Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hazbi B*****, vertreten durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen einen Räumungsanspruch gemäß § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2007, GZ 38 R 274/06k-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. Juli 2006, GZ 34 C 416/05a-10, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hazbi B*****, vertreten durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen einen Räumungsanspruch gemäß Paragraph 35, EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2007, GZ 38 R 274/06k-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. Juli 2006, GZ 34 C 416/05a-10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Räumungstitel wegen titelloser Benützung des Objekts durch den Oppositionskläger (Mieterin war eine vermögenslose GmbH) ist das die Entscheidungen der Vorinstanzen abändernde Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2003, AZ 6 Ob 262/02a, das den Parteien im März 2005 zugestellt worden war. Die oppositionsbeklagte Stadt Wien hatte die Liegenschaft am 1. April 2004 an eine Gesellschaft verkauft, ist aber nach wie vor bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft und betreibt seit 13. Oktober 2005 die Räumung zu AZ 34 E 64/05t des Bezirksgerichts Leopoldstadt. Schon am 4. Mai 2005 hatte auch die Käuferin der Liegenschaft einen Antrag auf Räumungsexekution gestellt gehabt.
Mit seiner Oppositionsklage relevierte der Räumungsverpflichtete Folgendes:
Rechtliche Beurteilung
Ad 1.: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist die Bestimmung des § 575 Abs 2 ZPO über eine Verfristung des Räumungsanspruchs nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0044953; RS0044930; Frauenberger in Rechberger³, § 575 ZPO Rz 3 mwN).Ad 1.: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist die Bestimmung des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO über eine Verfristung des Räumungsanspruchs nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0044953; RS0044930; Frauenberger in Rechberger³, Paragraph 575, ZPO Rz 3 mwN).
Ad 2.: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein (RIS-Justiz RS0000353; vgl für den Fall des Versterbens eines Vorerben und betreibenden Gläubigers: 3 Ob 177/06k). Hier liegt kein Fall des § 234 ZPO vor, der eine Veräußerung nach Klageanhängigkeit verlangt. Hier lag die Veräußerung vor Einbringung der Oppositionsklage, sodass nur die Frage der Aktivlegitimation entscheidungswesentlich sein kann.Ad 2.: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein (RIS-Justiz RS0000353; vergleiche für den Fall des Versterbens eines Vorerben und betreibenden Gläubigers: 3 Ob 177/06k). Hier liegt kein Fall des Paragraph 234, ZPO vor, der eine Veräußerung nach Klageanhängigkeit verlangt. Hier lag die Veräußerung vor Einbringung der Oppositionsklage, sodass nur die Frage der Aktivlegitimation entscheidungswesentlich sein kann.
Ad 3: Dass die Exekutionsführung der Käuferin der Liegenschaft die Exekutionsführung der Titelgläubigerin, die noch bücherliche Eigentümerin ist, nicht unzulässig macht, ist nach den oben angeführten Grundsätzen geradezu selbstverständlich.
Ad 4.: Die Revisionsausführungen zu einem von der Käuferin der Liegenschaft ausdrücklich oder schlüssig begründeten Mietverhältnis gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine rechtliche Fehlbeurteilung zur Rechtsfrage nach § 863 ABGB vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.Ad 4.: Die Revisionsausführungen zu einem von der Käuferin der Liegenschaft ausdrücklich oder schlüssig begründeten Mietverhältnis gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine rechtliche Fehlbeurteilung zur Rechtsfrage nach Paragraph 863, ABGB vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
5. Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren ein besonderes Vollstreckungsinteresse weder zu behaupten noch zu bescheinigen. Wohl ist ein Vollstreckungsinteresse Exekutionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0106938), das sich im Regelfall aber schon aus der Behauptung ergibt, der titulierte Anspruch sei noch nicht erfüllt. Das fehlende Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers muss sich aus dem Exekutionsantrag oder dem Akteninhalt ergeben und ist danach beispielsweise zu verneinen, wenn zu erwarten ist, dass die Exekutionsführung erfolglos, also zwecklos, sein wird (ausführlich dazu 3 Ob 98/95 = SZ 69/286). Im Oppositionsprozess trifft jedenfalls den Oppositionskläger die Behauptungs- und Beweislast über ein fehlendes Vollstreckungsinteresse. Dazu beruft sich der Revisionswerber hier aber nur auf den Umstand des Verkaufs der Liegenschaft. Damit allein kann ein Vollstreckungsinteresse der betreibenden Gläubigerin aber nicht verneint werden, weil sich dieses Interesse aus dem Rechtsverhältnis mit der Käuferin sogar iS einer Verpflichtung zur Räumung ergeben kann und der Verpflichtete aus dem fremden Rechtsverhältnis grundsätzlich keine eigenen Ansprüche ohne Vorliegen besonderer Umstände ableiten kann und in seiner Rechtsstellung bis zum Eintritt einer Rechtsnachfolge (§ 9 EO) nicht berührt wird.5. Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren ein besonderes Vollstreckungsinteresse weder zu behaupten noch zu bescheinigen. Wohl ist ein Vollstreckungsinteresse Exekutionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0106938), das sich im Regelfall aber schon aus der Behauptung ergibt, der titulierte Anspruch sei noch nicht erfüllt. Das fehlende Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers muss sich aus dem Exekutionsantrag oder dem Akteninhalt ergeben und ist danach beispielsweise zu verneinen, wenn zu erwarten ist, dass die Exekutionsführung erfolglos, also zwecklos, sein wird (ausführlich dazu 3 Ob 98/95 = SZ 69/286). Im Oppositionsprozess trifft jedenfalls den Oppositionskläger die Behauptungs- und Beweislast über ein fehlendes Vollstreckungsinteresse. Dazu beruft sich der Revisionswerber hier aber nur auf den Umstand des Verkaufs der Liegenschaft. Damit allein kann ein Vollstreckungsinteresse der betreibenden Gläubigerin aber nicht verneint werden, weil sich dieses Interesse aus dem Rechtsverhältnis mit der Käuferin sogar iS einer Verpflichtung zur Räumung ergeben kann und der Verpflichtete aus dem fremden Rechtsverhältnis grundsätzlich keine eigenen Ansprüche ohne Vorliegen besonderer Umstände ableiten kann und in seiner Rechtsstellung bis zum Eintritt einer Rechtsnachfolge (Paragraph 9, EO) nicht berührt wird.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E851233Ob172.07aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.152 = MietSlg 59.699 = MietSlg 59.744XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00172.07A.0816.000Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009