(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.
(2) Diese Frist ist zu berechnen:
1. | im Falle des §. 529 Z 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage; | |||||||||
2. | im Falle des §. 529 Z 2 von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung; | |||||||||
3. | in den Fällen des §. 530 Z 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist; | |||||||||
4. | im Falle des §. 530 Z 6 und 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen; | |||||||||
5. | im Falle des §. 531 von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz. |
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Z 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.
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