RS OGH 2008/2/27 3Ob179/07f, 6Ob183/10w, 4Ob190/20z

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

ZPO §223 Abs2
ZPO §575 Abs2

Rechtssatz

Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123438

Im RIS seit

28.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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