TE OGH 2003/12/3 8ObA52/03k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 22. 7. 2003 und vom 13. 8. 2003 wird, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, insbesondere dass das Kreditinstitut das vereinbarte und erforderliche Deckungskapital von insgesamt 7,491 Mrd S nur im Ausmaß von 6,236 Mrd S überwiesen habe, eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer durch Überweisung eines geringeren Kapitalbetrags als für Frauen vorliege, ein eigenes Schuldverhältnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer gegeben sei sowie dass Patronatserklärungen oder Verwendungszusagen des Kreditinstituts bestünden, zurückgewiesen.römisch eins. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 22. 7. 2003 und vom 13. 8. 2003 wird, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, insbesondere dass das Kreditinstitut das vereinbarte und erforderliche Deckungskapital von insgesamt 7,491 Mrd S nur im Ausmaß von 6,236 Mrd S überwiesen habe, eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer durch Überweisung eines geringeren Kapitalbetrags als für Frauen vorliege, ein eigenes Schuldverhältnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer gegeben sei sowie dass Patronatserklärungen oder Verwendungszusagen des Kreditinstituts bestünden, zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu ihrem Vorbringen und ihren Anträgen Folgendes klarzustellen:römisch II. Die Antragstellerin wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu ihrem Vorbringen und ihren Anträgen Folgendes klarzustellen:

1. Aufgrund welcher Parameter des neuen Pensionssystems ist die Gruppe der "knapp" vor der Pension stehenden Arbeitnehmer von der vorgenommenen Art der Übernahme des Kapitalmarktrisikos stärker betroffen als die anderen Arbeitnehmer; inwieweit können diese Unterschiede quantifiziert werden?

2. Welche Begehren sind dem Abweichen der Übertragungsbetriebsvereinbarung in § 3 Abs 7 von § 98h Abs 4 des Sparkassenkollektivvertrages insbesondere bei der in Punkt 1 genannten Gruppe zugeordnet? Bei welcher voraussichtlichen weiteren Beitragsdauer bis zum voraussichtlichen Pensionsantritt übersteigt ausgehend vom Vereinbarungszeitpunkt der Vorteil aus einem um 0,5% geringeren Rechnungszinssatz jenen aus der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve bzw inwieweit dienen diese beiden Faktoren (geringerer Rechnungszinssatz; Arbeitgeberreserve) überhaupt der Abdeckung des gleichen Risikos?2. Welche Begehren sind dem Abweichen der Übertragungsbetriebsvereinbarung in Paragraph 3, Absatz 7, von Paragraph 98 h, Absatz 4, des Sparkassenkollektivvertrages insbesondere bei der in Punkt 1 genannten Gruppe zugeordnet? Bei welcher voraussichtlichen weiteren Beitragsdauer bis zum voraussichtlichen Pensionsantritt übersteigt ausgehend vom Vereinbarungszeitpunkt der Vorteil aus einem um 0,5% geringeren Rechnungszinssatz jenen aus der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve bzw inwieweit dienen diese beiden Faktoren (geringerer Rechnungszinssatz; Arbeitgeberreserve) überhaupt der Abdeckung des gleichen Risikos?

3. Welche Begehren sind der behaupteten Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kreditinstitutes und der daraus abgeleiteten Schadenersatzverpflichtung zugeordnet? Inwieweit wird unter Berücksichtigung der verschiedenen im Zusammenhang mit der Auslagerung der Betriebspensionen von der Unternehmensleitung des Kreditinstitutes und dem Zentralbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen davon ausgegangen, dass dem Kreditinstitut noch ein selbständiger Handlungsspielraum verblieb und es - entsprechend den üblichen Bedingungen der Pensionskassenverträge - auf die Veranlagung einwirken konnte oder diese im selbständigen Verantwortungsbereich der Pensionskasse (Vorstand; Beirat) lag?

4. In welchem Umfang (Prozentsatz) sind konkret

a. die nach den alten Rechnungslegungsvorschriften gebildeten bzw zu bildenden Rückstellungen unter Berücksichtigung der nach der neuen Pensionskassenbetriebsvereinbarung zu leistenden Beiträge und der Leistungen nach der ASVG-Betriebsvereinbarung

b. der im Zeitpunkt der Übertragung entsprechend § 7 BPG noch für die alte direkte Leistungszusage zu errechnende Unverfallbarkeitsbetrag über den an die Pensionskasse geleisteten "Zielübertragungen" gelegen und welche Begehren werden daraus abgeleitet?b. der im Zeitpunkt der Übertragung entsprechend Paragraph 7, BPG noch für die alte direkte Leistungszusage zu errechnende Unverfallbarkeitsbetrag über den an die Pensionskasse geleisteten "Zielübertragungen" gelegen und welche Begehren werden daraus abgeleitet?

5. Ergänzend zu 2-4: Wie verändert sich das Begehren, wenn die Vorteile aus der "Abfederungsbetriebsvereinbarung" als Abzug berücksichtigt werden?

6. Welche Erträge (nominell) hätten bei Aktienveranlagungen bzw sonstigen Veranlagungen, die den Vorgaben des PKG entsprechen, ausgehend von einem 40 %igen Aktienanteil in einem Veranlagungszeitraum vom 1. 1. 1960 bis 31. 12. 1999 erzielt werden können?

Text

Begründung:

A. Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin noch zwei weitere Schriftsätze vom 22. 7. 2003 und vom 13. 8. 2003 mit weiterem Vorbringen eingebracht. Das wesentliche Sachverhaltsvorbringen des äußerst umfangreichen Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG, dem zahlreiche Beilagen angeschlossen sind, lässt sich wie folgt zusammenfassen:A. Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin noch zwei weitere Schriftsätze vom 22. 7. 2003 und vom 13. 8. 2003 mit weiterem Vorbringen eingebracht. Das wesentliche Sachverhaltsvorbringen des äußerst umfangreichen Feststellungsantrages nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, dem zahlreiche Beilagen angeschlossen sind, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Es gebe im Bereich des hier maßgeblichen Kreditinstitutes mehr als drei Personen, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dem Kreditinstitut bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt gewesen seien und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden seien und auf die noch die alte Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden habe (nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin 224 Mitarbeiter von insgesamt 13.816, sohin 1,62 % der von der Pensionsreform erfassten Mitarbeiter).

Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag räume dem Kreditinstitut die Möglichkeit ein, im Bereich der Pensionsordnung durch Betriebsvereinbarung eigene Regelungen zu treffen. Art IV des Kollektivvertrages sehe vor, dass ein Arbeitnehmer durch den Kollektivvertrag in seinem Ruhe- oder Versorgungsgenüssen nicht gekürzt werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des Kollektivvertrages hätten bereits vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes bestanden und eine Pensionsordnung in Form einer Direktzusage vorgesehen. Mit der Pensionsreform 1999 habe der Kollektivvertrag es den Sparkasseninstituten ermöglicht, Auslagerungs- Betriebsvereinbarungen mit einem Stichtag 30. 12. 1999 abzuschließen. Dazu seien verschiedene Varianten mit jeweils unterschiedlicher Höhe des Zielübertragungs- Deckungserfordernisses vorgesehen gewesen. Nach der Maximalvariante sollte dabei das Deckungserfordernis abgezinst zuzüglich zu den Grundbeiträgen den nötigen Kapitalbedarf der Pensionskasse darstellen, "um den Angestellten unter den getroffenen Annahmen die Sparkassen-Alterspension als Pensionskassenpension lebenslang wertgesichert zahlen zu können" (§ 98d Abs 2 des Kollektivvertrages). In diese technische Berechnung sei auch einer Valorisierung mit 2 % jährlich eingerechnet worden. Es sei auch möglich gewesen, das Kapital nicht auf einmal zu übertragen. Der Kalkulation sei ein technischer Zinssatz von 5,5 %, unter Berücksichtigung der Valorisierung von 2 % daher insgesamt eine Überschusskalkulation von 7,5 % jährlich zugrundegelegt worden. Dies sei zu optimistisch gewesen und habe dazu geführt, dass sich das erforderliche Deckungskapital in den letzten drei Jahren um 25 bis 35 % vermindert habe und es zu erheblichen Kürzungen komme. Nunmehr habe auch die Finanzaufsicht eingegriffen und die Pensionskassen angewiesen, keine Geschäftspläne mit einem rechnungsmäßigen Überschuss von mehr als 6 % - und das nur längerfristig - zu erstellen. In einem Zusatzprotokoll vom 21. 2. 2001 hätten auch die Kollektivvertragsparteien einen Nachschuss zur Pensionskasse festgelegt und eingestanden, dass die Annahme eines Überschusses von 7,5 % unrichtig gewesen sei. Allen Vorständen und Betriebsräten sei bei Abschluss des Kollektivvertrages von den KV-Vertragsparteien mitgeteilt worden, dass sich an den Pensionsansprüchen der Mitarbeiter nichts ändere, sondern nur deren Finanzierungsform.Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag räume dem Kreditinstitut die Möglichkeit ein, im Bereich der Pensionsordnung durch Betriebsvereinbarung eigene Regelungen zu treffen. Art römisch IV des Kollektivvertrages sehe vor, dass ein Arbeitnehmer durch den Kollektivvertrag in seinem Ruhe- oder Versorgungsgenüssen nicht gekürzt werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des Kollektivvertrages hätten bereits vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes bestanden und eine Pensionsordnung in Form einer Direktzusage vorgesehen. Mit der Pensionsreform 1999 habe der Kollektivvertrag es den Sparkasseninstituten ermöglicht, Auslagerungs- Betriebsvereinbarungen mit einem Stichtag 30. 12. 1999 abzuschließen. Dazu seien verschiedene Varianten mit jeweils unterschiedlicher Höhe des Zielübertragungs- Deckungserfordernisses vorgesehen gewesen. Nach der Maximalvariante sollte dabei das Deckungserfordernis abgezinst zuzüglich zu den Grundbeiträgen den nötigen Kapitalbedarf der Pensionskasse darstellen, "um den Angestellten unter den getroffenen Annahmen die Sparkassen-Alterspension als Pensionskassenpension lebenslang wertgesichert zahlen zu können" (Paragraph 98 d, Absatz 2, des Kollektivvertrages). In diese technische Berechnung sei auch einer Valorisierung mit 2 % jährlich eingerechnet worden. Es sei auch möglich gewesen, das Kapital nicht auf einmal zu übertragen. Der Kalkulation sei ein technischer Zinssatz von 5,5 %, unter Berücksichtigung der Valorisierung von 2 % daher insgesamt eine Überschusskalkulation von 7,5 % jährlich zugrundegelegt worden. Dies sei zu optimistisch gewesen und habe dazu geführt, dass sich das erforderliche Deckungskapital in den letzten drei Jahren um 25 bis 35 % vermindert habe und es zu erheblichen Kürzungen komme. Nunmehr habe auch die Finanzaufsicht eingegriffen und die Pensionskassen angewiesen, keine Geschäftspläne mit einem rechnungsmäßigen Überschuss von mehr als 6 % - und das nur längerfristig - zu erstellen. In einem Zusatzprotokoll vom 21. 2. 2001 hätten auch die Kollektivvertragsparteien einen Nachschuss zur Pensionskasse festgelegt und eingestanden, dass die Annahme eines Überschusses von 7,5 % unrichtig gewesen sei. Allen Vorständen und Betriebsräten sei bei Abschluss des Kollektivvertrages von den KV-Vertragsparteien mitgeteilt worden, dass sich an den Pensionsansprüchen der Mitarbeiter nichts ändere, sondern nur deren Finanzierungsform.

Das hier betroffene Kreditinstitut habe bereits 1968 mit Wirkung ab 1969 eine Betriebsvereinbarung über die Betriebspension - die oben genannte BV 69 - abgeschlossen gehabt, wonach die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Alterspension im Höchstausmaß von 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage - im Wesentlichen nach 35 pensionsanrechenbaren Dienstjahren - direkt gegen das Kreditinstitut gehabt hätten. Die Valorisierung sollte entsprechend den Bezügen der aktiven Angestellten erfolgen. Auch sei eine Haftung der Stadt Wien vorgesehen gewesen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht von der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst gewesen (vgl § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Im Zuge der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung habe das KreditinstitutDas hier betroffene Kreditinstitut habe bereits 1968 mit Wirkung ab 1969 eine Betriebsvereinbarung über die Betriebspension - die oben genannte BV 69 - abgeschlossen gehabt, wonach die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Alterspension im Höchstausmaß von 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage - im Wesentlichen nach 35 pensionsanrechenbaren Dienstjahren - direkt gegen das Kreditinstitut gehabt hätten. Die Valorisierung sollte entsprechend den Bezügen der aktiven Angestellten erfolgen. Auch sei eine Haftung der Stadt Wien vorgesehen gewesen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht von der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst gewesen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG). Im Zuge der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung habe das Kreditinstitut

eine Rahmenvertriebsvereinbarung,

eine Übertragungsbetriebsvereinbarung,

eine Betriebsvereinbarung für die Leistung des ASVG-Pensionsäquivalentes durch das Kreditinstitut (im folgenden ASVG-Betriebsvereinbarung) - die zwar weiter Direktansprüche aber nur noch eine Valorisierung entsprechend den ASVG-Pensionen vorsehe - und eine Betriebsvereinbarung über die Änderung bzw Neufassung der Betriebsvereinbarung über eine (vorzeitige) Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension durch Beitritt zu einer bestimmten Pensionskasse (im Folgenden Pensionskassenbetriebsvereinbarung) für jenen Teil der alten Betriebsvereinbarung 69 , der über das ASVG-Pensionsäquivalent hinausgeht, abgeschlossen.

Mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung seien die Anwartschaften der aktiven Angestellten nach der alten Betriebsvereinbarung 69 auf die Pensionskasse übertragen worden. Der technische Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung sei nicht recht verständlich. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass die Ermittlung des Barwertes durch das Abzinsen der zukünftigen Beiträge mit dem rechnungsmäßigen Überschuss von 7 % pA erfolge, ohne dass sich ergebe, ob sich dies auch auf die übertragenen Pensionsanwartschaften beziehe.

§ 7 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung bestimme den Vorrang der Sicherheit der Veranlagung. All diese Betriebsvereinbarungen seien aber erst im April 2000 abgeschlossen und mit 30. 12. 1999 rückdatiert worden.Paragraph 7, der Pensionskassenbetriebsvereinbarung bestimme den Vorrang der Sicherheit der Veranlagung. All diese Betriebsvereinbarungen seien aber erst im April 2000 abgeschlossen und mit 30. 12. 1999 rückdatiert worden.

Das Kreditinstitut habe auf Anfrage von Angestellten mitgeteilt, dass gegenüber der Direktzusage keine Erhöhung des für die Finanzierung der Pensionskassenzusage gegebenen Risikos vorliege. Es habe das neue Pensionsmodell intensiv und ohne Hinweis auf allfällige Risken beworben. Die Mitarbeiter hätten darauf vertraut, dass das bisherige Leistungsniveau erhalten bleibe. Im Einzelnen habe es sich um "Fragen und Antworten im Pensionsrecht", das "Pensionskassen - Einmaleins/ Pensionsrecht", die "Pensionsvorsorge - wichtige Begriffe", die "Neuen Pensionsmodelle" sowie um persönliche Informationen und Aussagen des Vorstandes gehandelt. Dazu führte die Antragstellerin dann im Einzelnen aus, dass sich aus diesen Werbeinstrumenten keine ausreichenden Hinweise auf das Börserisiko und die Möglichkeit eventueller Pensionskürzungen aber auch die Verringerung der Valorisierung ergäben und negative Entwicklungen nicht einmal theoretisch oder ansatzweise erwähnt seien. Das Kreditinstitut habe nur sehr umfangreich und überzeugend über die Sicherheit und die ertragreichen Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen von Pensionskassen informiert, aber keine Hinweise über die Risken bei Nichterreichen der Veranlagungsziele gegeben. Allerdings habe auch das Kreditinstitut selbst dabei zum Ausdruck gebracht, dass die kurz vor der Pension stehenden Angestellten von besonderen Risken betroffen seien. Die Mitarbeiter seien auch nicht davon informiert worden, dass dann tatsächlich das Pensionskapital im Höchstausmaß von 40 % in Aktien veranlagt wurde, sondern es sei nur beispielsweise die Ertragsentwicklung bei einem professionellen Veranlagungsmanagement mit einer Aktienbeimischung von 25 % erwähnt worden. Im "Pensionskassen - Einmaleins" sei im Zusammenhang mit Fragen der Abwicklung innerhalb des Pensionskassenvertrages auch die Aussage enthalten, dass ab Pensionszahlungsbeginn die monatliche lebenslange wertgesicherte Pension auf das angegebene Konto überwiesen werde. Die Wirtschaftskraft und die Erfolge der gewählten Pensionskasse seien besonders dargestellt worden. Hinweise darauf, dass die Pensionshöhe von den erwirtschafteten Veranlagungsüberschüssen abhängig sei, fehlten, vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass sich das Veranlagungsrisiko nur auf die Wertanpassung beziehe. Eine jedem Mitarbeiter übergebene "Blicktabelle" habe die persönlichen Daten enthalten und rechts unten darauf hingewiesen, dass die effektiven Werte von der Berechnungsannahme abweichen könnten. Als Berechnungsannahme sei eine Valorisierung von 2 % per anno angegeben gewesen. Der rechnungsmäßige Überschuss werde hingegen als eine gegebene Größe dargestellt und nicht darauf hingewiesen, dass das persönliche Pensionskapital eine Minderung erfahren könne. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Pensionsfinanzierung sei auch darauf hingewiesen worden, dass nach Berücksichtigung der Pensionskassenbeiträge und der Verzinsung des angesammelten Kapitales allenfalls noch fehlendes Kapital in Form einer "Zielübertragung" an die Pensionskasse gezahlt werde. Dies habe den Eindruck vermittelt, dass eine Nachschusspflicht bestehe. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das neue System das bisherige System "spiegeln" solle und etwaige Differenzen zwischen Arbeitgeber- Pensionskassenbeiträgen und Überschuss bis zum Pensionsantritt aus "heutiger Sicht" durch eine "Zielübertragung" ausgeglichen würden, um die Finanzierung sicherzustellen. Bei jüngeren Mitarbeitern sei voraussichtlich eine solche "Zielübertragung" im Hinblick auf die vorgesehenen Pensionsbeiträge nicht erforderlich.

Das Kreditinstitut habe dann die konkrete Zielübertragung den Mitarbeitern mitgeteilt und dabei festgehalten, dass es dadurch ermöglicht werde, dass der/die Mitarbeiter/in eine Zusatzpension erhalte, die dem Leistungsniveau auf heutiger Basis entspreche. Die von der Gewerkschaft und dem Sparkassenverband verfasste und von der Antragsgegnerin vorgelegte Information sowie das Mitarbeitermagazin der Sparkassengruppe, in denen auf das beitragsorientierte System und die Kapitalmarktrisken hingewiesen wurde, seien Mitarbeitern dieses Kreditinstituts nicht zugegangen. Die Ausführungen eines Vorstandsmitgliedes des Kreditinstitutes, wonach unter Berücksichtigung der Erfahrungen davon ausgegangen werden könne, dass das Pensionsausmaß nicht beeinträchtigt werde, seien falsch. Es habe auch kein ausreichend langer Erfahrungshorizont bestanden (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 5, 6). Der Vorstandsvorsitzende des Kreditinstitutes habe in einer Rede im Oktober 1999 ausgeführt, dass so viel auf die Pensionskasse übertragen werde, dass zuzüglich künftiger Beiträge und voraussichtlicher Wertzuwächse die Pensionsleistung auf dem damaligen Anspruchsniveau gesichert sei. Die Pensionskasse habe auch bessere Möglichkeiten zu langfristigen Veranlagungen, die hohe Erträge aber auch maximale Sicherheit gewährleisteten. Auf eine solche Zusage des Vorstandsvorsitzenden könne sich ein Angestellter verlassen. In einem Schreiben des Vorstandes vom Februar 2000 sei die Einschätzung des Veranlagungsüberschusses mit 7 % als so vorsichtig eingestuft worden, dass sich eine Arbeitgeberreserve erübrige. In einem weiteren Schreiben vom 19. 5. 2000 an alle Mitarbeiter sei ebenfalls nur ein positives Bild vermittelt, aber kein Hinweis auf das Risiko aufgenommen worden.

Durch die unvorsichtige Kalkulation des Rechnungszinssatzes und des damit verringerten Überweisungsbetrages habe das Kreditinstitut bei Auflösung der bisherigen Pensionsrückstellungen - also jener die bisher zu bilden gewesen wären (Schriftsatz 13. 8. - Klarstellung, S 16) - einen Überschuss von rund 1 Mrd S lukriert.

Der Pensionskassenvertrag sei den Angestellten nicht zur Verfügung gestellt worden, habe aber keine Schwankungsreserve von wenigstens 10 % entsprechend § 24 Abs 3 PensionskassenG enthalten. Dies stelle gerade für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer eine Schlechterstellung dar. Dies gelte auch im Verhältnis zu der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve (Schriftsatz 13. 8., S 17. - Klarstellung im Hinblick auf die KV-Regelung). Eine Abfindung der Pensionsanwartschaften wäre im Hinblick auf § 7 Abs 3 iVm § 19 BPG gar nicht möglich gewesen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7). Das Höchstausmaß eines Anteiles von 40 % Aktien sei voll ausgeschöpft worden; bis zum Ausscheiden seien nur noch geringfügige laufende Grundbeiträge geleistet worden. Absichernde Maßnahmen habe es für die Personengruppe der kurz vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten nicht gegeben, obwohl sich das Kreditinstitut nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe.Der Pensionskassenvertrag sei den Angestellten nicht zur Verfügung gestellt worden, habe aber keine Schwankungsreserve von wenigstens 10 % entsprechend Paragraph 24, Absatz 3, PensionskassenG enthalten. Dies stelle gerade für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer eine Schlechterstellung dar. Dies gelte auch im Verhältnis zu der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve (Schriftsatz 13. 8., S 17. - Klarstellung im Hinblick auf die KV-Regelung). Eine Abfindung der Pensionsanwartschaften wäre im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, BPG gar nicht möglich gewesen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7). Das Höchstausmaß eines Anteiles von 40 % Aktien sei voll ausgeschöpft worden; bis zum Ausscheiden seien nur noch geringfügige laufende Grundbeiträge geleistet worden. Absichernde Maßnahmen habe es für die Personengruppe der kurz vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten nicht gegeben, obwohl sich das Kreditinstitut nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe.

Einer Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) sei zugrundegelegt worden, dass die Pensionskasse bis zum 31. 12. 2001 ein "Minus" von 20,56 % erwirtschaftet habe. Es sei zu Gunsten - der auch hier allenfalls erfassten Mitarbeiter -, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestandes beenden, eine Abfederung vorgesehen worden, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 gemindert habe. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer falle die Zusatzdotation aus. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 monatlich seien nicht abgefedert.

Allerdings sei auch im Jahr 2002 ein Minus von 3,62 % in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Kreditinstitutes (VRG 31) erzielt worden. womit sich die Deckungslücke um 10,62 % erhöhe. Tatsächlich sei zum 31. 12. 2002 von einem Istwert von 90,3 % statt vom Sollwert von 122,5 % des Deckungskapitales und somit von einer Deckungslücke von rund 26 % auszugehen. Diese Lücke könne auch nicht mehr ausgeglichen werden. Bei Annahme bloß der gesetzlichen Mindestverzinsung von 1,5 % ergebe sich bis zum Jahr 2010 eine Verdoppelung der Lücke auf ca 50 %. Bisher seien stets Verluste erwirtschaftet worden (2000 - 1,73 %; 2001 - 4,71 %, 2002 - 3,62 %). Unter Berücksichtigung "der Abfederungs-Betriebsvereinbarung" betrage die Lücke für Pensionisten mit Pensionszahlungsbeginn 2003 18,5 % . Die Aktienkursentwicklung der letzten 20 Jahre von 1984 bis 2002 habe etwa viermal Kursrückgänge in der Größenordnung von 20 bis 39 % verzeichnet, weil gerade nach Zeiten einer "Hausse" erfahrungsgemäß eine "Baisse" eintrete. Das Pensionskassenmodell gehe von einem sukzessive ansteigenden Vermögensaufbau durch regelmäßige Einzahlungen aus (Risikostreuung), während hier ein Einmalerlag vorliege. Der hohe Aktienanteil sei auch deshalb gewählt worden, um der Vorgabe eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % zu entsprechen und damit einen möglichst geringen Überweisungsbetrag des Kreditinstitutes zu erreichen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7, 8; sowie Schriftsatz 22. 7., S 3).

Es sei, ausgehend vom Jahr 2003, bei einer Minderung des Deckungskapitales von 27,98 % für drei konkret antragsbetroffene Berechtigte eine Differenz zwischen der Blicktabelle genannten Pension und der tatsächlich geleisteten Pension unter Berücksichtigung der Abfederung von etwa 16 % festzustellen; später in Pension gehende Angestellte müssten mit Verlusten bis 27,98 % auch dann rechnen, wenn ab dem Jahr 2003 der Veranlagungserfolg von 7 % erzielt werde (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 13).

Die Antragstellerin stellt nun folgendes Feststellungsbegehren :

Der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die ehemaligen Angestellten, die bei dem Kreditinstitut bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 bereits definitiv im Sinne des § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren, sowie deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der Bank Austria Kreditanstalt einen Anspruch haben aufDer Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die ehemaligen Angestellten, die bei dem Kreditinstitut bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 bereits definitiv im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren, sowie deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Litera a, der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der Bank Austria Kreditanstalt einen Anspruch haben auf

Alterspension im Ausmaß der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 unter Anrechnung allfälliger Leistungen aus der Vereinigten PensionskassenAlterspension im Ausmaß der BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 unter Anrechnung allfälliger Leistungen aus der Vereinigten Pensionskassen

AG,

in eventu

Ergänzungszahlung, insoweit die durch die BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 zu ermittelnde Alterspension nicht durch Leistungen aus der Vereinigten Pensionskassen AG gedeckt ist, - in eventu - insgesamt hat die Berechnung der Pension mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gemäß der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 gegebenen geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gemäß § 8 der Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent zum 30. 12. 1999 zum Tragen kommen,Ergänzungszahlung, insoweit die durch die BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 zu ermittelnde Alterspension nicht durch Leistungen aus der Vereinigten Pensionskassen AG gedeckt ist, - in eventu - insgesamt hat die Berechnung der Pension mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gemäß der BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 gegebenen geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gemäß Paragraph 8, der Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent zum 30. 12. 1999 zum Tragen kommen,

in eventu

Leistung eines Nachschusses in die Pensionskassen AG in der Höhe, dass diese eine Pensionskassenleistung erbringen kann, die der Alterspension gemäß BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 unter Abzug des ASVG-Äquivalentes entspricht - in eventu - insgesamt hat die Berechnung der Pension mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gegenüber der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 gegebenen geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gemäß § 8 der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalentes vom 30. 12. 1999 zum Tragen kommen, in eventuLeistung eines Nachschusses in die Pensionskassen AG in der Höhe, dass diese eine Pensionskassenleistung erbringen kann, die der Alterspension gemäß BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 unter Abzug des ASVG-Äquivalentes entspricht - in eventu - insgesamt hat die Berechnung der Pension mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gegenüber der BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 gegebenen geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gemäß Paragraph 8, der Betriebsvereinbarung über die Leistung eines Bank Austria ASVG-Pensionsäquivalentes vom 30. 12. 1999 zum Tragen kommen, in eventu

die Berechnung der Pensionsleistung ist hiebei so vorzunehmen, dass sich diese aus einer leistungsorientierten Teilleistung für Anwartschaftszeiten bis 30. 12. 1999 - in eventu - bis 30. 6. 1990 - gemäß BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 und für später erworbene Anwartschaftszeiten aus einer beitragsorientierten Teilleistung gemäß BV 69 idF nach dem 30. 12. 1999 unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-, Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 zusammensetzt. Die Antragstellerin fasst die Zielrichtung des Feststellungsbegehrens dahin zusammen, dass es primär darum gehe, eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung wegen Nichtanwendbarkeit der neuen Betriebsvereinbarung unter Heranziehung der Betriebsvereinbarung 69 feststellen zu lassen. Sollten aber nur bestimmte Regelungen der Übertragungsbetriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß § 48 Pensionskassengesetz gegeben. Als ein Unterfall werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe. Sollte die ASVG-Betriebsvereinbarung wirksam sein, so wäre das ASVG-Äquivalent nur mit der gemäß § 8 geltenden Wertanpassung zu berücksichtigen. Dieses Feststellungsbegehren hat die Antragstellerin bereits im Antrag grundsätzlich auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt:die Berechnung der Pensionsleistung ist hiebei so vorzunehmen, dass sich diese aus einer leistungsorientierten Teilleistung für Anwartschaftszeiten bis 30. 12. 1999 - in eventu - bis 30. 6. 1990 - gemäß BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 und für später erworbene Anwartschaftszeiten aus einer beitragsorientierten Teilleistung gemäß BV 69 in der Fassung nach dem 30. 12. 1999 unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-, Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 zusammensetzt. Die Antragstellerin fasst die Zielrichtung des Feststellungsbegehrens dahin zusammen, dass es primär darum gehe, eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung wegen Nichtanwendbarkeit der neuen Betriebsvereinbarung unter Heranziehung der Betriebsvereinbarung 69 feststellen zu lassen. Sollten aber nur bestimmte Regelungen der Übertragungsbetriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß Paragraph 48, Pensionskassengesetz gegeben. Als ein Unterfall werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe. Sollte die ASVG-Betriebsvereinbarung wirksam sein, so wäre das ASVG-Äquivalent nur mit der gemäß Paragraph 8, geltenden Wertanpassung zu berücksichtigen. Dieses Feststellungsbegehren hat die Antragstellerin bereits im Antrag grundsätzlich auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt:

I.) Aus der Art und der Beschränkung der Rechtsgrundlagen (S 37 bis 43;59-61; 74-76, 78).römisch eins.) Aus der Art und der Beschränkung der Rechtsgrundlagen (S 37 bis 43;59-61; 74-76, 78).

Das Vorbringen ist insoweit widersprüchlich als einerseits von einer einzelvertraglichen Grundlage die Rede ist, da die BV 69 ungeachtet des Hinweises auf § 2 Abs 2 KV vor dem Inkrafttreten des ArbVG nur als "freie" (unechte) Betriebsvereinbarung einzustufen gewesen sei ( S 74 bis 76; S 59 bis 61) andererseits aber offensichtlich doch wieder vom Charakter der BV 69 als echter Betriebsvereinbarung ausgegangen wird ( S 37 bis 43).Das Vorbringen ist insoweit widersprüchlich als einerseits von einer einzelvertraglichen Grundlage die Rede ist, da die BV 69 ungeachtet des Hinweises auf Paragraph 2, Absatz 2, KV vor dem Inkrafttreten des ArbVG nur als "freie" (unechte) Betriebsvereinbarung einzustufen gewesen sei ( S 74 bis 76; S 59 bis 61) andererseits aber offensichtlich doch wieder vom Charakter der BV 69 als echter Betriebsvereinbarung ausgegangen wird ( S 37 bis 43).

I. a. Das BPG könne nicht zurückwirken. Insoweit gelte dies dann auch für die Regelung des § 48 PKG über die Einbringung alter Anwartschaften in eine Pensionskasse. Hinzu komme, dass § 48 PKG über die Übertragung von Anwartschaften vom Modell des BPG hinsichtlich des langsamen Anwachsens der Anwartschaften abweiche und daher einschränkend auszulegen sei. Die Übertragung als Schuldnerwechsel bedürfe der ausdrücklichen einzelvertraglichen Zustimmung der Leistungsberechtigten. Diese Zustimmung liege hier nicht vor. I. b. Auch der Kollektivvertrag könne die Ansprüche nicht ändern. Der Kollektivvertrag könne auch der Betriebsvereinbarung nicht den Charakter einer Ordnungsnorm verleihen. Diese sei auch entsprechend § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG kraft eigener Befugnis geschaffen worden. Daher könne der Kollektivvertrag auch nicht in diese Angelegenheiten eingreifen. Die §§ 98b bis 98h des Sparkassenkollektivvertrages seien nicht unmittelbar anwendbar, da bereits auf Betriebsebene eine eigene Regelung vorliege. Hinzu komme, dass der Sparkassenkollektivvertrag in seiner Günstigkeitsklausel im Art IV vorsehe, dass kein Arbeitnehmer in seinen Ruhe- und Versorgungsgenüssen gekürzt werden könne.römisch eins. a. Das BPG könne nicht zurückwirken. Insoweit gelte dies dann auch für die Regelung des Paragraph 48, PKG über die Einbringung alter Anwartschaften in eine Pensionskasse. Hinzu komme, dass Paragraph 48, PKG über die Übertragung von Anwartschaften vom Modell des BPG hinsichtlich des langsamen Anwachsens der Anwartschaften abweiche und daher einschränkend auszulegen sei. Die Übertragung als Schuldnerwechsel bedürfe der ausdrücklichen einzelvertraglichen Zustimmung der Leistungsberechtigten. Diese Zustimmung liege hier nicht vor. römisch eins. b. Auch der Kollektivvertrag könne die Ansprüche nicht ändern. Der Kollektivvertrag könne auch der Betriebsvereinbarung nicht den Charakter einer Ordnungsnorm verleihen. Diese sei auch entsprechend Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, ArbVG kraft eigener Befugnis geschaffen worden. Daher könne der Kollektivvertrag auch nicht in diese Angelegenheiten eingreifen. Die Paragraphen 98 b bis 98h des Sparkassenkollektivvertrages seien nicht unmittelbar anwendbar, da bereits auf Betriebsebene eine eigene Regelung vorliege. Hinzu komme, dass der Sparkassenkollektivvertrag in seiner Günstigkeitsklausel im Art römisch IV vorsehe, dass kein Arbeitnehmer in seinen Ruhe- und Versorgungsgenüssen gekürzt werden könne.

I. c. Da hier von einzelvertraglichen Ansprüchen aus einer freien Betriebsvereinbarung auszugehen sei, könne weder der Kollektivvertrag noch die Betriebsvereinbarung in diese entsprechend der BV 69 bestehenden Ansprüche eingreifen.römisch eins. c. Da hier von einzelvertraglichen Ansprüchen aus einer freien Betriebsvereinbarung auszugehen sei, könne weder der Kollektivvertrag noch die Betriebsvereinbarung in diese entsprechend der BV 69 bestehenden Ansprüche eingreifen.

II.) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entgegen dem sonstigen Konzept des BPG es zu keinem langsamen Aufbau der Anwartschaften komme, sondern zu einer Übertragung, sei § 48 Pensionskassengesetz dahin auszulegen, dass bei leistungsorientierten Zusagen dieser Charakter erhalten bleiben müsse und daher eine Nachschusspflicht bestehe. Dies treffe jedenfalls ausgehend vom konkreten Kollektivvertrag unter Berücksichtigung des § 3 Abs 1 Z 2 BPG sowie des § 5 Z 3 lit a PKG zu. Die Zielrichtung des Kollektivvertrages über die Pensionsreform 99 sei gewesen, die bisherigen Leistungsansprüche zu erhalten. Daher sei auch von leistungsorientierten Ansprüchen und einer dementsprechenden Nachschusspflicht bei Auslegung des Kollektivvertrages (insbesondere unter Hinweis auf § 98d Abs 2 und § 98f Abs 1 des KV) auszugehen. Andernfalls wäre eine Teilnichtigkeit des Kollektivvertrages hinsichtlich der kurz vor Pension stehenden Mitarbeiter wegen der Risikoüberwälzung anzunehmen und der Kollektivvertrag insoweit dahin zu ergänzen, dass eine Nachschusspflicht gegeben sei (S 43-54). III.) Die von dem Kreditinstitut mit dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen und rückdatierten Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Pensionsreform seien wegen der in diesem Zusammenhang sich ergebenden dynamischen Verweisung auf ein noch nicht ausverhandeltes Vertragswerk und der mangelnden Verständlichkeit und Lückenhaftigkeit des "technischen Anhangs 1" zur Übertragungsbetriebsvereinbarung (fehlende Determinierung) nicht wirksam (S 54-56).römisch II.) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entgegen dem sonstigen Konzept des BPG es zu keinem langsamen Aufbau der Anwartschaften komme, sondern zu einer Übertragung, sei Paragraph 48, Pensionskassengesetz dahin auszulegen, dass bei leistungsorientierten Zusagen dieser Charakter erhalten bleiben müsse und daher eine Nachschusspflicht bestehe. Dies treffe jedenfalls ausgehend vom konkreten Kollektivvertrag unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BPG sowie des Paragraph 5, Ziffer 3, Litera a, PKG zu. Die Zielrichtung des Kollektivvertrages über die Pensionsreform 99 sei gewesen, die bisherigen Leistungsansprüche zu erhalten. Daher sei auch von leistungsorientierten Ansprüchen und einer dementsprechenden Nachschusspflicht bei Auslegung des Kollektivvertrages (insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 98 d, Absatz 2 und Paragraph 98 f, Absatz eins, des KV) auszugehen. Andernfalls wäre eine Teilnichtigkeit des Kollektivvertrages hinsichtlich der kurz vor Pension stehenden Mitarbeiter wegen der Risikoüberwälzung anzunehmen und der Kollektivvertrag insoweit dahin zu ergänzen, dass eine Nachschusspflicht gegeben sei (S 43-54). römisch III.) Die von dem Kreditinstitut mit dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen und rückdatierten Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Pensionsreform seien wegen der in diesem Zusammenhang sich ergebenden dynamischen Verweisung auf ein noch nicht ausverhandeltes Vertragswerk und der mangelnden Verständlichkeit und Lückenhaftigkeit des "technischen Anhangs 1" zur Übertragungsbetriebsvereinbarung (fehlende Determinierung) nicht wirksam (S 54-56).

IV.) Die Betriebspensionsvereinbarung 69 habe in den §§ 3 und 88 eine Günstigkeits- und eine Automatikklausel vorgesehen, die auf eine einzelvertragliche Absicherung abzielten und unabhängig von der Betriebsvereinbarung Bestandteil des Einzelvertrages geworden seien und jedenfalls einer Verschlechterung entgegenstünden ( S 56-58;77). V.) Durch die vom Kreditinstitut gesetzten Werbemaßnahmen für die Pensionsreform hätte dieses eine Vertrauensposition der Arbeitnehmer geschaffen, dass das Kreditinstitut auch für eine entsprechende Absicherung sorge ( S 58-59). Das Kreditinstitut habe bei der Information seine eigenen Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz nicht beachtet (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 10).römisch IV.) Die Betriebspensionsvereinbarung 69 habe in den Paragraphen 3 und 88 eine Günstigkeits- und eine Automatikklausel vorgesehen, die auf eine einzelvertragliche Absicherung abzielten und unabhängig von der Betriebsvereinbarung Bestandteil des Einzelvertrages geworden seien und jedenfalls einer Verschlechterung entgegenstünden ( S 56-58;77). römisch fünf.) Durch die vom Kreditinstitut gesetzten Werbemaßnahmen für die Pensionsreform hätte dieses eine Vertrauensposition der Arbeitnehmer geschaffen, dass das Kreditinstitut auch für eine entsprechende Absicherung sorge ( S 58-59). Das Kreditinstitut habe bei der Information seine eigenen Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz nicht beachtet (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 10).

VI.) Die den Arbeitnehmern übermittelten Tabellen seien von einem 7 %-igen Überschuss ausgegangen, was sich jedoch bereits ein Jahr später als unrealistisch erwiesen habe. Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte sich der Zinssatz an den Marktrenditen öffentlicher und anderer Schuldverschreibungen zu orientieren gehabt (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 2-3). Entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 3 PKG habe es das Kreditinstitut unterlassen, eine 10 %-ige Schwankungsreserve anzulegen. Diesem - für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer besonders ausgeprägten (Klarstellung Schriftsatz 22. 7.; S 2) - Schutzbedürfnis habe in der Startphase die Arbeitgeberreserve entsprechend dem Sparkassenkollektivvertrag dienen sollen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 17). Die Auslagerung auf die Pensionskasse stelle daher bei Annahme einer Umstellung auf ein beitragsorientiertes System und eines privativen Schuldnerwechsels einen massiven Eingriff in geschützte Rechtspositionen, insbesondere das Eigentumsrecht dar. Dieser sei gerade bei einem Dienstgeber wie dem Kreditinstitut besonders bei kurz vor dem Leistungsbezug stehenden Anwartschaftsberechtigten unzulässig. Es müssten Einschleifregelungen oder andere dem Kapitaldeckungsverfahren entsprechende gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. So ein Schutzbedürfnis sei bis zu 10 Jahren vor Pensionsantritt zu bejahen, gerade weil schon bekannt gewesen sei, dass die statt der gebotenen konservativen Veranlagung gewählte Aktienveranlagung ungünstig verlaufe, was jedoch nicht einmal diskutiert worden sei (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 4-6). Daher gelte die BV 69.(S 62-67). VII.) Das Kreditinstitut hätte in dem mit der Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag zu Gunsten der vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten absichernde Maßnahmen dahin vereinbaren müssen, dass diese in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit geringeren Aktienanteil als 40 % des übertragenen Kapitales zusammengefasst werden (vgl § 15 Abs 1 Z 8 und § 12 Abs 2 PKG). Denkbar wären auch Nachschusspflichten oder ein zumindest befristetes Anrechnungsmodell. Der hohe Schutz von Anwartschaften aus direkten Leistungsansprüchen ergebe sich auch daraus, dass diese einzelvertraglich nur für die Zukunft beschränkt werden könnten. Gegen dieses Schutzniveau auch sei auch dadurch verstoßen worden, dass weniger als die Pensionsrückstellung übertragen worden sei. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers könnten nicht durch Umgehungskonstruktionen geschmälert werden, was gerade für einen Dienstgeber gelte, der als Sachverständiger im Sinne des Bankwesengesetzes anzusehen sei. Das Kreditinstitut habe die Veranlagung der Pensionskassengelder bestimmt. Diese sei auch über eine 100 %ige Tochter des Kreditinstitutes erfolgt. Auch sonst werde gerade die Frage des Gläubigerschutzes bei Schuldnerwechsel sorgfältig behandelt, was insbesondere gelten müsse, wenn dieser ohne Zustimmung des Gläubigers erfolge, insbesondere wenn zuvor auch die Gemeinde Wien gehaftet habe. Als besonders sorgfaltswidrig stelle es sich dar, dass nicht nur die 40 %ige Aktienveranlagung zugelassen, sondern entgegen § 24 PKG auch keine Schwankungsreserve vorgesehen wurde. Diesem - für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer besonders ausgeprägten (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 6) - Schutzbedürfnis habe in der Startphase die Arbeitgeberreserve entsprechend dem Sparkassenkollektivvertrag dienen sollen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 17 ). Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte sich der Zinssatz an den Marktrenditen öffentlicher und anderer Schuldverschreibungen zu orientieren gehabt (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 3). Aus der Verletzung der Schutzpflichten sei das Kreditinstitut schadenersatzpflichtig. Die Schutzwirkung eines fremden Vertrages komme Dritten zu, wenn sie der Gläubiger durch die Hauptleistung begünstigen wollte. Diese Haftung treffe sie auch aus der mangelnden Information ("Prospekthaftung") (S 67-74).römisch VI.) Die den Arbeitnehmern übermittelten Tabellen seien von einem 7 %-igen Überschuss ausgegangen, was sich jedoch bereits ein Jahr später als unrealistisch erwiesen habe. Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte sich der Zinssatz an den Marktrenditen öffentlicher und anderer Schuldverschreibungen zu orientieren gehabt (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 2-3). Entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, PKG habe es das Kreditinstitut unterlassen, eine 10 %-ige Schwankungsreserve anzulegen. Diesem - für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer besonders ausgeprägten (Klarstellung Schriftsatz 22. 7.; S 2) - Schutzbedürfnis habe in der Startphase die Arbeitgeberreserve entsprechend dem Sparkassenkollektivvertrag dienen sollen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 17). Die Auslagerung auf die Pensionskasse stelle daher bei Annahme einer Umstellung auf ein beitragsorientiertes System und eines privativen Schuldnerwechsels einen massiven Eingriff in geschützte Rechtspositionen, insbesondere das Eigentumsrecht dar. Dieser sei gerade bei einem Dienstgeber wie dem Kreditinstitut besonders bei kurz vor dem Leistungsbezug stehenden Anwartschaftsberechtigten unzulässig. Es müssten Einschleifregelungen oder andere dem Kapitaldeckungsverfahren entsprechende gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. So ein Schutzbedürfnis sei bis zu 10 Jahren vor Pensionsantritt zu bejahen, gerade weil schon bekannt gewesen sei, dass die statt der gebotenen konservativen Veranlagung gewählte Aktienveranlagung ungünstig verlaufe, was jedoch nicht einmal diskutiert worden sei (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 4-6). Daher gelte die BV 69.(S 62-67). römisch VII.) Das Kreditinstitut hätte in dem mit der Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag zu Gunsten der vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten absichernde Maßnahmen dahin vereinbaren müssen, dass diese in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit geringeren Aktienanteil als 40 % des übertragenen Kapitales zusammengefasst werden vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 12, Absatz 2, PKG). Denkbar wären auch Nachschusspflichten oder ein zumindest befristetes Anrechnungsmodell. Der hohe Schutz von Anwartschaften aus direkten Leistungsansprüchen ergebe sich auch daraus, dass diese einzelvertraglich nur für die Zukunft beschränkt werden könnten. Gegen dieses Schutzniveau auch sei auch dadurch verstoßen worden, dass weniger als die Pensionsrückstellung übertragen worden sei. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers könnten nicht durch Umgehungskonstruktionen geschmälert werden, was gerade für einen Dienstgeber gelte, der als Sachverständiger im Sinne des Bankwesengesetzes anzusehen sei. Das Kreditinstitut habe die Veranlagung der Pensionskassengelder bestimmt. Diese sei auch über eine 100 %ige Tochter des Kreditinstitutes erfolgt. Auch sonst werde gerade die Frage des Gläubigerschutzes bei Schuldnerwechsel sorgfältig behandelt, was insbesondere gelten müsse, wenn dieser ohne Zustimmung des Gläubigers erfolge, insbesondere wenn zuvor auch die Gemeinde Wien gehaftet habe. Als besonders sorgfaltswidrig stelle es sich dar, dass nicht nur die 40 %ige Aktienveranlagung zugelassen, sondern entgegen Paragraph 24, PKG auch keine Schwankungsreserve vorgesehen wurde. Diesem - für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer besonders ausgeprägten (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 6) - Schutzbedürfnis habe in der Startphase die Arbeitgeberreserve entsprechend dem Sparkassenkollektivvertrag dienen sollen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 17 ). Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte sich der Zinssatz an den Marktrenditen öffentlicher und anderer Schuldverschreibungen zu orientieren gehabt (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 3). Aus der Verletzung der Schutzpflichten sei das Kreditinstitut schadenersatzpflichtig. Die Schutzwirkung eines fremden Vertrages komme Dritten zu, wenn sie der Gläubiger durch die Hauptleistung begünstigen wollte. Diese Haftung treffe sie auch aus der mangelnden Information ("Prospekthaftung") (S 67-74).

B. Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Antrages an die Antragsgegnerin am 22. 7. 2003 und am 13. 8. 2003 noch zwei weitere Schriftsätze mit umfangreichem Vorbringen und zahlreichen Beilagen eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Es geht nun um die Prüfung, inwieweit diese als zulässig anzusehen und dem weiteren Verfahren zugrundezulegen sind.

In diesem Zusammenhang wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass jedenfalls nach einer Äußerung auch noch eine Gegenäußerung erforderlich sein könnte und auch noch verspätete Stellungnahmen zu berücksichtigen wären. Auch wird ein Schriftsatz für zulässig erachtet, der Ergänzungen und Berichtigungen des Antrages enthält (vgl Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 356 f). Darüber gehen jedoch die vorliegenden Schriftsätze hinaus. Wird darin doch etwa geltend gemacht, dass das Kreditinstitut das vereinbarte und erforderliche Deckungskapital von insgesamt 7,491 Mrd S nur im Ausmaß von 6,236 Mrd S überwiesen habe, eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer durch Überweisung eines geringeren Kapitalbetrags als für Frauen vorliege, ein eigenes Schuldverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw Patronatserklärungen oder Verwendungszusagen bestünden. Dabei handelt es sich nicht nur um Ergänzungen oder Berichtigungen im Rahmen der im Antrag geltend gemachten Anspruchsgrundlagen.In diesem Zusammenhang wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass jedenfalls nach einer Äußerung auch noch eine Gegenäußerung erforderlich sein könnte und auch noch verspätete Stellungnahmen zu berücksichtigen wären. Auch wird ein Schriftsatz für zulässig erachtet, der Ergänzungen und Berichtigungen des Antrages enthält vergleiche Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 356 f). Darüber gehen jedoch die vorliegenden Schriftsätze hinaus. Wird darin doch etwa geltend gemacht, dass das Kreditinstitut das vereinbarte und erforderliche Deckungskapital von insgesamt 7,491 Mrd S nur im Ausmaß von 6,236 Mrd S überwiesen habe, eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer durch Überweisung eines geringeren Kapitalbetrags als für Frauen vorliege, ein eigenes Schuldverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw Patronatserklärungen oder Verwendungszusagen bestünden. Dabei handelt es sich nicht nur um Ergänzungen oder Berichtigungen im Rahmen der im Antrag geltend gemachten Anspruchsgrundlagen.

Werden neue Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, so wäre aber auch erneut das gesamte Verfahren im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG durchzuführen . Dabei hat sich bereits bei Zustellung des äußerst umfangreichen Antrages mit Beilagen von über 1000 Seiten gezeigt, dass mit der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Stellungnahmefrist von 4 Wochen nicht das Auslangen gefunden werden kann und daher die Frist verlängert werden musste. Wesentlich ist aber grundsätzlich, dass nach § 54 Abs 3 ASGG nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen ist. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig.Werden neue Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, so wäre aber auch erneut das gesamte Verfahren im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, ASGG durchzuführen . Dabei hat sich bereits bei Zustellung des äußerst umfangreichen Antrages mit Beilagen von über 1000 Seiten gezeigt, dass mit der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Stellungnahmefrist von 4 Wochen nicht das Auslangen gefunden werden kann und daher die Frist verlängert werden musste. Wesentlich ist aber grundsätzlich, dass nach Paragraph 54, Absatz 3, ASGG nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen ist. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, erfordern würden, nicht zulässig.

Schriftsätze die dieses erforderten, sind daher grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen.

Anderseits entspricht es auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass Unvollständigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung ohnehin zu einem Verbesserungsauftrag führen müssen (vgl RIS Justiz RS0085698). Soweit es sich also insgesamt um Klarstellungen handelt, können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden. Dies wurde bei der Wiedergabe des zusammengefassten Vorbringens, das vom Obersten Gerichtshof der Entscheidung über den Antrag zugrundegelegt werden wird, ersichtlich gemacht.Anderseits entspricht es auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass Unvollständigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung ohnehin zu einem Verbesserungsauftrag führen müssen vergleiche RIS Justiz RS0085698). Soweit es sich also insgesamt um Klarstellungen handelt, können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden. Dies wurde bei der Wiedergabe des zusammengefassten Vorbringens, das vom Obersten Gerichtshof der Entscheidung über den Antrag zugrundegelegt werden wird, ersichtlich gemacht.

C. Unvorgreiflich der abschließenden Beurteilung des behaupteten Sachverhaltes und der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen wird zur Abklärung aller geltend gemachter Anspruchsgrundlagen der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen und ihre Anträge unter folgenden Aspekten klarzustellen:

1. Auf Grund welcher Parameter des neuen Pensionssystems ist die Gruppe der "knapp" vor der Pension stehenden Arbeitnehmer von der vorgenommenen Art der Übernahme des Kapitalmarktrisikos stärker betroffen als die anderen Arbeitnehmer (etwa dadurch, dass nach Pensionsantritt nach Auffüllung der Schwankungsreserve eine Auszahlung des über dem Zinssatz des rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % liegenden Überschusses erfolgt und damit kein "Mitwachsen" des Deckungskapitals gegeben ist?; keine Risikostreuung durch längere Anwachsen durch weitere Beiträge?); inwieweit können diese Unterschiede quantifiziert werden? Auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 PKG über die Garantie von Mindestveranlagungsüberschüssen wird hingewiesen.1. Auf Grund welcher Parameter des neuen Pensionssystems ist die Gruppe der "knapp" vor der Pension stehenden Arbeitnehmer von der vorgenommenen Art der Übernahme des Kapitalmarktrisikos stärker betroffen als die anderen Arbeitnehmer (etwa dadurch, dass nach Pensionsantritt nach Auffüllung der Schwankungsreserve eine Auszahlung des über dem Zinssatz des rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % liegenden Überschusses erfolgt und damit kein "Mitwachsen" des Deckungskapitals gegeben ist?; keine Risikostreuung durch längere Anwachsen durch weitere Beiträge?); inwieweit können diese Unterschiede quantifiziert werden? Auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, PKG über die Garantie von Mindestveranlagungsüberschüssen wird hingewiesen.

2. Welche Begehren sind dem Abweichen der Übertragungsbetriebsvereinbarung in § 3 Abs 7 (keine Bildung einer Arbeitgeberreserve) von § 98h Abs 4 des Sparkassenkollektivvertrages insbesondere bei der in Punkt 1 genannten Gruppe zugeordnet? Bei welcher voraussichtlichen weiteren Beitragsdauer bis zum voraussichtlichen Pensionsantritt übersteigt ausgehend vom Vereinbarungszeitpunkt der Vorteil aus einem um 0,5 % geringeren Rechnungszinssatz jenen aus der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve bzw inwieweit dienen diese beiden Faktoren (geringerer Rechnungszinssatz; Arbeitgeberreserve) überhaupt der Abdeckung des gleichen Risikos?2. Welche Begehren sind dem Abweichen der Übertragungsbetriebsvereinbarung in Paragraph 3, Absatz 7, (keine Bildung einer Arbeitgeberreserve) von Paragraph 98 h, Absatz 4, des Sparkassenkollektivvertrages insbesondere bei der in Punkt 1 genannten Gruppe zugeordnet? Bei welcher voraussichtlichen weiteren Beitragsdauer bis zum voraussichtlichen Pensionsantritt übersteigt ausgehend vom Vereinbarungszeitpunkt der Vorteil aus einem um 0,5 % geringeren Rechnungszinssatz jenen aus der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve bzw inwieweit dienen diese beiden Faktoren (geringerer Rechnungszinssatz; Arbeitgeberreserve) überhaupt der Abdeckung des gleichen Risikos?

3. Welche Begehren sind der behaupteten Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kreditinstitutes und der daraus abgeleiteten Schadenersatzverpflichtung (A. VII.) zugeordnet? Inwieweit wird unter Berücksichtigung der verschiedenen im Zusammenhang mit der Auslagerung der Betriebspensionen von der Unternehmensleitung des Kreditinstitutes und dem Zentralbetriebsrat geschlossener Betriebsvereinbarungen davon ausgegangen, dass dem Kreditinstitut noch ein selbständiger Handlungsspielraum verblieb und es - entsprechend den üblichen Bedingungen der Pensionskassenverträge - auf die Veranlagung einwirken konnte oder diese im selbständigen Verantwortungsbereich der Pensionskasse (Vorstand; Beirat) lag?3. Welche Begehren sind der behaupteten Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kreditinstitutes und der daraus abgeleiteten Schadenersatzverpflichtung (A. römisch VII.) zugeordnet? Inwieweit wird unter Berücksichtigung der verschiedenen im Zusammenhang mit der Auslagerung der Betriebspensionen von der Unternehmensleitung des Kreditinstitutes und dem Zentralbetriebsrat geschlossener Betriebsvereinbarungen davon ausgegangen, dass dem Kreditinstitut noch ein selbständiger Handlungsspielraum verblieb und es - entsprechend den üblichen Bedingungen der Pensionskassenverträge - auf die Veranlagung einwirken konnte oder diese im selbständigen Verantwortungsbereich der Pensionskasse (Vorstand; Beirat) lag?

4. In welchem Umfang (Prozentsatz) sind konkret

a. die nach den alten Rechnungslegungsvorschriften gebildeten bzw zu bildenden Rückstellungen unter Berücksichtigung der nach der neuen Pensionskassenbetriebsvereinbarung zu leistenden Beiträge und der Leistungen nach der ASVG-Betriebsvereinbarung

b. der im Zeitpunkt der Übertragung entsprechend § 7 BPG noch für die alte direkte Leistungszusage zu errechnende Unverfallbarkeitsbetrag über den an die Pensionskasse geleisteten "Zielübertragungen" gelegen und welche Begehren werden daraus abgeleitet?

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten