Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner V*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner V*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 11. 2. 2005 wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 11. 2. 2005 wird zurückgewiesen.
II. 1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass den aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern, die zum 1. 1. 2001 bei der Ö*****-Aktiengesellschaft, der V***** H***** AG, der V***** P***** AG, der V***** P*****T***** AG, der V*****-GmbH, der V***** GmbH KG oder der E***** Aktiengesellschaft bzw deren Rechtsvorgängern zum Stichtag 31. 12. 1998 beschäftigt waren und deren Anwartschaften aus bestehender Direktzusage auf Alterspension durch Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die V***** AG (BV-PÜ) vom 4. 12. 1998 übertragen und aufgrund der weiteren Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und Z 18a ArbVG betreffend die Umwandlung von leistungsorientierten Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen innerhalb der V***** AG (BV-LO/BO) vom 2. 11. 2000 oder einer gleichlautenden Betriebsvereinbarung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage umgewandelt wurden, soferne die genannten Arbeitnehmer nicht der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1997 über die Einbeziehung von Sondervertragsinhabern in die V***** AG (BV-PKS) unterliegen bzw unterlagen,römisch II. 1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass den aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern, die zum 1. 1. 2001 bei der Ö*****-Aktiengesellschaft, der V***** H***** AG, der V***** P***** AG, der V***** P*****T***** AG, der V*****-GmbH, der V***** GmbH KG oder der E***** Aktiengesellschaft bzw deren Rechtsvorgängern zum Stichtag 31. 12. 1998 beschäftigt waren und deren Anwartschaften aus bestehender Direktzusage auf Alterspension durch Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, ArbVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die V***** AG (BV-PÜ) vom 4. 12. 1998 übertragen und aufgrund der weiteren Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 und Ziffer 18 a, ArbVG betreffend die Umwandlung von leistungsorientierten Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen innerhalb der V***** AG (BV-LO/BO) vom 2. 11. 2000 oder einer gleichlautenden Betriebsvereinbarung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage umgewandelt wurden, soferne die genannten Arbeitnehmer nicht der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1997 über die Einbeziehung von Sondervertragsinhabern in die V***** AG (BV-PKS) unterliegen bzw unterlagen,
gegenüber ihrem Arbeitgeber
unter Anrechnung der von der B***** AG erbrachte Pensionsleistung Anspruch auf eine Pensionsleistung in dem Ausmaß haben, wie sich diese bei sonstiger Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen unter der Voraussetzung errechnet, dass die Leistung ohne Berücksichtigung einer einjährigen Nachverlegung, sondern mit dem auf die Vollendung des 55. (weibliche Anwartschaftsberechtigte) und des 60. (männliche Anwartschaftsberechtigte) Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt, wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die unter II.1 Genannten gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Leistung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber an die B***** AG in dem Ausmaß haben, wie sich dieses bei sonstiger Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen unter der Voraussetzung errechnet, dass die Leistung ohne Berücksichtigung einer einjährigen Nachverlegung, sondern mit dem auf die Vollendung des 55. (weibliche Anwartschaftsberechtigte) und des 60. (männliche Anwartschaftsberechtigte) Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt.2. Es wird festgestellt, dass die unter römisch II.1 Genannten gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Leistung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber an die B***** AG in dem Ausmaß haben, wie sich dieses bei sonstiger Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen unter der Voraussetzung errechnet, dass die Leistung ohne Berücksichtigung einer einjährigen Nachverlegung, sondern mit dem auf die Vollendung des 55. (weibliche Anwartschaftsberechtigte) und des 60. (männliche Anwartschaftsberechtigte) Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt.
Text
Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; 8 ObA 100/04w; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (§ 54 ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Die Stellungnahme des Antragstellers zur Äußerung des Antragsgegners ist daher unzulässig.Nach Paragraph 54, Absatz 3, ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; 8 ObA 100/04w; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (Paragraph 54, ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Die Stellungnahme des Antragstellers zur Äußerung des Antragsgegners ist daher unzulässig.
Zu II.:Zu römisch II.:
Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126; zuletzt 8 ObA 100/04w). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG (9 ObA 801/94; 8 ObA 100/04w). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126; zuletzt 8 ObA 100/04w). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG (9 ObA 801/94; 8 ObA 100/04w). Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antrag bezieht sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen auf jeweils mehr als drei aktive und ehemalige Arbeitnehmer (in der Folge immer: Anwartschaftsberechtigte = AWB), die zum 1. 1. 2001 bei einem der unter II. 1 genannten Unternehmen des V*****-Konzerns (in der Folge immer: Arbeitgeber) beschäftigt waren und die Anwartschaften oder Leistungsansprüche gegenüber der B***** AG (Rechtsnachfolgerin der V***** AG; in der Folge immer: Pensionskasse) besitzen, die durch jeweils gleichlautende Betriebsvereinbarungen (in der Folge immer: BV-LO/BO) von zuvor leistungsorientierten in beitragsorientierte Ansprüche umgewandelt wurden. Der Antrag bezieht sich nach dem Antragsvorbringen ausdrücklich nicht auf Sondervertragsinhaber, die der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1997 über die Einbeziehung von Sondervertragsinhabern in die Pensionskasse (BV-PKS) unterliegen oder im Zeitpunkt der Pensionierung unterlagen und auf andere Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 28. 11. 1995 (PK-PKI) den „Treuebrief" (Unkündbarstellung) noch nicht erhalten hatten. Ebenfalls nicht vom Antrag betroffen sind die ab 1. 7. 1994 neu eingetretenen Arbeitnehmer.Der Antrag bezieht sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen auf jeweils mehr als drei aktive und ehemalige Arbeitnehmer (in der Folge immer: Anwartschaftsberechtigte = AWB), die zum 1. 1. 2001 bei einem der unter römisch II. 1 genannten Unternehmen des V*****-Konzerns (in der Folge immer: Arbeitgeber) beschäftigt waren und die Anwartschaften oder Leistungsansprüche gegenüber der B***** AG (Rechtsnachfolgerin der V***** AG; in der Folge immer: Pensionskasse) besitzen, die durch jeweils gleichlautende Betriebsvereinbarungen (in der Folge immer: BV-LO/BO) von zuvor leistungsorientierten in beitragsorientierte Ansprüche umgewandelt wurden. Der Antrag bezieht sich nach dem Antragsvorbringen ausdrücklich nicht auf Sondervertragsinhaber, die der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1997 über die Einbeziehung von Sondervertragsinhabern in die Pensionskasse (BV-PKS) unterliegen oder im Zeitpunkt der Pensionierung unterlagen und auf andere Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 28. 11. 1995 (PK-PKI) den „Treuebrief" (Unkündbarstellung) noch nicht erhalten hatten. Ebenfalls nicht vom Antrag betroffen sind die ab 1. 7. 1994 neu eingetretenen Arbeitnehmer.
Dem Antrag liegt - einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte - folgender Sachverhalt zugrunde:
Den vom Antrag betroffenen AWB stand aufgrund einer am 26. 9. 1983 zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat beschlossenen Betriebsvereinbarung (BV-ZP 1983) ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des erweiterten Kündigungsschutzes („Treuebrief") ein Anspruch auf Zuschusspension zu. Es handelte sich um eine leistungsorientierte Pensionszusage. Die Pensionshöhe errechnete sich aus einem Grundbetrag und Steigerungen. Gemäß § 1 Abs 2 BV-ZP 1983 war Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschusspension, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung eines gesetzlichen Pensionsanspruches (Alterspension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) oder durch den Tod des Arbeitnehmers (Witwen- oder Waisenpension) gelöst wurde.Den vom Antrag betroffenen AWB stand aufgrund einer am 26. 9. 1983 zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat beschlossenen Betriebsvereinbarung (BV-ZP 1983) ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des erweiterten Kündigungsschutzes („Treuebrief") ein Anspruch auf Zuschusspension zu. Es handelte sich um eine leistungsorientierte Pensionszusage. Die Pensionshöhe errechnete sich aus einem Grundbetrag und Steigerungen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BV-ZP 1983 war Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschusspension, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung eines gesetzlichen Pensionsanspruches (Alterspension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) oder durch den Tod des Arbeitnehmers (Witwen- oder Waisenpension) gelöst wurde.
Mit Betriebsvereinbarung vom 28. 11. 1995 (PK-PKI 1995) wurden die Ansprüche der unkündbar gestellten Arbeitnehmer („Treuebriefinhaber"), deren Dienstverhältnisse bis zum 30. 6. 1994 begründet wurden und die bis zum 31. 12. 1995 aufgrund der BV-ZP 1983 einen Rechtsanspruch auf Zuschusspension erhielten, bei Vorliegen ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung in ein neues, beitragsorientiertes Pensionskassensystem einbezogen und gleichzeitig die BV-ZP für diesen Personenkreis geändert. Nach der Präambel zur BV-PKI sollten die Pensionsleistungen ab Inkrafttreten der BV (1. 1. 1996) aus den drei Säulen Sozialpension, Zuschusspension und Pensionskassenversorgung bestehen. Ein Teil der Direktansprüche der Treuebriefinhaber aus der BV-ZP 1983 wurde durch die PK-PKI an die Pensionskasse im Rahmen eines beitragsorientierten Pensionskassenmodells übertragen.
II. der BV-PKI 1995 mit dem Titel Pensionskasse für Pensionsvertragsinhaber regelt in seinen § 7f wie folgt: römisch II. der BV-PKI 1995 mit dem Titel Pensionskasse für Pensionsvertragsinhaber regelt in seinen Paragraph 7 f, wie folgt:
„§ 7 Anspruch auf Versorgungsleistungen
1. Alterspension
Alterspension gebührt den AWB ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahrs folgenden Monatsersten.
Die AWB haben das Recht, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten.
....
§ 8 Höhe und Dauer der VersorgungsleistungenParagraph 8, Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen
1. Alterspension
Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension unter Berücksichtigung einer kollektiv berechneten Anwartschaft auf Hinterbliebenenpensionen unter Berücksichtigung eines geschäftsplanmäßigen Rechnungszinsfußes von 3,5 % ....
6. Wertanpassung der laufenden Versorgungsleistungen
Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zu dem auf den Bilanzstichtag der Pensionskasse folgenden 1. 1. entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse unter Zugrundelegung des anteiligen Veranlagungserfolges und des anteiligen versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse angepasst....."
Im Umfang der durch die BV-PKI nicht auf die Pensionskasse übertragenen direkten Leistungsansprüche enthielt die BV-PKI unter III „Zuschusspension für Pensionsvertragsinhaber" folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Regelungen:Im Umfang der durch die BV-PKI nicht auf die Pensionskasse übertragenen direkten Leistungsansprüche enthielt die BV-PKI unter römisch III „Zuschusspension für Pensionsvertragsinhaber" folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Regelungen:
„§ 19 Rechtsgrundlagen für Zuschusspensionen für
Pensionsvertragsinhaber
Den PVI und deren HB werden ZP nach den Bestimmungen der BV-ZP 1983 und der BV-ZP Arbeitsunfall unter Berücksichtigung der in dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten Änderungen und Ergänzungen (BV-ZPI 1995) gewährt.
§ 20 Rechtsanspruch auf Zuschusspension:Paragraph 20, Rechtsanspruch auf Zuschusspension:
1. Der mittels Pensionsvertrag zuerkannte Rechtsanspruch auf eine Zusatzpension bleibt aufrecht, wobei hinsichtlich der Leistungsansprüche die in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Abänderungen zum Pensionsvertrag auch als einzelvertraglich vereinbart gelten. ....
2. Rechtsanspruch auf ZP besteht auch dann, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. In solchen Fällen ist die Abfertigung zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung fällig. Der Anspruch auf ZP beginnt in solchen Fällen ab dem Monatsersten der Zuerkennung der Sozialpension. Die ZP ruht jedoch für einen fiktiven Abfertigungszeitraum, der mit der Zuerkennung der Sozialpension (gemeint: gesetzliche Pension) beginnt und welcher der bei Austritt erhaltenen Abfertigungshöhe in Monaten entspricht."
Mit Betriebsvereinbarung vom 4. 12. 1998 (BV-PÜ 1998) betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die Pensionskasse wurden auch die aus den direkten Leistungszusagen noch vorhandenen Anwartschaftsrechte auf die Pensionskasse übertragen. Der persönliche Geltungsbereich dieser BV erstreckte sich auf AWB, die bis zum 1. 1. 1998 der Pensionskasse beitraten und deren Arbeitsverhältnis am 1. 1. 1998 aufrecht war und die im Jahr 1998 einschließlich angerechneter Vordienstzeiten zehn Dienstjahre vollendet haben oder vollenden werden und deren Pensionsanwartschaften nicht zur Gänze abgefunden wurde.
§ 5 dieser BV-PÜ lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 5, dieser BV-PÜ lautet wörtlich wie folgt:
„1. Gegenstand der Übertragung der nicht abgefundenen Pensionsanwartschaft auf die vom Arbeitgeber zugesagte Zuschusspension ist
(1) Die Arbeitgeber verpflichten sich, für jene AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, den Differenzbetrag zwischen der aus den bis 31. 12. 2000 gemäß BV-PÜ zu leistenden Beiträgen geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum 31. 12. 2000 und dem nach § 5 oder § 8 erforderlichen Deckungserfordernis einschließlich der gemäß §§ 7 Geschäftsplan für die V***** AG - leistungsorientierte VRG - vom 11. 12. 1998 darauf entfallenden Verwaltungskosten und Steuer/Gebühren mit Valuta 31. 12. 2000 zur Verfügung zu stellen.(1) Die Arbeitgeber verpflichten sich, für jene AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, den Differenzbetrag zwischen der aus den bis 31. 12. 2000 gemäß BV-PÜ zu leistenden Beiträgen geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum 31. 12. 2000 und dem nach Paragraph 5, oder Paragraph 8, erforderlichen Deckungserfordernis einschließlich der gemäß Paragraphen 7, Geschäftsplan für die V***** AG - leistungsorientierte VRG - vom 11. 12. 1998 darauf entfallenden Verwaltungskosten und Steuer/Gebühren mit Valuta 31. 12. 2000 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber verpflichten sich, die Umbuchung des Deckungserfordernisses und der zum 31. 12. 2000 vorhandenen Schwankungsrückstellung in die beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse zu veranlassen. In allfälligen Verzugsfällen ist § 6 (7) des Geschäftsplanes für die V***** AG - leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vom 11. 12. 1998 anzuwenden.(2) Die Arbeitgeber verpflichten sich, die Umbuchung des Deckungserfordernisses und der zum 31. 12. 2000 vorhandenen Schwankungsrückstellung in die beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse zu veranlassen. In allfälligen Verzugsfällen ist Paragraph 6, (7) des Geschäftsplanes für die V***** AG - leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vom 11. 12. 1998 anzuwenden.
§ 11 Umwandlung der VersorgungsleistungParagraph 11, Umwandlung der Versorgungsleistung
(1) AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, verzichten für sich und ihre Hinterbliebenen auf alle Ansprüche nach der BV-ZP und BV-Arbeitsunfall und auf alle leistungsorientierten Ansprüche nach Abschnitt III der BV-PKA, BV-PKI, BV-PKS oder allenfalls einzelvertragliche leistungsorientierte Zusagen.(1) AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, verzichten für sich und ihre Hinterbliebenen auf alle Ansprüche nach der BV-ZP und BV-Arbeitsunfall und auf alle leistungsorientierten Ansprüche nach Abschnitt römisch III der BV-PKA, BV-PKI, BV-PKS oder allenfalls einzelvertragliche leistungsorientierte Zusagen.
Die AWB erwerben Versorgungsansprüche aus der Verrentung der geschäftsplanmäßig gebildeten/zu bildenden Deckungsrückstellung, wobei sich die Versorgungsleistungen nach dem derzeit geltenden Leistungskatalog der BV-PKN mit Ausnahme von § 5 (6) der BV-PKN und unter Berücksichtigung der Regelung gemäß § 10 (5) dieser BV richten.Die AWB erwerben Versorgungsansprüche aus der Verrentung der geschäftsplanmäßig gebildeten/zu bildenden Deckungsrückstellung, wobei sich die Versorgungsleistungen nach dem derzeit geltenden Leistungskatalog der BV-PKN mit Ausnahme von Paragraph 5, (6) der BV-PKN und unter Berücksichtigung der Regelung gemäß Paragraph 10, (5) dieser BV richten.
(2) Unberührt bleiben Ansprüche der AWB, die aus Beiträgen stammen, die vor dem 31. 12. 2000 im Rahmen der Zugehörigkeit zur beitragsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse geleistet wurden.
(3) Für AWB, die vom Angebot auf Umwandlung Gebrauch machen, entfällt die gemäß § 9 BV-PÜ festgelegte Ausfallhaftung der Arbeitgeber im Falle, dass die Pensionskasse die Leistungsansprüche - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen sollte sowie die Nachschusspflicht der Arbeitgeber zur Deckungsrückstellung gemäß § 7(3) Für AWB, die vom Angebot auf Umwandlung Gebrauch machen, entfällt die gemäß Paragraph 9, BV-PÜ festgelegte Ausfallhaftung der Arbeitgeber im Falle, dass die Pensionskasse die Leistungsansprüche - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen sollte sowie die Nachschusspflicht der Arbeitgeber zur Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 7,
BV-PÜ.
§ 12 Beginn der AlterspensionParagraph 12, Beginn der Alterspension
AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, gebührt die Alterspension ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Die AWB haben das Recht, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes, in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten."
In § 14 ist schließlich festgehalten, dass sich die Arbeitgeber verpflichten, nach Unterfertigung und zwecks Umsetzung dieser BV mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. Im Sinne des § 3 der BV-LO/BO übermittelten die jeweiligen Arbeitgeber an die AWB folgendes Anbot auf Umwandlung der leistungsorientierten Zuschusspension in eine beitragsorientierte Zuschusspension:In Paragraph 14, ist schließlich festgehalten, dass sich die Arbeitgeber verpflichten, nach Unterfertigung und zwecks Umsetzung dieser BV mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. Im Sinne des Paragraph 3, der BV-LO/BO übermittelten die jeweiligen Arbeitgeber an die AWB folgendes Anbot auf Umwandlung der leistungsorientierten Zuschusspension in eine beitragsorientierte Zuschusspension:
„... Sie haben im Jahr 1998 Ihre Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Zuschusspension ihres Arbeitgebers - ohne materielle Änderung ihres Anspruches - auf die .....Pensionskasse ... übertragen.
Im Sinne einer für alle Beteiligten vorteilhaften Vorgangsweise bieten wir Ihnen nunmehr an, Ihren Anspruch auf eine leistungsorientierte Zuschusspension in eine beitragsorientierte Zuschusspension gemäß beiliegender Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) und zu den in diesen Schreiben bzw den Erläuternden Beilagen angeführten Bedingungen unwiderruflich umzuwandeln. Diese Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) wird damit Bestandteil ihres Pensionsvertrages....
Vorteil 1 - Festschreibung des Deckungskapitals zum 55./60.
Lebensjahr
Abrechnungsrechnerisch erfolgt die Umwandlung in der Form, dass Ihr Arbeitgeber das bei der .....Pensionskasse.... für Sie fiktiv gebildete Deckungskapital per 31. 12. 2000 um einen sogenannten Auffüllbetrag, der Ihrem Deckungskapital zugeschlagen wird, erhöht, sodass es aus heutiger Sicht rechnerisch ermöglicht wird, Ihnen zum 55./60. Lebensjahr die zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension (exklusive der ab 1. 1. 2001 anfallenden Arbeitgeberpensionskassenbeiträge gemäß 13 BV-PKA und BV-PKI) auszuzahlen. Dieser Einmalzuschuss des Arbeitgebers berücksichtigt dabei die bis zu ihrem....55./60. Lebensjahr noch ansteigenden Pensionsansprüche (beispielsweise durch allfällige Biennalsprünge und Treueprämienentwicklung). Der so ermittelte Betrag wird mit 3,5 % auf den Stichtag 31. 12. 2000 abgezinst und - wie bereits erwähnt - als Auffüllbetrag dem Deckungskapital hinzugerechnet. Ihre zukünftige Zuschusspension ist damit seitens des Arbeitgebers voll ausfinanziert und wird sich durch hinkünftige Gehaltsänderungen.... oder künftige gesetzliche ASVG-Pensionsänderungen nicht mehr ändern. Dieses Gesamtdeckungskapital wird darüber hinaus mit Umwandlung ihnen persönlich zugeordnet und kann seitens des Arbeitgebers nicht mehr beeinflusst werden. .....
Vorteil 5 - Pensionsbezug bereits ab 50. Lebensjahr möglich
Mit der Zustimmung zur Umwandlung ist auch eine Erhöhung der Flexibilität hinsichtlich des Beginns der Pensionszahlungen aus der beitragsorientierten Pensionskassenzusage verbunden. Sie können, wenn sie vom Angebot der Umwandlung Gebrauch machen, bereits ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten ihre beitragsorientierte Zuschusspension beziehen. Damit wird es möglich, Pensionszahlungen um Jahre vorzuziehen, was im derzeit bestehenden System nicht möglich ist, da hier der Anspruch auf eine Zuschusspension auch an den Beginn der ASVG-Pension gekoppelt ist.
Natürlich verringert sich bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der beitragsorientierten Pensionskassenzusage auch die Monatspension entsprechend....
In der Beilage haben wird die für die Umwandlung auf eine
beitragsorientierte Pensionskassenzusage relevanten Parameter
zusammengestellt. Wir ersuchen Sie diese kritisch zu prüfen und uns
Fehler jedenfalls unverzüglich schriftlich bekanntzugeben......
Diesem Anbot war eine von den jeweiligen Anwartschaftsberechtigten zu
unterfertigende Einverständniserklärung angeschlossen, die lautete:
"Ich erkläre mich hiemit ausdrücklich einverstanden, dass mein
gegenüber der .....Pensionskasse... bestehender Anspruch auf eine
leistungsorientierte Zuschusspension bei dieser in einen Anspruch auf eine beitragsorientierte Zuschusspension gemäß Betriebsvereinbarung BV-LO/BO (Beilage) und zu den in diesem Schreiben bzw den Erläuternden Beilagen angeführten Bedingungen unwiderruflich umgewandelt und der Arbeitgeber von der Nachschusspflicht entbunden wird...."
Ferner war dem Anbot ein für die jeweiligen Anwartschaftsberechtigten bereits ausgefülltes Datenblatt der berechnungsrelevanten Parameter angeschlossen, das geringfügig danach variierte, ob der betroffene Anwartschaftsberechtigte dem Jahrgang 1955 und älter oder dem Jahr 1956 und jünger angehörte. Das Datenblatt enthielt unter der Sektion A Daten, die vom Arbeitnehmer zu kontrollieren waren (Name, Sozialversicherungsnummer etc), unter Punkt B weitere wichtige Einflussfaktoren (etwa Pensions-Vertragstyp) und schließlich unter Punkt C die als vorläufig bezeichneten Berechnungsergebnisse, und zwar das Deckungskapital per 31. 12. 2000 und der Auffüllbetrag per 31. 12. 2000.
Unter Punkt D ( geschätzte voraussichtliche beitragsorientierte Pensionskassenzuschusspension) war die geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension (14 x) aus dem Deckungserfordernis gemäß Punkt C zum Alter 55/60 (heutige Werteverhältnisse) ausgeworfen. Der Antragsteller stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Haupt- und Eventualantrag, wobei er ausdrücklich erklärte, dass die Anträge nicht auf mündliche Vereinbarungen gestützt würden. Rechtlich qualifiziert der Antragsteller sein Tatsachenvorbringen dahin, dass die der Anwendung der BV-BO/LO vorgelagerte rechtsgeschäftliche Einigung dem Vertragsrecht unterliege. Die Arbeitgeber hätten sich aus Gründen der besseren rechtlichen Absicherung nicht nur der BV-BO/LO bedient, sondern darüber hinaus mit den jeweiligen Arbeitnehmern Vereinbarungen geschlossen. In der BV-BO/LO sei ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung der Pensionskassenleistung zum 55. bzw 60. Lebensjahr erfolge und die Pension mit dem darauffolgenden Monatsersten anfalle. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass bei einem Pensionsantritt mit dem 55. (Frauen) oder 60. (Männer) Lebensjahr und Pensionszahlungsbeginn am folgenden Monatsersten von einer „vorgezogenen" Pensionierung auszugehen sei. In der BV-BO/LO sei eine Neuberechnung des Deckungserfordernisses mit Ausweisung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses (Auffüllbetrag) erfolgt. Der Gesamtverweis auf die bisherige vertragliche Regelung werde durch eine spezielle anschließende Regelung einer Pensionsberechnung zum 55./60. Lebensjahr ergänzt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-BO/LO nicht festgestanden sei, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit oder ohne Abfertigungsanspruch beendet würden, hätte eine im beitragsorientierten System erforderliche abschließende Deckungsberechnung zum 31. 12. 2000 nicht erfolgen können, fasse man den Pensionsantritt mit dem 55./60. Lebensjahr als „vorgezogene" Pensionierung auf. Die von den Arbeitgebern vertretene Auslegung führe im Übrigen zum Ergebnis, dass § 12 BV-BO/LO, der den Berechtigten das Recht einräume, die Leistung erst nach Ende des Abfertigungszeitraumes zu beziehen, um dadurch eine höhere Versorgungsleistung zu erhalten, sinnwidrig sei. Der dort angeführte Fall behandle gerade nicht die vorgezogene Pension, sondern das Stehenlassen des Pensionsanspruches. Die Umwandlung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage erfordere, dass in ihr das Leistungsrecht, insbesondere die ziffernmäßige Festsetzung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beträge, geregelt werde. Eine Beitragsfestlegung, die vom zukünftigen Auflösungsverhalten der Arbeitsvertragsparteien abhänge, aus welchem sich ergebe, ob das Arbeitsverhältnis mit oder ohne Abfertigungsanspruch beendet werde, erfülle die Vorgaben des BPG wegen Unbestimmtheit nicht. Sie wäre nur bei einer leistungsbezogenen Zusage verwirklichbar. Jedenfalls ergebe sich aber aus den Anboten der Arbeitgeber und deren Annahmeerklärung durch die Arbeitnehmer zwingend, dass die normale Alterspension zumUnter Punkt D ( geschätzte voraussichtliche beitragsorientierte Pensionskassenzuschusspension) war die geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension (14 x) aus dem Deckungserfordernis gemäß Punkt C zum Alter 55/60 (heutige Werteverhältnisse) ausgeworfen. Der Antragsteller stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Haupt- und Eventualantrag, wobei er ausdrücklich erklärte, dass die Anträge nicht auf mündliche Vereinbarungen gestützt würden. Rechtlich qualifiziert der Antragsteller sein Tatsachenvorbringen dahin, dass die der Anwendung der BV-BO/LO vorgelagerte rechtsgeschäftliche Einigung dem Vertragsrecht unterliege. Die Arbeitgeber hätten sich aus Gründen der besseren rechtlichen Absicherung nicht nur der BV-BO/LO bedient, sondern darüber hinaus mit den jeweiligen Arbeitnehmern Vereinbarungen geschlossen. In der BV-BO/LO sei ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung der Pensionskassenleistung zum 55. bzw 60. Lebensjahr erfolge und die Pension mit dem darauffolgenden Monatsersten anfalle. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass bei einem Pensionsantritt mit dem 55. (Frauen) oder 60. (Männer) Lebensjahr und Pensionszahlungsbeginn am folgenden Monatsersten von einer „vorgezogenen" Pensionierung auszugehen sei. In der BV-BO/LO sei eine Neuberechnung des Deckungserfordernisses mit Ausweisung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses (Auffüllbetrag) erfolgt. Der Gesamtverweis auf die bisherige vertragliche Regelung werde durch eine spezielle anschließende Regelung einer Pensionsberechnung zum 55./60. Lebensjahr ergänzt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-BO/LO nicht festgestanden sei, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit oder ohne Abfertigungsanspruch beendet würden, hätte eine im beitragsorientierten System erforderliche abschließende Deckungsberechnung zum 31. 12. 2000 nicht erfolgen können, fasse man den Pensionsantritt mit dem 55./60. Lebensjahr als „vorgezogene" Pensionierung auf. Die von den Arbeitgebern vertretene Auslegung führe im Übrigen zum Ergebnis, dass Paragraph 12, BV-BO/LO, der den Berechtigten das Recht einräume, die Leistung erst nach Ende des Abfertigungszeitraumes zu beziehen, um dadurch eine höhere Versorgungsleistung zu erhalten, sinnwidrig sei. Der dort angeführte Fall behandle gerade nicht die vorgezogene Pension, sondern das Stehenlassen des Pensionsanspruches. Die Umwandlung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage erfordere, dass in ihr das Leistungsrecht, insbesondere die ziffernmäßige Festsetzung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beträge, geregelt werde. Eine Beitragsfestlegung, die vom zukünftigen Auflösungsverhalten der Arbeitsvertragsparteien abhänge, aus welchem sich ergebe, ob das Arbeitsverhältnis mit oder ohne Abfertigungsanspruch beendet werde, erfülle die Vorgaben des BPG wegen Unbestimmtheit nicht. Sie wäre nur bei einer leistungsbezogenen Zusage verwirklichbar. Jedenfalls ergebe sich aber aus den Anboten der Arbeitgeber und deren Annahmeerklärung durch die Arbeitnehmer zwingend, dass die normale Alterspension zum
55. bzw 60. Lebensjahr zu errechnen und auszubezahlen sei. Es werde mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass es sich in Wirklichkeit um eine „vorgezogene" Alterspension handle, die von einer auf 100 % normierten Berechnung für das 56./61. Lebensjahr ausgehe. Aus den zum Vertragsinhalt erhobenen Urkunden gehe hervor, dass die Pensionsleistung zum 55. bzw 60. Lebensjahr die im Datenblatt ausgeworfene Höhe erreiche und ab diesem Zeitpunkt zustehe. Durch nichts komme zum Ausdruck, dass sich die Berechnung der Pensionsleistung auf das 56./61. Lebensjahr beziehe und bei einem Leistungsbeginn mit dem 55./60. Lebensjahr ein „Kürzungsparameter" Platz greife. Nunmehr sei in der BV-LO/BO festgelegt, dass der Berechtigte den Pensionsantritt hinausschieben könne, wie etwa während des Abfertigungszeitraumes und damit in den Genuss einer höheren Pensionskassenleistung komme. Diese Bestimmung könne nicht so ausgelegt werden, dass unter „höhere Pensionsleistung" der Fall zu verstehen sei, dass der Berechtigte infolge Pensionsantrittes zum 55./60. Lebensjahr eine Kürzung durch die vorgezogene Alterspension erfahre. Die tatsächliche Berechnung, die eine Verlegung des Stichtages für den Pensionsanfall darstelle, würde dem „Stehenlassen" der Pension für den Abfertigungszeitraum nicht entsprechen. Der Berechtigte erhielte bei einem um ein Jahr späteren Stichtag für diesen Zeitraum weder eine Valorisierung noch den in diesem Jahr erzielten Ertrag zugeschrieben. Dadurch stünde ein geringeres zu verrentendes Kapital zur Verfügung. § 12 BV-LO/BO könne daher nur so aufgefasst werden, dass die Alterspension ab dem 55./60. Lebensjahr gebühre und sich diese bei einer späteren Inanspruchnahme der Pensionsleistungen entsprechend erhöhe.55. bzw 60. Lebensjahr zu errechnen und auszubezahlen sei. Es werde mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass es sich in Wirklichkeit um eine „vorgezogene" Alterspension handle, die von einer auf 100 % normierten Berechnung für das 56./61. Lebensjahr ausgehe. Aus den zum Vertragsinhalt erhobenen Urkunden gehe hervor, dass die Pensionsleistung zum 55. bzw 60. Lebensjahr die im Datenblatt ausgeworfene Höhe erreiche und ab diesem Zeitpunkt zustehe. Durch nichts komme zum Ausdruck, dass sich die Berechnung der Pensionsleistung auf das 56./61. Lebensjahr beziehe und bei einem Leistungsbeginn mit dem 55./60. Lebensjahr ein „Kürzungsparameter" Platz greife. Nunmehr sei in der BV-LO/BO festgelegt, dass der Berechtigte den Pensionsantritt hinausschieben könne, wie etwa während des Abfertigungszeitraumes und damit in den Genuss einer höheren Pensionskassenleistung komme. Diese Bestimmung könne nicht so ausgelegt werden, dass unter „höhere Pensionsleistung" der Fall zu verstehen sei, dass der Berechtigte infolge Pensionsantrittes zum 55./60. Lebensjahr eine Kürzung durch die vorgezogene Alterspension erfahre. Die tatsächliche Berechnung, die eine Verlegung des Stichtages für den Pensionsanfall darstelle, würde dem „Stehenlassen" der Pension für den Abfertigungszeitraum nicht entsprechen. Der Berechtigte erhielte bei einem um ein Jahr späteren Stichtag für diesen Zeitraum weder eine Valorisierung noch den in diesem Jahr erzielten Ertrag zugeschrieben. Dadurch stünde ein geringeres zu verrentendes Kapital zur Verfügung. Paragraph 12, BV-LO/BO könne daher nur so aufgefasst werden, dass die Alterspension ab dem 55./60. Lebensjahr gebühre und sich diese bei einer späteren Inanspruchnahme der Pensionsleistungen entsprechend erhöhe.
Aus der BV-BO/LO ergebe sich ein Anspruch der Berechtigten, dass der Arbeitgeber sich verpflichte, über die Pensionskasse die Pensionskassenleistung so zu finanzieren, dass sie mit dem auf das 55./60. Lebensjahr folgenden Monatsersten die im Datenblatt ausgewiesene Leistung (normierte 100 %) ausmache. Es ergebe sich daher die weitere Verpflichtung, die Berechnung des Deckungserfordernisses so vorzunehmen, dass die Pensionsleistung zu diesem Zeitpunkt in der genannten Höhe finanziert sei, also ohne Berücksichtigung einer (unbekannten) Stichtagsverschiebung. Ein Abschlag aufgrund vorgezogener Alterspension dürfe nur dann erfolgen, wenn ein Pensionsantritt vor dem dem 55./60. Lebensjahr folgenden Monatsersten erfolge. Da die Arbeitgeber - wovon der Antragsteller in seinem Antrag ausdrücklich ausging - die aufgezeigte Minderdotierung des Deckungserfordernisses im Pensionskassenvertrag vereinbarten, sei der Arbeitgeber seiner sich aus dem PKG und der BV-LO/BO ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Er habe den Pensionskassenvertrag nicht so abgeschlossen, dass eine vollständige Umsetzung der Betriebsvereinbarung erfolgt sei. Der Arbeitgeber hafte daher selbst für die Verkürzung. Den Berechtigten stünden wegen der mangelhaften Umsetzung der BV auch Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zu.
Der Antragsgegner bestreitet die Zulässigkeit des Feststellungsantrages: Zwischen den Parteien sei bereits zu 9 ObA 150/03d ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG anhängig gewesen. Der Antrag des Antragstellers sei in diesem Verfahren abgewiesen worden. Dem nun eingebrachten Antrag stehe daher die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Überdies lägen nach wie vor strittige Sachverhaltselemente vor, die nur durch ein Beweisverfahren zu klären seien, nicht aber zum Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG gemacht werden könnten. Insbesondere hänge die Auslegung der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden vom Wissensstand der jeweils betroffenen Arbeitnehmer ab, der durchaus unterschiedlich sein könne.Der Antragsgegner bestreitet die Zulässigkeit des Feststellungsantrages: Zwischen den Parteien sei bereits zu 9 ObA 150/03d ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG anhängig gewesen. Der Antrag des Antragstellers sei in diesem Verfahren abgewiesen worden. Dem nun eingebrachten Antrag stehe daher die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Überdies lägen nach wie vor strittige Sachverhaltselemente vor, die nur durch ein Beweisverfahren zu klären seien, nicht aber zum Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrages nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gemacht werden könnten. Insbesondere hänge die Auslegung der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden vom Wissensstand der jeweils betroffenen Arbeitnehmer ab, der durchaus unterschiedlich sein könne.
Der Antrag sei aber auch inhaltlich unberechtigt: Mit Abgabe der Zustimmungserklärung hätten die betroffenen Arbeitnehmer die im Datenblatt ausgewiesene Summe des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag zum 31. 12. 2000 betragsmäßig anerkannt. Bereits in der BV-PKI sei festgehalten worden, dass der Arbeitnehmer das Recht habe, die Versorgungsleistung erst ab einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Die bereits in der BV-ZP 1983 enthaltene Bestimmung, dass während jenes Zeitraumes, in dem die Ab