Norm
HBO 1957 §16Rechtssatz
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels eintritt. Hat sich die betreibende Partei in einem Vergleich lediglich verpflichtet, Anträge auf Räumungsaufschub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht entgegenzutreten, so wird dadurch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Räumung geändert. Die betreibende Partei muss daher innerhalb der Frist die Exekution beantragen, damit der Exekutionstitel auf Räumung nicht außer Kraft tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011