TE OGH 2006/11/15 9ObA193/05f

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Rudolf Vyziblo als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Rudolf Vyziblo als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Feststellungsantrag wird teilweise stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten (Pensionsberechtigten) der B***** AG, für die im Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, in II Punkt 1 ein Anspruch auf Einbringung einer Arbeitgeberreserve iSd § 98h des Sparkassen-Kollektivvertrages unter Anrechnung der einmaligen Zusatzdotation aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungs-BV) festgestellt wurde, gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber Anspruch darauf haben, dassDem Feststellungsantrag wird teilweise stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten (Pensionsberechtigten) der B***** AG, für die im Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, in römisch II Punkt 1 ein Anspruch auf Einbringung einer Arbeitgeberreserve iSd Paragraph 98 h, des Sparkassen-Kollektivvertrages unter Anrechnung der einmaligen Zusatzdotation aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungs-BV) festgestellt wurde, gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber Anspruch darauf haben, dass

1. die einzubringende Arbeitgeberreserve so zu bemessen ist, dass zum 10 %igen Deckungserfordernis des § 98d Abs 1 lit a des Sparkassen-Kollektivvertrages auch die sich allenfalls unter Anwendung der Kollektivverträge Sondermaßnahmen nach der Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) und 2001 (KV 2002), angeführt im Anschluss an die Übergangsbestimmungen des § 98h Abs 2 des Sparkassen-KV in der Fassung 1. 2. 2002, für den jeweiligen Pensionsberechtigten ergebenden Zuschläge hinzuzurechnen sind;1. die einzubringende Arbeitgeberreserve so zu bemessen ist, dass zum 10 %igen Deckungserfordernis des Paragraph 98 d, Absatz eins, Litera a, des Sparkassen-Kollektivvertrages auch die sich allenfalls unter Anwendung der Kollektivverträge Sondermaßnahmen nach der Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) und 2001 (KV 2002), angeführt im Anschluss an die Übergangsbestimmungen des Paragraph 98 h, Absatz 2, des Sparkassen-KV in der Fassung 1. 2. 2002, für den jeweiligen Pensionsberechtigten ergebenden Zuschläge hinzuzurechnen sind;

2. die B***** AG eine Abrechnung (Rechnungslegung) der in 8 ObA 52/03k vom 24. 6. 2004 in II Punkt 1 als Anspruch festgestellten Arbeitgeberreserve vornimmt, zumal das den Pensionsberechtigten übermittelte Schreiben (wie Beilage ./E) dieser Abrechnungspflicht nicht entspricht; und2. die B***** AG eine Abrechnung (Rechnungslegung) der in 8 ObA 52/03k vom 24. 6. 2004 in römisch II Punkt 1 als Anspruch festgestellten Arbeitgeberreserve vornimmt, zumal das den Pensionsberechtigten übermittelte Schreiben (wie Beilage ./E) dieser Abrechnungspflicht nicht entspricht; und

3. die Arbeitgeberreserve mit 5,5 % p.a. insoweit zu verzinsen ist, als sie nicht zu den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Fälligkeitsterminen eingebracht wurde.

Im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, dass die oben genannten Betroffenen gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Anspruch haben, dass

1) die einzubringende Arbeitgeberreserve auch dann zustehe, wenn das gemäß der Übertragungs-BV ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis einschließlich des Nachschusses aufgrund der Abfederungs-BV höher ist, als das für den jeweiligen Angestellten unter Anwendung des Sparkassen-Kollektivvertrages sich ergebende Deckungserfordernis zuzüglich der Arbeitgeberreserve gemäß § 98h Sparkassen-Kollektivvertrag und der dem jeweiligen Pensionsberechtigten gebührenden Zuschläge nach dem Kollektivvertrag Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) sowie 2001 (KV 2002); und1) die einzubringende Arbeitgeberreserve auch dann zustehe, wenn das gemäß der Übertragungs-BV ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis einschließlich des Nachschusses aufgrund der Abfederungs-BV höher ist, als das für den jeweiligen Angestellten unter Anwendung des Sparkassen-Kollektivvertrages sich ergebende Deckungserfordernis zuzüglich der Arbeitgeberreserve gemäß Paragraph 98 h, Sparkassen-Kollektivvertrag und der dem jeweiligen Pensionsberechtigten gebührenden Zuschläge nach dem Kollektivvertrag Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) sowie 2001 (KV 2002); und

2) die Arbeitgeberreserve über 5,5 % hinausgehend mit 7 % p.a. insoweit zu verzinsen ist, als sie nicht zu den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Fälligkeitsterminen eingebracht wurde,

wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Vorverfahren 8 ObA 52/03k:

Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband war zu 8 ObA 52/03k ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG anhängig, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten der B***** AG (B*****) betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch die alte Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden hat. Anlass für dieses Feststellungsverfahren war die 1999 erfolgte teilweise Übertragung der den betroffenen Arbeitnehmern auf Grund der BV 69 direkt gegenüber der B***** zustehenden Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse. Die Neuordnung basiert auf der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 (im Folgenden „Rahmen-BV") auf Grundlage des Sparkassen-Kollektivvertrages (Sparkassen-KV) sowie auf der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung (Pensionskassen-BV). Die Umsetzung der Auslagerung erfolgte gemäß der „Betriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung und Übertragung der Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse vom 30. 12. 1999" (im Folgenden „Übertragungs-BV"). Wie im Vorverfahren vom Obersten Gerichtshof bereits klargestellt, wurde dabei die bisherige Pensionszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem umgestellt. Der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 wurde ein Rechnungszins von 5 % und ein angenommener Ertrag von 7 % p.a. zugrundegelegt. Als sich in weiterer Folge die der Kalkulation zu Grunde liegenden Erwartungen nicht erfüllten, sodass Pensionsverluste eintraten bzw zu erwarten waren, wurde am 31. 5. 2002 eine „Abfederungsbetriebsvereinbarung" (Abfederungs-BV) geschlossen, in der zu Gunsten der Mitarbeiter, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestand beenden, eine Abfederung vorgesehen wurde, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 minderte. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer ist die Zusatzdotation. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 wurden nicht abgefedert. Der Antragsteller, der der B***** vorwarf, der Auslagerung unrealistische Kalkulationsgrundlagen zugrunde gelegt zu haben, strebte im Vorverfahren primär die Feststellung an, dass die betroffenen Arbeitnehmer direkt gegen die B***** einen Anspruch auf Alterspension im Ausmaß der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 haben. Hilfsweise wurden mehrere Eventualbegehren gestellt, die auf die Feststellungen der Verpflichtung der B***** zu unterschiedlich berechneten Ergänzungszahlungen abzielten.Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband war zu 8 ObA 52/03k ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG anhängig, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten der B***** AG (B*****) betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch die alte Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden hat. Anlass für dieses Feststellungsverfahren war die 1999 erfolgte teilweise Übertragung der den betroffenen Arbeitnehmern auf Grund der BV 69 direkt gegenüber der B***** zustehenden Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse. Die Neuordnung basiert auf der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 (im Folgenden „Rahmen-BV") auf Grundlage des Sparkassen-Kollektivvertrages (Sparkassen-KV) sowie auf der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung (Pensionskassen-BV). Die Umsetzung der Auslagerung erfolgte gemäß der „Betriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung und Übertragung der Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse vom 30. 12. 1999" (im Folgenden „Übertragungs-BV"). Wie im Vorverfahren vom Obersten Gerichtshof bereits klargestellt, wurde dabei die bisherige Pensionszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem umgestellt. Der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 wurde ein Rechnungszins von 5 % und ein angenommener Ertrag von 7 % p.a. zugrundegelegt. Als sich in weiterer Folge die der Kalkulation zu Grunde liegenden Erwartungen nicht erfüllten, sodass Pensionsverluste eintraten bzw zu erwarten waren, wurde am 31. 5. 2002 eine „Abfederungsbetriebsvereinbarung" (Abfederungs-BV) geschlossen, in der zu Gunsten der Mitarbeiter, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestand beenden, eine Abfederung vorgesehen wurde, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 minderte. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer ist die Zusatzdotation. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 wurden nicht abgefedert. Der Antragsteller, der der B***** vorwarf, der Auslagerung unrealistische Kalkulationsgrundlagen zugrunde gelegt zu haben, strebte im Vorverfahren primär die Feststellung an, dass die betroffenen Arbeitnehmer direkt gegen die B***** einen Anspruch auf Alterspension im Ausmaß der BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 haben. Hilfsweise wurden mehrere Eventualbegehren gestellt, die auf die Feststellungen der Verpflichtung der B***** zu unterschiedlich berechneten Ergänzungszahlungen abzielten.

Mit seinem Beschluss vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, „dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv im Sinne des § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** Anspruch haben auf Einbringung einer Arbeitgeber-Reserve iSd § 98h des Kollektivvertrags der Angestellten der Sparkassen in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (§ 98d Abs 1 lit a) in die Pensionskasse, wobei auf diesen Betrag die einmalige Zusatzdotation auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) anzurechnen ist."Mit seinem Beschluss vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, „dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Litera a, der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** Anspruch haben auf Einbringung einer Arbeitgeber-Reserve iSd Paragraph 98 h, des Kollektivvertrags der Angestellten der Sparkassen in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (Paragraph 98 d, Absatz eins, Litera a,) in die Pensionskasse, wobei auf diesen Betrag die einmalige Zusatzdotation auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) anzurechnen ist."

Die darüber hinaus gehenden Mehr- und Eventualbegehren wurden abgewiesen.

Der teilweisen Stattgebung des Feststellungsantrages lag der Umstand zu Grunde, dass die Übertragungs-BV von dem im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen System der „Arbeitgeberreserve" abwich, ohne für die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen. Dazu führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 ObA 52/03k aus wie folgt:

„Die "Arbeitgeberreserve" (10 % des Deckungserfordernisses) nach dem KV dient dem Abfangen von nicht den angenommenen Veranlagungsüberschuss erreichenden Veranlagungserfolgen in den ersten 10 Jahren. Sollte sie dazu nicht benötigt werden, ist sie ab dem fünften Jahr teilweise wieder an den Arbeitgeber zurückzuführen (20 % pro Jahr). Sie ist in manchen Aspekten einer Schwankungsrückstellung im Sinne des § 24 PKG ähnlich, hat aber für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sie bei einem gutem Veranlagungserfolg wieder an ihn zurückgezahlt wird. Allgemein hat die Schwankungsrückstellung eine gewisse "Glättungsfunktion" und soll dem Arbeitnehmer eine kontinuierliche Pensionszahlung gewährleisten (vgl allgemein dazu schon AB 1328 BlgNR 17. GP, 5 zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 85; Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, 152 f - zum Abfangen der Schwankungen des veranlagungstechnischen und versicherungstechnischen Ergebnisses). In der Stammfassung des PKG in § 24 Abs 6 war noch ein verpflichtender Aufbau dieser Schwankungsrückstellung mit bestimmten Rahmenbedingungen gleich zu Beginn vorgesehen. Davon wurde mit der Novelle BGBl 755/1996 abgegangen und eine solche Rückstellung nur noch für den Fall eines über dem rechnungsmäßigen Überschuss liegenden Veranlagungserfolges festgelegt, da sonst in der Anfangsphase eine planmäßige Verrentung schwer erreichbar gewesen wäre (vgl RV 370 BlgNR 20. GP, 32). Im Zusammenhang mit der Übertragung von bereits erworbenen Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen dient die Arbeitgeberreserve wohl besonders dazu, das Kapitalmarktrisiko eines "ungünstigen Einstiegs" abzufangen. Dazu ist nach den Antragsbehauptungen zugrunde zulegen, dass es immer wieder zu Einbrüchen am Aktienmarkt von 30 bis 40 % kommen kann. Davon sind aber besonders jene Arbeitnehmer betroffen, die in einer Hochphase "ungünstig" mit einem sehr hohen Anteil des gesamten Deckungskapitals einsteigen, weil sie bereits knapp vor der Pension stehen. Sie verlieren, wenn ihre Pension dann in einer darauf folgenden Abschwungphase aufgrund eines stark verringerten Deckungskapitals festgelegt wird, besonders stark, haben sie doch auch nie durch Beitragsentrichtungen und damit einem "Einstieg" in einer Phase niedriger Aktienkurse von einem folgenden Aufschwung profitiert und Schwankungsrückstellungen aufbauen können. Sie sind auch deshalb besonders betroffen, weil sie an den folgenden Aufschwungphasen nach Pensionsantritt wegen der sodann auszuzahlenden Pension und des damit eintretenden "Entsparens" geringer profitieren (vgl dazu Griesser, Zur Anwartschaftsübertragung in Pensionskassen, DRdA 2003, 235 f).„Die "Arbeitgeberreserve" (10 % des Deckungserfordernisses) nach dem KV dient dem Abfangen von nicht den angenommenen Veranlagungsüberschuss erreichenden Veranlagungserfolgen in den ersten 10 Jahren. Sollte sie dazu nicht benötigt werden, ist sie ab dem fünften Jahr teilweise wieder an den Arbeitgeber zurückzuführen (20 % pro Jahr). Sie ist in manchen Aspekten einer Schwankungsrückstellung im Sinne des Paragraph 24, PKG ähnlich, hat aber für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sie bei einem gutem Veranlagungserfolg wieder an ihn zurückgezahlt wird. Allgemein hat die Schwankungsrückstellung eine gewisse "Glättungsfunktion" und soll dem Arbeitnehmer eine kontinuierliche Pensionszahlung gewährleisten vergleiche allgemein dazu schon AB 1328 BlgNR 17. GP, 5 zum Nachweis vergleiche Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 85; Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, 152 f - zum Abfangen der Schwankungen des veranlagungstechnischen und versicherungstechnischen Ergebnisses). In der Stammfassung des PKG in Paragraph 24, Absatz 6, war noch ein verpflichtender Aufbau dieser Schwankungsrückstellung mit bestimmten Rahmenbedingungen gleich zu Beginn vorgesehen. Davon wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt 755 aus 1996, abgegangen und eine solche Rückstellung nur noch für den Fall eines über dem rechnungsmäßigen Überschuss liegenden Veranlagungserfolges festgelegt, da sonst in der Anfangsphase eine planmäßige Verrentung schwer erreichbar gewesen wäre vergleiche RV 370 BlgNR 20. GP, 32). Im Zusammenhang mit der Übertragung von bereits erworbenen Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen dient die Arbeitgeberreserve wohl besonders dazu, das Kapitalmarktrisiko eines "ungünstigen Einstiegs" abzufangen. Dazu ist nach den Antragsbehauptungen zugrunde zulegen, dass es immer wieder zu Einbrüchen am Aktienmarkt von 30 bis 40 % kommen kann. Davon sind aber besonders jene Arbeitnehmer betroffen, die in einer Hochphase "ungünstig" mit einem sehr hohen Anteil des gesamten Deckungskapitals einsteigen, weil sie bereits knapp vor der Pension stehen. Sie verlieren, wenn ihre Pension dann in einer darauf folgenden Abschwungphase aufgrund eines stark verringerten Deckungskapitals festgelegt wird, besonders stark, haben sie doch auch nie durch Beitragsentrichtungen und damit einem "Einstieg" in einer Phase niedriger Aktienkurse von einem folgenden Aufschwung profitiert und Schwankungsrückstellungen aufbauen können. Sie sind auch deshalb besonders betroffen, weil sie an den folgenden Aufschwungphasen nach Pensionsantritt wegen der sodann auszuzahlenden Pension und des damit eintretenden "Entsparens" geringer profitieren vergleiche dazu Griesser, Zur Anwartschaftsübertragung in Pensionskassen, DRdA 2003, 235 f).

Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt hier darin, dass er offensichtlich der Berechnung des Deckungskapitals die günstigere Ertragserwartung am Kapitalmarkt zugrunde gelegt hat, ohne für diese spezifischen Risiken vorzusorgen (vgl allgemein zu den kompensatorischen Maßnahmen etwa oben Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube [Hrsg] Kommentar zum HGB § 211 Rz 27 mzwN). Auch kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass je niederer die Schwankungsrückstellung ist, desto vorsichtiger die Veranlagungsstrategie sein muss (Kalss/Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der europarechtlichen Rahmenbedingungen ÖZW 1996, 97 ff, V. B.2). Lässt man aber durch allgemein gehaltene Veranlagungsvorgaben ein größtmögliches Ausschöpfen des - allerdings auch besonders ertragsversprechenden - Aktienanteils zu, so scheint eine solche "Schwankungsrückstellung" von besonderer Bedeutung. Die Arbeitgeberreserve im Kollektivvertrag sichert also ein spezifisches Risiko ab, das besonders die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter trifft und hier - ausgehend von den sehr allgemein gehaltenen Vorgaben für die Veranlagungspolitik - als besonders ausgeprägt zu beurteilen war.Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt hier darin, dass er offensichtlich der Berechnung des Deckungskapitals die günstigere Ertragserwartung am Kapitalmarkt zugrunde gelegt hat, ohne für diese spezifischen Risiken vorzusorgen vergleiche allgemein zu den kompensatorischen Maßnahmen etwa oben Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube [Hrsg] Kommentar zum HGB Paragraph 211, Rz 27 mzwN). Auch kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass je niederer die Schwankungsrückstellung ist, desto vorsichtiger die Veranlagungsstrategie sein muss (Kalss/Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der europarechtlichen Rahmenbedingungen ÖZW 1996, 97 ff, römisch fünf. B.2). Lässt man aber durch allgemein gehaltene Veranlagungsvorgaben ein größtmögliches Ausschöpfen des - allerdings auch besonders ertragsversprechenden - Aktienanteils zu, so scheint eine solche "Schwankungsrückstellung" von besonderer Bedeutung. Die Arbeitgeberreserve im Kollektivvertrag sichert also ein spezifisches Risiko ab, das besonders die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter trifft und hier - ausgehend von den sehr allgemein gehaltenen Vorgaben für die Veranlagungspolitik - als besonders ausgeprägt zu beurteilen war.

Die Antragsgegnerin argumentiert nun im Wesentlichen, dass deshalb zu Recht in der BV vorgesehen sei, dass keine Arbeitgeberreserve gebildet werden muss, weil doch statt des im KV vorgesehenen Zinssatzes von 7,5 % ohnehin nur ein solcher von 7 % in der BV vereinbart worden sei. Berücksichtigt man den etwas geringeren Zinssatz der BV gegenüber dem KV so ergibt sich daraus auch eine höhere "Zielübertragung" bzw Beitragsleistung. Für die länger vor dem Pensionsanfall stehenden Mitarbeiter wird durch die weitere Beitragsleistung eine Risikostreuung erreicht. Wenngleich der KV in Art II der BV die Möglichkeit zu von der KV-Betriebspensionsregelung abweichenden Regelungen bietet (vgl OGH 14. 12. 1995 8 ObA 309/95 = DRdA 1996/49 [krit Firlei im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des KV besonders zum Gesamtgünstigkeitsvergleich mit dem KV]), so bezieht sich dies nur auf Änderungen und Ergänzungen der im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme. Wenn aber die KV-Parteien für den Wechsel zwischen verschiedenen Betriebspensionssystemen Rahmenbedingungen schaffen, die der Absicherung eines spezifischen Risikos diese Wechsels dienen, so überschreiten die BV-Partner jedenfalls ihren Gestaltungsspielraum dort, wo sie vom KV zum Nachteil der Gruppe der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter mit langer Zugehörigkeit und damit hoher Zielübertragung, die in besonderer Weise mit diesem Risiko belastet ist, abweichen, ohne insofern eine spezifische Gestaltung vorzusehen (vgl allgemein zum Erfordernis der differenzierten Übergangsbestimmungen etwa OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d = DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl mzwN]; OGH 28. 3. 2002 8 ObA 236/01s = DRdA 2003/21 [Runggaldier - kritisch hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität nicht an der Gesamt- sondern nur der Betriebspension]). Soweit die Betriebsvereinbarungen also von dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen System der "Arbeitgeberreserve" abweichen, ohne für diese knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen, sind sie für diese Gruppe als nichtig anzusehen (vgl allgemein zur Abgrenzung der Teilnichtigkeit etwa OGH 13. 2. 2003, 8 ObA 98/02y = RdW 2003/636; Tomandl in der Entscheidungsbesprechung zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, ZAS 2001/12; Griesser Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83 mwN in FN 49). Den hier betroffenen Mitarbeitern, für die ein gleichwertiger Effekt des günstigeren Zinssatzes nicht nachgewiesen ist, steht also die Sicherung durch die im KV vorgesehene "Arbeitgeberreserve" zu. Wegen des spezifischen Risikos ist diese Differenzierung auch nicht als willkürlich und sachfremd unter dem Aspekt des besonderen Gleichbehandlungsgebotes gem § 18 Abs 2 BPG zu beurteilen (vgl allgemein Schrammel BPG § 18 Anm 4.3; Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gem § 18 BPG, ZAS 1991, 119 f; Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 46 f). Auch wurde gerade für Teile dieser Personengruppe im Nachhinein dieser Nachteil durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" abgefangen, deren Leistungen also zu berücksichtigen sind.Die Antragsgegnerin argumentiert nun im Wesentlichen, dass deshalb zu Recht in der BV vorgesehen sei, dass keine Arbeitgeberreserve gebildet werden muss, weil doch statt des im KV vorgesehenen Zinssatzes von 7,5 % ohnehin nur ein solcher von 7 % in der BV vereinbart worden sei. Berücksichtigt man den etwas geringeren Zinssatz der BV gegenüber dem KV so ergibt sich daraus auch eine höhere "Zielübertragung" bzw Beitragsleistung. Für die länger vor dem Pensionsanfall stehenden Mitarbeiter wird durch die weitere Beitragsleistung eine Risikostreuung erreicht. Wenngleich der KV in Art römisch II der BV die Möglichkeit zu von der KV-Betriebspensionsregelung abweichenden Regelungen bietet vergleiche OGH 14. 12. 1995 8 ObA 309/95 = DRdA 1996/49 [krit Firlei im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des KV besonders zum Gesamtgünstigkeitsvergleich mit dem KV]), so bezieht sich dies nur auf Änderungen und Ergänzungen der im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme. Wenn aber die KV-Parteien für den Wechsel zwischen verschiedenen Betriebspensionssystemen Rahmenbedingungen schaffen, die der Absicherung eines spezifischen Risikos diese Wechsels dienen, so überschreiten die BV-Partner jedenfalls ihren Gestaltungsspielraum dort, wo sie vom KV zum Nachteil der Gruppe der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter mit langer Zugehörigkeit und damit hoher Zielübertragung, die in besonderer Weise mit diesem Risiko belastet ist, abweichen, ohne insofern eine spezifische Gestaltung vorzusehen vergleiche allgemein zum Erfordernis der differenzierten Übergangsbestimmungen etwa OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d = DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl mzwN]; OGH 28. 3. 2002 8 ObA 236/01s = DRdA 2003/21 [Runggaldier - kritisch hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität nicht an der Gesamt- sondern nur der Betriebspension]). Soweit die Betriebsvereinbarungen also von dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen System der "Arbeitgeberreserve" abweichen, ohne für diese knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen, sind sie für diese Gruppe als nichtig anzusehen vergleiche allgemein zur Abgrenzung der Teilnichtigkeit etwa OGH 13. 2. 2003, 8 ObA 98/02y = RdW 2003/636; Tomandl in der Entscheidungsbesprechung zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, ZAS 2001/12; Griesser Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83 mwN in FN 49). Den hier betroffenen Mitarbeitern, für die ein gleichwertiger Effekt des günstigeren Zinssatzes nicht nachgewiesen ist, steht also die Sicherung durch die im KV vorgesehene "Arbeitgeberreserve" zu. Wegen des spezifischen Risikos ist diese Differenzierung auch nicht als willkürlich und sachfremd unter dem Aspekt des besonderen Gleichbehandlungsgebotes gem Paragraph 18, Absatz 2, BPG zu beurteilen vergleiche allgemein Schrammel BPG Paragraph 18, Anmerkung 4.3; Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gem Paragraph 18, BPG, ZAS 1991, 119 f; Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 46 f). Auch wurde gerade für Teile dieser Personengruppe im Nachhinein dieser Nachteil durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" abgefangen, deren Leistungen also zu berücksichtigen sind.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es an den Voraussetzungen für die Bildung einer VRG = Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (1000 Personen) mangle, schlägt schon deshalb nicht durch, weil es grundsätzlich auch zulässig ist, für einzelne Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte Schwankungsrückstellungen zu bilden (§ 24 Abs 2 PKG; vgl ausführlich AB 370 BlgNR 20. GP, 39 f zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 89; Bednar, Die Betriebspension, 204; Achitz, DRdA 1997, 63).Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es an den Voraussetzungen für die Bildung einer VRG = Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (1000 Personen) mangle, schlägt schon deshalb nicht durch, weil es grundsätzlich auch zulässig ist, für einzelne Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte Schwankungsrückstellungen zu bilden (Paragraph 24, Absatz 2, PKG; vergleiche ausführlich AB 370 BlgNR 20. GP, 39 f zum Nachweis vergleiche Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 89; Bednar, Die Betriebspension, 204; Achitz, DRdA 1997, 63).

Im Umfang der sich nach dem KV errechnenden Arbeitgeberreserve (nicht analog) war unter Berücksichtigung der bereits nach der "Abfederungsbetriebsvereinbarung" zu erbringenden Leistungen die Verpflichtung zur Leistung der Arbeitgeberreserve festzustellen."

Nach dem im Vorverfahren dazu vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt könne der Vorteil aus der Vereinbarung eines günstigeren Rechnungszins von 0,5 % die Funktion der Arbeitgeberreserve nicht ersetzen; deren Vorteile würden erst bei einem Pensionszahlungsbeginn etwa 7 Jahre nach dem Übertragungsstichtag aufgewogen.

Der nunmehrige Feststellungsantrag:

Dem nunmehrigen Feststellungsantrag des Antragstellers liegt die Behauptung zu Grunde, dass zwischen ihm (bzw den betroffenen Arbeitnehmern) und der B***** unterschiedliche Auffassung über den Umfang bzw die nähere Ausgestaltung der in der Entscheidung 8 ObA 52/03k festgestellten Verpflichtung der B***** bestünden. Zur Passivlegitimation des Antragsgegners wird vorgebracht, da die B***** im Oktober 2004 aus dem Sparkassenverband ausgetreten und dem Antragsgegner beigetreten sei, wodurch es zu einem Kollektivvertragswechsel gekommen sei, werde der nunmehrige Antrag nicht gegen den Sparkassenverband sondern gegen den Antragsgegner gerichtet, der die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche der Arbeitnehmer ebenso bestreite, wie die B*****.

Im Übrigen lässt sich das Antragsvorbringen in der Sache selbst, in dem Sachverhaltsbehauptungen und Rechtsausführungen weitgehend vermengt werden, wie folgt zusammenfassen:

Nach Vorliegen der Entscheidung 8 ObA 52/03k habe der Antragstellervertreter die B***** um Abrechnung und Einbezahlung der „Arbeitgeberreserve" in die Pensionskasse ersucht. Die B***** habe nahezu allen der von 8 ObA 52/03k betroffenen Arbeitnehmern (jedenfalls mehr als drei) im Oktober 2004 mitgeteilt, dass sie ohnedies schon mehr erhalten hätten, als ihnen zustünde, sodass der Entscheidung 8 ObA 52/03k bereits entsprochen worden sei. Außerdem sei bestritten worden, dass den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Abrechnung des in die Pensionskasse nachzuschießenden Betrags zustehe. Im Falle einer Einklagung müssten sie den Anspruch errechnen und ein Leistungsbegehren stellen. Auch die Forderung nach Verzinsung der Arbeitgeberreserve, die nach dem Sparkassen-KV mit 31. 12. 1999 (§ 98c Abs 4 KV; § 3 Abs 2 Übertragungs-BV) in die Pensionskasse einzuzahlen gewesen wäre, sei mit Hinweis darauf, dass hiefür keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, abgelehnt worden. Die B***** habe es ferner abgelehnt, die mit den von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Sondermaßnahmen „Pensionskassenperformance 2000" - „KV 2001" und „Pensionskassenperformance 2001" - „KV 2002" (in der Folge: Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002) festgesetzten Zuschläge zur Arbeitgeberreserve als Bestandteil der einzubringenden Arbeitgeberreserve zu berücksichtigen.Nach Vorliegen der Entscheidung 8 ObA 52/03k habe der Antragstellervertreter die B***** um Abrechnung und Einbezahlung der „Arbeitgeberreserve" in die Pensionskasse ersucht. Die B***** habe nahezu allen der von 8 ObA 52/03k betroffenen Arbeitnehmern (jedenfalls mehr als drei) im Oktober 2004 mitgeteilt, dass sie ohnedies schon mehr erhalten hätten, als ihnen zustünde, sodass der Entscheidung 8 ObA 52/03k bereits entsprochen worden sei. Außerdem sei bestritten worden, dass den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Abrechnung des in die Pensionskasse nachzuschießenden Betrags zustehe. Im Falle einer Einklagung müssten sie den Anspruch errechnen und ein Leistungsbegehren stellen. Auch die Forderung nach Verzinsung der Arbeitgeberreserve, die nach dem Sparkassen-KV mit 31. 12. 1999 (Paragraph 98 c, Absatz 4, KV; Paragraph 3, Absatz 2, Übertragungs-BV) in die Pensionskasse einzuzahlen gewesen wäre, sei mit Hinweis darauf, dass hiefür keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, abgelehnt worden. Die B***** habe es ferner abgelehnt, die mit den von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Sondermaßnahmen „Pensionskassenperformance 2000" - „KV 2001" und „Pensionskassenperformance 2001" - „KV 2002" (in der Folge: Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002) festgesetzten Zuschläge zur Arbeitgeberreserve als Bestandteil der einzubringenden Arbeitgeberreserve zu berücksichtigen.

Zur Berechnung der Nachdotation nach der Entscheidung 8 ObA 52/03k:

Die B***** nehme eine Neuberechnung des Deckungserfordernisses einschließlich Arbeitgeberreserve gemäß dem Sparkassen-KV vor und stelle diese der Berechnung gemäß der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 gegenüber. Sei die Überweisung in die Pensionskasse höher, als sie insgesamt nach dem Sparkassen-KV wäre, scheide nach ihrer Meinung die Anwendung von 8 ObA 52/03k aus. In der Vergleichsberechnung nehme die B***** folgende Gegenüberstellung vor:

   Sparkassen KollV              Übertragungs BV

Zielübertragungs-Deckungs-   Zielübertragungs-/

erfordernis berechnet mit    Deckungserfordernis be-

5,5 % p.a. Rechnungszins     rechnet mit 5 % p.a.

und abgezins mit 7,5 % p.a.  Rechnungszins und abge-

                             zinst nur 7 %

zuzüglich 10 % Arbeitgeber-  abzüglich Einzahlung

reserve gem § 98h des Spar-  aufgrund der Abfede-

kassen-KollV (ohne Hinzu-    rungs-BV vom 31.5.2002

rechnung von Zuschlägen

gemäß den Sondermaßnahmen

nach der Pensionskassen-

Performance)

Summe A                      Summe B

Sei die Summe B größer als die Summe A, stehe nach Rechtsansicht der B***** die Arbeitgeberreserve nicht zu, ansonsten die Differenz, jedoch gedeckelt mit 10 % der Arbeitgeberreserve laut KV. Bei dieser Berechnung ergebe sich in den weit überwiegenden Fällen keine nachzuzahlende Arbeitgeberreserve.

Diese vergleichende Gegenüberstellung entspreche nicht der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs. Die Arbeitgeberreserve solle den mit einem „ungünstigen Eintrittsstichtag" in Pension tretenden Arbeitnehmer in gleichem Maße schützen, wie dies bei jenen Arbeitnehmern geschähe, die ohne eine solche erst nach Aufbau einer Schwankungsreserve in Pension treten werden. Nicht vergleichbar damit sei das durch die Übertragungs-BV ermittelte höhere Deckungserfordernis, das während der gesamten statistisch zu erwartenden Lebensdauer des Leistungsberechtigten zu verrenten sei, jedoch nicht die vorgenannte Schutzfunktion zum ungünstigen Eintrittsstichtag hergebe.

Berücksichtigung der Zuschläge nach den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002:

In 8 ObA 52/03k habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die antragsbetroffenen Arbeitnehmer die gemäß Sparkassen-KV zustehende Arbeitgeberreserve zu erhalten haben. Im damaligen Feststellungsantrag sei nicht berücksichtigt worden, dass diese Arbeitgeberreserve durch die Hinzurechnung von Zuschlägen gemäß den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002 erhöht worden sei. Daher habe sich der Antrag lediglich auf die 10 %ige Arbeitgeberreserve gemäß § 98h Sparkassen-KV, ohne die genannten Zuschläge, bezogen. Folglich habe sich auch 8 ObA 52/03k auf nichts anderes beziehen können (§ 405 ZPO). Da für den Bereich der B***** gemäß Art II des Sparkassen-KV die Betriebsparteien jeweils eine analoge Umsetzung vorgenommen haben und sie hiebei an die Rahmenbedingungen des Kollektivvertrags gebunden seien, sei es zum Abschluss der Abfederungs-BV gekommen. Gleich der Regelung im Sparkassen-KV sei auch in dieser ein Nachschuss zum Deckungskapital vorgesehen worden. Beide Regelungen sollten die Pensionskürzungen für die nahe dem Übertragungsstichtag in Pension tretenden Arbeitnehmer durch teilweise Widmung dieses Nachschusses gleich einer Schwankungsrückstellung mildern. Ebenso haben gemäß der Präambel zu den Sondermaßnahmen KV 2002 (Abs 3) alle auch nicht in der VRG 29 zusammengefassten Sparkassen (E*****, S*****, K*****) durch Betriebsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Bereich der B***** sei es ungeachtet der Abfederung bei namhaften und auf Dauer angelegten Pensionskürzungen geblieben. Werde den grundsätzlichen Überlegungen in 8 ObA 52/03k gefolgt, wonach die Leistungen aus der Abfederungs-BV von der Arbeitgeberreserve gemäß § 98h des Kollektivvertrages infolge ähnlicher Zweckwidmung in Abzug zu bringen seien, dann wäre dieser Abzug überhöht, wenn er von einer geringeren Arbeitgeberreserve erfolge, als sie der Sparkassen-KV zuzüglich Sondermaßnahmen vorsehe.In 8 ObA 52/03k habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die antragsbetroffenen Arbeitnehmer die gemäß Sparkassen-KV zustehende Arbeitgeberreserve zu erhalten haben. Im damaligen Feststellungsantrag sei nicht berücksichtigt worden, dass diese Arbeitgeberreserve durch die Hinzurechnung von Zuschlägen gemäß den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002 erhöht worden sei. Daher habe sich der Antrag lediglich auf die 10 %ige Arbeitgeberreserve gemäß Paragraph 98 h, Sparkassen-KV, ohne die genannten Zuschläge, bezogen. Folglich habe sich auch 8 ObA 52/03k auf nichts anderes beziehen können (Paragraph 405, ZPO). Da für den Bereich der B***** gemäß Art römisch II des Sparkassen-KV die Betriebsparteien jeweils eine analoge Umsetzung vorgenommen haben und sie hiebei an die Rahmenbedingungen des Kollektivvertrags gebunden seien, sei es zum Abschluss der Abfederungs-BV gekommen. Gleich der Regelung im Sparkassen-KV sei auch in dieser ein Nachschuss zum Deckungskapital vorgesehen worden. Beide Regelungen sollten die Pensionskürzungen für die nahe dem Übertragungsstichtag in Pension tretenden Arbeitnehmer durch teilweise Widmung dieses Nachschusses gleich einer Schwankungsrückstellung mildern. Ebenso haben gemäß der Präambel zu den Sondermaßnahmen KV 2002 (Absatz 3,) alle auch nicht in der VRG 29 zusammengefassten Sparkassen (E*****, S*****, K*****) durch Betriebsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Bereich der B***** sei es ungeachtet der Abfederung bei namhaften und auf Dauer angelegten Pensionskürzungen geblieben. Werde den grundsätzlichen Überlegungen in 8 ObA 52/03k gefolgt, wonach die Leistungen aus der Abfederungs-BV von der Arbeitgeberreserve gemäß Paragraph 98 h, des Kollektivvertrages infolge ähnlicher Zweckwidmung in Abzug zu bringen seien, dann wäre dieser Abzug überhöht, wenn er von einer geringeren Arbeitgeberreserve erfolge, als sie der Sparkassen-KV zuzüglich Sondermaßnahmen vorsehe.

Zur Frage der Verzinsung der einzubringenden Arbeitgeberreserve:

§ 98h des Sparkassen-KollV bestimme, dass die Arbeitgeberreserve zum Übertragungsstichtag (31. 12. 1999) zu leisten sei. Eine gleichartige Regelung sei in der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 enthalten (§ 3 Abs 2). Die B***** bestreite daher zu Unrecht ihre Verpflichtung, für eine spätere Zahlung Zinsen zu leisten. Aus dem Pensionskassenvertrag vom 30. 12. 1999 gehe hervor, dass in diesem Fall Zinsen in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses (7 % p.a. gemäß § 3 Abs 7 der Übertretungs-BV) zu leisten seien (§ 6 des Pensionskassenvertrags). Die B***** bestreite ihre Verpflichtung zur Verzinsung auch damit, dass es sich bei dem Nachschuss um kein Deckungserfordernis iSd § 48 PKG handle. Dem sei entgegen zu halten, dass mit „Deckungserfordernis" offensichtlich all jene Zahlungen gemeint seien, die in die Pensionskasse zu leisten sich der Arbeitgeber durch die Grundvereinbarung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) verpflichtet habe. Diese Zahlungen seien im Pensionskassenvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter mit der Pensionskasse zu vereinbaren. Es komme hiebei nicht auf die gewählte Bezeichnung (zB Deckungserfordernis, Zielübertrag, Einmalerlag, etc), sondern auf die Funktion an. Diese bestehe darin, die Zahlung der vormaligen Direktleistung im Kapitaldeckungsverfahren zu ermöglichen. Wenn nun eine Differenzierung in der Widmung des aufzubringenden Kapitals erfolge, indem ein Teil zur Abfederung eines „ungünstigen Einstiegsstichtages" gleich einer Schwankungsreserve verwendet werde, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualifikation als Deckungserfordernis. Das Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG umfasse all jene Zahlungen, die der Aufrechterhaltung der vormals in direkter Leistungszusage versprochenen Pensionszahlung dienten. Es handle sich hiebei um nachzuentrichtende Beiträge. Da die Schwankungsrückstellung (Arbeitgeberreserve) ebenso nichts anderes sei, als ein aus dem Beitragsaufkommen gebildetes Pensionskassenkapital, sei nicht einzusehen, weshalb dieses kein gemäß § 48 PKG zu behandelndes Deckungserfordernis darstellen solle.Paragraph 98 h, des Sparkassen-KollV bestimme, dass die Arbeitgeberreserve zum Übertragungsstichtag (31. 12. 1999) zu leisten sei. Eine gleichartige Regelung sei in der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 enthalten (Paragraph 3, Absatz 2,). Die B***** bestreite daher zu Unrecht ihre Verpflichtung, für eine spätere Zahlung Zinsen zu leisten. Aus dem Pensionskassenvertrag vom 30. 12. 1999 gehe hervor, dass in diesem Fall Zinsen in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses (7 % p.a. gemäß Paragraph 3, Absatz 7, der Übertretungs-BV) zu leisten seien (Paragraph 6, des Pensionskassenvertrags). Die B***** bestreite ihre Verpflichtung zur Verzinsung auch damit, dass es sich bei dem Nachschuss um kein Deckungserfordernis iSd Paragraph 48, PKG handle. Dem sei entgegen zu halten, dass mit „Deckungserfordernis" offensichtlich all jene Zahlungen gemeint seien, die in die Pensionskasse zu leisten sich der Arbeitgeber durch die Grundvereinbarung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) verpflichtet habe. Diese Zahlungen seien im Pensionskassenvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter mit der Pensionskasse zu vereinbaren. Es komme hiebei nicht auf die gewählte Bezeichnung (zB Deckungserfordernis, Zielübertrag, Einmalerlag, etc), sondern auf die Funktion an. Diese bestehe darin, die Zahlung der vormaligen Direktleistung im Kapitaldeckungsverfahren zu ermöglichen. Wenn nun eine Differenzierung in der Widmung des aufzubringenden Kapitals erfolge, indem ein Teil zur Abfederung eines „ungünstigen Einstiegsstichtages" gleich einer Schwankungsreserve verwendet werde, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualifikation als Deckungserfordernis. Das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, PKG umfasse all jene Zahlungen, die der Aufrechterhaltung der vormals in direkter Leistungszusage versprochenen Pensionszahlung dienten. Es handle sich hiebei um nachzuentrichtende Beiträge. Da die Schwankungsrückstellung (Arbeitgeberreserve) ebenso nichts anderes sei, als ein aus dem Beitragsaufkommen gebildetes Pensionskassenkapital, sei nicht einzusehen, weshalb dieses kein gemäß Paragraph 48, PKG zu behandelndes Deckungserfordernis darstellen solle.

§ 48 PKG sehe zwingend vor, dass bei einer nach dem Übertragungsstichtag liegenden Zahlung eine Verzinsung mit dem Rechnungszins zu erfolgen habe. Wenn 8 ObA 52/03k zum Ergebnis gelange, dass § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV, worin die Bildung einer Arbeitgeberreserve ausgeschlossen werde, teilnichtig und die Arbeitgeberreserve in die Pensionskasse zu übertragen sei, dann habe diese Verpflichtung bereits mit dem Übertragungsstichtag (31. 12. 1999) bestanden. Aufgrund der zwingenden Regelung des § 48 PKG seien hiefür Zinsen in der sich aus § 6 des Pensionskassenvertrags iVm § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV ergebenden Höhe von 7 % p.a. zu zahlen. Zudem sei aus § 6 des Pensionskassenvertrags nicht ersichtlich, dass sich die Verpflichtung zur Zinszahlung nur auf ein Deckungserfordernis im engeren Sinn beziehe. Zu verzinsen seien sämtliche vom Arbeitgeber der Pensionskasse geschuldeten Leistungen, die nicht zeitgerecht erfolgten. Der Anspruch werde somit auch auf den Pensionskassenvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter gestützt. Hilfsweise wird der Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und des Verzugs gestützt, da die B***** der sie treffenden Zahlungsverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Da es sich um nachzuentrichtende Beiträge handle, ergebe sich die Verpflichtung zur Verzinsung auch aus § 16 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 Z 4 PKG.Paragraph 48, PKG sehe zwingend vor, dass bei einer nach dem Übertragungsstichtag liegenden Zahlung eine Verzinsung mit dem Rechnungszins zu erfolgen habe. Wenn 8 ObA 52/03k zum Ergebnis gelange, dass Paragraph 3, Absatz 7, der Übertragungs-BV, worin die Bildung einer Arbeitgeberreserve ausgeschlossen werde, teilnichtig und die Arbeitgeberreserve in die Pensionskasse zu übertragen sei, dann habe diese Verpflichtung bereits mit dem Übertragungsstichtag (31. 12. 1999) bestanden. Aufgrund der zwingenden Regelung des Paragraph 48, PKG seien hiefür Zinsen in der sich aus Paragraph 6, des Pensionskassenvertrags in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, der Übertragungs-BV ergebenden Höhe von 7 % p.a. zu zahlen. Zudem sei aus Paragraph 6, des Pensionskassenvertrags nicht ersichtlich, dass sich die Verpflichtung zur Zinszahlung nur auf ein Deckungserfordernis im engeren Sinn beziehe. Zu verzinsen seien sämtliche vom Arbeitgeber der Pensionskasse geschuldeten Leistungen, die nicht zeitgerecht erfolgten. Der Anspruch werde somit auch auf den Pensionskassenvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter gestützt. Hilfsweise wird der Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und des Verzugs gestützt, da die B***** der sie treffenden Zahlungsverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Da es sich um nachzuentrichtende Beiträge handle, ergebe sich die Verpflichtung zur Verzinsung auch aus Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, PKG.

Zur Frage der Abrechnungsverpflichtung der B*****:

Die B***** weigere sich, eine Abrechnung der nachzuzahlenden Arbeitgeberreserve vorzunehmen. Sie begründe dies damit, dass die Höhe des Nachschusses ohnedies aus den vorhandenen Unterlagen ersichtlich sei; die Leistungsberechtigten müssten einen Sachverständigen beiziehen. Damit könnten sie nach Einholung eines Gutachtens ein konkretes Leistungsbegehren stellen, wenn sie der Ansicht seien, dass ihnen eine Forderung zustehe. Diese Einwendungen habe die B***** gegenüber Einzelklägern erhoben, die den Anspruch auf Zahlung der Arbeitgeberreserve an die Pensionskasse gerichtlich mit einem Abrechnungsbegehren geltend machen. Ergänzend sei anzuführen, dass auch die Pensionskasse eine Abrechnung nicht vorgenommen, geschweige denn die B***** aufgefordert habe, die Arbeitgeberreserve im Sinne des in 8 ObA 52/03k erfolgten Zuspruchs nachzuschießen. Erst nach etwa einjähriger Prozessdauer auf Rechnungslegung seien nun in einzelnen Fällen (hinsichtlich 15 gegenüber 180 Klägerinnen) von der B***** Abrechnungen erstellt worden, die jedoch zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen von der Abrechnungsmethode her unrichtig seien, da sie dem 8 ObA 52/03k zuwiderlaufenden Rechtsstandpunkt der B***** entsprächen. Die Berechnung des nachzuschießenden Betrags sei versicherungsmathematisch äußerst kompliziert. Sie hänge außerdem vom Pensionskassenvertrag und dem Geschäftsplan der Pensionskasse ab, der den Pensionisten nicht zugänglich sei. Wann und in welchem Ausmaß Zahlungen von der B***** an die Pensionskasse geleistet wurden, sei ebenso unbekannt. Der Betriebsrat sei weder in die Berechnungsmethode noch in den Umstand eingeweiht worden, wann, für wen und in welcher Höhe Nachschüsse erfolgt seien.

Die B***** sei zu einer Abrechnung verpflichtet, weil die von ihr erstellte Berechnung des Deckungskapitals unrichtig gewesen sei und es schon die Fürsorgepflicht gebiete, eine richtige Abrechnung vorzunehmen. Vor allem sei der Arbeitgeber verpflichtet, bei Vorstellung eines neuen Systems eine umfassende Abrechnung zu geben. Artikel XLII EGZPO gewähre einen Abrechnungsanspruch, wenn ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine Abrechnung beseitigt werden könnten, gestellt werden könne und wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei. Der Arbeitgeber sei bei einer Direktzusage gemäß § 17 Abs 1 BPG verpflichtet, dem Arbeitnehmer jährlich auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaften zum Bilanzstichtag sowie die Höhe der Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls zu erteilen. Bei einer Pensionskassenzusage treffe diese Verpflichtung die Pensionskasse (§ 17 Abs 2 BPG). Bei Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskasse und Übertragung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber gemäß § 48 PKG gehe es im Wesentlichen um die sich aus der bisherigen direkten Leistungszusage ergebenden Anwartschaften. Daher treffe die Beklagte die Verpflichtung zur Abrechnung. Hievon müsse besonders dann ausgegangen werden, wenn eine Bestimmung der Übertragungs-BV nichtig sei und es daher um die Korrektur des Rechtsverhältnisses zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmerschaft gehe. Die Pensionskasse sei vor allem verpflichtet, die sich aus Pensionskassenvertrag und Geschäftsplan ergebenden Ansprüche zu berechnen. Sie würde einem Abrechnungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers entgegenhalten, dass es sich hiebei um eine Abrechnungspflicht aus einer Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien handle, nicht aber um eine solche, die im Pensionskassenvertrag begründet sei. Zur Durchsetzung des im Verfahren 8 ObA 52/03k festgestellten Einzelanspruches sei es erforderlich, diesen der Höhe nach zu berechnen. Der Anspruch auf Rechnungslegung gegen die B***** bestehe unabhängig davon, wie die Abrechnung vorzunehmen sei.Die B***** sei zu einer Abrechnung verpflichtet, weil die von ihr erstellte Berechnung des Deckungskapitals unrichtig gewesen sei und es schon die Fürsorgepflicht gebiete, eine richtige Abrechnung vorzunehmen. Vor allem sei der Arbeitgeber verpflichtet, bei Vorstellung eines neuen Systems eine umfassende Abrechnung zu geben. Artikel XLII EGZPO gewähre einen Abrechnungsanspruch, wenn ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine Abrechnung beseitigt werden könnten, gestellt werden könne und wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei. Der Arbeitgeber sei bei einer Direktzusage gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BPG verpflichtet, dem Arbeitnehmer jährlich auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaften zum Bilanzstichtag sowie die Höhe der Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls zu erteilen. Bei einer Pensionskassenzusage treffe diese Verpflichtung die Pensionskasse (Paragraph 17, Absatz 2, BPG). Bei Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskasse und Übertragung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber gemäß Paragraph 48, PKG gehe es im Wesentlichen um die sich aus der bisherigen direkten Leistungszusage ergebenden Anwartschaften. Daher treffe die Beklagte die Verpflichtung zur Abrechnung. Hievon müsse besonders dann ausgegangen werden, wenn eine Bestimmung der Übertragungs-BV nichtig sei und es daher um die Korrektur des Rechtsverhältnisses zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmerschaft gehe. Die Pensionskasse sei vor allem verpflichtet, die sich aus Pensionskassenvertrag und Geschäftsplan ergebenden Ansprüche zu berechnen. Sie würde einem Abrechnungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers entgegenhalten, dass es sich hiebei um eine Abrechnungspflicht aus einer Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien handle, nicht aber um eine solche, die im Pensionskassenvertrag begründet sei. Zur Durchsetzung des im Verfahren 8 ObA 52/03k festgestellten Einzelanspruches sei es erforderlich, diesen der Höhe nach zu berechnen. Der Anspruch auf Rechnungslegung gegen die B***** bestehe unabhängig davon, wie die Abrechnung vorzunehmen sei.

Der Feststellungsantrag:

Es werde daher beantragt, „festzustellen, dass die ehemaligen

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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