Norm: ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu C 185/75 des Erstgerichtes begehrte der Kläger, Anton P*** als seinen Vater festzustellen. Da das Verfahren ergab, daß die Mutter des Klägers innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist außer mit Anton P*** auch mit dem nunmehrigen Beklagten und mit Willi O*** Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wurden hinsichtlich dieser drei Männer serologische Sachverständigengutachten eingeholt. Nach diesen Gutachten war Willi O*** von der Vaterschaft ausgeschlossen. Anton ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bei bloßer "Scheinrechtskraft" zutreffend gelöst (vgl. SZ 39/129, 47/99, 47/110; JBl. 1989/161; Arb. 9.279; MietSlg. 30.771 uva). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Anmerkung E1749... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund der Wechselklage des Klägers erließ das Erstgericht am 21. August 1986 einen Wechselzahlungsauftrag über 35.824,66 S sA gegen die beklagten Parteien, welcher an den Drittbeklagten (= Vater des Erstbeklagten und Schwiegervater der Zweitbeklagten) unter der Anschrift "Eis Nr. 52, Großfeistritz, 8741 Weissenkirchen" durch Hinterlegung am 25. August 1986 zugestellt wurde (ON 1). Gegen diesen Wechselzahlungsauftrag erhob Rechtsanwalt Dr. Gerhard Hickl Einwendungen... mehr lesen...
Norm: ZPO §39ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §534 Abs2 Z4AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4
Rechtssatz: Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hatte der Beklagten auf Grund des seit 30.7.1984 rechtskräftigen Urteils 1 Cr 3/83-8 des Arbeitsgerichtes Linz vom 30.6.1983 S 15.625,-- samt Nebengebühren zu bezahlen. Ferner wurde festgestellt, daß die klagende Partei unter der Voraussetzung, daß der Familienstand der Beklagten und die Haushaltsangehörigkeit ihres Kindes unverändert bleiben, verpflichtet ist, der Beklagten ab 13.10.1983 für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses die nach den... mehr lesen...
Norm: ZPO §39ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §534 Abs2 Z4AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4
Rechtssatz: Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat am 20. März 1972 vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund die Vaterschaft zu dem am 23. Februar 1972 in Linz von Karoline C unehelich geborenen beklagten Kind anerkannt. Am 29. Juni 1973 gab der Kläger beim Erstgericht die Klage GZ 6 C 1622/73-1 zu Protokoll und begehrte die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses, weil solche Umstände vorlägen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der An... mehr lesen...
Mit der am 8. 1. 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß sein am 19. 7. 1974 abgegebenes Anerkenntnis der Vaterschaft zum beklagten Kind Erwin N, geboren am 29. 11. 1973, rechtsunwirksam und das Kind kein leibliches Kind des Klägers sei. Er habe am 19. 7. 1974 vor dem Jugendamt Zell am See die Vaterschaft anerkannt. Diesem Anerkenntnis sei ein Rechtsstreit beim Bezirksgericht Taxenbach zur Feststellung seiner außerehelichen Vaterschaft vorausg... mehr lesen...
Norm: EO §35 KStPO §374ZPO §530 AZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt w... mehr lesen...
Norm: EO §35 KStPO §374ZPO §530 AZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt w... mehr lesen...
Norm: ZPO §534ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Bereits mit der im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß unter Wahrheitspflicht erfolgten Nennung des Partners des Ehebruches und nicht erst mit Rechtskraft des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß beginnt die Monatsfrist zu laufen. Entscheidungstexte 3 Ob 612/79 Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 612/79 Veröff: EvBl 1980/102 S 324 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Bereits mit der im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß unter Wahrheitspflicht erfolgten Nennung des Partners des Ehebruches und nicht erst mit Rechtskraft des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß beginnt die Monatsfrist zu laufen. Entscheidungstexte 3 Ob 612/79 Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 612/79 Veröff: EvBl 1980/102 S 324 ... mehr lesen...
Die Streitteile sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Hauses I, A-Straße 29/2. An der Fassade dieses Hauses hatte die Klägerin eine Reklametafel montiert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom 6. September 1976, 15 C 1294/76-4, bestätigt durch Urteil des Landesgerichtes I vorn 27. Jänner 1977, 3 R 47/77-10, wurde die Klägerin als damalige Beklagte schuldig erkannt, das unmittelbar unter dem westlichen Fenster der Wohnungseigentumseinheit des Beklagten (damaligen Klägers) top 35 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 730/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4ZPO §538
Rechtssatz: Ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Beweismittel trifft, ist nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären. Entscheidungstexte 7 Ob 730/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 9 ObA 236/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. Entscheidungstexte 7 Ob 730/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 6... mehr lesen...
Die Streitteile sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) des Hauses I, A-Straße 29/2. An der Fassade dieses Hauses hatte die Klägerin eine Reklametafel montiert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom 6. September 1976, 15 C 1294/76-4, bestätigt durch Urteil des Landesgerichtes I vorn 27. Jänner 1977, 3 R 47/77-10, wurde die Klägerin als damalige Beklagte schuldig erkannt, das unmittelbar unter dem westlichen Fenster der Wohnungseigentumseinheit des Beklagten (damaligen Klägers) top 35 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 730/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4ZPO §538
Rechtssatz: Ob den Kläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Beweismittel trifft, ist nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären. Entscheidungstexte 7 Ob 730/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 9 ObA 236/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. Entscheidungstexte 7 Ob 730/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78 Veröff: SZ 51/165 6... mehr lesen...
Der Kläger überreichte am 30. Oktober 1973 eine Klage auf Zahlung eines Betrages von 47.725 S samt Anhang an Kündigungsentschädigung und offenen Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis, das am 17. September 1972 von der beklagten Partei zu Unrecht durch fristlose Entlassung des Klägers aufgelöst worden sei. In der Klage wird deren Zustellung an die Beklagte zu Handen des Geschäftsführers Andreas M beantragt. Diesem wurde die Klage samt Ladung zur 1. Tagsatzung für den 26. November 1973 am... mehr lesen...
Der nunmehrige Kläger, der infolge Berufstätigkeit tagsüber nicht zu Hause ist, und seine Mutter Gabriele M wohnen im Hause des Klägers. Helga P, die Schwester des Klägers, die ebenfalls im gleichen Hause wohnte, hat nach dem vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. März 1973, 2 Cg 108/73, den beiden nunmehrigen Beklagten, die Rechtsanwalte sind, als Honorar für die Verteidigung in einem Strafverfahren 26.375 S samt Anhang zu bezahlen. Mit Beschluß des Bezirksgeri... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 AZPO §534 Abs2 Z2ZPO §538ZPO §543
Rechtssatz: Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (S... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 B2ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 bzw Abs 1 Z 2 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das... mehr lesen...
Die nunmehrige Beklagte hat gegen die nunmehrige Klägerin am 1. Dezember 1967 beim Bezirksgericht L zu C 495/67 eine Klage auf Zahlung von 1120.40 S samt Anhang eingebracht. Die Klage sowie die Ladung zur ersten Tagsatzung wurden der jetzigen Klägerin am 5. Dezember 1967, das am 15. Dezember 1967 ergangene Versäumungsurteil am 20. Dezember 1967 zugestellt. Auf Grund dieses Versäumungsurteiles wurde gegen sie am 22. Jänner 1968 zu E 79/68 des Bezirksgerichtes L Fahrnisexekution bewil... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 AZPO §534 Abs2 Z2ZPO §538ZPO §543
Rechtssatz: Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (S... mehr lesen...
Norm: ZPO §529 Abs1 B2ZPO §534 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 bzw Abs 1 Z 2 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G5ZPO §531ZPO §534 Abs2 Z4ZPO §534 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbio... mehr lesen...
Norm: ZPO §534 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die einmonatige Klagefrist nimmt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO vom Zeitpunkt der Urteilszustellung ihren Ausgang. Wann das Urteil dem Zustellungsadressaten zur Kenntnis gelangt, ist dabei ebenso unerheblich wie für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 111 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 137/71 Entscheidungstext OGH 20.10.1971 ... mehr lesen...