RS OGH 2006/3/29 9ObA168/05d, 9ObA131/10w

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Unvollständiges Antragsvorbringen ist einem Verbesserungsauftrag dann nicht zugänglich, wenn erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten (vgl 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfahrens nicht mögliche - Erhebungen wahrzunehmen, liegt es doch gemäß § 54 Abs 4 ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120658

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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