Norm
ZPO §575 Abs2Rechtssatz
Die Frist des § 575 Abs. 2 ZPO beginnt erst zu laufen, wenn die Vollstreckung des Räumungstitels objektiv möglich ist. Fallen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auseinander, beginnt der Fristenlauf mit Rechtskraft. Wird das vollstreckbare Urteil nach Rechtskraft (hier) des Versäumungsurteils zugestellt, beginnt der Fristenlauf erst mit der Zustellung der Urteilsausfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000042Dokumentnummer
JJR_20060907_LG00569_05400R00172_06T0000_001