TE OGH 2005/11/23 9ObA128/04w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2) Verband Österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, 3) Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2) Verband Österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, 3) Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 28. 1. 2005 unter der Bezeichnung „Spezifikation des Antrags" vorgenommene Ausdehnung des Feststellungsantrags wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen auch über den 12. 10. 2004 hinaus anzuwenden ist, wird - soweit er sich gegen den Erstantragsgegner richtet - abgewiesen.

3) Soweit sich der zu 2) wiedergegebene Antrag gegen die Zweit- und Drittantragsgegner richtet, wird ihm teilweise Folge gegeben.

Das Begehren auf Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen auch über den 12. Oktober 2004 hinaus anzuwenden ist, wird abgewiesen. Es wird jedoch festgestellt, dass trotz der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers das den schon vor dem 12. Oktober 2004 bei der Bank Austria Creditanstalt AG beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, soweit dieses im Sparkassen-Kollektivvertrag bzw in gemäß Art II des Sparkassen-Kollektivvertrags ergangenen Bestimmungen der "Betriebsvereinbarung 1969" geregelt ist, nicht geschmälert werden darf.Das Begehren auf Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen auch über den 12. Oktober 2004 hinaus anzuwenden ist, wird abgewiesen. Es wird jedoch festgestellt, dass trotz der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers das den schon vor dem 12. Oktober 2004 bei der Bank Austria Creditanstalt AG beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, soweit dieses im Sparkassen-Kollektivvertrag bzw in gemäß Art römisch II des Sparkassen-Kollektivvertrags ergangenen Bestimmungen der "Betriebsvereinbarung 1969" geregelt ist, nicht geschmälert werden darf.

Text

Begründung:

Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des § 6 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Interessenvertretung nicht als Partei iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG legitimiert (ZAS 1990, 168 [krit G. Klein] = DRdA 1992, 33 [krit Jabornegg]; Arb 10.952; ebenso Gamerith, DRdA 1988, 303 ff; Kuderna, DRdA 1992, 2 f; ders ASGG² Anm 8 zu § 54; aA Strasser, ArbVG-Kommentar, § 6 Rz 15). Dessen ungeachtet ist hier auch die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung zu bejahen, weil es ua um die Frage geht, ob der Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung noch besteht bzw ob die Kollektivvertragsfähigkeit der gesetzlichen Interessenvertretung wieder aufgelebt ist. Von dieser auch zwischen dem Antragsteller und der Drittantragsgegnerin strittigen Frage ist jedenfalls auch letztere betroffen, sodass die Parteistellung zu bejahen ist.Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des Paragraph 6, ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Interessenvertretung nicht als Partei iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG legitimiert (ZAS 1990, 168 [krit G. Klein] = DRdA 1992, 33 [krit Jabornegg]; Arb 10.952; ebenso Gamerith, DRdA 1988, 303 ff; Kuderna, DRdA 1992, 2 f; ders ASGG² Anmerkung 8 zu Paragraph 54 ;, aA Strasser, ArbVG-Kommentar, Paragraph 6, Rz 15). Dessen ungeachtet ist hier auch die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung zu bejahen, weil es ua um die Frage geht, ob der Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung noch besteht bzw ob die Kollektivvertragsfähigkeit der gesetzlichen Interessenvertretung wieder aufgelebt ist. Von dieser auch zwischen dem Antragsteller und der Drittantragsgegnerin strittigen Frage ist jedenfalls auch letztere betroffen, sodass die Parteistellung zu bejahen ist.

Der Feststellungsantrag

Mit seinem am 23. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG (in der Folge: BA-CA) der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen (in der Folge: Sparkassen-Kollektivvertrag) auch über den 12. 10. 2004 hinaus anzuwenden ist.Mit seinem am 23. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG (in der Folge: BA-CA) der Kollektivvertrag für die Angestellten von Sparkassen (in der Folge: Sparkassen-Kollektivvertrag) auch über den 12. 10. 2004 hinaus anzuwenden ist.

Das vom Antragsteller erstattete Tatsachenvorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Für die BA-CA galt bisher der Sparkassen-Kollektivvertrag. Auf Grund der Ermächtigungsklausel des Art II dieses Kollektivvertrags wurden nahezu alle dienstlichen Belange der BA-CA in Betriebsvereinbarungen, vor allem in der „BV 69", geregelt. Dies betrifft insbesondere die Entgelt-, die Valorisierungs- sowie die Vorrückungsregelung, die Definitivstellung und die Arbeitszeit. Es handelt sich um ein durch 70 Jahre gewachsenes Dienstrecht für rund 11.000 Sparkassenangestellte. Günstigere Einzelverträge kommen selten vor, weil auf Grund des Gehaltsschemas eine Regelung auch für höhere Karriereebenen gegeben ist.Für die BA-CA galt bisher der Sparkassen-Kollektivvertrag. Auf Grund der Ermächtigungsklausel des Art römisch II dieses Kollektivvertrags wurden nahezu alle dienstlichen Belange der BA-CA in Betriebsvereinbarungen, vor allem in der „BV 69", geregelt. Dies betrifft insbesondere die Entgelt-, die Valorisierungs- sowie die Vorrückungsregelung, die Definitivstellung und die Arbeitszeit. Es handelt sich um ein durch 70 Jahre gewachsenes Dienstrecht für rund 11.000 Sparkassenangestellte. Günstigere Einzelverträge kommen selten vor, weil auf Grund des Gehaltsschemas eine Regelung auch für höhere Karriereebenen gegeben ist.

Die BA-CA erklärte mit Wirkung vom 12. 10. 2004 den Austritt aus dem Österreichischen Sparkassenverband (Erstantragsgegner, in der Folge: Sparkassenverband) und gleichzeitig den Eintritt in den Verband der Österreichischen Banken und Bankiers (Zweitantragsgegner, in der Folge: Bankenverband). Trotz der damit verbundenen Absicht, das bisherige Dienstrecht völlig neu zu gestalten, wurde der Betriebsrat entgegen § 109 ArbVG von dieser Änderung völlig überrascht. Motiv dafür war die in einem Rundschreiben vom 12. 10. 2004 an alle Mitarbeiter eingestandene Absicht, vom bisher geltenden Sparkassen-Kollektivvertrag in den Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-Kollektivvertrag) zu wechseln, die Geltung aller Betriebsvereinbarungen, die nur auf dem Sparkassen-Kollektivvertrag beruhen, zu beenden und das Dienstrecht der BA-CA völlig neu zu gestalten. Der Vorstand begründete sein Verhalten mit der Ablehnung konkreter Verhandlungen und eines Kompromisspapiers durch den Betriebsrat. Diese Behauptung des Vorstands entspricht jedoch nicht den Tatsachen: Ein am 9. 9. 2004 dem Betriebsrat unterbreiteter Vorschlag enthielt die unbedingte Voraussetzung einer Änderung des Gehaltsschemas und sonstiger wesentlicher arbeitsrechtlicher Verschlechterungen, die ohne irgend eine Einschleifregelung zur Folge gehabt hätte, dass die Gehaltsentwicklung auf Grund des Gehaltsschemas nach oben hin abgeschnitten und durch die Einführung einer „Stoppstufe" die aus dem bisherigen Schema resultierende Fortentwicklung der Gehälter für den überwiegenden Teil der Mitarbeiter ab sofort unterbunden worden wäre. Dies hätte für die Angestellten die Konsequenz gehabt, dass die erst jüngst erfolgte Pensionsreform, die den Zusagen der BA-CA nicht entsprochen hat, wegen des Einfrierens der Bemessungsgrundlage zu weiteren Kürzungen geführt hätte. Durch den im Wege des Verbandswechsels herbeigeführten Kollektivvertragswechsel wurden all diese Benachteiligungen durch die BA-CA nun einseitig herbeigeführt.Die BA-CA erklärte mit Wirkung vom 12. 10. 2004 den Austritt aus dem Österreichischen Sparkassenverband (Erstantragsgegner, in der Folge: Sparkassenverband) und gleichzeitig den Eintritt in den Verband der Österreichischen Banken und Bankiers (Zweitantragsgegner, in der Folge: Bankenverband). Trotz der damit verbundenen Absicht, das bisherige Dienstrecht völlig neu zu gestalten, wurde der Betriebsrat entgegen Paragraph 109, ArbVG von dieser Änderung völlig überrascht. Motiv dafür war die in einem Rundschreiben vom 12. 10. 2004 an alle Mitarbeiter eingestandene Absicht, vom bisher geltenden Sparkassen-Kollektivvertrag in den Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-Kollektivvertrag) zu wechseln, die Geltung aller Betriebsvereinbarungen, die nur auf dem Sparkassen-Kollektivvertrag beruhen, zu beenden und das Dienstrecht der BA-CA völlig neu zu gestalten. Der Vorstand begründete sein Verhalten mit der Ablehnung konkreter Verhandlungen und eines Kompromisspapiers durch den Betriebsrat. Diese Behauptung des Vorstands entspricht jedoch nicht den Tatsachen: Ein am 9. 9. 2004 dem Betriebsrat unterbreiteter Vorschlag enthielt die unbedingte Voraussetzung einer Änderung des Gehaltsschemas und sonstiger wesentlicher arbeitsrechtlicher Verschlechterungen, die ohne irgend eine Einschleifregelung zur Folge gehabt hätte, dass die Gehaltsentwicklung auf Grund des Gehaltsschemas nach oben hin abgeschnitten und durch die Einführung einer „Stoppstufe" die aus dem bisherigen Schema resultierende Fortentwicklung der Gehälter für den überwiegenden Teil der Mitarbeiter ab sofort unterbunden worden wäre. Dies hätte für die Angestellten die Konsequenz gehabt, dass die erst jüngst erfolgte Pensionsreform, die den Zusagen der BA-CA nicht entsprochen hat, wegen des Einfrierens der Bemessungsgrundlage zu weiteren Kürzungen geführt hätte. Durch den im Wege des Verbandswechsels herbeigeführten Kollektivvertragswechsel wurden all diese Benachteiligungen durch die BA-CA nun einseitig herbeigeführt.

Die BA-CA ist der Rechtsansicht, die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter nunmehr bis zu den kollektivvertraglichen Mindestgehältern des Banken-KV unterschreiten zu können. Im genannten Rundschreiben erklärte sie zwar, keine betragsmäßige Reduktion des Gehalts zum Zeitpunkt der Umstellung vorzunehmen; diese Erklärung bezieht sich aber offenbar nur auf das aktuelle Grundgehalt gemäß Schema zuzüglich Zulagen und Überstundenpauschalien. Die Differenz dieses Entgelts zum Schemaentgelt aus der neu vorzunehmenden Einstufung im Banken-Kollektivvertrag wird in eine „aufzehrbare Überzahlung" umgewandelt.

Die BA-CA ist nach wie vor als Sparkassen-Aktiengesellschaft Mitglied des Fachverbandes der Sparkassen in der Wirtschaftskammer. Sie gab dies im Schreiben vom 12. 10. 2004 auch zu, indem sie ihren Verbleib im Sparkassensektor ebenso wie die Beibehaltung der Einlagensicherung bestätigte.

Mit Schreiben vom 22. 7. 2000 hatten die Vorstände der damaligen Bank Austria AG und der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) dem Betriebsrat der Bank Austria AG zugesichert, dass die Bank Austria eine Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß Art II Abs 1 lit f des Sparkassen-Kollektivvertrags sein und bei einem eventuellen Wechsel der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor rechtzeitig vor Ablauf von sechs Jahren ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Betriebsrat erfolgen werde. Diese Zusage des Verbleibs im Sparkassensektor als Sparkassen-Aktiengesellschaft entsprach auch der mit der HVB geschlossenen Grundsatzvereinbarung und fand in die Satzung der BA-CA Eingang.Mit Schreiben vom 22. 7. 2000 hatten die Vorstände der damaligen Bank Austria AG und der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) dem Betriebsrat der Bank Austria AG zugesichert, dass die Bank Austria eine Sparkassen-Aktiengesellschaft gemäß Art römisch II Absatz eins, Litera f, des Sparkassen-Kollektivvertrags sein und bei einem eventuellen Wechsel der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor rechtzeitig vor Ablauf von sechs Jahren ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Betriebsrat erfolgen werde. Diese Zusage des Verbleibs im Sparkassensektor als Sparkassen-Aktiengesellschaft entsprach auch der mit der HVB geschlossenen Grundsatzvereinbarung und fand in die Satzung der BA-CA Eingang.

Der Verbands- bzw Kollektivvertragswechsel betreffe zumindest drei Arbeitnehmer.

Die Rechtsausführungen des Antragstellers - die in verschiedenen Zusammenhängen weitere Tatsachenbehauptungen enthalten - lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Vorgangsweise der BA-CA sei arbeitsverfassungsrechtlich unzulässig:

Die BA-CA sei seit 1. 1. 1990 eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 8a KWG, § 92 BWG, § 1 Abs 3 SpG und damit eine „Sparkasse". Voraussetzung für die Bildung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, dass das Kreditinstitut durch die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs der Sparkasse in eine AG entstanden sei. Nach § 92 Abs 7 BWG gehöre die Sparkassen-Aktiengesellschaft dem Sektorenverband an, dem das einbringende Kreditinstitut angehöre. Dies sei hier der Fachverband der Sparkassen als deren gesetzliche Interessenvertretung (Sektorenverband) innerhalb der Wirtschaftskammer. Die damit verbundenen Vorteile (Einlagensicherung) nehme die BA-CA nach wie vor in Anspruch, weil sie aus dem Sektor nicht ausscheide. Die gesetzliche Interessenvertretung habe keinen Kollektivvertrag abgeschlossen, weil der Sparkassenverband im Sparkassensektor, dem gemäß § 6 ArbVG der Vorrang zukomme, diese Aufgabe wahrnehme. Der Fachverband der Sparkassen habe 1947 seine Aufgaben als Interessenvertretung für den Sparkassenbereich dem Sparkassenverband, für den Bankenbereich dem Bankenverband übertragen.Die BA-CA sei seit 1. 1. 1990 eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd Paragraph 8 a, KWG, Paragraph 92, BWG, Paragraph eins, Absatz 3, SpG und damit eine „Sparkasse". Voraussetzung für die Bildung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, dass das Kreditinstitut durch die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs der Sparkasse in eine AG entstanden sei. Nach Paragraph 92, Absatz 7, BWG gehöre die Sparkassen-Aktiengesellschaft dem Sektorenverband an, dem das einbringende Kreditinstitut angehöre. Dies sei hier der Fachverband der Sparkassen als deren gesetzliche Interessenvertretung (Sektorenverband) innerhalb der Wirtschaftskammer. Die damit verbundenen Vorteile (Einlagensicherung) nehme die BA-CA nach wie vor in Anspruch, weil sie aus dem Sektor nicht ausscheide. Die gesetzliche Interessenvertretung habe keinen Kollektivvertrag abgeschlossen, weil der Sparkassenverband im Sparkassensektor, dem gemäß Paragraph 6, ArbVG der Vorrang zukomme, diese Aufgabe wahrnehme. Der Fachverband der Sparkassen habe 1947 seine Aufgaben als Interessenvertretung für den Sparkassenbereich dem Sparkassenverband, für den Bankenbereich dem Bankenverband übertragen.

Das Obereinigungsamt habe mit Beschluss vom 10. 2. 1948 dem Bankenverband die Kollektivvertragsfähigkeit für Aktienbanken und Bankhäuser und mit Beschluss vom 20. 9. 1948 dem Sparkassenverband für sämtliche Sparkassen zuerkannt. Dem Sparkassenverband hätten zum Zeitpunkt seines Ersuchens vom 10. 2. 1948, ihm die Kollektivvertragsfähigkeit zu verleihen, sämtliche Sparkassen angehört. Die Satzung, die die BA-CA als ordentliches Mitglied ausweise, sehe vor, dass der Hauptverband die Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens sei. Der Bankenverband habe mit Schreiben vom 1. 9. 1947 um Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ersucht. Nach den damals geltenden Statuten seien Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers als Mitglieder in Betracht gekommen. Die zum 12. 10. 2004 geltende Fassung der Statuten halte zwar fest, dass „sonstige Kreditinstitute" nur als außerordentliche Mitglieder beitreten könnten; diese Bestimmung sei aber in den damals geltenden Statuten nicht enthalten gewesen. Durch die nachträgliche Änderung habe die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands nicht in den Bereich des Sparkassenverbands hinein ausgedehnt werden können. Nach den - gemäß den §§ 6 ff ABGB auszulegenden - Statuten der beiden Verbände könne nicht angenommen werden, dass eine Doppelmitgliedschaft möglich bzw ein Beitrittswahlrecht ihrer Mitglieder bestehen solle. Dies würde der Ordnungsfunktion widersprechen, die der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit stets zu unterstellen sei. Dieser sektoralen Aufteilung folge auch der Gesetzgeber im KWG, im BWG und im SpG. Wäre ein Übertritt vom Sparkassen- in den Bankenverband möglich, würde dies die Trennung der Sektoren hinfällig machen und die von beiden Verbänden wahrgenommene Kollektivvertragsfähigkeit ihres statutenmäßigen Zwecks berauben. Außerdem könnten alle anderen Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften dem Beispiel der BA-CA folgen, wodurch der Rechtsbestand des Bescheides über die Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbands auf eine unbedeutende Größe reduziert werden würde. Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften seien daher dem Sparkassenverband kollektivvertragsangehörig. Der „Sparkassenbetrieb" - der Geltungsbereich eines KV knüpfe am Betrieb an - sei durch die Änderungen des KWG, des BWG und des SpG nicht verloren gegangen. Im Gegenteil: Voraussetzung für die Schaffung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, dass dieser Betrieb als solcher einzubringen sei. Auch die Fusion mit der CA zum 1. 8. 2002 habe an alledem nichts geändert: Arbeitsverfassungsrechtlich sei deren Betrieb gemäß § 31 Abs 7 ArbVG in den Betrieb der Bank Austria AG aufgenommen worden. Auch gesellschaftsrechtlich sei eine Aufnahme durch die Bank Austria AG erfolgt; der Sparkassenbetrieb und die Rechtsform einer Sparkassen-Aktiengesellschaft seien erhalten geblieben.Das Obereinigungsamt habe mit Beschluss vom 10. 2. 1948 dem Bankenverband die Kollektivvertragsfähigkeit für Aktienbanken und Bankhäuser und mit Beschluss vom 20. 9. 1948 dem Sparkassenverband für sämtliche Sparkassen zuerkannt. Dem Sparkassenverband hätten zum Zeitpunkt seines Ersuchens vom 10. 2. 1948, ihm die Kollektivvertragsfähigkeit zu verleihen, sämtliche Sparkassen angehört. Die Satzung, die die BA-CA als ordentliches Mitglied ausweise, sehe vor, dass der Hauptverband die Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens sei. Der Bankenverband habe mit Schreiben vom 1. 9. 1947 um Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ersucht. Nach den damals geltenden Statuten seien Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers als Mitglieder in Betracht gekommen. Die zum 12. 10. 2004 geltende Fassung der Statuten halte zwar fest, dass „sonstige Kreditinstitute" nur als außerordentliche Mitglieder beitreten könnten; diese Bestimmung sei aber in den damals geltenden Statuten nicht enthalten gewesen. Durch die nachträgliche Änderung habe die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands nicht in den Bereich des Sparkassenverbands hinein ausgedehnt werden können. Nach den - gemäß den Paragraphen 6, ff ABGB auszulegenden - Statuten der beiden Verbände könne nicht angenommen werden, dass eine Doppelmitgliedschaft möglich bzw ein Beitrittswahlrecht ihrer Mitglieder bestehen solle. Dies würde der Ordnungsfunktion widersprechen, die der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit stets zu unterstellen sei. Dieser sektoralen Aufteilung folge auch der Gesetzgeber im KWG, im BWG und im SpG. Wäre ein Übertritt vom Sparkassen- in den Bankenverband möglich, würde dies die Trennung der Sektoren hinfällig machen und die von beiden Verbänden wahrgenommene Kollektivvertragsfähigkeit ihres statutenmäßigen Zwecks berauben. Außerdem könnten alle anderen Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften dem Beispiel der BA-CA folgen, wodurch der Rechtsbestand des Bescheides über die Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbands auf eine unbedeutende Größe reduziert werden würde. Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften seien daher dem Sparkassenverband kollektivvertragsangehörig. Der „Sparkassenbetrieb" - der Geltungsbereich eines KV knüpfe am Betrieb an - sei durch die Änderungen des KWG, des BWG und des SpG nicht verloren gegangen. Im Gegenteil: Voraussetzung für die Schaffung einer Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, dass dieser Betrieb als solcher einzubringen sei. Auch die Fusion mit der CA zum 1. 8. 2002 habe an alledem nichts geändert: Arbeitsverfassungsrechtlich sei deren Betrieb gemäß Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG in den Betrieb der Bank Austria AG aufgenommen worden. Auch gesellschaftsrechtlich sei eine Aufnahme durch die Bank Austria AG erfolgt; der Sparkassenbetrieb und die Rechtsform einer Sparkassen-Aktiengesellschaft seien erhalten geblieben.

Auch das Bundeseinigungsamt habe in seiner den Verbandswechsel der BA-CA betreffenden Entscheidung vom 16. 12. 2004 die Auffassung vertreten, dass den beiden Verbänden die Kollektivvertragsfähigkeit entsprechend der Abgrenzung der Sektoren zuerkannt worden sei und dass derzeit kein überschneidender Bereich, in dem beide Verbände kollektivvertragsfähig seien, existiere.

Dafür spreche auch der Grundsatz der Tarifeinheit, der auch hier nicht negiert werden könne. § 6 ArbVG wäre nicht anwendbar, wenn sich die Kollektivverträge mehrerer freiwilliger Berufsvereinigungen überschnitten. Trotz des Verbandswechsels bleibe es daher gemäß § 8 Abs 1 ArbVG bei der Anwendung des Sparkassen-Kollektivvertrages auf BA-CA. Auf die Entscheidung 8 ObA 125/00s berufe sich die BA-CA zu Unrecht, weil die dort zu beurteilende Sach- und Rechtslage mit den hier zu lösenden Fragen nicht vergleichbar sei.Dafür spreche auch der Grundsatz der Tarifeinheit, der auch hier nicht negiert werden könne. Paragraph 6, ArbVG wäre nicht anwendbar, wenn sich die Kollektivverträge mehrerer freiwilliger Berufsvereinigungen überschnitten. Trotz des Verbandswechsels bleibe es daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ArbVG bei der Anwendung des Sparkassen-Kollektivvertrages auf BA-CA. Auf die Entscheidung 8 ObA 125/00s berufe sich die BA-CA zu Unrecht, weil die dort zu beurteilende Sach- und Rechtslage mit den hier zu lösenden Fragen nicht vergleichbar sei.

Selbst wenn man die hier vertretene Meinung nicht teilen wollte, wäre das Schreiben an den Betriebsrat vom 22. 7. 2000 als Selbstbindung aufzufassen, wobei mit der Zugehörigkeit zum Sparkassensektor auch die Ansprüche der Arbeitnehmer nach dem Sparkassen-Kollektivvertrag gemeint seien, auf den in diesem Schreiben ausdrücklich verwiesen werde.

Das Verhalten der BA-CA sei sitten- bzw grundrechtswidrig:

Die Rechtsansicht der BA-CA bedeute, dass ein Unternehmen die Möglichkeit hätte, zwischen zwei auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen hin- und herzupendeln, um sich auf diese Weise den jeweils günstigeren Kollektivvertrag auszusuchen. Die BA-CA bestreite dies auch gar nicht. Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine Umstrukturierung sei nicht erfolgt. Nichts würde die BA-CA hindern, nach einer gewissen Verweildauer im Bankenverband - allerdings der mit dem Wechsel erloschenen Betriebsvereinbarungen ledig - wieder in den Sparkassenverband zurückzukehren, um so die unter dem Regime des Banken-Kollektivvertrages abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zu beseitigen.

§ 8 Z 1 und 2 ArbVG, § 4 AVRAG und Art 3 Abs 2 der RL 77/178 verfolgten den Zweck, im Fall eines Kollektivvertragswechsels die Arbeitnehmer in ihrem Interesse an der Beibehaltung jener Arbeitsbedingungen, deren Geltung und Bestand sie bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages vorausgesetzt haben, abzusichern. Hier werde ein gewachsenes Dienstrecht, auf das sich die Sparkassenangestellten bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses verlassen haben, mit einem Schlag beseitigt. Die Schutzfunktion der genannten Gesetzesstellen müsse daher kraft eines Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn kein Betriebsinhaberwechsel erfolge, sondern der Arbeitgeber einen Verbandswechsel vornehme.Paragraph 8, Ziffer eins und 2 ArbVG, Paragraph 4, AVRAG und Artikel 3, Absatz 2, der RL 77/178 verfolgten den Zweck, im Fall eines Kollektivvertragswechsels die Arbeitnehmer in ihrem Interesse an der Beibehaltung jener Arbeitsbedingungen, deren Geltung und Bestand sie bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages vorausgesetzt haben, abzusichern. Hier werde ein gewachsenes Dienstrecht, auf das sich die Sparkassenangestellten bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses verlassen haben, mit einem Schlag beseitigt. Die Schutzfunktion der genannten Gesetzesstellen müsse daher kraft eines Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn kein Betriebsinhaberwechsel erfolge, sondern der Arbeitgeber einen Verbandswechsel vornehme.

Im Bereich der gesetzlichen Interessenvertretungen sei ein Übertritt von einem in den anderen Kollektivvertrag ohne organisatorische Änderung des Betriebs für den Arbeitgeber nicht möglich. Dies müsse auch für den Kollektivvertragsübertritt im Falle der Mitgliedschaft zu einer freiwilligen Berufsvereinigung gelten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Z 1 ArbVG keinen Anwendungsbereich für „KV-Hopper" und kein Lohndumping durch Pendeln zwischen mehreren freiwilligen Berufsvereinigungen ermöglichen wollen. Der in § 8 Z 1 ArbVG zum Ausdruck kommende Schutzgedanke müsse daher auch für den Fall des Unterlaufens eines Kollektivvertrags durch Verbandswechsel zum Tragen kommen.Im Bereich der gesetzlichen Interessenvertretungen sei ein Übertritt von einem in den anderen Kollektivvertrag ohne organisatorische Änderung des Betriebs für den Arbeitgeber nicht möglich. Dies müsse auch für den Kollektivvertragsübertritt im Falle der Mitgliedschaft zu einer freiwilligen Berufsvereinigung gelten. Der Gesetzgeber habe mit Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG keinen Anwendungsbereich für „KV-Hopper" und kein Lohndumping durch Pendeln zwischen mehreren freiwilligen Berufsvereinigungen ermöglichen wollen. Der in Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG zum Ausdruck kommende Schutzgedanke müsse daher auch für den Fall des Unterlaufens eines Kollektivvertrags durch Verbandswechsel zum Tragen kommen.

Bei der Auslegung des § 8 ArbVG müsse der Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet werden. Angesichts des hohen Gehaltsniveaus bei der BA-CA bedeute die Außerkraftsetzung des bisherigen Gehaltsschemas für die Arbeitnehmer einen überraschenden und empfindlichen Nachteil. Das bisherige Schema sehe Gehaltsansätze von EUR 1.307,42 bis EUR 6.229,96 vor, jenes nach dem Banken-Kollektivvertrag solche von EUR 1.155,36 bis EUR 3.367,33. Auch die Zeitvorrückung würde unterbleiben; die bisherige bezugs- und pensionsmäßige Entwicklung würde entfallen. Das Vorgehen der BA-CA verstoße daher gegen den durch Art 1 Abs 1 Z 1 EMRK und Art 5 StGG vermittelten Schutz, was umso schwerer wiege, als die BA-CA selbst betone, im nationalen und internationalen Marktumfeld „gut dazustehen".Bei der Auslegung des Paragraph 8, ArbVG müsse der Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet werden. Angesichts des hohen Gehaltsniveaus bei der BA-CA bedeute die Außerkraftsetzung des bisherigen Gehaltsschemas für die Arbeitnehmer einen überraschenden und empfindlichen Nachteil. Das bisherige Schema sehe Gehaltsansätze von EUR 1.307,42 bis EUR 6.229,96 vor, jenes nach dem Banken-Kollektivvertrag solche von EUR 1.155,36 bis EUR 3.367,33. Auch die Zeitvorrückung würde unterbleiben; die bisherige bezugs- und pensionsmäßige Entwicklung würde entfallen. Das Vorgehen der BA-CA verstoße daher gegen den durch Artikel eins, Absatz eins, Ziffer eins, EMRK und Artikel 5, StGG vermittelten Schutz, was umso schwerer wiege, als die BA-CA selbst betone, im nationalen und internationalen Marktumfeld „gut dazustehen".

Da im Bereich der BA-CA die Betriebsparteien ermächtigt seien, alle Regelungen des Arbeitsverhältnisses, die ein Kollektivvertrag bewerkstelligen könne, mit Betriebsvereinbarung vorzunehmen, seien - folge man der Rechtsauffassung der BA-CA - Arbeitsentgelt und Arbeitszeitausmaß (das ebenfalls Entgeltcharakter habe) nicht Bestandteil einer Einzelvereinbarung. Die Beseitigung dieser Entgeltregelungen widerspreche dem in § 8 ArbVG zum Ausdruck kommenden Schutzprinzip. Daran könne die Erklärung, den letzten Ist-Lohn nicht schmälern zu wollen, nichts ändern, weil die BA-CA andere Entgeltbestandteile beseitigen wolle, indem sie das Gehaltsschema zum Wegfall bringe, die Arbeitszeit ausdehne und das Entgelt für Mehrarbeitsleistungen reduziere. Zudem erfolge abermals eine empfindliche Reduzierung der Betriebspensionen. Die Arbeitnehmer seien faktisch ohne Entgeltvereinbarung. Die BA-CA umgehe damit in sittenwidriger Weise die Schutzbestimmung des § 31 ArbVG über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen. Dieser Verstoß gegen § 879 ABGB würde es sogar rechtfertigen, ein an sich nicht gegebenes Recht zuzuerkennen.Da im Bereich der BA-CA die Betriebsparteien ermächtigt seien, alle Regelungen des Arbeitsverhältnisses, die ein Kollektivvertrag bewerkstelligen könne, mit Betriebsvereinbarung vorzunehmen, seien - folge man der Rechtsauffassung der BA-CA - Arbeitsentgelt und Arbeitszeitausmaß (das ebenfalls Entgeltcharakter habe) nicht Bestandteil einer Einzelvereinbarung. Die Beseitigung dieser Entgeltregelungen widerspreche dem in Paragraph 8, ArbVG zum Ausdruck kommenden Schutzprinzip. Daran könne die Erklärung, den letzten Ist-Lohn nicht schmälern zu wollen, nichts ändern, weil die BA-CA andere Entgeltbestandteile beseitigen wolle, indem sie das Gehaltsschema zum Wegfall bringe, die Arbeitszeit ausdehne und das Entgelt für Mehrarbeitsleistungen reduziere. Zudem erfolge abermals eine empfindliche Reduzierung der Betriebspensionen. Die Arbeitnehmer seien faktisch ohne Entgeltvereinbarung. Die BA-CA umgehe damit in sittenwidriger Weise die Schutzbestimmung des Paragraph 31, ArbVG über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen. Dieser Verstoß gegen Paragraph 879, ABGB würde es sogar rechtfertigen, ein an sich nicht gegebenes Recht zuzuerkennen.

Die Rechtsauffassung, dass Betriebsvereinbarungen durch einen Verbandsübertritt erlöschen, sei unzutreffend. Sie beruhe auf Lehrmeinungen, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AVRAG und der Novellierung des § 31 ArbVG datierten. Der (in unnötiger Weise) rechtspolitisch motivierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in 8 ObA 125/00s sei nicht zu folgen. Das Problem, dass die auf der Kollektivvertrags-Ermächtigung beruhende Betriebsvereinbarung nicht mehr abänderbar wäre, bestehe nicht mehr. Eine Schranke bestehe nur insofern, als die Betriebsparteien über den Umfang der Kollektivvertragsermächtigung nicht hinausgehen könnten. Es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die Kollektivvertrags-Parteien ihre Regelungsbefugnis aus der Hand geben. Auch den neuen Kollektivvertragsparteien stünde es frei, diesen Bereich durch Schaffung einer entsprechenden Kollektivvertragsnorm zu regeln. Allerdings müssten sie tätig werden, wenn sie diesen den Betriebsparteien vorbehaltenen Gestaltungsraum rückgängig machen wollten. Gegenüber einem „Erlöschensautomatismus" habe diese Lösung den Vorteil, dass sie untragbare Ergebnisse - wie im hier zu beurteilenden Fall - vermeiden würde. Hiefür spreche auch die durch BGBl 1993/460 hergestellte Wechselbeziehung zwischen § 8 Abs 2 und § 31 ArbVG und deren am Gemeinschaftsrecht orientierte Auslegung. Obwohl dem Gesetzgeber das Problem der Änderung der Kollektivvertragszugehörigkeit bekannt gewesen sei, habe er mit dem § 31 ArbVG eine einheitliche Regelung geschaffen, der zu entnehmen sei, dass bei Weiterbestehen des Betriebs die Betriebsvereinbarungen weiter gelten. Dies müsse umso mehr beim bloßen Verbandsübertritt gelten.Die Rechtsauffassung, dass Betriebsvereinbarungen durch einen Verbandsübertritt erlöschen, sei unzutreffend. Sie beruhe auf Lehrmeinungen, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AVRAG und der Novellierung des Paragraph 31, ArbVG datierten. Der (in unnötiger Weise) rechtspolitisch motivierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in 8 ObA 125/00s sei nicht zu folgen. Das Problem, dass die auf der Kollektivvertrags-Ermächtigung beruhende Betriebsvereinbarung nicht mehr abänderbar wäre, bestehe nicht mehr. Eine Schranke bestehe nur insofern, als die Betriebsparteien über den Umfang der Kollektivvertragsermächtigung nicht hinausgehen könnten. Es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die Kollektivvertrags-Parteien ihre Regelungsbefugnis aus der Hand geben. Auch den neuen Kollektivvertragsparteien stünde es frei, diesen Bereich durch Schaffung einer entsprechenden Kollektivvertragsnorm zu regeln. Allerdings müssten sie tätig werden, wenn sie diesen den Betriebsparteien vorbehaltenen Gestaltungsraum rückgängig machen wollten. Gegenüber einem „Erlöschensautomatismus" habe diese Lösung den Vorteil, dass sie untragbare Ergebnisse - wie im hier zu beurteilenden Fall - vermeiden würde. Hiefür spreche auch die durch BGBl 1993/460 hergestellte Wechselbeziehung zwischen Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 31, ArbVG und deren am Gemeinschaftsrecht orientierte Auslegung. Obwohl dem Gesetzgeber das Problem der Änderung der Kollektivvertragszugehörigkeit bekannt gewesen sei, habe er mit dem Paragraph 31, ArbVG eine einheitliche Regelung geschaffen, der zu entnehmen sei, dass bei Weiterbestehen des Betriebs die Betriebsvereinbarungen weiter gelten. Dies müsse umso mehr beim bloßen Verbandsübertritt gelten.

Der Gesetzgeber habe 1993 § 31 ArbVG und § 8 Z 2 ArbVG für die Fälle des Betriebsübergangs gemäß § 3 Abs 1 AVRAG adaptiert und damit einen Gleichklang zu § 4 AVRAG geschaffen. Damit sollte die Belegschaft vor einer Verschlechterung der Kollektivvertragsbedingungen geschützt werden. Die Wechselbeziehung zwischen § 8 Z 2 ArbVG und § 4 AVRAG sei unklar. Eine vernünftige und verfassungskonforme Lösung könne nur darin bestehen, dass die einmal abgeschlossene Betriebsvereinbarung erhalten bleibe.Der Gesetzgeber habe 1993 Paragraph 31, ArbVG und Paragraph 8, Ziffer 2, ArbVG für die Fälle des Betriebsübergangs gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG adaptiert und damit einen Gleichklang zu Paragraph 4, AVRAG geschaffen. Damit sollte die Belegschaft vor einer Verschlechterung der Kollektivvertragsbedingungen geschützt werden. Die Wechselbeziehung zwischen Paragraph 8, Ziffer 2, ArbVG und Paragraph 4, AVRAG sei unklar. Eine vernünftige und verfassungskonforme Lösung könne nur darin bestehen, dass die einmal abgeschlossene Betriebsvereinbarung erhalten bleibe.

Im Übrigen stellt der Antragsteller „demonstrativ" dar, dass der durch den Kollektivvertragswechsel bedingte Eingriff in die Rechtsstellung der Arbeitnehmer groß wäre. Er erwähnt dabei insbesondere Verschlechterungen durch Entfall der Vorrückungen im Gehaltsschema, die weit geringeren Höchstbezüge des neuen Schemas, die geringeren Gehaltsanhebungen gegenüber dem Sparkassen-Kollektivvertrag, die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Verschlechterungen beim Überstundenentgelt, den Entfall der Absicherung durch Betriebsvereinbarung, die Minderung der Pensionsansprüche durch den Wegfall des Gehaltsschemas, das künftige Unterbleiben von Definitivstellungen und den Wegfall der Regelungen für Jubiläumsgelder. Besonders gravierend sei, dass seinerzeit die Mitarbeiter der Österreichischen Länderbank und der CA zum Übertritt in das Gehaltsschema der BA-CA veranlasst worden seien, weil dieses günstiger sei. Nunmehr - nach Ablauf der Möglichkeit für eine Irrtumsanfechtung - gelangten diese Mitarbeiter, die häufig günstige Einzelverträge gehabt haben, ohne Absicherung wieder in den Bereich des Banken-Kollektivvertrags.

Mit seinem weiteren Schriftsatz vom 28. 1. 2005 bringt der Antragsteller vor, sein Begehren dahin zu spezifizieren, dass über die Feststellung der weiteren Anwendbarkeit des genannten Kollektivvertrags auch die Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung „Dienstrecht der Bank Austria Creditanstalt AG vom 12. 12. 1968 (BV 69)" begehrt werde.

Die Stellungnahme des Sparkassenverbands:

Der Sparkassenverband beantragt, über den Feststellungsantrag „gesetzeskonform zu entscheiden" und bringt - zusammengefasst - vor wie folgt:

Es sei richtig, dass die BA-CA trotz ihres Übertritts in den Bankenverband nach wie vor als Sparkassen-Aktiengesellschaft Mitglied des Fachverbands der Sparkassen in der Wirtschaftskammer sei. Das SpG 1997 sei bis heute auf sie voll anwendbar; ihre Qualifikation als Sparkasse sei nie in Frage gestellt worden. Bei der Zuordnung zum zuständigen Fachverband in der Wirtschaftskammer - es bestehe eine Trennung zwischen dem Fachverband der Banken und Bankiers und dem Fachverband der Sparkassen - bestehe keine Wahlmöglichkeit.

Bis zum 12. 10. 2004 habe keine einzige Sparkasse - und auch keine der Sparkassen-Aktiengesellschaften - dem Bankenverband oder einem anderen freiwilligen, der Sektorgliederung in der Wirtschaftskammer vorgelagerten freien Verband mit Ausnahme des Sparkassenverbands als ordentliches Mitglied angehört. Die Rechtsfrage, ob die gesetzlichen Strukturen der Wirtschaftskammer durch freie Wahl der Mitgliedschaft bei vorgelagerten Verbänden unterlaufen werden können, sei ungeklärt.

Ob die über Antrag der BA-CA erfolgte Aufnahme der BA-CA in den Bankenverband mit § 3 Abs 1 der Statuten dieses Verbandes vereinbar ist, sei fraglich. Nach dieser Bestimmung könnten „Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers, welche im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben", Mitglieder des Bankenverbandes werden. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Statuten habe es noch keine Sparkassen-Aktiengesellschaften gegeben, für die die gesetzlichen Rahmenbedingungen erst 1986 geschaffen worden seien. Dass in den Statuten des Bankenverbandes trotz der KWG-Novelle 1986 der Ausdruck Aktienbank unverändert geblieben sei, bringe zum Ausdruck, dass er so zu verstehen sei, wie zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Statuten.Ob die über Antrag der BA-CA erfolgte Aufnahme der BA-CA in den Bankenverband mit Paragraph 3, Absatz eins, der Statuten dieses Verbandes vereinbar ist, sei fraglich. Nach dieser Bestimmung könnten „Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers, welche im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben", Mitglieder des Bankenverbandes werden. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Statuten habe es noch keine Sparkassen-Aktiengesellschaften gegeben, für die die gesetzlichen Rahmenbedingungen erst 1986 geschaffen worden seien. Dass in den Statuten des Bankenverbandes trotz der KWG-Novelle 1986 der Ausdruck Aktienbank unverändert geblieben sei, bringe zum Ausdruck, dass er so zu verstehen sei, wie zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Statuten.

Eine Verknüpfung der Mitgliedschaft zu einem der beiden in Betracht kommenden Verbände mit der Unterwerfung unter einen bestimmten Kollektivvertrag lasse sich aus den Statuten selbst dann nicht ableiten, wenn von einem zulässigen Übertritt ausgegangen werde. Um so weniger sei anzunehmen, dass eine willkürliche Wahl der Mitgliedschaft ein entsprechendes Wahlrecht einräumen würde.

Selbst wenn man die Rechtmäßigkeit des Übertritts der BA-CA in den Bankenverband bejahen wollte, wäre die Kollektivvertragsfähigkeit dieses Verbandes für den Bereich der Sparkassen-Aktiengesellschaften zu verneinen: Der Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit einer freien Berufsvereinigung ergebe sich - vorausgesetzt, es liege eine Entscheidung des Bundeseinigungsamtes auf Zuerkennung ohne Einschränkung vor - aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen. Dabei sei auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit geltenden Statuten abzustellen; eine nachträgliche Änderung dieser Statuten stehe nur dann im Einklang mit der von der Behörde zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit, wenn die fachliche, persönliche oder räumliche Reichweite des Verbands nicht gravierend verändert werde. Sparkassen-Aktiengesellschaften hätten aber im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die hier in Rede stehenden Verbände nicht bestanden. Dennoch sei auf Grund der Vorgangsweise des Gesetzgebers, der mit der KWG-Novelle 1986 Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften gleichgestellt habe, nicht zu bezweifeln, dass der Sparkassenverband auch befugt sei, Kollektivverträge für die Sparkassen-Aktiengesellschaften abzuschließen. Dies gelte hingegen nicht für den Bankenverband. Diesem habe zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit keine Sparkasse angehört. Dass sich im Lauf der Zeit die Geschäftsbereiche der Sparkassen (einschließlich der Sparkassen-Aktiengesellschaften) und der Aktienbanken vermischt hätten, ändere nichts an der vom Gesetzgeber vorgegebenen klaren Unterscheidung zwischen Sparkassen-Aktiengesellschaften und Aktienbanken. Dem entspreche auch, dass Aktienbanken und Sparkassen-Aktiengesellschaften auch unterschiedlichen Fachverbänden in der Kammerorganisation zugeteilt werden. Daraus folge, dass die Subsumtion von Sparkassen-Aktiengesellschaften unter den Begriff der Aktienbanken im Statut des Bankenverbands zu einer gewaltigen Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbands führe und letztlich - wegen der Gefahr, dass weitere Sparkassen-Aktiengesellschaften dem Beispiel der CA-BA folgen - die Existenz des Sparkassenverbands in Frage gestellt wäre. Auch bestünde die Gefahr von Doppelmitgliedschaften und dadurch bedingten Abgrenzungsproblemen.

Im Übrigen sei § 6 ArbVG zu entnehmen, dass es jeweils eine freiwillige Berufsvereinigung sei, die einer in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung vorgehe. Der Gesetzgeber gehe dabei offenkundig davon aus, dass sich die Kollektivvertragsfähigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung jeweils nach den Grenzen einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer-Organisation richtet. Demgemäß verlange § 4 Abs 2 ArbVG, dass sich die freiwillige Berufsvereinigung zur Aufgabe stellen müsse, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungskreises zu regeln und dass sie vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung habe. Der Bankenverband mache es sich aber nicht zur Aufgabe, die Arbeitsbedingungen im Sparkassensektor zu regeln. Auch habe er für den Sparkassensektor keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung.Im Übrigen sei Paragraph 6, ArbVG zu entnehmen, dass es jeweils eine freiwillige Berufsvereinigung sei, die einer in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung vorgehe. Der Gesetzgeber gehe dabei offenkundig davon aus, dass sich die Kollektivvertragsfähigkeit einer freiwilligen Berufsvereinigung jeweils nach den Grenzen einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer-Organisation richtet. Demgemäß verlange Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG, dass sich die freiwillige Berufsvereinigung zur Aufgabe stellen müsse, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungskreises zu regeln und dass sie vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung habe. Der Bankenverband mache es sich aber nicht zur Aufgabe, die Arbeitsbedingungen im Sparkassensektor zu regeln. Auch habe er für den Sparkassensektor keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung.

Die §§ 4 und 8 ArbVG bezweckten den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichen Änderungen der Kollektivvertragszugehörigkeit im Rahmen von Betriebs(teil)übergängen. Die Annahme, dass ein Kollektivvertragswechsel (durchaus auch mehrmals hintereinander) lediglich auf Grund von Aus- und Beitritten aus bzw zu freiwilligen Berufsvereinigungen möglich sein solle, ohne dass strukturelle Veränderungen im Unternehmen erfolgten, widerspräche diesen gesetzlichen Zielsetzungen.Die Paragraphen 4 und 8 ArbVG bezweckten den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichen Änderungen der Kollektivvertragszugehörigkeit im Rahmen von Betriebs(teil)übergängen. Die Annahme, dass ein Kollektivvertragswechsel (durchaus auch mehrmals hintereinander) lediglich auf Grund von Aus- und Beitritten aus bzw zu freiwilligen Berufsvereinigungen möglich sein solle, ohne dass strukturelle Veränderungen im Unternehmen erfolgten, widerspräche diesen gesetzlichen Zielsetzungen.

Die Stellungnahme des Zweitantragsgegners:

Der Zweitantragsgegner beantragt die Abweisung des Feststellungsantrags und bringt - zusammengefasst - Folgendes vor:

Der Feststellungsantrag entspreche nicht den Vorgaben des § 54 Abs 2 ASGG, zumal darin Sachverhaltselemente und Rechtsausführungen undifferenziert enthalten seien, wobei den Sachverhaltsbehauptungen häufig jene Konkretisierung fehle, die für einen Sachverhalt iSd § 54 Abs 2 ASGG erforderlich sei.Der Feststellungsantrag entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, zumal darin Sachverhaltselemente und Rechtsausführungen undifferenziert enthalten seien, wobei den Sachverhaltsbehauptungen häufig jene Konkretisierung fehle, die für einen Sachverhalt iSd Paragraph 54, Absatz 2, ASGG erforderlich sei.

Inhaltlich sei dem Antragsvorbringen wie folgt zu entgegen:

Der Austritt der BA-CA aus dem Sparkassenverband sei statutenkonform erfolgt; ebenso der Beitritt zum Bankenverband. Dass die BA-CA nach den Statuten des Bankenverbandes nicht dessen ordentliches Mitglied werden könne, treffe nicht zu. Im Bereich des Bankenverbandes habe es nie einen - durch keine Rechtsvorschrift vorgeschriebenen - völligen Gleichklang zwischen Verbandszugehörigkeit und Sektorzugehörigkeit gegeben. Schon in der Vergangenheit habe es sektorfremde Mitglieder gegeben, etwa (bis 1980) die Genossenschaftliche Zentralbank oder (von 1974 bis 1980) die Österreichische Volksbanken AG.

Seit jeher könnten Aktienbanken ordentliche Mitglieder des Bankenverbandes werden. Nach der insofern maßgebenden Verkehrsauffassung sei auch die BA-CA eine Aktienbank. Nach dem subjektiven Verständnis der Vertreter des Bankenverbandes im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit sei klar gewesen, dass „Aktienbanken" auch sektorfremde Unternehmen sein könnten. Dies decke sich mit der objektiven, iSd §§ 6 ff ABGB vorzunehmenden Auslegung dieses Begriffs. Die BA-CA sei eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Bankgeschäften sei. Dies könne ohne weiteres mit dem Begriff „Aktienbank" konkretisiert werden und entspreche auch seit langem dem Selbstverständnis der BA-CA. Dem entspreche auch, dass nach § 3 Abs 1 der Statuten des Bankenverbands nur Bausparkassen dem Fachverband der Banken und Bankiers angehören müssten, um ordentliche Mitglieder werden zu können. Dies lege den Umkehrschluss nahe, dass dies für alle anderen Banken, insbesondere für die Aktienbanken, nicht gelten könne.Seit jeher könnten Aktienbanken ordentliche Mitglieder des Bankenverbandes werden. Nach der insofern maßgebenden Verkehrsauffassung sei auch die BA-CA eine Aktienbank. Nach dem subjektiven Verständnis der Vertreter des Bankenverbandes im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit sei klar gewesen, dass „Aktienbanken" auch sektorfremde Unternehmen sein könnten. Dies decke sich mit der objektiven, iSd Paragraphen 6, ff ABGB vorzunehmenden Auslegung dieses Begriffs. Die BA-CA sei eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Bankgeschäften sei. Dies könne ohne weiteres mit dem Begriff „Aktienbank" konkretisiert werden und entspreche auch seit langem dem Selbstverständnis der BA-CA. Dem entspreche auch, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, der Statuten des Bankenverbands nur Bausparkassen dem Fachverband der Banken und Bankiers angehören müssten, um ordentliche Mitglieder werden zu können. Dies lege den Umkehrschluss nahe, dass dies für alle anderen Banken, insbesondere für die Aktienbanken, nicht gelten könne.

Auch die (noch) geltende FOO - eine Verordnung des BMwA (BGBl II 1999/365) - normiere in § 4 Z 3, dass der Fachverband der Banken und Bankiers für Aktienbanken zuständig sei, „sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes ....dem Fachverband der einbringenden Bank),...".Auch die (noch) geltende FOO - eine Verordnung des BMwA (BGBl römisch II 1999/365) - normiere in Paragraph 4, Ziffer 3,, dass der Fachverband der Banken und Bankiers für Aktienbanken zuständig sei, „sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß Paragraph 92, des Bankwesengesetzes ....dem Fachverband der einbringenden Bank),...".

Dass die BA-CA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, liege ausschließlich daran, dass im Rahmen der im Feststellungsantrag beschriebenen Umgründungsvorgänge immer eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 1 Abs 3 SpG als aufnehmende Gesellschaft fungiert habe. Hätte man 2002 nicht die Creditanstalt AG in die Bank Austria AG, sondern letztere in die erstgenannte verschmolzen, hätte die BA-CA schon damals den Status als Sparkassen-Aktiengesellschaft verloren und wäre automatisch aus dem Sparkassenverband ausgeschieden und in den Bankenverband gewechselt. Auch jetzt könne die BA-CA den Status als Sparkassen-Aktiengesellschaft jederzeit abstreifen, indem sie ihr Unternehmen in irgend eine andere Bank-Aktiengesellschaft, zB in eine Konzerntochter, verschmelze. Es sei daher klar, dass es nicht von derlei Entscheidungen abhängen könne, ob ein Bankunternehmen als Aktienbank ordentliches Mitglied des Bankenverbands werden könne.Dass die BA-CA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, liege ausschließlich daran, dass im Rahmen der im Feststellungsantrag beschriebenen Umgründungsvorgänge immer eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd Paragraph eins, Absatz 3, SpG als aufnehmende Gesellschaft fungiert habe. Hätte man 2002 nicht die Creditanstalt AG in die Bank Austria AG, sondern letztere in die erstgenannte verschmolzen, hätte die BA-CA schon damals den Status als Sparkassen-Aktiengesellschaft verloren und wäre automatisch aus dem Sparkassenverband ausgeschieden und in den Bankenverband gewechselt. Auch jetzt könne die BA-CA den Status als Sparkassen-Aktiengesellschaft jederzeit abstreifen, indem sie ihr Unternehmen in irgend eine andere Bank-Aktiengesellschaft, zB in eine Konzerntochter, verschmelze. Es sei daher klar, dass es nicht von derlei Entscheidungen abhängen könne, ob ein Bankunternehmen als Aktienbank ordentliches Mitglied des Bankenverbands werden könne.

Eine derartige, nicht an Sektorgrenzen gebundene Auslegung der Statuten des Bankenverbands sei zudem deshalb geboten, weil ein Sektorwechsel auch durch die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werde. So sei die als „Verbundklammer" bezeichnete Bestimmung des § 8a KWG, die mit der KWG-Novelle 1986 geschaffen worden sei, mittlerweile beseitigt worden. Auf der Basis des nunmehr geltenden § 92 BWG sei die Zulässigkeit sektorübergreifender Verschmelzungen von Bankunternehmen mit der Konsequenz, dass der entstehende Rechtsträger aus dem Sparkassensektor ausscheide, unstrittig. Es bestehe daher keine Bindung der aus einer Einbringung nach § 8a KWG bzw § 92 BWG entstandenen Aktien an den historischen Eigentümer. Dies zeige das Beispiel der BA-CA deutlich, bei der die Aktien zu mehr als 99 % außerhalb des ursprünglichen Sektors gehalten werden.Eine derartige, nicht an Sektorgrenzen gebundene Auslegung der Statuten des Bankenverbands sei zudem deshalb geboten, weil ein Sektorwechsel auch durch die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werde. So sei die als „Verbundklammer" bezeichnete Bestimmung des Paragraph 8 a, KWG, die mit der KWG-Novelle 1986 geschaffen worden sei, mittlerweile beseitigt worden. Auf der Basis des nunmehr geltenden Paragraph 92, BWG sei die Zulässigkeit sektorübergreifender Verschmelzungen von Bankunternehmen mit der Konsequenz, dass der entstehende Rechtsträger aus dem Sparkassensektor ausscheide, unstrittig. Es bestehe daher keine Bindung der aus einer Einbringung nach Paragraph 8 a, KWG bzw Paragraph 92, BWG entstandenen Aktien an den historischen Eigentümer. Dies zeige das Beispiel der BA-CA deutlich, bei der die Aktien zu mehr als 99 % außerhalb des ursprünglichen Sektors gehalten werden.

Es treffe auch nicht zu, dass die BA-CA eine „Sparkasse" sei. Eine Sparkasse sei nach § 1 SpG eine juristische Person eigener Art ohne Eigentümer, bei der der Sparkassenrat neben der Funktion eines Aufsichtsrats gleichzeitig die Aufgabe des Eigentümergremiums wahrnehme. Sparkassen-Aktiengesellschaften hingegen seien vollwertige Aktiengesellschaften, auf die bloß einige Bestimmungen des SpG zusätzlich anzuwenden seien.Es treffe auch nicht zu, dass die BA-CA eine „Sparkasse" sei. Eine Sparkasse sei nach Paragraph eins, SpG eine juristische Person eigener Art ohne Eigentümer, bei der der Sparkassenrat neben der Funktion eines Aufsichtsrats gleichzeitig die Aufgabe des Eigentümergremiums wahrnehme. Sparkassen-Aktiengesellschaften hingegen seien vollwertige Aktiengesellschaften, auf die bloß einige Bestimmungen des SpG zusätzlich anzuwenden seien.

Sowohl die historische als auch die systematische Auslegung der Statuten des Bankenverbands führe daher zum Ergebnis, dass als „Aktienbank" jedes Unternehmen anzusehen sei, das in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werde und erlaubterweise Bankgeschäfte iSd BWG (oder zumindest die „klassischen" Bankgeschäfte) betreibe. Die Aufnahme der BA-CA in den Bankenverband als ordentliches Mitglied habe daher den Verbandsstatuten entsprochen.

Entgegen der Meinung des Antragstellers sei auch die Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbandes für Sparkassen-Aktiengesellschaften und speziell für die BA-CA nicht zu bezweifeln: Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Ordnungsfunktion der Trennung der Sektoren sei für den Bereich der freiwilligen Berufsvereinigungen nicht von Bedeutung. Die Sektorentrennung sei ein wirtschaftlich nicht mehr relevantes Relikt, das aus Gründen aufrecht erhalten werde, die mit der wirtschaftlichen Eigenart und Funktion von Banken und Sparkassen nichts zu tun hätten.

Bei der Beurteilung der Kollektivvertragsfähigkeit des Bankenverbandes sei zwar von den Statuten im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auszugehen, wobei aber eine nachträgliche Statutenänderung zumindest dann auf die Kollektivvertragsfähigkeit durchschlage, wenn die fachliche, persönliche oder räumliche Reichweite des Verbands nicht gravierend verändert werde. Dies sei aber in Wahrheit nur für die Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbands von Bedeutung, weil nur dieser, nicht aber der Bankenverband, seine Statuten geändert habe. Der Zuerkennungsbescheid an den Bankenverband nenne ausdrücklich „sämtliche Aktienbanken und Bankhäuser", die im Bankenverband damals Mitglieder gewesen seien. Sparkassen-Aktiengesellschaften seien Aktiengesellschaften, die für die Anwendung bestimmter Gesetzesvorschriften als Sparkassen behandelt werden, und daher vom Zuerkennungsbescheid, dessen Auslegung nicht allein am Wortlaut kleben dürfe, umfasst seien. Dass der Sparkassenverband nach der KWG-Novelle 1986 seine Statuten (durch Erstreckung der Mitgliedschaft auf Sparkassen-Aktiengesellschaften) geändert habe, rechtfertige es nicht, die (unveränderten) Statuten eines anderen Verbandes „teleologisch zu reduzieren". Die gegenteilige Meinung des Antragstellers beruhe auf der gesetzesfernen Vorstellung, dass sich die satzungsmäßigen Wirkungsbereiche von freien Arbeitgeberverbänden nicht überschneiden dürften. Richtigerweise sei daher davon auszugehen, dass Sparkassenverband und Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften - gesetzeskonform - parallel kollektivvertragsfähig seien.

Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beiden Verbände eine scharfe

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten