichtverletzungen der Beschuldigten, zeichnete aber im Gegensatz zu der im Akt vorliegenden formlosen Dienstbeschreibung der Beschuldigten ein völlig anderes – nämlich durchaus positives Bild - der Beamtin. Es gab zu keinem Zeitpunkt seitens des Senates Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint. In der mündlichen Verhandlung hinterließ die Disziplinarbeschuldigte beim Senat vorerst einen emotionalen und hilflosen Eindruck. Aus der Schilderung der Vorfälle durch die Beschuldigte konnte seitens des Senates nicht unbedingt nachvollzogen werden, warum diese derart kopf- und gedankenlos reagiert hatte. Die tatsächlichen Gründe für die Aneinanderreihung von derartigen Fehlverhalten blieb dem Senat bis zuletzt unklar. Dass die Beamtin dennoch nicht mit der Höchststrafe der Entlassung bestraft wurde, war dem reumütigen Geständnis, ihrer Bereitschaft, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie der Zeugenaussage ihres ehemaligen Vorgesetzten zu verdanken.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Die Beamtin hat vorliegendenfalls einen zweifachen Weisungsverstoß sowie eine einmonatige ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst begangen. Jedes Delikt für sich stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar.
Aus der formlosen Dienstbeschreibung der Beamtin war zudem ersichtlich, dass diese zwar bemüht, aber teilweise überfordert war. Erst mit der Zeugenaussage des ehemaligen Vorgesetzten wurde ein positives Bild der Beamtin beschrieben.
Mildernd waren das reumütige Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die letztlich gute Dienstbeschreibung sowie 2 Belobigungen.
Als erschwerend hingegen war zu werten, dass die Beschuldigte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024