B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Betreibenden auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung ab. Das Versäumungsurteil sei dem Verpflichteten am 13. April 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die 14-tägige Leistungsfrist habe am 27. April 2010 geendet, sodass es den am 9. November 2010 eingelangten Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung als nicht innerhalb der 6-monatigen Frist des § 575 Abs 2 ZPO eingebracht erachtet... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des D***** K. G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren AZ 11 C 1930/06a des Erstgerichts kündigte die nun betreibende Partei den mit dem nun Verpflichteten geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG auf. Das Gericht erster Instanz erkannte die Aufkündigung mit Urteil vom 23. November 2007 für wirksam und verpflichtete den Verpflichteten zur Räumung der Wohnung binnen 14 Tagen. Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen vom Verpflichteten erhobenen B... mehr lesen...
Begründung: Die nun betreibende Partei hatte gegen die nun verpflichtete Partei die Mietzins- und Räumungsklage mit dem Vorbringen eingebracht, diese habe zwei Geschäftsräume gemietet und trotz Fälligkeit und qualifizierter Mahnung Hauptmietzinse und Betriebskosten nicht bezahlt. Das gegen die nun verpflichtete Partei am 22. Juni 2006 ergangene Versäumungsurteil wurde dieser am 27. Juni 2006 zugestellt. Am 23. Februar 2007 langte der (am Tag zuvor zur Post gegebene) Antrag der bet... mehr lesen...
Norm: ZPO §223 Abs2ZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus. Entscheidungstexte 3 Ob 179/07f Ent... mehr lesen...
Begründung: Räumungstitel wegen titelloser Benützung des Objekts durch den Oppositionskläger (Mieterin war eine vermögenslose GmbH) ist das die Entscheidungen der Vorinstanzen abändernde Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2003, AZ 6 Ob 262/02a, das den Parteien im März 2005 zugestellt worden war. Die oppositionsbeklagte Stadt Wien hatte die Liegenschaft am 1. April 2004 an eine Gesellschaft verkauft, ist aber nach wie vor bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft und be... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 2. September 2003 hatte der betreibende Gläubiger der Verpflichteten eine bestimmte Wohnung zum Kündigungstermin 31. März 2004 mit einer Räumungsfrist von 14 Tagen aufgekündigt. Der Schriftsatz wurde dieser an einer anderen Adresse in derselben Stadt am 8. September 2003 durch Hinterlegung zugestellt. Das Erstgericht bestätigte am 16. Oktober 2003 die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Aufkündigung. In der Folge kam die Verpflic... mehr lesen...
Norm: ZPO §575 Abs2EO §54 Abs2
Rechtssatz: Die Frist des § 575 Abs. 2 ZPO beginnt erst zu laufen, wenn die Vollstreckung des Räumungstitels objektiv möglich ist. Fallen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auseinander, beginnt der Fristenlauf mit Rechtskraft. Wird das vollstreckbare Urteil nach Rechtskraft (hier) des Versäumungsurteils zugestellt, beginnt der Fristenlauf erst mit der Zustellung der Urteilsausfertigung. Entschei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Räumungsexekution mit der Begründung: abgewiesen, dass er außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingelangt sei. Diese Frist beginne nicht mit der Rechtskraft des Räumungstitels, sondern bereits mit Ablauf der Leistungsfrist. Der Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei ohne Belang. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Bewilli... mehr lesen...
Begründung: In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligte das Rekursgericht der betreibenden Partei die Exekution durch zwangsweise Räumung (jedoch nicht Übergabe) einer Liegenschaft auf Grund eines Versäumungsurteils, weil es entgegen dem Erstgericht die Voraussetzungen für ein Außerkrafttreten des Exekutionstitels nach § 575 Abs 2 ZPO idFd ZVN 1983 nicht als aus dem Titel oder nach der Aktenlage ableitbar ansah. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bew... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In dem hier amtshaftungsrechtlich zu beurteilenden Anlassverfahren des Bezirksgerichts Hietzing begehrte die Vermieterin vom Kläger als dort beklagten Mieter (im folgenden nur Kläger) einer Wohnung - dessen Mietvertrag dem MRG unterfiel - die Bezahlung rückständiger Mietzinse für zwei Monate samt vereinbarten Zinsen sowie unter Auflösung des Mietvertrags gemäß § 1118 ABGB die Räumung der Wohnung. Der Kläger bezahlte die rückständigen Mietzinsbeträge, jedoch ni... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Hauptmieterin eines Bestandobjektes in Wien 1. Dieses vermietete sie mit Untermietvertrag vom 31.Juli 1986 für die Zeit vom 1.Mai 1986 bis 30.April 1987 an eine GmbH und an eine physische Person. Das Bestandobjekt sollte einem Fremdenbeherbergungsbetrieb der GmbH dienen und war den Untermietern bereits vor Vertragsabschluß übergeben worden. Am 9.September 1986 schlossen die Vertragsparteien beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden prätorischen... mehr lesen...
Norm: ZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Ist der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des § 9 EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §10 AZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Die Einwendung, der Exekutionstitel sei gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten (hier: gerichtlicher Räumungsvergleich) ist im Titelergänzungsverfahren beachtlich. Entscheidungstexte 3 Ob 163/98m Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 163/98m 3 Ob 76/09m Entscheidungstext OGH 22... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist zu 107/3466 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien 1. Dieses Bestandobjekt vermietete er mit Vertrag vom 31.Juli 1986 für die Zeit vom 1.Mai 1986 bis 30.April 1987 an eine GmbH und an eine physische Person. Es sollte einem Fremdenbeherbergungsbetrieb der GmbH dienen und war den Mietern bereits vor Vertragsabschluß übergeben worden. Am 9. September 1986 schlossen die Mietvertragsparteien beim Bezirks... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 10. September 1981 mietete der Kläger von der Beklagten in deren Haus in Innsbruck eine bestimmte Wohnung für die Dauer eines halben Jahres. Die Streitteile schlossen am 21. April 1982 einen gerichtlichen Räumungsvergleich mit Räumungstermin 31. Dezember 1984, am 9.Oktober 1984 einen weiteren Räumungsvergleich mit Räumungstermin 31. Dezember 1988 und am 10. Jänner 1989 schließlich einen weiteren Räumungsvergleich mit Räumungstermin 31. Dezember 1990. Der Kläg... mehr lesen...
Norm: MRG §29ZPO §204 GZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Hat der Vermieter unzulässigerweise durch eine Kette mit dem Mieter geschlossener gerichtlicher Räumungsvergleiche ein befristetes Mietverhältnis zu bewirken versucht, so genügt es, wenn der Mieter nur den zeitlich letzten Vergleich anficht, wenn die früheren schon gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten sind und ihre Wirksamkeit als Vorfrage zu prüfen ist. Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Handelsgesellschaft hat als Hauptmieter der Geschäuftsräumlichkeiten Nr 3 und Nr 4 im Haus Reinprechtsdorferstraße 46 in 1050 Wien mit der Klägerin einen Untermietvertrag geschlossen, der ein vom 15.April 1975 bis 14.April 1979 befristetes Unterbestandverhältnis begründete. Auf Grund der Mitteilung der Prokuristin der beklagten Partei, daß die Klägerin den Mietgegenstand räumen müsse, wenn die Miete nicht unter Abschluß eines Räumungsvergleiches v... mehr lesen...
Begründung: Am 17.11.1987 stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten den Antrag, hinsichtlich der am 15.11.1987 geborenen Sabrina F*** gemäß § 26 Abs 2 JWG die unter einem verfügte sofortige Unterbringung dieses Kindes in einem von der Jugendhilfe auszuwählenden Heim oder an einem Pflegeplatz zu genehmigen und ein Ausfolgeverbot zu erlassen, das auch das Krankenhaus St. Pölten betreffen solle, wo sich das Kind derzeit noch aufhalte. Die Eltern Herbert und Evelyne F*** sprachen sic... mehr lesen...
Norm: ZPO nF §575 Abs2
Rechtssatz: Für Räumungsvergleiche, die nicht in einem Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO zustande gekommen sind, gilt § 575 Abs 2 ZPO nur, wenn der Räumungsverpflichtung ein Bestandverhältnis an einem der im § 560 Abs 1 ZPO bezeichneten Gegenstände zugrunde lag. Entscheidungstexte 3 Ob 40/88 Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 40/88 Veröff: J... mehr lesen...
Norm: ZPO nF §575 Abs2
Rechtssatz: Da es sich bei der verkürzten Titelverjährung um eine nur für Exekutionstitel im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO geltende Ausnahme handelt, hat nicht die betreibende Partei zu behaupten und darzutun, daß der Räumungsverpflichtung kein Bestandverhältnis zugrunde lag. Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist nur dann zu beachten und der Räumungsexekutionsantrag infolge Außerkrafttretens des Titels wegen Unterla... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 1204 KG Bruck an der Mur des Verpflichteten wurde im Zwangsversteigerungsverfahren AZ 39/85 des Erstgerichtes der zweitbetreibenden Bank zugeschlagen. Diese Ersteherin und der Verpflichtete haben am 27.Oktober 1986 vor dem Erstgericht den Vergleich iSd § 433 ZPO geschlossen, wonach sich der frühere Eigentümer verpflichtete, die versteigerte Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus bis zum 31.März 1987 zu räumen und der Ersteherin zu übergeb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu C 276/78 des Erstgerichtes hatte die jetzige beklagte Partei als Klägerin vom jetzigen Erstkläger als Beklagten die Räumung des Grundstückes Nr. 2340 Acker im Böhmfeld, KG Ernstbrunn, mit der
Begründung: begehrt, der hinsichtlich dieses Grundstückes abgeschlossene Pachtvertrag sei zum 30. November 1976 aufgelöst worden und der Pächter weigere sich zu räumen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28. September 1978 schlossen die Parteien dieses ... mehr lesen...
Norm: ZPO idF ZVN 1983 §575 Abs2ZVN 1983 ArtXVII §2 Abs6
Rechtssatz: § 575 Abs2 idF der ZVN 1983 ist nach der allgemeinen Übergangsvorschrift des Art XVII § 2 Abs 6 der ZVN 1983 erst auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage bzw die Kündigung nach dem 30.04.1983 bei Gericht eingelangt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 22/84 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 22/84 Veröff: Mi... mehr lesen...
Norm: MG §41ZPO §575 Abs2ZPO §575 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall. Entscheidungstexte 3 Ob 67/66 Entscheidungstext OGH 03.08.1966 3 Ob 67/66 Veröff: MietSlg 18... mehr lesen...
Norm: ZPO §575 Abs2
Rechtssatz: Gegen den Kündigungsauftrag des Gerichtes können nur Einwendungen erhoben werden; ein Rekurs ist ausgeschlossen (abweichend von MietSlg 2109, wo die gegenteilige Meinung allerdings nur implicite zum Ausdruck kommt). Entscheidungstexte 5 Ob 421/60 Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 421/60 Veröff: EvBl 1961/60 S 100 ... mehr lesen...
Begründung: Die kündigende Partei hat der gekündigten Partei die von dieser gemietete Wohnung im Hause B***** zum 31. 8. 1960 gerichtlich aufgekündigt. Das Erstgericht erließ am 14. 7. 1960 zum Kündigungsauftrag gegen den die gekündigte Partei einen Rekurs mit der
Begründung: einbrachte, dass die Aufkündigung zwar den Auftrag, die Räume bis 1. 9. 1960, 12 Uhr mittags, zu übergeben, nicht aber die im § 562 Abs 1 ZPO zwingend vorgeschriebene Belehrung, „oder gegen die Aufkündigung Einw... mehr lesen...
Norm: ZPO §575 Abs2ZPO §575 Abs3
Rechtssatz: Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO kann überhaupt erst zu laufen beginnen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 250/57 Entscheidungstext OGH 08.05.1957 2 Ob 250/57 Veröff: EvBl 1957/411 S 635 3 Ob 361/58 Entscheidungstext OGH 30.09.1958 3 Ob 361/58 Veröff: RZ 19... mehr lesen...
Norm: HBO 1957 §16ZPO §575 Abs2ZPO §575 Abs3
Rechtssatz: Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels eintritt. Hat sich die betreibende Partei in einem Vergleich lediglich verpflichtet, Anträge auf Räumungsaufschub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht entgegenzutreten, so wird dadurch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Räumung geändert. Die betreibende Partei mus... mehr lesen...
Norm: MG §41ZPO §575 Abs2ZPO §575 Abs3
Rechtssatz: Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des § 575 ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des § 575 Abs 3 ZPO verpflichtet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...