§ 575 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. III Z 28, BGBl. Nr. 282/1955)

(2) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäß §. 567 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Eine gerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urtheile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritte der in diesen Aufträgen oder im Urtheile für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Execution beantragt wird.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 575 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 575 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

139 Entscheidungen zu § 575 ZPO


Entscheidungen zu § 575 ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 2ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 2 ZPO

33

Entscheidungen zu § 575 Abs. 3 ZPO

67

Entscheidungen zu § 575 Abs. 3MG ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 3HBO ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 3ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 3EO ZPO


Entscheidungen zu § 575 Abs. 3 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 575 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 575 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 574 ZPO
§ 576 ZPO