Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verweigerung Kostenersatz für Verunreinigung Taxi, Alkohol im DienstText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 07.05.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 07.05.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beamte ist schuldig,
a) er hat in der Nacht von 29.07.2023 auf 30.07.2023 außerdienstlich ein N.N. Taxi durch sein Erbrochenes verunreinigt und sich offenbar geweigert, vorerst die Reinigungskosten zu übernehmen. Erst als der Taxilenker am 30.07.2023 die N.N. Polizei einschaltete, war er bereit, die Reinigungskosten zu übernehmen und beglich diese,
b) er hat am 30.07.2023 um 06:30 Uhr seinen Dienst im Rahmen seines bilateralen Einsatzes in N.N. nach vorangegangenem Alkoholkonsum am 29.07.2023 in alkoholisiertem Zustand angetreten, zumal ein durch den N.N. Kommandanten A.A. – und mit Zustimmung bzw. Verlangen des Beschuldigten - durchgeführter Alkovortest am 30.07.2023, um 08:36 Uhr, einen Wert von 0,5 Promille ergeben habe. Auf die weitere Dienstverrichtung wurde ab 14:30 Uhr verzichtet,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. Punkt II.1. „Dienstfähigkeit“ und Pkt. II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 und Artikel 10 und 14 Frontex-Kodex i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, BDG 1979 sowie 44 Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. Punkt römisch II.1. „Dienstfähigkeit“ und Pkt. römisch II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014 und Artikel 10 und 14 Frontex-Kodex i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000,- (in Worten zweitausend) verhängt. Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000,- (in Worten zweitausend) verhängt.
B) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 200,- vorgeschrieben. Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 200,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM.f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
C) Ratenbewilligung:
Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG am Ende der mündlichen Verhandlung eine Ratenzahlung beantragt und diese im Ausmaß von 10 Monatsraten à € 200,- seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG am Ende der mündlichen Verhandlung eine Ratenzahlung beantragt und diese im Ausmaß von 10 Monatsraten à € 200,- seitens des Senates bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 16.10.2023 zu PAD NN. sowie den Erhebungen des BMI und der LPD N.N.
Sachverhalt:
Am 29.07.2023 nahm der Beschuldigte als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion N.N. im Rahmen eines bilateralen Einsatzes in N.N an einem Abendessen und einem Umtrunk teil.
Bei der anschließenden Fahrt zum Hotel gegen 23.30 Uhr verunreinigte er das Taxi durch Erbrechen, bezahlte die geforderten Reinigungskosten zu diesem Zeitpunkt nicht und begab sich in sein Hotel.
Am 30.07.2023 kam es in den Morgenstunden neuerlich zu einem Aufeinandertreffen mit dem Taxilenker, welcher die Nacht über vor dem Hotel wartete und den Beschuldigten zur Begleichung der Kosten aufforderte. Da dieser sich jedoch weigerte und die Örtlichkeit verließ, verständigte der Taxilenker die Polizei.
Unterdessen habe der Beschuldigte seinen Dienst in der N.N. Polizeiinspektion angetreten.
Um 07:30 Uhr traf sodann die Polizei auf dieser Dienststelle ein und erst ab diesem Zeitpunkt zeigte sich der Beamte bereit, die Reinigungskosten für das Taxi zur Gänze zu bezahlen.
Aufgrund des Verdachts einer Alkoholisierung wurde seitens des N.N. Kommandanten A.A. mit Zustimmung und sogar auf Verlangen des Beschuldigten ein Alkovortest gemacht. Dieser ergab um 08:36 Uhr einen Wert von 0,5 Promille.
Verantwortung:
In seiner Stellungnahme vom 30.07.2023 führte der Beschuldigte an, dass er sich noch tags zuvor aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung im Krankenstand befunden hatte. Da das Abschiedsessen mit den Kollegen des Kontingentes nach 77 Tagen Auslandseinsatz bereits im Vorfeld vereinbart war, wollte er dieses nicht versäumen und habe sich gesund gemeldet.
Aufgrund seiner vorangegangen Erkrankung habe er nunmehr Heißhunger auf diverse Speisen und Getränke gehabt und in weiterer Folge versucht, die restlichen Darmbakterien mittels alkoholischer Getränke abzutöten, wodurch die Magenbeschwerden temporär gelindert wurden und die alkoholischen Getränke eine nachvollziehbare Ekstase bewirkten („sic!“). Er wäre mit einem Taxi zum Hotel gefahren, leider wurde ihm kurz vor Eintreffen beim Hotel übel und er habe erbrochen. Beim Hotel angekommen, habe er das Taxi rasch verlassen, um sich im Hotelzimmer zu reinigen. Der Fuhrlohn war bereits im Vorfeld beglichen worden.
Als er in der Früh seinen Dienst angetreten hatte, wurde er zum Torposten beordert, wo die N.N. Polizei und der Taxifahrer warteten. Er habe die Reinigung des Taxis bezahlt und nach einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten einen Alkovortest erbeten, um zu beweisen, dass er nicht alkoholisiert wäre. Der Alkovortest ergab jedoch einen Wert von 0,5 Promille.
Maßnahmen der Dienstbehörde:
Nach dem obigen Vorfall wurde die Meldung des Beschuldigten dem österreichischen Attaché B.B. übermittelt und es kam zu einer Besprechung des Verbindungsbeamten mit hohen Polizeifunktionären der N.N. Polizei, um sicherzustellen, dass die Kooperation zwischen Österreich und N.N. aufgrund dieses Einzelfalles nicht beeinträchtigt wurde.
Weiters wurde dem Beschuldigten seitens der N.N. Polizei die Waffentrageerlaubnis aufgrund des Vertrauensverlustes entzogen (keine Erlaubnis zur Waffeneinfuhr und dem Tragen der Dienstwaffe in N.N.), da in N.N. eine Alkoholisierung im Dienst zwingend mit dem Amtsverlust verbunden ist.
Nach Übermittlung des Sachverhaltes an das zuständige Referat im BMI (BMI/II/BPD/6/b) wurde die LPD N.N., Personalbüro, in Kenntnis gesetzt, welche eine Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße im Ausmaß von € 2.300,- verhängte.
Gegen diese Disziplinarverfügung wurde seitens des Rechtvertreters des Beschuldigten fristgerecht Einspruch erhoben.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 02.01.2024 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung für 07.05.2024 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab. Er hätte nach einer Magen-Darm-Erkrankung im Zuge der Abschiedsfeier offenbar zuviel Schnaps und Wein konsumiert, sodass es ihm bei der Heimfahrt Richtung Hotel mit dem Taxi zusehends schlechter erging und er sich im Taxi erleichterte. Dies wäre ihm natürlich absolut peinlich gewesen, der Taxifahrer habe sich fürchterlich aufgeregt und geschimpft, aber er wollte eigentlich nur schnellstmöglich ins Hotel, um sich zu reinigen. Als er am nächsten Morgen das Hotel verließ, wäre der Taxifahrer entweder schon wieder oder noch immer vor dem Hotel gestanden. Da sich die Polizeistation in unmittelbarer Nähe zum Hotel befunden hatte, wäre ihm der Taxifahrer gefolgt und der Sachverhalt konnte dann Vorort durch die herbeigerufene N.N. Polizei geklärt werden. Er habe dem Taxifahrer die Reinigungskosten für das Taxi im Ausmaß von € 300,- ersetzt und sich auch bei ihm entschuldigt. Auch dem Vorgesetzten habe er die gesamte Geschichte erzählt. Die Durchführung des Alkovortests habe er verlangt bzw. zugestimmt, da er davon überzeugt war, keinen Restalkohol mehr im Blut zu haben. Diesbezüglich unterlag er jedoch einem Irrtum. In weiterer Folge habe er sich bei sämtlich Offizieren und Führungskräften für sein Verhalten entschuldigt und habe aus seinen Fehlern gelernt. Im Nachhinein betrachtet wäre es natürlich besser gewesen, entweder sofort die Polizei einzuschalten oder zumindest jemanden, der zwischen dem Taxilenker und ihm übersetzt hätte, um alle Unklarheiten aus dem Weg zu räumen.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf den gesamten Akteninhalt verwiesen und die betreffenden Artikel des Verhaltenskodex FRONTEX verlesen.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.
Es muss hervorgehoben werden, dass es aufgrund des bilateralen Einsatzes in diesem speziellen Fall zu Aufsehen kam, und der Beschuldigte als Teilnehmer dieser bilateralen Zugstreife der Repräsentant der österreichischen Polizei war und die integre Haltung der österreichischen Polizei beschädigte.
Mildernd waren das reumütige Geständnis, die drei sehr guten Dienstbeschreibungen, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die Entschuldigungen.
Erschwerend wirkte das Aufsehen im Zuge des bilateralen Einsatzes, sodass das Ansehen der österr. Einheit in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Antrag: Geldbuße im höheren Ausmaß
Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass es nur mehr um die Strafhöhe geht. Der Beamte habe drei ausgezeichnete formlose Dienstbeschreibungen vorzuweisen, habe für seine beiden Kinder Alimente in der Höhe von € 1.000,- zu bezahlen und sich erst kürzlich aufgrund der Trennung von der Kindesmutter eine Wohnung gesucht und diese mit seinen Ersparnissen neu adaptiert. Zu berücksichtigen wären auch die Entschuldigungen gegenüber den Vorgesetzten und dem Taxifahrer.
Antrag: Geldbuße im niedrigen Ausmaß
Der Beamte gab in seinem Schlusswort an, dass er aus dem Vorfall gelernt habe, derartiges werde nicht mehr vorkommen und er entschuldigte sich neuerlich dafür, die österreichische Polizei in Misskredit gebracht zu haben.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlage:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Dienstanweisungen:
Gemäß Punkt II.1. „Dienstfähigkeit“, der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.Gemäß Punkt römisch II.1. „Dienstfähigkeit“, der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.
Punkt II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ regelt, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst– ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 – verboten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.Punkt römisch II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ regelt, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst– ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, – verboten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
Verhaltenskodex FRONTEX:
Art 10: die Teilnehmer dürfen sich nicht so verhalten, dass das Ansehen und die Art des öffentlichen Auftrages beschädigt und ihre Einheit in Misskredit gebracht wird und sie dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.Artikel 10 :, die Teilnehmer dürfen sich nicht so verhalten, dass das Ansehen und die Art des öffentlichen Auftrages beschädigt und ihre Einheit in Misskredit gebracht wird und sie dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Art. 14: ein Teilnehmer, der sich aufgrund Alkoholkonsums in einem Zustand der Trunkenheit befindet, darf sich nicht zum Dienst melden bzw. nicht in der Öffentlichkeit auftreten.Artikel 14 :, ein Teilnehmer, der sich aufgrund Alkoholkonsums in einem Zustand der Trunkenheit befindet, darf sich nicht zum Dienst melden bzw. nicht in der Öffentlichkeit auftreten.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während seines FRONTEX-Dienstes an der N.N. Grenze aufgrund eines außerdienstlichen Alkoholkonsums in N.N. in einem Taxi erbrach und es auch durch Stuhlgang verunreinigte, wobei die Reinigungskosten erst nach Intervention der N.N. Polizei von ihm übernommen wurden. Weiters habe er seinen Dienst im alkoholisiertem Zustand angetreten und dadurch gegen die vorliegenden Weisungen verstoßen.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu Punkt 1)Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu Punkt 1)
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Das Verhalten des Beschuldigten am 29.07.23 entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einem Beamten der Exekutive erwartet. Der Beschuldigte war Teilnehmer eines bilateralen Grenzeinsatzes in N.N.. Ziel der gemeinsamen N.N. Streifen ist die gegenseitige Unterstützung bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Verhinderung von Straftaten. Für die Dauer dieses Einsatzes repräsentieren die Teilnehmer die österreichische Polizei und haben sich dem Verhaltenskodex von FRONTEX zu unterwerfen.
Vorliegendenfalls hat der Beschuldigte nach außerdienstlichen übermäßigen Alkoholgenuss ein N.N. Taxi mit Erbrochenen und Stuhlgang verunreinigt und die Reinigungskosten erst nächsten Tag nach der Intervention durch die N.N. Polizei ersetzt. Darüber hinaus hat er im alkoholisiertem Zustand den Dienst angetreten.
Derartiges Verhalten hat nicht nur das Ansehen der österreichischen Polizei beschädigt, sondern auch die österreichische Einheit in Misskredit gebracht, da der Beschuldigte als Teilnehmer Österreich repräsentiert und sein Verhalten wohl nicht geeignet ist, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung Allg. Polizeidienstrichtlinie und Verhaltenskodex FRONTEX zu Punkt 2)Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m. der Dienstanweisung Allg. Polizeidienstrichtlinie und Verhaltenskodex FRONTEX zu Punkt 2)
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Die oben angeführte Dienstanweisung beinhaltet ganz klar und eindeutig, dass der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst verboten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Der Beamte hat angeführt, mehrere Schnäpse und auch Wein konsumiert zu haben. Der letzte Alkohol wurde um 23.00 Uhr getrunken. Er wäre davon ausgegangen, dass er seinen Dienst um 06:30 Uhr im nüchternen Zustand antrete. Nach dem Polizeieinsatz der N.N. Kollegen wurde um 08:36 Uhr mit Zustimmung des Beamten ein Alkovortest durchgeführt und ergab dieser einen Wert von 0,5 Promille, womit der Beschuldigte nicht gerechnet hatte.
Ähnliches beinhaltet der Verhaltenskodex FRONTEX, der im Art. 14 aussagt, dass ein Teilnehmer, der sich aufgrund Alkoholkonsums in einem Zustand der Trunkenheit befindet, sich nicht zum Dienst melden darf bzw. nicht in der Öffentlichkeit auftreten darf.Ähnliches beinhaltet der Verhaltenskodex FRONTEX, der im Artikel 14, aussagt, dass ein Teilnehmer, der sich aufgrund Alkoholkonsums in einem Zustand der Trunkenheit befindet, sich nicht zum Dienst melden darf bzw. nicht in der Öffentlichkeit auftreten darf.
Durch sein oben geschildertes Verhalten hat der Beamte eindeutig und klar gegen die gegenständlichen schriftlichen Weisungen verstoßen.
Es muss hervorgehoben werden, dass es aufgrund des bilateralen Einsatzes in diesem speziellen Fall zu Aufsehen kam, weil in weiterer Folge höchste Beamte, sowohl von österreichischer als auch N.N. Seite (österr. Attaché B.B. und der Kommandant der N.N. Bereitschaftspolizei, als auch der österr. Kontingentskommandant) eingebunden waren und um Kalmierung bemüht waren.
Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass derart dienstlich junge Exekutivbedienstete - wenn sie noch im prov. Dienstverhältnis stehen - nicht auf solche Einsätze mit Auslandsbezug einberufen werden sollten, zumal sie oft nicht in der Lage sind, die Konsequenzen ihres Verhaltens abzusehen und ihnen die entsprechende berufliche Erfahrung fehlt.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Aufgrund der außergewöhnlich guten Dienstbeschreibungen, des reumütigen Geständnisses des Beamten, der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit sowie der Entschuldigung beim Taxifahrer sowie bei den hochrangigen N.N. Führungskräften wird eine Geldbuße im oberen Bereich - sowohl aus spezial - als auch generalpräventiven Gründen, um künftige Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten hintan zu halten und der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegen zu wirken - als ausreichend angesehen. Aufgrund des Auftretens des Beamten bei der mündlichen Verhandlung und der Schuldeinsicht wird seitens des Senates von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
Als erschwerend wurde gewertet, dass durch das obige aufsehenerregende Verhalten der Ruf der österreichischen Einheit beschädigt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024