Norm
ZPO §575 Abs2Rechtssatz
Ist der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des § 9 EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110245Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00163_98M0000_002