RS OGH 1990/3/14 3Ob598/89, 7Ob538/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

MRG §29
ZPO §204 G
ZPO §575 Abs2

Rechtssatz

Hat der Vermieter unzulässigerweise durch eine Kette mit dem Mieter geschlossener gerichtlicher Räumungsvergleiche ein befristetes Mietverhältnis zu bewirken versucht, so genügt es, wenn der Mieter nur den zeitlich letzten Vergleich anficht, wenn die früheren schon gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten sind und ihre Wirksamkeit als Vorfrage zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037332

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_0030OB00598_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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