Norm
ZPO §534 Abs2 Z4Rechtssatz
Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018