Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Verband der Österreichischen Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Verband der Österreichischen Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass den definitiv gestellten Angestellten der B***** AG, die zum 30. 12. 1999 aufgrund eines Sondervertrages vom Gehaltsschema der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1969 (BV 69) ausgenommen waren und mit denen vertraglich eine vom normativen Inhalt des Abschnittes D (Pensionsordnung) der BV 69 abweichende Vereinbarung über die Pensionsbemessungsgrundlage abgeschlossen und bis Arbeitsvertragsbeendigung aufrecht erhalten wurde, gegenüber der B***** AG Anspruch auf eine Betriebspension aus dem Versicherungsfall des Alters zustehe, die sich nach dem Sondervertrag sowie der sich daraus ableitenden Pensionsbemessungsgrundlage unter Anwendung der BV 69 über die Pensionsberechnung, wie sie unmittelbar vor dem 30. 12. 1999 galt, ermittle und worauf allfällige Pensionskassenleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen anzurechnen seien, wird abgewiesen. Der Eventualantrag auf Feststellung, dass die oben bezeichneten definitiv gestellten Angestellten gegenüber der B***** AG einen Anspruch auf eine Betriebspension aus dem Versicherungsfall des Alters haben, die sich, unbeschadet allfälliger Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse, aus der Teilleistung (Direktleistung) ergebe, die sich unter Zugrundelegung der im Sondervertrag sowie der sich daraus ableitenden Pensionsbemessungsgrundlage unter Anwendung der BV 69 über die Pensionsberechnung errechne, wie sie unmittelbar vor dem 30. 12. 1999 galt, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass den definitiv gestellten Angestellten der B***** AG, die zum 30. 12. 1999 aufgrund eines Sondervertrages vom Gehaltsschema der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1969 (BV 69) ausgenommen waren und mit denen vertraglich eine vom normativen Inhalt des Abschnittes D (Pensionsordnung) der BV 69 abweichende Vereinbarung über die Pensionsbemessungsgrundlage abgeschlossen und bis Arbeitsvertragsbeendigung aufrecht erhalten wurde, gegenüber der B***** AG Anspruch auf eine Betriebspension aus dem Versicherungsfall des Alters zustehe, die sich nach dem Sondervertrag sowie der sich daraus ableitenden Pensionsbemessungsgrundlage unter Anwendung der BV 69 über die Pensionsberechnung, wie sie unmittelbar vor dem 30. 12. 1999 galt, ermittle und worauf allfällige Pensionskassenleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen anzurechnen seien, wird abgewiesen. Der Eventualantrag auf Feststellung, dass die oben bezeichneten definitiv gestellten Angestellten gegenüber der B***** AG einen Anspruch auf eine Betriebspension aus dem Versicherungsfall des Alters haben, die sich, unbeschadet allfälliger Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse, aus der Teilleistung (Direktleistung) ergebe, die sich unter Zugrundelegung der im Sondervertrag sowie der sich daraus ableitenden Pensionsbemessungsgrundlage unter Anwendung der BV 69 über die Pensionsberechnung errechne, wie sie unmittelbar vor dem 30. 12. 1999 galt, wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Feststellung, dass den in I umschriebenen Leistungsberechtigten, die einen Sondervertrag mit einer Mindestpensionsleistung gemäß Punkt 7.6 der Beilage B aufweisen, zumindest die in Punkt 7.6 dieses Sondervertrages zugesagte Pensionsleistung zustehe und sie bei Nichterreichung derselben Anspruch auf Leistung eines entsprechenden Nachschusses durch die B***** AG in die Pensionskasse hätten, aufgrund dessen diese in der Lage sei, die Mindestleistung auszubezahlen, wird abgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Feststellung, dass den in römisch eins umschriebenen Leistungsberechtigten, die einen Sondervertrag mit einer Mindestpensionsleistung gemäß Punkt 7.6 der Beilage B aufweisen, zumindest die in Punkt 7.6 dieses Sondervertrages zugesagte Pensionsleistung zustehe und sie bei Nichterreichung derselben Anspruch auf Leistung eines entsprechenden Nachschusses durch die B***** AG in die Pensionskasse hätten, aufgrund dessen diese in der Lage sei, die Mindestleistung auszubezahlen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG (zum Antragsteller siehe RIS-Justiz RS0051126; zum Antragsgegner 9 ObA 128/04w; 8 ObA 95/05m).Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers und des Antragsgegners ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG (zum Antragsteller siehe RIS-Justiz RS0051126; zum Antragsgegner 9 ObA 128/04w; 8 ObA 95/05m).
Dem Antrag - der sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen ausschließlich auf jene Arbeitnehmer bezieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmenbetriebsvereinbarung (in der Folge immer: Rahmen-BV) und der Übertragungs-Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: Übertragungs-BV) vom 30. 12. 1999 und danach bis zu ihrem Ausscheiden in einem Sondervertragsverhältnis standen und die - vorbehaltlich § 1 Abs 2 der Übertragungs-BV - der genannten BV unterliegen würden - liegt einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte folgender Sachverhalt zugrunde:Dem Antrag - der sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen ausschließlich auf jene Arbeitnehmer bezieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmenbetriebsvereinbarung (in der Folge immer: Rahmen-BV) und der Übertragungs-Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: Übertragungs-BV) vom 30. 12. 1999 und danach bis zu ihrem Ausscheiden in einem Sondervertragsverhältnis standen und die - vorbehaltlich Paragraph eins, Absatz 2, der Übertragungs-BV - der genannten BV unterliegen würden - liegt einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte folgender Sachverhalt zugrunde:
Für die B***** galt bisher der Sparkassenkollektivvertrag. Aufgrund der Ermächtigungsklausel des Art II des Kollektivvertrages wurde im Wesentlichen das gesamte Dienstrecht der Angestellten in einer Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: BV 69) geregelt. Die BV 69 sah ein Gehaltsschema mit einem Schemagehalt und genau definierten Zulagen vor.Für die B***** galt bisher der Sparkassenkollektivvertrag. Aufgrund der Ermächtigungsklausel des Art römisch II des Kollektivvertrages wurde im Wesentlichen das gesamte Dienstrecht der Angestellten in einer Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: BV 69) geregelt. Die BV 69 sah ein Gehaltsschema mit einem Schemagehalt und genau definierten Zulagen vor.
Sie bestimmte in ihrem § 1 Abs 1:Sie bestimmte in ihrem Paragraph eins, Absatz eins :,
„§ 1 Geltungsbereich
Abs 1 Diese Betriebsvereinbarung gilt einerseits für alle bei Wirksamkeitsbeginn derselben im Dienst der Sparkasse stehenden Angestellten sowie für die nach diesem Zeitpunkt in den Dienst der Sparkasse eintretenden Angestellten und andererseits für die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen. Sie findet auf Angestellte mit Sonderverträgen insoweit Anwendung, als in den Sonderverträgen keine anderen gleichwertigen oder günstigeren Vereinbarungen getroffen werden. Die Betriebsvereinbarung gilt für die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse nur insoweit, als dies in deren Anstellungs- und Pensionsverträgen ausdrücklich festgelegt ist".Absatz eins, Diese Betriebsvereinbarung gilt einerseits für alle bei Wirksamkeitsbeginn derselben im Dienst der Sparkasse stehenden Angestellten sowie für die nach diesem Zeitpunkt in den Dienst der Sparkasse eintretenden Angestellten und andererseits für die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen. Sie findet auf Angestellte mit Sonderverträgen insoweit Anwendung, als in den Sonderverträgen keine anderen gleichwertigen oder günstigeren Vereinbarungen getroffen werden. Die Betriebsvereinbarung gilt für die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse nur insoweit, als dies in deren Anstellungs- und Pensionsverträgen ausdrücklich festgelegt ist".
In Abschnitt D der BV 69 ist unter dem Titel „Pensionsordnung" auszugsweise geregelt:
„.....§ 86 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse Abs 1 Anspruch auf Ruhegenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben„.....§ 86 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse Absatz eins, Anspruch auf Ruhegenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben
7.1 Ihr weiterer Einsatz wird in der Ebene eines Zweigstellenleiters/Abteilungsleiters oder in einer adäquaten Aufgabenstellung erfolgen.
7.2 Die Prokura und Ihr jeweiliger Titel bleiben aufrecht, sofern der Vorstand nichts Gegenteiliges beschließt.
7.3 Sie werden in die höchste Gehaltsgruppe der Betriebsvereinbarung in jene Stufe eingestuft, in der Sie unter Berücksichtigung zwischenzeitiger tourlicher Vorrückungen ohne Gewährung eines Sondervertrages eingereiht wären.
7.4 Ihr bezugsrechtlicher Status vor Gewährung des Sondervertrages wird wiederhergestellt, insbesondere werden die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Bezugsbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unter Annahme eines ununterbrochenen Verbleibes im Gehaltsschema der *****-Betriebsvereinbarung gewährt.
7.5 Darüber hinaus erhalten Sie folgende Zulagen, die valorisierbar, nicht überstundenwirksam, nicht pensionsanrechenbar und nicht für die Definitivenzulage heranzuziehen sind:
7.5.1 eine Personalzulage I in der Höhe der Differenz zwischen dem Jahresbruttobezug bei der Wiedereinstufung (7.3, 7.4) und dem valorisierten Jahresbruttobezug zu Beginn des Sondervertrages (einschließlich Personalzulage für definitive Angestellte, jedoch ohne Berücksichtigung der Bilanzremuneration).7.5.1 eine Personalzulage römisch eins in der Höhe der Differenz zwischen dem Jahresbruttobezug bei der Wiedereinstufung (7.3, 7.4) und dem valorisierten Jahresbruttobezug zu Beginn des Sondervertrages (einschließlich Personalzulage für definitive Angestellte, jedoch ohne Berücksichtigung der Bilanzremuneration).
Diese Personalzulage ist in 14 gleichen Teilbeträgen zahlbar und wird bei Gewährung von tourlichen und außertourlichen Avancements sowie bei der Gewährung oder Erhöhung von arbeitsplatzgebundenen Zulagen (inkl. Überstundenpauschale) zu 50 % des Vorrückungs-/Erhöhungsbetrages abgebaut.
7.5.2 eine Personalzulage II im Ausmaß von einem Drittel der Differenz der valorisierten Jahresbruttobezüge zu Beginn und am Ende des Sondervertrages (einschließlich Personalzulage für definitive Angestellte, jedoch ohne Berücksichtigung der Bilanzremuneration). Diese Personalzulage ist in 14 gleichen Teilbeträgen zahlbar und wird nach Abbau einer allfälligen Personalzulage I analog dieser abgebaut.7.5.2 eine Personalzulage römisch II im Ausmaß von einem Drittel der Differenz der valorisierten Jahresbruttobezüge zu Beginn und am Ende des Sondervertrages (einschließlich Personalzulage für definitive Angestellte, jedoch ohne Berücksichtigung der Bilanzremuneration). Diese Personalzulage ist in 14 gleichen Teilbeträgen zahlbar und wird nach Abbau einer allfälligen Personalzulage römisch eins analog dieser abgebaut.
7.6 Unbeschadet der Pension, die gemäß den Bestimmungen der Pensionsordnung unter Zugrundelegung der Einstufung im Zeitpunkt der Pensionierung zusteht, wird Ihnen jedenfalls eine Mindestpension zugesichert, die sich wie folgt errechnet:
Auszugehen ist vom valorisierten Monatsgehalt zu Beginn des Sondervertragsverhältnisses zuzüglich einem Drittel der Differenz zum valorisierten Monatsgehalt bei Beendigung des Sondervertragsverhältnisses. Pensionsbemessungsgrundlage ist das so bestimmte Monatsgehalt sowie 50 % der daraus analog Pkt. 2 errechneten Funktionszulage. Hinsichtlich Anspruch und Berechnung von Personalzulage für definitive Angestellte sowie Ausmaß der Mindestpension (einschließlich Dienstalterszulagen) gilt die Pensionsordnung.
Wir ersuchen Sie, die beiliegende Gleichschrift dieses Schreibens zum Zeichen Ihres Einverständnisses zu unterfertigen und an die Personalabteilung zu retournieren."
Zum Stichtag 30. 12. 1999 erfolgte eine Neustrukturierung des Pensionsrechtes. Mit der Rahmen-BV vom 30. 12. 1999 und der Übertragungs-BV vom gleichen Datum wurden die Alterspensionsanwartschaften der definitiven Angestellten, die am 31. 12. 1999 dem Geltungsbereich der BV 69 unterlagen, in eine Pensionskasse übertragen. Auch die Alterspensionsanwartschaften der von von diesem Antrag betroffenen Sondervertragsinhaber wurden in die Pensionskasse übertragen. Eine Zustimmung der Sondervertragsinhaber wurde nicht eingeholt.
§ 1 der Übertragungs-BV lautet wörtlich wie folgt:Paragraph eins, der Übertragungs-BV lautet wörtlich wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Übertragungs-BV gilt für alle aktiven Angestellten für die Dauer ihres aktiven Dienstverhältnisses, die am 31. 12. 1999 dem Geltungsbereich der BV 69 unterliegen sowie für solche Angestellte, die in der Folge in ein aktives Dienstverhältnis, welches dem Geltungsbereich der BV 69 unterliegt, eintreten. Sie gilt nicht für Vorstandsmitglieder der B*****
für Angestellte mit Einzelvertrag ex C*****, die im Einzelvertrag verblieben sind (§ 255n BV 69)für Angestellte mit Einzelvertrag ex C*****, die im Einzelvertrag verblieben sind (Paragraph 255 n, BV 69)
für ehemalige Einzelvertragsinhaber ex C*****, die einzelvertraglich in ihrem Pensionsstatut ex C***** verblieben sind.
(2) Für Angestellte, die zum 31. 12. 1999 aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung Pensionsanwartschaften haben und die nicht gemäß Absatz (1) vom Geltungsbereich ausgenommen sind, gilt diese Übertragungs-BV dann, wenn sie der Übertragung dieser Anwartschaften in die Pensionskasse ausdrücklich zugestimmt haben.
(3) Diese Übertragungs-BV gilt weiters für die am 31. 12. 1999 dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „restante ASVG Mitarbeiter" vom 29. 01. 1993 unterliegenden aktiven Angestellten der B*****.
(4) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 1999 wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand endet und die hierfür bis 31. 03. 2000 eine schriftliche Pensionsvereinbarung auf Basis des Leistungsrechtes der BV 69 mit der B***** abgeschlossen haben, ist diese Betriebsvereinbarung nur dann anwendbar, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
(5) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich auch für ehemalige aktive Angestellte der C*****, die nach dem 31. 12. 1999 anläßlich der Eingliederung eines Betriebes oder Betriebsteiles der C***** oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge in ein der BV 69 unterliegendes Dienstverhältnis zur B***** übernommen werden analog Neueintritten ab 01. 01. 2000, ausgenommen § 3 Abs. (7). Betreffend § 7 Karrierschritt-Beitrag wird eine gesonderte Regelung im Rahmen eines TA festgelegt werden."(5) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich auch für ehemalige aktive Angestellte der C*****, die nach dem 31. 12. 1999 anläßlich der Eingliederung eines Betriebes oder Betriebsteiles der C***** oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge in ein der BV 69 unterliegendes Dienstverhältnis zur B***** übernommen werden analog Neueintritten ab 01. 01. 2000, ausgenommen Paragraph 3, Abs. (7). Betreffend Paragraph 7, Karrierschritt-Beitrag wird eine gesonderte Regelung im Rahmen eines TA festgelegt werden."
Der Antragsteller stellt die aus dem Spruch ersichtlichen Hauptbegehren und das Eventualbegehren zu I. Rechtlich qualifiziert der Antragsteller die Rechtsstellung der vom Antrag betroffenen „Sondervertragsinhaber" dahin, dass ihnen einzelvertraglich eine Pension zugesagt worden sei. Das ergebe sich daraus, dass für den in § 7 BPG definierten Begriff der Anwartschaft die Höhe der Pensionsleistung maßgeblich sei. Die Vereinbarung einer vom Gehaltsschema unabhängigen Bemessungsgrundlage für die Pension stelle eine Sondervereinbarung dar, die ein Abweichen von der kollektiven Norm beinhalte. Auch wenn für die Berechnung der in ihrer Bemessungsgrundlage geänderten Pension Abschnitt D der BV 69 heranzuziehen sei und deren Anwendung vereinbart worden sei, handle es sich um eine Einzelzusage. Für die Zustimmung zur Übertragung der Pensionsanwartschaften der Sondervertragsinhaber in die Pensionskasse sei daher deren Zustimmung - die nicht erteilt worden sei - erforderlich. Das ergebe sich auch aus § 1 Abs 2 der Übertragungs-BV. Zu Punkt II. des Antrages brachte der Antragsteller vor, dass jenen Vertragsinhabern, denen eine bestimmte Mindestpension aufgrund des Sondervertrages zugesichert worden sei, ebenfalls eine Einzelzusage gewährt worden sei, die ohne Zustimmung der Betroffenen nicht in die Pensionskasse übertragen habe werden können.Der Antragsteller stellt die aus dem Spruch ersichtlichen Hauptbegehren und das Eventualbegehren zu römisch eins. Rechtlich qualifiziert der Antragsteller die Rechtsstellung der vom Antrag betroffenen „Sondervertragsinhaber" dahin, dass ihnen einzelvertraglich eine Pension zugesagt worden sei. Das ergebe sich daraus, dass für den in Paragraph 7, BPG definierten Begriff der Anwartschaft die Höhe der Pensionsleistung maßgeblich sei. Die Vereinbarung einer vom Gehaltsschema unabhängigen Bemessungsgrundlage für die Pension stelle eine Sondervereinbarung dar, die ein Abweichen von der kollektiven Norm beinhalte. Auch wenn für die Berechnung der in ihrer Bemessungsgrundlage geänderten Pension Abschnitt D der BV 69 heranzuziehen sei und deren Anwendung vereinbart worden sei, handle es sich um eine Einzelzusage. Für die Zustimmung zur Übertragung der Pensionsanwartschaften der Sondervertragsinhaber in die Pensionskasse sei daher deren Zustimmung - die nicht erteilt worden sei - erforderlich. Das ergebe sich auch aus Paragraph eins, Absatz 2, der Übertragungs-BV. Zu Punkt römisch II. des Antrages brachte der Antragsteller vor, dass jenen Vertragsinhabern, denen eine bestimmte Mindestpension aufgrund des Sondervertrages zugesichert worden sei, ebenfalls eine Einzelzusage gewährt worden sei, die ohne Zustimmung der Betroffenen nicht in die Pensionskasse übertragen habe werden können.
Die B***** stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass keine einzelvertragliche Pensionszusage vorliege.
Der Antragsgegner behauptet die Unzulässigkeit des Antrages mangels Erstattung eines konkreten Sachvorbringens und wendet im Übrigen ein, dass die vom Antrag betroffenen Sondervertragsinhaber keine leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG seien. Auch auf sie finde gemäß § 1 Abs 1 BV 69 die BV Anwendung. Das ergebe sich auch aus Punkt 1 des Muster-Sonderdienstvertrages, der ausdrücklich darauf verweise, dass auf das Anstellungsverhältnis der Sondervertragsinhaber weiterhin die für definitiv Angestellte jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Zuerkennung eines befristeten Sonderdienstvertrages habe eine einzelvertragliche Erhöhung des monatlichen Entgelts bedungen. Sie habe überdies den Anspruch auf eine bestimmte Zulage (Funktionszulage) festgelegt. Bei einigen Sondervertragsinhabern sei diese Funktionszulage in die Pensionsbemessungsgrundlage eingerechnet worden. Darüber hinaus seien keine weiteren Sonderregelungen getroffen worden. § 1 Abs 2 der Übertragungs-BV komme nicht zur Anwendung, weil den von diesem Antrag betroffenen Sondervertragsinhabern nur aufgrund der BV 69, nicht aber aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage Pensionsansprüche gewährt worden seien. Die Einräumung von Pensionszusagen sei gerade nicht typischer Inhalt der Sonderverträge gewesen. Vielmehr hätten die Pensionsanwartschaften auch der Sondervertragsinhaber auf der Pensionsordnung der BV 69, somit auf kollektivrechtlicher Grundlage, beruht. Aus der mit dem Sondervertrag eingeräumten Zusage eines höheren Gehalts resultiere keine individualrechtliche Pensionsanwartschaft oder Zusage. Soweit Angestellten die Pension durch Individualzusage erteilt worden sei, die nicht auf der Pensionsordnung der BV 69 beruht habe, könne - was ausdrücklich zugestanden werde - eine Auslagerung derselben nur durch Individualvereinbarung auf eine Pensionskasse erfolgen. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da diese Rechtslage vom Antragsgegner nicht bestritten werde. Gerade die vom Antrag betroffenen Sondervertragsinhaber, deren „Sondervertragsrechte" entsprechend dem vom Antragsteller vorgelegten Muster/B begründet worden seien, hätten allerdings Pensionsansprüche nur aufgrund der BV 69. Diese BV 69 enthalte die Pensionszusage dem Grunde nach. Die Vereinbarung eine höheren, laufenden Bezuges, der auch eine höhere Pensionsbemessungsgrundlage mit sich bringe, stelle keine Zusage einer dem Grunde nach über die Anspruchsgrundlage der BV 69 hinausgehenden Pensionsanwartschaft dar. Der Sondervertrag ändere die Pensionsansprüche der Sondervertragsinhaber nicht. Es werde lediglich eine andere Pensionsbemessungsgrundlage für pensionswirksam erklärt. Auch Berechnungsmodalitäten seien mit den Sondervertragsinhabern nicht generell abweichend von der Pensionsordnung der BV 69 vereinbart worden, sondern nur für den Fall der Zuerkennung einer Mindestpension. Das Vorbringen des Antragstellers zur Zuerkennung einer Mindestpension sei aber für das hier vorliegende Verfahren nicht relevant, weil diese „Mindestpensionszusage" nur auf jene Angestellten Anwendung finde, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Pensionierung nicht mehr Sondervertragsinhaber seien. Diese allerdings seien vom Antrag nicht betroffen.Der Antragsgegner behauptet die Unzulässigkeit des Antrages mangels Erstattung eines konkreten Sachvorbringens und wendet im Übrigen ein, dass die vom Antrag betroffenen Sondervertragsinhaber keine leitenden Angestellten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG seien. Auch auf sie finde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BV 69 die BV Anwendung. Das ergebe sich auch aus Punkt 1 des Muster-Sonderdienstvertrages, der ausdrücklich darauf verweise, dass auf das Anstellungsverhältnis der Sondervertragsinhaber weiterhin die für definitiv Angestellte jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Zuerkennung eines befristeten Sonderdienstvertrages habe eine einzelvertragliche Erhöhung des monatlichen Entgelts bedungen. Sie habe überdies den Anspruch auf eine bestimmte Zulage (Funktionszulage) festgelegt. Bei einigen Sondervertragsinhabern sei diese Funktionszulage in die Pensionsbemessungsgrundlage eingerechnet worden. Darüber hinaus seien keine weiteren Sonderregelungen getroffen worden. Paragraph eins, Absatz 2, der Übertragungs-BV komme nicht zur Anwendung, weil den von diesem Antrag betroffenen Sondervertragsinhabern nur aufgrund der BV 69, nicht aber aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage Pensionsansprüche gewährt worden seien. Die Einräumung von Pensionszusagen sei gerade nicht typischer Inhalt der Sonderverträge gewesen. Vielmehr hätten die Pensionsanwartschaften auch der Sondervertragsinhaber auf der Pensionsordnung der BV 69, somit auf kollektivrechtlicher Grundlage, beruht. Aus der mit dem Sondervertrag eingeräumten Zusage eines höheren Gehalts resultiere keine individualrechtliche Pensionsanwartschaft oder Zusage. Soweit Angestellten die Pension durch Individualzusage erteilt worden sei, die nicht auf der Pensionsordnung der BV 69 beruht habe, könne - was ausdrücklich zugestanden werde - eine Auslagerung derselben nur durch Individualvereinbarung auf eine Pensionskasse erfolgen. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da diese Rechtslage vom Antragsgegner nicht bestritten werde. Gerade die vom Antrag betroffenen Sondervertragsinhaber, deren „Sondervertragsrechte" entsprechend dem vom Antragsteller vorgelegten Muster/B begründet worden seien, hätten allerdings Pensionsansprüche nur aufgrund der BV 69. Diese BV 69 enthalte die Pensionszusage dem Grunde nach. Die Vereinbarung eine höheren, laufenden Bezuges, der auch eine höhere Pensionsbemessungsgrundlage mit sich bringe, stelle keine Zusage einer dem Grunde nach über die Anspruchsgrundlage der BV 69 hinausgehenden Pensionsanwartschaft dar. Der Sondervertrag ändere die Pensionsansprüche der Sondervertragsinhaber nicht. Es werde lediglich eine andere Pensionsbemessungsgrundlage für pensionswirksam erklärt. Auch Berechnungsmodalitäten seien mit den Sondervertragsinhabern nicht generell abweichend von der Pensionsordnung der BV 69 vereinbart worden, sondern nur für den Fall der Zuerkennung einer Mindestpension. Das Vorbringen des Antragstellers zur Zuerkennung einer Mindestpension sei aber für das hier vorliegende Verfahren nicht relevant, weil diese „Mindestpensionszusage" nur auf jene Angestellten Anwendung finde, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Pensionierung nicht mehr Sondervertragsinhaber seien. Diese allerdings seien vom Antrag nicht betroffen.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich daraus, dass der Antragsteller erkennbar davon ausgeht, dass jenen „Sondervertragsinhabern", denen Rechte entsprechend dem festgestellten Muster/B zugesichert wurden, einzelvertraglich eine Pensionszusage erteilt wurde, während der Antragsgegner davon ausgeht, dass mit /B nur eine einzelvertragliche Änderung der Pensionsbemessungsgrundlage erfolgte, die Pensionszusage ihrer Natur nach aber weiterhin auf der BV 69 beruhte. Da zwischen den Parteien auch nicht strittig ist, dass die vom Antrag umfassten „Sondervertragsinhaber" im Übrigen dem Kollektivvertrag und der BV 69 unterlagen (also nicht etwa leitende Angestellte sind), ist das rechtliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung zu bejahen.
Inhaltlich kann dem Standpunkt des Antragstellers jedoch nicht gefolgt werden: Richtig ist - was vom Antragsgegner auch gar nicht bestritten wird - dass die Übertragung einzelvertraglich zugesagter Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse die Zustimmung der Betroffenen erfordert (vgl dazu eingehend Stupar, Die Übertragung individualrechtlicher Betriebspensionen, RdW 2006/414 mit Nachweisen aus Lehre und Rsp). Hier liegt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers keine einzelvertragliche Pensionszusage vor: Vielmehr ergibt sich aus dem vom Antragsteller selbst vorgelegten „Mustersonderdienstvertrag"/B der ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des „Sondervertragsinhabers" weiterhin die jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen (somit insbesondere die BV 69) Anwendung zu finden haben. Letztlich wird - entsprechend dem § 107 Abs 1 lit d der BV 69, der ausdrücklich vorsieht, dass sonstige ausdrücklich als pensionsanrechenbar erklärte Zulagen Pensionsbemessungsgrundlage sind - mit Einräumung des „Sondervertragsverhältnisses" nur bewirkt, dass eine dem Grunde nach durch die BV 69 zugesagte Pension durch einzelvertragliche Erklärung in ihrer Pensionsbemessungsgrundlage geändert wird. Die einzelvertragliche Erklärung einer bestimmten Zulage oder eines bestimmten Bezuges als ruhegenussfähig ändert aber nichts daran - und darin ist dem Standpunkt des Antragsgegners zu folgen -, dass der ursprüngliche Grund der Betriebspensionszusage, nämlich im konkreten Fall die BV 69, unverändert bleibt.Inhaltlich kann dem Standpunkt des Antragstellers jedoch nicht gefolgt werden: Richtig ist - was vom Antragsgegner auch gar nicht bestritten wird - dass die Übertragung einzelvertraglich zugesagter Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse die Zustimmung der Betroffenen erfordert vergleiche dazu eingehend Stupar, Die Übertragung individualrechtlicher Betriebspensionen, RdW 2006/414 mit Nachweisen aus Lehre und Rsp). Hier liegt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers keine einzelvertragliche Pensionszusage vor: Vielmehr ergibt sich aus dem vom Antragsteller selbst vorgelegten „Mustersonderdienstvertrag"/B der ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des „Sondervertragsinhabers" weiterhin die jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen (somit insbesondere die BV 69) Anwendung zu finden haben. Letztlich wird - entsprechend dem Paragraph 107, Absatz eins, Litera d, der BV 69, der ausdrücklich vorsieht, dass sonstige ausdrücklich als pensionsanrechenbar erklärte Zulagen Pensionsbemessungsgrundlage sind - mit Einräumung des „Sondervertragsverhältnisses" nur bewirkt, dass eine dem Grunde nach durch die BV 69 zugesagte Pension durch einzelvertragliche Erklärung in ihrer Pensionsbemessungsgrundlage geändert wird. Die einzelvertragliche Erklärung einer bestimmten Zulage oder eines bestimmten Bezuges als ruhegenussfähig ändert aber nichts daran - und darin ist dem Standpunkt des Antragsgegners zu folgen -, dass der ursprüngliche Grund der Betriebspensionszusage, nämlich im konkreten Fall die BV 69, unverändert bleibt.
Dass es sich bei der BV 69 um eine „echte" Betriebsvereinbarung handelt und dass die Übertragung der auf Betriebsvereinbarung beruhenden Betriebspensionen in eine Pensionskasse der Zustimmung der einzelnen Berechtigten nicht bedarf, hat der Senat bereits in der ausführlich begründeten Entscheidung 8 ObA 52/03k ausgesprochen. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Antragsteller ins Treffen geführte Wortlaut des § 1 Abs 2 der Übertragungs-BV nichts zu ändern:Dass es sich bei der BV 69 um eine „echte" Betriebsvereinbarung handelt und dass die Übertragung der auf Betriebsvereinbarung beruhenden Betriebspensionen in eine Pensionskasse der Zustimmung der einzelnen Berechtigten nicht bedarf, hat der Senat bereits in der ausführlich begründeten Entscheidung 8 ObA 52/03k ausgesprochen. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Antragsteller ins Treffen geführte Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, der Übertragungs-BV nichts zu ändern:
Dort wird nämlich nur auf den Fall Bezug genommen, dass Angestellte bis zum 31. 12. 1999 aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung Pensionsanwartschaften hatten. Dass in diesem Fall eine Zustimmung der Betroffenen zur Übertragung ihrer Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse erforderlich wäre, bestreitet auch der Antragsgegner nicht. Die von diesem Antrag erfassten „Sondervertragsinhaber" haben aber aus den dargelegten Gründen einzelvertragliche Pensionszusagen nicht erhalten. Der Antragsteller selbst bezieht sich zur Begründung der von ihm behaupteten einzelvertraglichen Pensionszusage nur auf den Inhalt der Urkunde/B - die, wie bereits ausgeführt, letztlich im Ergebnis nur bestimmte Gehaltsbestandteile für ruhegenussfähig erklärt, ohne dass die ursprünglich durch Betriebsvereinbarung zugesicherte Pension dadurch ihren Charakter geändert hätte und zu einer einzelvertraglichen Pensionszusage geworden wäre. Damit ist sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren zu I abzuweisen. Das Hauptbegehren zu II ist schon deshalb abzuweisen, weil sich aus dem klaren Wortlaut der vom Antragsteller selbst vorgelegten Urkunde/B ergibt, dass die Zusage einer „Mindestpension" nur für jene (ursprünglichen) Sondervertragsinhaber Geltung haben sollte, deren „Sondervertragsstatus" in der Folge nicht verlängert wurde (siehe Punkt 7 in /B). Diese Angestellten sind aber nach dem eindeutigen Antragsvorbringen vom Antrag nicht umfasst: Der Antragsteller selbst bezieht seinen Antrag ausdrücklich nur auf jene Angestellten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmen-BV und Übertragungs-BV und danach bis zu ihrem Ausscheiden in einem Sondervertragsverhältnis standen. Für diese Angestellten kommt daher Punkt 7 der Sondervertragsregelung/B von vornherein nicht in Betracht. Der vom Antragsteller nachträglich vorgelegte Kollektivvertrag („PR 1961"), geschlossen zwischen den Parteien, entfaltet für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nämlich ausschließlich von Relevanz, dass durch den „Sondervertragsinhalt" in /B die ursprüngliche betriebliche Pensionszusage ihrem Charakter nach nicht in eine einzelvertragliche Pensionszusage umgewandelt wurde.Dort wird nämlich nur auf den Fall Bezug genommen, dass Angestellte bis zum 31. 12. 1999 aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung Pensionsanwartschaften hatten. Dass in diesem Fall eine Zustimmung der Betroffenen zur Übertragung ihrer Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse erforderlich wäre, bestreitet auch der Antragsgegner nicht. Die von diesem Antrag erfassten „Sondervertragsinhaber" haben aber aus den dargelegten Gründen einzelvertragliche Pensionszusagen nicht erhalten. Der Antragsteller selbst bezieht sich zur Begründung der von ihm behaupteten einzelvertraglichen Pensionszusage nur auf den Inhalt der Urkunde/B - die, wie bereits ausgeführt, letztlich im Ergebnis nur bestimmte Gehaltsbestandteile für ruhegenussfähig erklärt, ohne dass die ursprünglich durch Betriebsvereinbarung zugesicherte Pension dadurch ihren Charakter geändert hätte und zu einer einzelvertraglichen Pensionszusage geworden wäre. Damit ist sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren zu römisch eins abzuweisen. Das Hauptbegehren zu römisch II ist schon deshalb abzuweisen, weil sich aus dem klaren Wortlaut der vom Antragsteller selbst vorgelegten Urkunde/B ergibt, dass die Zusage einer „Mindestpension" nur für jene (ursprünglichen) Sondervertragsinhaber Geltung haben sollte, deren „Sondervertragsstatus" in der Folge nicht verlängert wurde (siehe Punkt 7 in /B). Diese Angestellten sind aber nach dem eindeutigen Antragsvorbringen vom Antrag nicht umfasst: Der Antragsteller selbst bezieht seinen Antrag ausdrücklich nur auf jene Angestellten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmen-BV und Übertragungs-BV und danach bis zu ihrem Ausscheiden in einem Sondervertragsverhältnis standen. Für diese Angestellten kommt daher Punkt 7 der Sondervertragsregelung/B von vornherein nicht in Betracht. Der vom Antragsteller nachträglich vorgelegte Kollektivvertrag („PR 1961"), geschlossen zwischen den Parteien, entfaltet für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nämlich ausschließlich von Relevanz, dass durch den „Sondervertragsinhalt" in /B die ursprüngliche betriebliche Pensionszusage ihrem Charakter nach nicht in eine einzelvertragliche Pensionszusage umgewandelt wurde.
Anmerkung
E82628 8ObA20.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00020.06H.1123.000Dokumentnummer
JJT_20061123_OGH0002_008OBA00020_06H0000_000