RS OGH 2006/9/7 54R172/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2006
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Norm

ZPO §575 Abs2
EO §54 Abs2

Rechtssatz

Die Frist des § 575 Abs. 2 ZPO beginnt erst zu laufen, wenn die Vollstreckung des Räumungstitels objektiv möglich ist. Fallen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auseinander, beginnt der Fristenlauf mit Rechtskraft. Wird das vollstreckbare Urteil nach Rechtskraft (hier) des Versäumungsurteils zugestellt, beginnt der Fristenlauf erst mit der Zustellung der Urteilsausfertigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2006:RSA0000042

Dokumentnummer

JJR_20060907_LG00569_05400R00172_06T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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