Norm
MRG §29Rechtssatz
Hat der Vermieter unzulässigerweise durch eine Kette mit dem Mieter geschlossener gerichtlicher Räumungsvergleiche ein befristetes Mietverhältnis zu bewirken versucht, so genügt es, wenn der Mieter nur den zeitlich letzten Vergleich anficht, wenn die früheren schon gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten sind und ihre Wirksamkeit als Vorfrage zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037332Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_0030OB00598_8900000_001