Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 10. 1981 bis 30. 4. 1996 beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit eines Kameramannes aus. Der schriftliche Dienstvertrag des Klägers vom 1. 5. 1983 nimmt in seinen Punkten III. (Gehalt) und XIV. (anwendbare Vorschriften) jeweils auf die Bestimmungen des zwischen dem Fachverband der Filmindustrie Österreichs und der Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Film und Audio-Vision abgeschlossenen Kollektivvertrages ... mehr lesen...
Begründung: Beim Obersten Gerichtshof ist ein Verfahren nach § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) anhängig. Nach dieser Gesetzesstelle können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbr... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin gemäß § 4 Abs 1 ArbVG als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Beide Parteien sind daher § 54 Abs 2 ASGG in den dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufs... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2BWG §27 Abs7ZPO §502 A
Rechtssatz: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Ins... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Entscheidungstexte 8 ObA 57/97h Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Wurden im Feststellungsantrag bloße Sachverhaltsannahmen - mit zahlreichen Varianten - konstruiert, um den Obersten Gerichtshof zur Abgabe eines theoretischen Rechtsgutachten darüber zu veranlassen, wie künftig Verträge zu gestalten sind, um vom Antragsteller nicht gewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden (hier: wie Auftraggeber und Reinigungsunternehmen vorzugehen haben, um den Übergang von Arbeitsverhältnissen gemä... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragstellerin, die Landesinnung der c***** Gewerbe ***** ist eine gemäß § 4 Abs 1 ArbVG kollektivvertragsfähige Körperschaft auch hinsichtlich jener Innungsmitglieder, die der Berufsgruppe der "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" angehören. Für die in deren Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen besteht auf Landesebene ein gesonderter Kollektivvertrag, der mit der im Antrag bezeichneten Fachgewerkschaft des Ös... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs 1 ArbVG als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Abs 4 ASGG in dem dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen... mehr lesen...
Begründung: Sowohl Antragsteller als Antragsgegner sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen kollektivvertragsfähig (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG II 54 f). Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG in dem dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Sowohl Antragsteller als Antragsgegner sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen ... mehr lesen...
Norm: Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft §19 Z1Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft §19 Z2ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Es wird festgestellt, daß § 19 Z 1 und 2 des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft dahingehend zu verstehen ist, daß Sonderzahlungen nur für den Zeitraum gebühren, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG (Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG 1025 und 1027; zum Fünftantragsteller: Beschluß der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung Salzburg vom 10.3.1952 Abt.VII-Zl 0/ 15-52). Sie sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als... mehr lesen...
Norm: JN §58ASGG §54 Abs2RATG §4RATG §14 lita
Rechtssatz: Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des § 14 lit a RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde von der beklagten Partei am 3.7.1990 mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren zu 9 ObA 607/90 vor dem Obersten Gerichtshof beauftragt. Eine Honorarvereinbarung wurde zwischen den Streitteilen nicht getroffen; der Kläger erklärte nur, daß das Verfahren aufwendig und teuer sei, daß er jedoch das tarifmäßige Honorar nicht zur Gänze verlangen werde. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag des Fachverbandes der Bergwerke und der eisen... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Betrifft der Antrag die Festlegung der Spielzeit von Arbeitnehmern der Wiener Volksoper für bereits vergangene Spieljahre, kann der Feststellungsantrag sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen, sodaß es dem Antragsteller an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt. Ein solcher Antrag ist daher abzuweisen. Entscheidungstexte 8 ObA 59/97b Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2ASGG §54 Abs3ASGG §54 Abs4ASGG §58 Abs1B-VG Art89 Abs2EGV Maastricht Art177
Rechtssatz: Antrag an VfGH, § 54 Abs 2 bis 4 ASGG, die Wortfolgen "und Anträge nach Abs 2" und "oder einen solchen Antrag" in Abs 5 dieser Bestimmung sowie den zweiten Satz des § 58 Abs 1 ASGG als verfassungswidrig auzuheben. Entscheidungstexte 8 ObA 801/94 Entscheidungstext OGH 30.03.1995... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Frage der Gewährung von Jubiläumsgeld an Dienstnehmer des ORF, abhängig von den effektiv zurückgelegten Dienstjahren. Entscheidungstexte 9 ObA 803/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 803/94 Schlagworte SW: Arbeitnehmer European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2KollV für Angestellte der Banken und Bankiers §8 III Abs2KollV für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers §10 III Abs2
Rechtssatz: Zur Frage der Kinderzulage bei Scheidung der Ehe oder eines diesem Umstand gleichzusetzenden Sachverhaltes, für ein uneheliches Kind usw Unterhalt leisten - Abweisung des Antrages. Entscheidungstexte 9 ObA 802/94 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Entscheidungstexte 9 ObA 803/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 803/94 8 ObA 85/98b Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 85/98b Beisatz: Dem ORF wurde mit § 1 Abs 4 BGBl 1974/397 und nunmehr mit § 1 Abs 3 BGB... mehr lesen...
Norm: ASGG §50ASGG §54 Abs2
Rechtssatz: Der Feststellungsantrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitssachen nach § 50 Abs 1 oder 2 zum Gegenstand haben. Die Lösung der Rechtsfrage besteht in der Anwendung der generellen abstrakten Rechtsnorm auf den in (in tatsächlicher Hinsicht geklärten) Einzelfall, also in der Transformierung der Rechtsnorm in die Rechtsfolge des konkreten Falles (Kuderna, ASGG Anmerkung 14 z... mehr lesen...