TE OGH 2003/6/25 9ObA243/02d

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner sowie durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, alle Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner sowie durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, alle Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner jenen ehemaligen Mitarbeitern und ihren Vorsorgeberechtigten, die eine direkte Leistungszusage auf Grund des Pensionszuschussregulativs gegenüber dem Antragsgegner besaßen, die vor September 1999 ausgeschieden sind, die allein auf Grund der vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten, mitherausgegebenen bzw verfassten schriftlichen Unterlagen zwischen September und Dezember 1999 durch Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ihre "Leistungsansprüche" ganz oder teilweise an die ORF-Pensionskasse übertragen haben, und die dies nicht getan hätten, wenn sie darüber informiert worden wären, dass sie damit auch das Risiko einer Pensionskürzung übernehmen, eine zu ihren Ungunsten entstehende Differenz zwischen den Zahlungen durch die ORF-Pensionskasse und jenen Beträgen, die ihnen gegenüber dem Antragsgegner gebührt hätten, wenn sie einer Übertragung der "Pensionsleistungen" an die Pensionskasse nicht zugestimmt hätten, zu ersetzen hat.

Text

Begründung:

Die antragstellende Partei stellte im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG letztlich das aus dem Spruch ersichtliche - vom erkennenden Senat geringfügig umformulierte - Begehren und brachte dazu im Wesentlichen vor, die betroffenen ehemaligen Mitarbeiter des Antragsgegners hätten ihre Entscheidung zu dem von der Antragsgegnerin angeregten "Pensionskassenbeitritt" ausschließlich auf Grund der von dieser zugeschickten schriftlichen Unterlagen erklärt. Darin sei die Übertragung unter anderem mit dem Argument beworben worden, beim Antragsgegner verbleibende Pensionsansprüche könnten nicht garantiert werden. In den den ehemaligen Mitarbeitern übermittelten schriftlichen Unterlagen sei unter anderem mit dem Argument für die Übertragung der Ansprüche in die überbetriebliche Pensionskasse geworben worden, dass dabei (auf Grund eines Steuervorteils) netto etwas mehr herauskomme als bisher und dass die Übertragung mit einem höheren Maß an Sicherheit verbunden sei. Die Pensionisten würden ab Jänner 2000 von der Pensionskasse eine im selben Ausmaß wie die ASVG-Pension valorisierte Betriebspension erhalten, es würde sich gegenüber der alten Leistungszusage an ihrer Betriebspension nichts ändern, die Höhe der Pension würde exakt der vom Antragsgegner ausbezahlten Pension entsprechen und nach dem 1. 1. 2000 nach dem Veranlagungserfolg der Pensionskasse valorisiert werden, die Übertragung an die ORF-Pensionskasse würde den Lebensstandard der Pensionisten noch besser absichern als bisher; sie hätten lediglich das Risiko einer "geringeren Wertanpassung" zu tragen, wogegen sie den Vorteil hätten, von zukünftigen Verschlechterungen des ASVG-Leistungsrechts nicht belastet zu werden. Das Pensionskassenmodell sichere allen Pensionisten eine garantiert lebenslange und wertangepasste Zusatzpension, die die Sicherheit erworbener Ansprüche weiter gewährleisten werde, wodurch eine nachhaltige Sicherheit des Vermögens und eine entsprechende Rendite erreicht würde. Über die mit der Übertragung an die Pensionskasse verbundenen erheblichen Risken seien die Pensionisten nicht oder nur völlig unzulänglich informiert worden. Vor allem sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Pensionisten nach der Übertragung an die Pensionskasse alleine das Veranlagungsrisiko tragen, dass somit eine bestimmte Pensionshöhe nicht garantiert werden könne, sondern diese alleine vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhänge, zumal der Antragsgegner eine bestimmte Pensionshöhe auch nicht etwa durch eine entsprechende Nachschusspflicht sichergestellt habe. Angesichts des veranschlagten Abzinsungsfaktors müsse die Pensionskasse jährlich einen Veranlagungserfolg von zumindest 5,5 % erzielen, um auch nur annähernd die ursprüngliche Pensionshöhe sicherzustellen. Auf diese mit den Pensionskassenbeitritt unvermeidbar verbundenen Risken habe der Antragsgegner nicht oder nur in unverständlicher Form hingewiesen. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass ein schlechter Veranlagungserfolg zwingend zu einer Pensionskürzung führe. Bei den angebotenen und durchgeführten Informationsveranstaltungen seien im Kern nicht mehr Informationen geboten worden als in den beiden Broschüren. Die individuellen Beratungsgespräche hätten nur dazu gedient, Berechnungen auf Grund individueller Parameter auszustellen, nicht aber einer Aufklärung über das allgemeine Risiko eines Pensionskassenbeitritts. Der Antragsgegner wäre schon aus seiner Fürsorgepflicht, die auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausreiche, verpflichtet gewesen, die Pensionisten vollständig und unmissverständlich über die möglichen Nachteile des Pensionskassenbeitritts aufzuklären. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pensionisten in erster Linie an risikolosen, die Vermögenssubstanz bewahrenden Veranlagungen interessiert gewesen seien, zumal ihre Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner sicher und berechenbar gewesen seien. Habe nun der Antragsgegner als Vertragspartner seiner ehemaligen Mitarbeiter diesen das typische Risiko des Pensionskassenbeitritts unrichtig als sichere Anlageform hingestellt und dadurch die Pensionisten zur Übertragung ihrer Ansprüche an die Pensionskasse veranlasst, hafte er für die fehlerhafte Beratung, und zwar auch dann, wenn er selbst von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte. Insbesondere hätte er darauf hinzuweisen gehabt, dass sich ein Aktienanteil von 41 % grundsätzlich nur für langfristige Anlagen eigne und "im Verhältnis zu Pensionisten" ein signifikantes Risiko in sich berge. Gerade für Pensionisten seien in einem Pensionskassenbeitritt - anders möge dies für aktive Arbeitnehmer sein - praktisch keine Vorteile zu erblicken. Mit dem Antragsgegner sei ihnen ein Schuldner von hoher wirtschaftlicher Bonität zur Verfügung gestanden. Der einzige Grund für ihre Zustimmung zur Übertragung der Ansprüche an die Pensionskassa sei darin zu sehen, dass in den vom Antragsgegner herausgegebenen bzw verfassten Prospekten die Pensionskassenlösung als günstiger als das alte Leistungsrecht dargestellt worden sei. Diese Disposition könne von den betroffenen Pensionisten nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass der Antragsgegner zum Ausgleich eintretender Verluste verpflichtet sei. Nach einem (näher dargelegten) Berechnungsbeispiel hätte sich der Pensionsanspruch eines Betroffenen gegenüber dem Antragsgegner in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2003 um ca 2,4 % erhöht, wogegen die Ansprüche gegen die Pensionskasse im selben Zeitraum um ca 16 % gesunken seien.Die antragstellende Partei stellte im Rahmen eines Feststellungsantrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG letztlich das aus dem Spruch ersichtliche - vom erkennenden Senat geringfügig umformulierte - Begehren und brachte dazu im Wesentlichen vor, die betroffenen ehemaligen Mitarbeiter des Antragsgegners hätten ihre Entscheidung zu dem von der Antragsgegnerin angeregten "Pensionskassenbeitritt" ausschließlich auf Grund der von dieser zugeschickten schriftlichen Unterlagen erklärt. Darin sei die Übertragung unter anderem mit dem Argument beworben worden, beim Antragsgegner verbleibende Pensionsansprüche könnten nicht garantiert werden. In den den ehemaligen Mitarbeitern übermittelten schriftlichen Unterlagen sei unter anderem mit dem Argument für die Übertragung der Ansprüche in die überbetriebliche Pensionskasse geworben worden, dass dabei (auf Grund eines Steuervorteils) netto etwas mehr herauskomme als bisher und dass die Übertragung mit einem höheren Maß an Sicherheit verbunden sei. Die Pensionisten würden ab Jänner 2000 von der Pensionskasse eine im selben Ausmaß wie die ASVG-Pension valorisierte Betriebspension erhalten, es würde sich gegenüber der alten Leistungszusage an ihrer Betriebspension nichts ändern, die Höhe der Pension würde exakt der vom Antragsgegner ausbezahlten Pension entsprechen und nach dem 1. 1. 2000 nach dem Veranlagungserfolg der Pensionskasse valorisiert werden, die Übertragung an die ORF-Pensionskasse würde den Lebensstandard der Pensionisten noch besser absichern als bisher; sie hätten lediglich das Risiko einer "geringeren Wertanpassung" zu tragen, wogegen sie den Vorteil hätten, von zukünftigen Verschlechterungen des ASVG-Leistungsrechts nicht belastet zu werden. Das Pensionskassenmodell sichere allen Pensionisten eine garantiert lebenslange und wertangepasste Zusatzpension, die die Sicherheit erworbener Ansprüche weiter gewährleisten werde, wodurch eine nachhaltige Sicherheit des Vermögens und eine entsprechende Rendite erreicht würde. Über die mit der Übertragung an die Pensionskasse verbundenen erheblichen Risken seien die Pensionisten nicht oder nur völlig unzulänglich informiert worden. Vor allem sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Pensionisten nach der Übertragung an die Pensionskasse alleine das Veranlagungsrisiko tragen, dass somit eine bestimmte Pensionshöhe nicht garantiert werden könne, sondern diese alleine vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhänge, zumal der Antragsgegner eine bestimmte Pensionshöhe auch nicht etwa durch eine entsprechende Nachschusspflicht sichergestellt habe. Angesichts des veranschlagten Abzinsungsfaktors müsse die Pensionskasse jährlich einen Veranlagungserfolg von zumindest 5,5 % erzielen, um auch nur annähernd die ursprüngliche Pensionshöhe sicherzustellen. Auf diese mit den Pensionskassenbeitritt unvermeidbar verbundenen Risken habe der Antragsgegner nicht oder nur in unverständlicher Form hingewiesen. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass ein schlechter Veranlagungserfolg zwingend zu einer Pensionskürzung führe. Bei den angebotenen und durchgeführten Informationsveranstaltungen seien im Kern nicht mehr Informationen geboten worden als in den beiden Broschüren. Die individuellen Beratungsgespräche hätten nur dazu gedient, Berechnungen auf Grund individueller Parameter auszustellen, nicht aber einer Aufklärung über das allgemeine Risiko eines Pensionskassenbeitritts. Der Antragsgegner wäre schon aus seiner Fürsorgepflicht, die auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausreiche, verpflichtet gewesen, die Pensionisten vollständig und unmissverständlich über die möglichen Nachteile des Pensionskassenbeitritts aufzuklären. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pensionisten in erster Linie an risikolosen, die Vermögenssubstanz bewahrenden Veranlagungen interessiert gewesen seien, zumal ihre Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner sicher und berechenbar gewesen seien. Habe nun der Antragsgegner als Vertragspartner seiner ehemaligen Mitarbeiter diesen das typische Risiko des Pensionskassenbeitritts unrichtig als sichere Anlageform hingestellt und dadurch die Pensionisten zur Übertragung ihrer Ansprüche an die Pensionskasse veranlasst, hafte er für die fehlerhafte Beratung, und zwar auch dann, wenn er selbst von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte. Insbesondere hätte er darauf hinzuweisen gehabt, dass sich ein Aktienanteil von 41 % grundsätzlich nur für langfristige Anlagen eigne und "im Verhältnis zu Pensionisten" ein signifikantes Risiko in sich berge. Gerade für Pensionisten seien in einem Pensionskassenbeitritt - anders möge dies für aktive Arbeitnehmer sein - praktisch keine Vorteile zu erblicken. Mit dem Antragsgegner sei ihnen ein Schuldner von hoher wirtschaftlicher Bonität zur Verfügung gestanden. Der einzige Grund für ihre Zustimmung zur Übertragung der Ansprüche an die Pensionskassa sei darin zu sehen, dass in den vom Antragsgegner herausgegebenen bzw verfassten Prospekten die Pensionskassenlösung als günstiger als das alte Leistungsrecht dargestellt worden sei. Diese Disposition könne von den betroffenen Pensionisten nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass der Antragsgegner zum Ausgleich eintretender Verluste verpflichtet sei. Nach einem (näher dargelegten) Berechnungsbeispiel hätte sich der Pensionsanspruch eines Betroffenen gegenüber dem Antragsgegner in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2003 um ca 2,4 % erhöht, wogegen die Ansprüche gegen die Pensionskasse im selben Zeitraum um ca 16 % gesunken seien.

Der Antragsgegner begehrte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung, des Feststellungsantrags. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG sei auch für die Klärung von Streitfragen zulässig, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer, also Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses, betreffen. Diesen Fällen sei jedoch stets ein rechtsgeschäftlich relevantes Handeln zugrunde gelegen, welches während des aufrechten Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall liege aber auch ein entfernter sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis nicht vor, sondern ein rein wirtschaftlicher. Den Pensionisten sei neben einer Übertragung ihrer Ansprüche auf eine Pensionskasse auch eine einmalige Abfindung durch Zahlung eines Geldbetrags nahegelegt worden. Es sei somit jedem einzelnen Pensionisten frei gestanden, das Geld für beliebige Investitionen zu verwenden oder aber den Abfindungsbetrag auf eine Pensionskassa zu übertragen. Auch wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwa raten würde, seine Abfertigung zum Zwecke der Zukunftsvorsorge der Pensionskasse zu übertragen, könnte ein aus einer Schlechtberatung abgeleiteter Schadenersatzanspruch nicht als arbeitsrechtliche Streitigkeit qualifiziert werden.Der Antragsgegner begehrte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung, des Feststellungsantrags. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG sei auch für die Klärung von Streitfragen zulässig, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer, also Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses, betreffen. Diesen Fällen sei jedoch stets ein rechtsgeschäftlich relevantes Handeln zugrunde gelegen, welches während des aufrechten Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall liege aber auch ein entfernter sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis nicht vor, sondern ein rein wirtschaftlicher. Den Pensionisten sei neben einer Übertragung ihrer Ansprüche auf eine Pensionskasse auch eine einmalige Abfindung durch Zahlung eines Geldbetrags nahegelegt worden. Es sei somit jedem einzelnen Pensionisten frei gestanden, das Geld für beliebige Investitionen zu verwenden oder aber den Abfindungsbetrag auf eine Pensionskassa zu übertragen. Auch wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwa raten würde, seine Abfertigung zum Zwecke der Zukunftsvorsorge der Pensionskasse zu übertragen, könnte ein aus einer Schlechtberatung abgeleiteter Schadenersatzanspruch nicht als arbeitsrechtliche Streitigkeit qualifiziert werden.

Der Feststellungsantrag sei auch sachlich unberechtigt, auch wenn nicht bestritten werde, dass aus dem "vorvertraglichen" Schuldverhältnis zwischen dem Antragsgegner und seinen ehemaligen Mitarbeitern zweifellos die Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers folge, die Pensionisten über die Möglichkeit der pensionsrechtlichen Umschuldung ausreichend aufzuklären. Es sei fernab jeder Realität, dass den Pensionisten nicht zumindest die theoretische Möglichkeit des Sinkens von Aktienkursen, in welchen sich das Kapitalmarktrisiko manifestiere, bekannt gewesen sei. Sie könnten sich daher nicht darauf berufen, ein allfälliges negatives Veranlagungsergebnis nicht zumindest theoretisch als Risiko in Kauf genommen zu haben. Insbesondere könne dem Antragsgegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Pensionisten im Herbst 1999 nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass ein Fallen der Aktienkurse als Folge der Vorfälle vom 11. September 2001 eintreten könnte. Der für den Übertragungszeitpunkt gewählte Rechnungszinssatz von 5,5 % sei bei einer ex ante-Betrachtung richtig bestimmt worden. Im Jahre 1999 seien Veranlagungserträge von mehr als 8 % pro Jahr erzielt worden, aus welchen eine laufende Valorisierung der Pensionen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. In den vom Antragsgegner übermittelten Unterlagen sei auch einigermaßen deutlich dargestellt worden, wie die Pensionen finanziert werden sollten; dabei sei auch hervorgehoben worden, dass die Wahl der "richtigen Anlagestrategie" entscheidend sei. Damit sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um komplizierte und eben auch gefährliche Vorgänge handle, für deren Bewältigung Spezialisten auf dem Gebiet der Kapitalveranlagung herangezogen würden. Auch der Verweis auf "bestmögliche Wachtumschancen" und "höchstmögliche Sicherheit" lege den Schluss nahe, dass sich trotz dieser hervorragenden Vorkehrungen dem Vertragspartner nachteilige Risiken verwirklichen können. Auch die Bemerkung, die Anlagepolitik sei so gestaltet, dass sie "langfristig ein gutes Ergebnis" erziele, deute darauf hin, dass die Veranlagung ein entscheidender Akt sei, auf welchen höchste Sorgfalt verwendet werden müsse. Auch wenn eine beigefügte Grafik primär der Darstellung des (bisherigen) Erfolges der ORF-Pensionskassenpartner diene, lasse sich aus ihr doch auch der Schluss ziehen, dass es nicht immer aufwärts gehen müsse, sondern dass auch Bewegungen nach unten in Betracht kämen, wie dies bei Veranlagungen in Wertpapieren allgemein bekannt sei. Jedem Pensionisten habe daher klar sein müssen, dass die Zustimmung zur Übertragung seiner Leistungsansprüche auch eine negative Entwicklung der Pensionsansprüche zur Folge haben könne. Schließlich sei allen Betroffenen auch die Möglichkeit der Teilnahme an Informationsveranstaltungen bzw an persönlichen Beratungsgesprächen angeboten worden, bei denen allfällige Unklarheiten ausgeräumt hätten werden können.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der vorliegende Feststellungsantrag im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 2 ASGG eine "Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50" zum Gegenstand. Wie der Antragsgegner in seiner (ersten) Stellungnahme selbst aufzeigt, entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG auch dann vorliegt, wenn es um (vertragliche) Ansprüche zwischen einem Pensionisten und seinem ehemaligen Arbeitnehmer geht (vgl nur Arb 10.762 f). Dabei wurde etwa besonders darauf hingewiesen, dass der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zutreffe, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspreche daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Es trifft zwar zu, dass in den zitierten Fällen Sachverhalte (Pensionsvereinbarungen) zu beurteilen waren, die bereits während der Aktivzeit der späteren Pensionisten verwirklicht wurden, doch ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund der beschriebene Gesetzeszweck nicht auch Vereinbarungen erfassen sollte, die zwischen dem ehemaligen Dienstgeber als Schuldner vertraglich zugesicherter Pensionsleistungen und einer größeren Gruppe von pensionsbezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmern getroffen wurden. Wird dem ehemaligen Arbeitgeber vorgeworfen, dass er seine ehemaligen Arbeitnehmer dabei falsch oder unzureichend informiert und ihnen dadurch einen Schaden zugefügt habe, so sind die im Zusammenhang damit behaupteten Schadenersatzansprüche - wie noch näher darzulegen sein wird - aus den Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsvertrages einschließlich der Pensionszusage abzuleiten. Damit liegt aber eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG vor. Der Antragsgegner gesteht zutreffend zu, dass aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen ehemaligen Mitarbeitern seine Pflicht resultiert habe, die Pensionisten über die Möglichkeit der "pensionsrechtlichen Umschuldung" ausreichend aufzuklären. Er vermeint, diese Verpflichtung sei aus dem durch die sogenannte Vorsorgevereinbarung begründete Schuldverhältnis abzuleiten, für das die Regeln über vorvertragliche Aufklärungspflichten Geltung hätten. Es entspricht nun ganz herrschender Auffassung (siehe dazu nur die Nachweise bei Welser in Koziol/Welser II12, 15 ff), dass Vertragspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken von Gesetzes wegen in ein beiderseitiges Schuldverhältnis eintreten, das sie zu gegenseitiger Rücksicht bei der Vorbereitung und beim Abschluss eines Vertrages verpflichtet. Diese vorvertraglichen Pflichten sind den Vertragspflichten ähnlich, richten sich aber niemals auf Leistung einer Sache; das Schuldverhältnis ist vielmehr ein solches "ohne Hauptleistungspflicht". Es bestehen jedoch Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die jenen nach Vertragsabschluss entsprechen. Derartige Pflichten müssen umso mehr dort angenommen werden, wo bereits eine vertragliche Rechtsbeziehung besteht, zumal ein Vertragspartner im Rahmen eines Schuldverhältnisses zu den Gütern des anderen öfters in ein Verhältnis gerät, das für diese Güter gefährlich sein kann (Welser, aaO 318). Ein derartiges vertragliches Schuldverhältnis lag im hier zu beurteilenden Fall zum Zeitpunkt der "Übertragung" der Pensionsansprüche an die Pensionskasse zwischen dem Antragsgegner und seinen ehemaligen Mitarbeitern bereits vor, da ja eine Betriebspensionsvereinbarung bestand, aus der der Antragsgegner zu laufenden Zahlungen verpflichtet war. Entgegen dessen in diesem Verfahren vertretenen Auffassung ist es daher nicht erforderlich, auf ein "vorvertragliches" Schuldverhältnis zurückzugreifen. Vielmehr können die maßgeblichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten unmittelbar aus einem Schuldverhältnis abgeleitet werden. Auf der Basis des von der antragstellenden Partei vorgetragenen Sachverhalts - einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte - ist nun zu prüfen, ob der Antragsgegner seiner Verpflichtung, seine Vertragspartner, nämlich seine ehemaligen Mitarbeiter, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien, ausreichend und ausgewogen über die Vor- und Nachteile eines solchen Schritts informiert hat. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu einer ausgewogenen Information verpflichtet war, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Pensionisten allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuzeigen waren. Der Information über die denkbaren Nachteile kam dabei schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil sich der Antragsgegner nicht etwa in der Rolle eines neutralen Dritten befand, sondern vielmehr mit dem Vorschlag, die Pensionsverbindlichkeiten "auszulagern", durchaus auch eigene Interessen verfolgte. Für ihn selbst war die Disposition auch insoweit erleichtert, als er seiner Kalkulation klare Geldbeträge zugrundelegen konnte, die er aufwenden musste, um sich aller Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Pensionisten - durch Einzahlung in die Pensionskasse - zu entledigen. Demgegenüber war die Entscheidung für seine Vertragspartner schon deshalb ungleich schwerer, weil diese zwar einigermaßen genau abschätzen konnten, welche Leistungen sie in Zukunft bei Ablehnung des Übertragungsangebots auf Grund der Betriebspensionszusage durch den Antragsgegner erwarten konnten, wogegen sie im Hinblick auf die zukünftigen Leistungen der Pensionskasse jedoch weitgehend auf die ihnen dazu präsentierten Informationen und die darin enthaltenen Prognosen angewiesen waren.Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der vorliegende Feststellungsantrag im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, Satz 2 ASGG eine "Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50 ", zum Gegenstand. Wie der Antragsgegner in seiner (ersten) Stellungnahme selbst aufzeigt, entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG auch dann vorliegt, wenn es um (vertragliche) Ansprüche zwischen einem Pensionisten und seinem ehemaligen Arbeitnehmer geht vergleiche nur Arb 10.762 f). Dabei wurde etwa besonders darauf hingewiesen, dass der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zutreffe, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspreche daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Es trifft zwar zu, dass in den zitierten Fällen Sachverhalte (Pensionsvereinbarungen) zu beurteilen waren, die bereits während der Aktivzeit der späteren Pensionisten verwirklicht wurden, doch ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund der beschriebene Gesetzeszweck nicht auch Vereinbarungen erfassen sollte, die zwischen dem ehemaligen Dienstgeber als Schuldner vertraglich zugesicherter Pensionsleistungen und einer größeren Gruppe von pensionsbezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmern getroffen wurden. Wird dem ehemaligen Arbeitgeber vorgeworfen, dass er seine ehemaligen Arbeitnehmer dabei falsch oder unzureichend informiert und ihnen dadurch einen Schaden zugefügt habe, so sind die im Zusammenhang damit behaupteten Schadenersatzansprüche - wie noch näher darzulegen sein wird - aus den Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsvertrages einschließlich der Pensionszusage abzuleiten. Damit liegt aber eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, ASGG vor. Der Antragsgegner gesteht zutreffend zu, dass aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen ehemaligen Mitarbeitern seine Pflicht resultiert habe, die Pensionisten über die Möglichkeit der "pensionsrechtlichen Umschuldung" ausreichend aufzuklären. Er vermeint, diese Verpflichtung sei aus dem durch die sogenannte Vorsorgevereinbarung begründete Schuldverhältnis abzuleiten, für das die Regeln über vorvertragliche Aufklärungspflichten Geltung hätten. Es entspricht nun ganz herrschender Auffassung (siehe dazu nur die Nachweise bei Welser in Koziol/Welser II12, 15 ff), dass Vertragspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken von Gesetzes wegen in ein beiderseitiges Schuldverhältnis eintreten, das sie zu gegenseitiger Rücksicht bei der Vorbereitung und beim Abschluss eines Vertrages verpflichtet. Diese vorvertraglichen Pflichten sind den Vertragspflichten ähnlich, richten sich aber niemals auf Leistung einer Sache; das Schuldverhältnis ist vielmehr ein solches "ohne Hauptleistungspflicht". Es bestehen jedoch Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die jenen nach Vertragsabschluss entsprechen. Derartige Pflichten müssen umso mehr dort angenommen werden, wo bereits eine vertragliche Rechtsbeziehung besteht, zumal ein Vertragspartner im Rahmen eines Schuldverhältnisses zu den Gütern des anderen öfters in ein Verhältnis gerät, das für diese Güter gefährlich sein kann (Welser, aaO 318). Ein derartiges vertragliches Schuldverhältnis lag im hier zu beurteilenden Fall zum Zeitpunkt der "Übertragung" der Pensionsansprüche an die Pensionskasse zwischen dem Antragsgegner und seinen ehemaligen Mitarbeitern bereits vor, da ja eine Betriebspensionsvereinbarung bestand, aus der der Antragsgegner zu laufenden Zahlungen verpflichtet war. Entgegen dessen in diesem Verfahren vertretenen Auffassung ist es daher nicht erforderlich, auf ein "vorvertragliches" Schuldverhältnis zurückzugreifen. Vielmehr können die maßgeblichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten unmittelbar aus einem Schuldverhältnis abgeleitet werden. Auf der Basis des von der antragstellenden Partei vorgetragenen Sachverhalts - einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte - ist nun zu prüfen, ob der Antragsgegner seiner Verpflichtung, seine Vertragspartner, nämlich seine ehemaligen Mitarbeiter, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien, ausreichend und ausgewogen über die Vor- und Nachteile eines solchen Schritts informiert hat. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu einer ausgewogenen Information verpflichtet war, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Pensionisten allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuzeigen waren. Der Information über die denkbaren Nachteile kam dabei schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil sich der Antragsgegner nicht etwa in der Rolle eines neutralen Dritten befand, sondern vielmehr mit dem Vorschlag, die Pensionsverbindlichkeiten "auszulagern", durchaus auch eigene Interessen verfolgte. Für ihn selbst war die Disposition auch insoweit erleichtert, als er seiner Kalkulation klare Geldbeträge zugrundelegen konnte, die er aufwenden musste, um sich aller Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Pensionisten - durch Einzahlung in die Pensionskasse - zu entledigen. Demgegenüber war die Entscheidung für seine Vertragspartner schon deshalb ungleich schwerer, weil diese zwar einigermaßen genau abschätzen konnten, welche Leistungen sie in Zukunft bei Ablehnung des Übertragungsangebots auf Grund der Betriebspensionszusage durch den Antragsgegner erwarten konnten, wogegen sie im Hinblick auf die zukünftigen Leistungen der Pensionskasse jedoch weitgehend auf die ihnen dazu präsentierten Informationen und die darin enthaltenen Prognosen angewiesen waren.

Entscheidend ist daher, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den betroffenen Pensionisten von den Chancen und Risken eines "Umstiegs" in das Pensionskassensystem vermittelten; Gegenstand des Feststellungsantrags sind ausschließlich Ansprüche jener Pensionisten, die ihre Entscheidung allein auf Grund der schriftlichen Informationen getroffen haben.

Auch wenn es zutrifft, dass die in der Folge eingetretenen, nicht unerheblichen Verluste der Pensionskassen bei der Anlegung der ihr anvertrauten Gelder in diesem Umfang auch bei großer Fachkenntnis und Sorgfalt nicht absehbar waren, ist - auf der Basis des behaupteten Sachverhalts - doch der Auffassung der antragstellenden Partei zu folgen, dass der Antragsgegner zwar die möglichen Vorteile des "Umstieges" detailliert ausgeführt und hervorgehoben, den Hinweis auf mögliche Risken jedoch nur unvollständig und teils versteckt formuliert hat. Für einen durchschnittlichen Erklärungsempfänger konnte dadurch durchaus der Eindruck entstehen, dass die Vorteile die möglichen Nachteile weit überwiegen und die mit dem "Umstieg" verbundenen Risken zudem überhaupt vernachlässigbar gering sind. Dies gilt etwa für den Inhalt der Broschüre "Für Pensionisten" (Beilage ./B), in dem auf S 15 mehrere Vorteile (Unabhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung des Antragsgegners, bessere steuerliche Ausnutzung des "Jahressechstels", Möglichkeit einer höheren Pensionsvalorisierung) angeführt werden, wogegen auf S 16 als Nachteile lediglich genannt werden, dass eine spätere Abfindung des Pensionsanspruchs (gemeint offenbar: durch Einmalzahlung) gesetzlich nicht mehr möglich sei und das Risiko einer "geringeren Wertanpassung" der Pension bestehe. Auch wenn im Zusammenhang mit dem letzten Punkt darauf hingewiesen wurde, dass die "Wertanpassung der laufenden Pensionskassen-Pensionen im Wesentlichen von der Veranlagungsrendite der Pensionskasse und dem versicherungstechnischen Risiko abhänge", wurde mit dem Hinweis auf eine "geringere Wertanpassung" doch suggeriert, dass eine regelmäßige (wenn auch vielleicht geringe) Wertanpassung zu erwarten sei, wogegen das wahre Risiko, nämlich jenes einer (unter Umständen erheblichen) Verringerung der Pension bei ungünstiger Veranlagungsrendite gänzlich verschwiegen wurde. Ähnliches gilt für das Schreiben des Antragsgegners vom 15. 9. 1999 (in Beilage ./G), in dem einerseits davon die Rede ist, dass die ausgewählte überbetriebliche Pensionskasse die Pensionsansprüche (zuverlässig und sicher) "verwalten" werde und dass diese Ansprüche "bestmöglich abgesichert" seien. Auch aus diesen Formulierungen kann vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass mit einer Verminderung der Pensionsansprüche auch bei ungünstigem Veranlagungserfolg nicht zu rechnen ist. Daran ändert auch die Darstellung der Veranlagungsstruktur in der Broschüre "Ihre ORF-Pensionskasse stellt sich vor" (Beilage ./C) nichts (S 19 f), zumal auch hier in den Vordergrund gestellt wird, dass die Pensionskassen-Partner seit ihrer Gründung die Zielgröße eines vorgesehenen Veranlagungsüberschusses von 7,5 % pro Jahr durchschnittlich weit überschritten hätten. Auch der Hinweis, dass durch den gewählten Mix die "Schwankung des Wertzuwachses" auf Grund der langfristigen Veranlagung reduziert werden könne, stellt keineswegs eine ausreichende Aufklärung über die mit einer allfälligen schweren Beeinträchtigung des Aktienmarkts verbundenen Veranlagungsrisken dar, sondern bestärkt eher den Eindruck, dass mit einer weitgehend gleichbleibenden Rendite über längere Zeit gerechnet werden kann. Keineswegs mussten die betroffenen Pensionisten daher die Möglichkeit einkalkulieren, dass die von der Pensionskasse schließlich gewählte Anlagestruktur zu einem ungünstigeren Ergebnis führen werde, als dies etwa bei einer Veranlagung in konventionelle und sichere Werte (Anleihen, Immobilien ...) der Fall wäre, wurde doch die besondere Sicherheit der Veranlagung immer wieder eigens hervorgehoben. Auch wenn jemand ganz allgemein davon Kenntnis hat, dass bei einer Kapitalveranlagung, die sich auch auf Aktien erstreckt, bei einer ungünstigen Entwicklung unter Umständen gewisse Kursverluste eintreten können, so musste er angesichts der Präsentation durch die schriftlichen Unterlagen des Antragsgegners bei einem "Übertritt" zur Pensionskasse hier mit einer erheblich nachteiligen Entwicklung seiner Pensionsansprüche nicht rechnen. Gerade der wiederholte Hinweis auf die besondere Sachkunde der Fachleute in den Pensionskassen sowie die Sicherheit der "Anlage" war geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Pensionskasse würde auf allfällige ungünstige Entwicklungen zweckmäßig - durch die Änderung der Veranlagungsstrategie - reagieren und so auf Dauer für ausreichende Renditen sorgen.

Der Antragsgegner kann sich in rechtlicher Hinsicht auch nicht darauf berufen, seinen ehemaligen Dienstnehmern ohnehin die Möglichkeit geboten zu haben, sich bei Informationsveranstaltungen oder persönlichen Informationsgesprächen nähere Details zu erfahren bzw allfällige Unklarheiten ausgeräumt zu bekommen. Da bei der Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG ausschließlich von den Tatsachenbehauptungen der antragstellenden Partei auszugehen ist, bleibt völlig offen, welche Informationen Interessenten bei diesen Veranstaltungen und Gesprächen tatsächlich erteilt wurden bzw auf entsprechende Anfrage erteilt worden wären. Der rechtliche Schluss des Antragsgegners, Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Irreführung scheiterten schon daran, dass die angeblich in Irrtum Geführten von der ihnen angebotenen Möglichkeit, den behaupteten Irrtum aufzuklären, aus ausschließlich in ihrer Sphäre gelegenen Gründen keinen Gebrauch gemacht hätten, übersieht vor allem, dass es an einem Tatsachenvorbringen der antragstellenden Partei zu einem derartigen Inhalt dieser Informationsgespräche mangelt; die antragstellende Partei hat vielmehr ausdrücklich behauptet, dass dabei keine Aufklärung über das allgemeine Risiko stattgefunden hätte. Im Übrigen könnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Pensionisten von sich aus die Frage der Möglichkeit einer Reduktion ihres Pensionsanspruchs angesprochen hätten, wenn sie doch auf Grund der schriftlichen Unterlagen der Auffassung waren, das Risiko könne nur darin bestehen, dass der Anspruch bloß geringfügig ansteige. Auch die Frage eines allfälligen Mitverschuldens der betroffenen Pensionisten an einer nicht ausreichenden Aufklärung der Risikofrage kann in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG - abgesehen von einem fehlenden Vorbringen der antragstellenden Partei in dieser Richtung - schon deshalb nicht einbezogen werden, weil es sich beim Vorwurf des Mitverschuldens stets um subjektive Vorwerfbarkeit handelt, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann.Der Antragsgegner kann sich in rechtlicher Hinsicht auch nicht darauf berufen, seinen ehemaligen Dienstnehmern ohnehin die Möglichkeit geboten zu haben, sich bei Informationsveranstaltungen oder persönlichen Informationsgesprächen nähere Details zu erfahren bzw allfällige Unklarheiten ausgeräumt zu bekommen. Da bei der Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ausschließlich von den Tatsachenbehauptungen der antragstellenden Partei auszugehen ist, bleibt völlig offen, welche Informationen Interessenten bei diesen Veranstaltungen und Gesprächen tatsächlich erteilt wurden bzw auf entsprechende Anfrage erteilt worden wären. Der rechtliche Schluss des Antragsgegners, Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Irreführung scheiterten schon daran, dass die angeblich in Irrtum Geführten von der ihnen angebotenen Möglichkeit, den behaupteten Irrtum aufzuklären, aus ausschließlich in ihrer Sphäre gelegenen Gründen keinen Gebrauch gemacht hätten, übersieht vor allem, dass es an einem Tatsachenvorbringen der antragstellenden Partei zu einem derartigen Inhalt dieser Informationsgespräche mangelt; die antragstellende Partei hat vielmehr ausdrücklich behauptet, dass dabei keine Aufklärung über das allgemeine Risiko stattgefunden hätte. Im Übrigen könnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Pensionisten von sich aus die Frage der Möglichkeit einer Reduktion ihres Pensionsanspruchs angesprochen hätten, wenn sie doch auf Grund der schriftlichen Unterlagen der Auffassung waren, das Risiko könne nur darin bestehen, dass der Anspruch bloß geringfügig ansteige. Auch die Frage eines allfälligen Mitverschuldens der betroffenen Pensionisten an einer nicht ausreichenden Aufklärung der Risikofrage kann in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG - abgesehen von einem fehlenden Vorbringen der antragstellenden Partei in dieser Richtung - schon deshalb nicht einbezogen werden, weil es sich beim Vorwurf des Mitverschuldens stets um subjektive Vorwerfbarkeit handelt, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann.

Nachdem auf der Basis der Antragsbehauptungen feststeht, dass der Antragsgegner seine ehemaligen Mitarbeiter über den Einfluss des Veranlagungsrisikos der Pensionskasse auf ihre Zahlungsansprüche nicht ausreichend aufgeklärt hat, und darüber hinaus behauptet wurde, die Mitarbeiter hätten von einer solchen Übertragung Abstand genommen, wenn eine ausreichende Information über das Risiko einer Pensionskürzung erfolgt wäre, war festzustellen, dass der Antragsgegner - im Wege des Vertrauensschadenersatzes - zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet ist. Dem Einwand des Antragsgegners, die Rechtsposition der Pensionisten werde durch die Gewährung eines Schadenersatzanspruchs verbessert, weil ihnen - bis zur Höhe der Pensionskassenverpflichtung - zwei Schuldner zur Verfügung stünden, trifft nicht zu. Für die sich aus dem Pensionskassenvertrag ergebende Pension haftet allein die Pensionskasse, für die allfällige Differenz zur seinerzeit vertraglich zugesagten Pension ausschließlich der Antragsgegner. Da der Geschädigte im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes wirtschaftlich so zu stellen ist, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen, hat für die Ermittlung des Schadenersatzbetrages stets eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. Stehen etwa Vermögensnachteilen in bestimmten Zeiträumen in anderen Zeiträumen Zahlungen der Pensionskasse gegenüber, die die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners nach der seinerzeitigen Pensionsvereinbarung übersteigen, so stellt lediglich die Differenz den zu ersetzenden Vertrauensschaden dar.

Anmerkung

E69991 9ObA243.02d

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in DRdA 2003,455 = ecolex 2003,856 (Mazal) = Arb 12.336 = infas 2003,190/A95 - infas 2003 A95 = DRdA 2004,447 (Runggaldier) = Griesser, DRdA 2008,11 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00243.02D.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20030625_OGH0002_009OBA00243_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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