RS OGH 1966/8/3 3Ob67/66, 3Ob5/85, 3Ob12/85, 2Ob549/88, 3Ob93/02a, 3Ob172/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1966
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Norm

MG §41
ZPO §575 Abs2
ZPO §575 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 67/66
    Entscheidungstext OGH 03.08.1966 3 Ob 67/66
    Veröff: MietSlg 18706
  • 3 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 5/85
    nur: Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. (T1) Beisatz: (nach der ZVN 1983 § 575 Abs 2 ZPO) Räumungstitel, die sich auf das Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht oder auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder einem Vertrag nach § 1103 ABGB abgeleiteten obligatorischen oder auf eine familienrechtlichen Benützungsanspruch, Herausgabeanspruch oder Übergabsanspruch bzw eine solchen aus einem prekaristischen Verhältnis stützen, fallen daher nicht unter § 575 Abs 2 ZPO. (T2)
  • 3 Ob 12/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 12/85
    Auch
  • 2 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 549/88
    nur T1
  • 3 Ob 93/02a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 93/02a
    nur T1; Beisatz: § 575 Abs 2 ZPO ist im Fall des Bestehens eines Bestandverhältnisses mit einem Dritten nicht anzuwenden. (T3)
  • 3 Ob 172/07a
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 172/07a
    Auch; Beisatz: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist § 575 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044953

Dokumentnummer

JJR_19660803_OGH0002_0030OB00067_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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