Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Unvollständiges Antragsvorbringen ist einem Verbesserungsauftrag dann nicht zugänglich, wenn erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten (vgl 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfahrens nicht mögliche - Erhebungen wahrzunehmen, liegt es doch gemäß § 54 Abs 4 ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120658Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011