Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
WeisungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat während eines andauernden Krankenstandes eine Flug-Reise unternommen und es entgegen dem Befehl der LPD vom 06.02.2013 unterlassen, die Durchführung der Reise sowie die Änderung seines Aufenthaltes, unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, dass die Reise keine negativen Auswirkungen auf seine Genesung hat, spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt der Dienstbehörde zu melden. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat während eines andauernden Krankenstandes eine Flug-Reise unternommen und es entgegen dem Befehl der LPD vom 06.02.2013 unterlassen, die Durchführung der Reise sowie die Änderung seines Aufenthaltes, unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, dass die Reise keine negativen Auswirkungen auf seine Genesung hat, spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt der Dienstbehörde zu melden.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Befehl der Landespolizeidirektion, Zahl P6/61709/2012, vom 06.02.2013, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und während eines Krankenstandes, vor Antritt einer Urlaubsreise durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen, dass der Heilungsverlauf durch die Reise nicht negativ beeinflusst wird und der Dienstbehörde die Änderung des Aufenthaltsortes vor dessen Verlegung zu melden, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Befehl der Landespolizeidirektion, Zahl P6/61709/2012, vom 06.02.2013, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und während eines Krankenstandes, vor Antritt einer Urlaubsreise durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen, dass der Heilungsverlauf durch die Reise nicht negativ beeinflusst wird und der Dienstbehörde die Änderung des Aufenthaltsortes vor dessen Verlegung zu melden, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (eintausend) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 100,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- (eintausend) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 100,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion, vom 14. Februar 2024, samt Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sachverhalt:
Der Beamte befindet sich im Krankenstand. Der Beamte hat es unterlassen die Dienstbehörde vor Antritt seiner Urlaubsreise vom beabsichtigten Wechsel seines Aufenthaltsortes in Kenntnis zu setzen. Er legte auch keine fachärztliche Bescheinigung über den Einfluss der beabsichtigten Reise auf den Heilungsverlauf vor.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 09. April 2024 durchgeführt. Vom DB wurde eine – nachträglich ausgestellte - ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Reise positiven Einfluss auf die Genesung hatte.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich schuldig. Er habe an den Befehl nicht gedacht.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,-.Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies zusammenfassend auf die geständige Verantwortung und die dem DB durch das Verfahren und seine Suspendierung bereits erwachsenen Nachteile. Er beantragte einen Freispruch, in eventu einen Verweis.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2024 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Befehl der LPD vom 06.02.2013
9. Domizilwechsel bei Urlaubsreisen bzw. Wechsel des Aufenthaltsortes während eines Krankenstandes
Laut VwGH- Erkenntnisse vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0285, und vom 18.02.1993, Zl. 92/09/0285, ist eine nicht von der der Dienstbehörde genehmigte Urlaubsreise trotz aufrechten Krankenstandes grundsätzlich geeignet, einen Verstoß gegen die im § 43 Abs. 1 BDG verankerte Treuepflicht des Beamten darzustellen. Dem Beamten obliegt gemäß der Treueverpflichtung der Dienstbehörde gegenüber, dieser die rechtliche Wertung seiner während seines (gerechtfertigten) Krankenstandes von ihm angestrebten Ortsabwesenheit zu überlassen. Daher bedarf es vor Antritt der Reise einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde. Die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Ort des Krankenstandes ist eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen. Ein nicht genehmigter Ortswechsel während des Krankenstandes stellt somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1BDG dar und wird disziplinär geahndet. Aus diesem Grund ist für einen Domizilwechsel während des Krankenstandes folgende Vorgansweise vorgesehen: Beabsichtigt ein Bediensteter während eines Krankenstandes einen Wechsel des Aufenthaltsortes (gemeldeter Haupt- oder weiterer Wohnsitz) bzw. eine „Urlaubsreise“ zu absolvieren, hat er dies rechtzeitig der Landespolizeidirektion schriftlich im Dienstweg mitzuteilen, wobei der Zeitraum und an welchen Ort die Verlegung des Aufenthaltsortes im Krankenstand erfolgt, anzuführen ist.Laut VwGH- Erkenntnisse vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0285, und vom 18.02.1993, Zl. 92/09/0285, ist eine nicht von der der Dienstbehörde genehmigte Urlaubsreise trotz aufrechten Krankenstandes grundsätzlich geeignet, einen Verstoß gegen die im Paragraph 43, Absatz eins, BDG verankerte Treuepflicht des Beamten darzustellen. Dem Beamten obliegt gemäß der Treueverpflichtung der Dienstbehörde gegenüber, dieser die rechtliche Wertung seiner während seines (gerechtfertigten) Krankenstandes von ihm angestrebten Ortsabwesenheit zu überlassen. Daher bedarf es vor Antritt der Reise einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde. Die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Ort des Krankenstandes ist eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, zu deren Beantwortung eine allenfalls zu bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen. Ein nicht genehmigter Ortswechsel während des Krankenstandes stellt somit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins B, D, G, dar und wird disziplinär geahndet. Aus diesem Grund ist für einen Domizilwechsel während des Krankenstandes folgende Vorgansweise vorgesehen: Beabsichtigt ein Bediensteter während eines Krankenstandes einen Wechsel des Aufenthaltsortes (gemeldeter Haupt- oder weiterer Wohnsitz) bzw. eine „Urlaubsreise“ zu absolvieren, hat er dies rechtzeitig der Landespolizeidirektion schriftlich im Dienstweg mitzuteilen, wobei der Zeitraum und an welchen Ort die Verlegung des Aufenthaltsortes im Krankenstand erfolgt, anzuführen ist.
• Eine Buchung im laufenden Krankenstand darf nur erfolgen, wenn der Domizilwechsel den Krankheitsverlauf positiv beeinflusst. Dies ist grundsätzlich mit einer Bestätigung durch einen behandelnden Facharzt bzw Arzt eines Krankenhauses zu belegen.
• Falls die Buchung bereits vor Beginn des Krankenstandes erfolgt ist, darf die Reise nur dann angetreten werden, wenn der weitere Heilungsverlauf nicht negativ beeinflusst wird. Dies ist ebenfalls mit einer Bestätigung durch einen behandelnden Facharzt bzw Arzt eines Krankenhauses zu belegen.
Eine Kopie der Buchungsbestätigung ist der Dienstbehörde vorzulegen. Die Mitteilung ist spätestens 14 Tage (Einlangen im LPD) vor dem beabsichtigten Antritt der Reise einzubringen, da von der Dienstbehörde eine polizeiärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisetauglichkeit und eventuellen Dienstfähigkeit angeordnet werden kann. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist ausschlaggebend, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes polizeiärztlich verantwortbar und sinnvoll ist.
Sollte der Krankenstand erst in diesem Zeitraum auftreten, ist dies unverzüglich der Landespolizeidirektion zu melden. Ob der Wechsel des Aufenthaltsortes während des Krankenstandes stattfinden darf, obliegt letztendlich allein der Dienstbehörde.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Der dargestellte Befehl der LPD ordnet unmissverständlich an, dass Beamte, die wegen Erkrankung vom Dienst abwesend sind, vor dem beabsichtigten Antritt einer Urlaubsreise Kontakt mit der Dienstbehörde herstellen und abklären müssen, ob sich die Reise positiv, oder negativ auf den Heilungsprozess auswirkt. Der Zweck dieses Befehls liegt darin, dass die Dienstbehörde überprüfen können soll, ob sich ein Urlaubsaufenthalt, oder die Änderung eines Aufenthaltsortes allenfalls negativ auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auswirken könnte und daher zu untersagen wäre. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also, entsprechend dem Befehl, spätestens zwei Wochen vor beabsichtigtem Reiseantritt der Dienstbehörde melden müssen, dass er eine Reise unternehmen will und einen entsprechenden Nachweis über die gesundheitlichen Auswirkungen vorlegen müssen. Dies hat er unterlassen. Er hätte die Reise ohne vorangegangene ärztliche Expertise und Information an die Dienstbehörde nicht antreten dürfen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Der dargestellte Befehl der LPD ordnet unmissverständlich an, dass Beamte, die wegen Erkrankung vom Dienst abwesend sind, vor dem beabsichtigten Antritt einer Urlaubsreise Kontakt mit der Dienstbehörde herstellen und abklären müssen, ob sich die Reise positiv, oder negativ auf den Heilungsprozess auswirkt. Der Zweck dieses Befehls liegt darin, dass die Dienstbehörde überprüfen können soll, ob sich ein Urlaubsaufenthalt, oder die Änderung eines Aufenthaltsortes allenfalls negativ auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auswirken könnte und daher zu untersagen wäre. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also, entsprechend dem Befehl, spätestens zwei Wochen vor beabsichtigtem Reiseantritt der Dienstbehörde melden müssen, dass er eine Reise unternehmen will und einen entsprechenden Nachweis über die gesundheitlichen Auswirkungen vorlegen müssen. Dies hat er unterlassen. Er hätte die Reise ohne vorangegangene ärztliche Expertise und Information an die Dienstbehörde nicht antreten dürfen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 95/0970201, vom 24.11.1997, festgestellt, dass eine Reise während eines Krankenstandes zwar nicht grundsätzlich unzulässig sei; es bedürfe jedoch vorher zumindest einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Erschwerungsgründe
Disziplinarstrafe im Jahre 2023
Der DB hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche jedoch – entgegen dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft - noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht – auch im Zusammenhang mit dem vorgelegten Arztbrief – fest, dass der Beamte die Reise hätte antreten dürfen. Die Art seiner Erkrankung wäre dem nicht entgegengestanden. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Missachtung des Befehls und die unterlassene ärztliche Abklärung, bzw. Information der Dienstbehörde keine nachteiligen Folgen hatte; weder für die Genesung des Beamten, noch für die Dienstbehörde selbst. Dem Beamten war auch keine „böse Absicht“ vorzuwerfen, sondern waren seine Ausführungen, dass er an diesen Befehl einfach nicht gedacht hatte, glaubhaft. Im konkreten Fall war daher die verfügte Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht ausreichend, um ihn hinkünftig an die Einhaltung dieses Befehles zu erinnern.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 100,- zu bestimmen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 100,- zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024