Begründung: Der Antragsteller begehrt die aus dem
Spruch: ersichtliche Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG. Antragsteller und Antragsgegner seien kollektivvertragsfähig. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Auslegung der Valorisierungsregelungen in zwei zwischen sechs Unternehmen der E-Wirtschaft und zugehörigen Arbeitnehmervertretungen gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und 18a ArbVG am 28. 11. 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung betreffe einen Personenkreis von meh... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 4 Abs 1 und § 7 ArbVG. Der vorliegende Antrag betrifft sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin und Arbeitsverhältnisse, für welche sie selbst nach § 7 ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Die hier zu klärende Streitfrage betrifft mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt inhaltlich die aus dem
Spruch: ersichtliche Feststellung mit der Behauptung, dass Rechte von mindestens drei Arbeitnehmern des Antragsgegners betroffen sind. In den niederösterreichischen Landespflegeheimen seien zahlreiche Diplomkrankenschwestern bzw -pfleger als MitarbeiterInnen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege beschäftigt, davon ein Teil als Teilzeitkräfte. Mit Juli 2004 habe die Personalabteilung der Antragsgegnerin b... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit beider Parteien ergibt sich § 4 Abs 2 ArbVG: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegnerin eine solche der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegner sind daher gemäß § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit beider Parteien ergibt sich Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG: Der Antragst... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefalle... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Der als Antragsgegner in Anspruch genommene Fachverband ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG iVm § 1, § 3 Abs 1 Z 4, § 14 Abs 1 Z 2 WKG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher im Sinn des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG grundsätzlich als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragstel... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegner sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaften iSd § 4 Abs 1 ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahren legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Antragsgegner sind zur gesetz... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG (zum Antragsteller siehe RIS-Justiz RS0051126; zum Antragsgegner 9 ObA 128/04w; 8 ObA 95/05m). Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG (zum Antragsteller siehe RIS-Justiz RS0051126; zum Antragsgegner 9 ObA 128/04w; 8 ObA 95/05m). Dem Antrag - der sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbring... mehr lesen...
Begründung: Zum Vorverfahren 8 ObA 52/03k: Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband war zu 8 ObA 52/03k ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG anhängig, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten der B***** AG (B*****) betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch ... mehr lesen...
Norm: ASGG §43 Abs3ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Auch in den Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG sind die kollektivrechtlichen Regelungen umfassend zu ermitteln, sodass es einer detaillierten wörtlichen Wiedergabe nicht bedarf. Dadurch wird auch eine Verengung der Entscheidungsbefugnis, in dem etwa der Antragsteller gezielt nur die für seinen Rechtsstandpunkt sprechende kollektivrechtlichen Regelungen zitiert, entgegengetreten. Entsc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Diejenige des Antragstellers ist aber laut Beschluss des Bundeseinigungsamts beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Zl 12/BEA/1996-35, vom 1. Oktober 1996, auf das Bundesland Steiermark beschränkt (Blg ./A). Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Diejenige des Antragstellers i... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert den gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung von Amts wegen alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrages auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwoh... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Unvollständiges Antragsvorbringen ist einem Verbesserungsauftrag dann nicht zugänglich, wenn erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten (vgl 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfah... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Personalausschuss begehrte die Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), dass die ehemaligen Dienstnehmer der R***** AG, die von den Beklagten eine Pension nach dem Pensionszuschuss-Statut der R***** AG erhalten und in den Wirkungsbereich des Klägers fallen, das Recht haben, dass ihnen von den Beklagten diese Pension ab 1. 1. 2002 um 2,5 %, ab 1. 1. 2003 um weitere 2 % und ab 1. 1. 2004 um weitere 1,9 % erhöht ausbezahlt werde. Die ehemaligen Dienstnehmer der R***** ... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 48 Abs 5 ORF-Gesetz. Beide sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller beantragt wie aus dem
Spruch: ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz 5, ORF-Gesetz. Beide sind daher iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG... mehr lesen...
Begründung: Dem Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG liegt folgender vom Antragsteller behaupteter Sachverhalt zugrunde: Dem Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG liegt folgender vom Antragsteller behaupteter Sachverhalt zugrunde: Auf Grund der zwischen der B*****-AG (B*****; im Folgenden Arbeitgeberin) und dem Betriebsrat abgeschlossenen Arbeitsordnung (AO) vom 6. 2. 1963 stand den Arbeitnehmern eine Betriebspension (direkte Leistungszusage) zu. Am 10. 10. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126). Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körpe... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Dem Antragsgegner wurde gemäß § 108 Abs 3 UG 2002 die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannt. Sowohl A... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des § 6 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Inter... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Beide sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller beantragt, wie aus dem
Spruch: ersichtlich u... mehr lesen...
Begründung: Zur Aktivlegitimation des antragstellenden Gemeinderverbandes und zur Passivlegitimation der Antragsgegner kann auf den den Parteien bekannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2003, 9 ObA 260/02d-7, verwiesen werden. Zu I. Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrags, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinn des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind ni... mehr lesen...
Begründung: Zu I.: Zu römisch eins.: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; 8 ObA 100/04w; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (§ 54 ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Die Stellungnahme des Antragstellers zur Äußerung des Antragsgegne... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt nach Modifikation seines Begehrens (AS 73) zuletzt die aus dem
Spruch: ersichtliche Feststellung und behauptet dazu folgenden Sachverhalt: Die Arbeitnehmer hatten zunächst gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Pensionsanspruch auf Grund einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG (BV-ZP), wie sich dieser aus der gleichlautenden zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG abgeschlossene... mehr lesen...
Begründung: A. Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin noch zwei weitere Schriftsätze vom 22. 7. 2003 und vom 13. 8. 2003 mit weiterem Vorbringen eingebracht. Das wesentliche Sachverhaltsvorbringen des äußerst umfangreichen Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG, dem zahlreiche Beilagen angeschlossen sind, lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin noch zwei weitere Schr... mehr lesen...
Begründung: Im Konzern der S***** AG - Sparte Mediendienstleistungen - sind die Unternehmen r***** GmbH, C***** GmbH und g***** GmbH tätig. Die r***** und die C***** befassen sich mit der Zeitungszustellung. Die g***** betreibt die Zustellung von Werbemitteln. Alle drei Unternehmen sind Mitglieder der Antragsgegnerin. Der Antragsteller behauptet zu seinem im
Spruch: genannten Antrag folgenden Sachverhalt: "Die Zustelltätigkeit der genannten Unternehmen wird in der Weise durchgeführ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl 1996/757, wurde zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt/Bereich Datenverarbeitung, einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wahrgenommenen Aufgaben die Antragstellerin unter der Firma "Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (BRZ GmbH) errichtet. Diese Gesellschaft entstand mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes per 1. 1. 1997 (§ 1 Abs 1, § 38 BRZGmbH-Ge... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig, die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs 1 ArbVG. Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG im dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig, die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Beide Parteien sind daher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG im dort geregelten besonderen Feststell... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei stellte im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG letztlich das aus dem
Spruch: ersichtliche - vom erkennenden Senat geringfügig umformulierte - Begehren und brachte dazu im Wesentlichen vor, die betroffenen ehemaligen Mitarbeiter des Antragsgegners hätten ihre Entscheidung zu dem von der Antragsgegnerin angeregten "Pensionskassenbeitritt" ausschließlich auf Grund der von dieser zugeschickten schriftlichen Unterlagen erklärt. Da... mehr lesen...
Begründung: Beim Obersten Gerichtshof ist ein Verfahren nach § 54 Absatz 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) anhängig. Nach dieser Gesetzesstelle können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbr... mehr lesen...