RS OGH 1998/6/24 3Ob163/98m, 3Ob76/09m

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

EO §10 A
ZPO §575 Abs2

Rechtssatz

Die Einwendung, der Exekutionstitel sei gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten (hier: gerichtlicher Räumungsvergleich) ist im Titelergänzungsverfahren beachtlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 163/98m
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 163/98m
  • 3 Ob 76/09m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 76/09m
    Auch; Beisatz: Das Außerkrafttreten des rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels bedeutet, dass dem säumigen Betreibenden die im Exekutionsverfahren geregelte Möglichkeit verloren geht, den konkreten Leistungstitel im Exekutionsverfahren durchzusetzen. Im Fall nicht rechtzeitiger Antragstellung erlischt der Vollstreckungsanspruch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110244

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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