Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Resch und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** L***, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Maria W***, Dipl.-Krankenschwester, Schwertberg, Hochreithstraße 6, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 34.525,--), infolge der Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz als Rekurs- und Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 24. Juli 1985, GZ 12 R 2/85-14 und 12 Cg 18/85-13, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeitsgerichtes Linz vom 6.Februar 1985, GZ 3 Cr 102/84-5, zurückgewiesen sowie aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 6.Februar 1985, GZ 3 Cr 102/84-6, das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Dem Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes 12 R 2/85-14 wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
2.) Hingegen wird dem Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes 12 Cg 18/85-13 Folge gegeben.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten dieses Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hatte der Beklagten auf Grund des seit 30.7.1984 rechtskräftigen Urteils 1 Cr 3/83-8 des Arbeitsgerichtes Linz vom 30.6.1983 S 15.625,-- samt Nebengebühren zu bezahlen. Ferner wurde festgestellt, daß die klagende Partei unter der Voraussetzung, daß der Familienstand der Beklagten und die Haushaltsangehörigkeit ihres Kindes unverändert bleiben, verpflichtet ist, der Beklagten ab 13.10.1983 für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses die nach den jeweils gültigen Besoldungsbestimmungen zu bemessende Haushaltsbeihilfe zu bezahlen. Der Entscheidung lag folgender von den Parteien außer Streit gestellter Sachverhalt zugrunde:
Die (dortige) Klägerin ist seit 3.3.1980 Vertragsbedienstete der beklagten Partei. Ihr Ehegatte Johann W*** war bis 30.6.1982 Vertragsbediensteter und ist seither pragmatisierter Beamter der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Der Ehe entstammt die am 2.3.1979 geborene Tochter Barbara, die im gemeinsamen elterlichen Haushalt lebt. Das Präsidium der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich teilte dem Ehemann der Klägerin am 24.3.1980 mit, auf Grund seiner Verzichtserklärung vom 19.3.1980 werde die ihm nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 gebührende Haushaltszulage von monatlich S 300,-- mit Ablauf des Monats März 1980 eingestellt. Daraufhin suchte die Klägerin mit dem am 16.6.1980 bei der (im Vorprozeß) beklagten Partei eingelangten Schreiben um die Zuerkennung der Haushaltsbeihilfe an, die von der beklagten Partei im Ausmaß des eineinhalbfachen Betrages der gesetzlichen Haushaltszulage (14mal jährlich) gewährt wird. Sie begründete dies damit, daß ihr Ehegatte zu ihren Gunsten auf die Haushaltszulage verzichtet habe. Mit Schreiben vom 12.8.1980 lehnte die beklagte Partei den Antrag ab. Sie überwies der Klägerin lediglich eine Sonderzahlung von S 300,-- halbjährlich, die den Bediensteten ohne gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltszulage gewährt wird. Für den Zeitraum bis Dezember 1982 betrug die Differenz zwischen der einem verheirateten Bediensteten mit Anspruch auf Steigerungsbetrag für ein eheliches Kind zustehenden Haushaltsbeihilfe und den tatsächlichen an die Klägerin erfolgten Sonderzahlungen S 15.625,--. Der Oberste Gerichtshof billigte in seiner Entscheidung vom 26.6.1984, 4 Ob 8/84, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Verzicht des Ehemannes der dortigen Klägerin gültig und dessen (älterer) Anspruch auf Haushaltszulage dadurch erloschen sei. Mit der am 27.11.1984 beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrt die klagende Partei die Wiederaufnahme des Rechtsstreites. Sie habe durch das Schreiben der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25.10.1984 erfahren, daß der Ehemann der Beklagten seine Verzichtserklärung vom 19.3.1980 am 3.9.1980 zurückgezogen habe und daß deshalb rückwirkend ab 1.4.1980 die Haushaltszulage von monatlich S 300,-- für den Ehemann der Beklagten wieder flüssig gemacht worden sei. Dieses Schreiben sei der klagenden Partei am 30.10.1980 zugegangen. Zuvor sei ihr dieser Sachverhalt nicht bekannt gewesen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.2.1985 brachte die klagende Partei ergänzend vor, daß der Ehemann der Beklagten bei Abgabe der Verzichtserklärung am 19.3.1980 gegenüber der Finanzlandesdirektion Wien in einem Rechtsirrtum gewesen sei, sodaß der von ihm abgegebene Verzicht nicht gültig zustandegekommen sei. Auch von dieser neuen Tatsache habe die klagende Partei erst am 30.10.1984 Kenntnis erlangt.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Wiederaufnahmsklage sei verfristet, weil die klagende Partei zumindest eine Woche vor dem 25.10.1984 vom Bezug der Haushaltszulage durch den Ehemann der Beklagten erfahren habe. In der Sache selbst brachte die Beklagte vor, die als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Tatsache hätte im Vorprozeß kein für die klagende Partei günstigeres Ergebnis herbeigeführt.
Das Erstgericht bewertete das ergänzende Vorbringen der klagenden Partei als Klagsänderung, ließ diese gemäß § 235 Abs3 ZPO zu, wies jedoch die Wiederaufnahmsklage ab. Es vertrat die Ansicht, die Klage sei zwar rechtzeitig erhoben, weil die Klägerin vom Bezug der Haushaltszulage durch den Ehemann der Beklagten als Folge der Zurückziehung seiner Verzichtserklärung erst am 30.10.1984 erfahren habe. Bis dahin sei ihr nur bekannt gewesen, daß Johann W*** die Haushaltszulage tatsächlich bezogen habe. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund sei jedoch nicht geeignet, eine für die klagende Partei günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeizuführen, weil die Zurücknahme eines Verzichtes dem österreichischen Recht fremd sei. Selbst ein einvernehmliches Abgehen vom seinerzeitigen Verzicht könne nur Rechtsfolgen für die Zukunft bewirken. Die Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Beklagten und der Finanzlandesdirektion über die Rücknahme des Verzichtes sei daher ungültig, zumal dadurch in die gesetzlichen Ansprüche eines Dritten eingegriffen worden sei. Auf das neue Vorbringen, der Ehemann der Beklagten habe sich bei der Abgabe der Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden, brauche nicht eingegangen zu werden, weil dieser neue Wiederaufnahmsgrund außerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 ZPO geltend gemacht worden sei.
Dieses Urteil und der Beschluß über die Klagsänderung wurden von der klagenden Partei mit Berufung und Rekurs bekämpft. Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das Urteil des Erstgerichtes auf und wies die Klage zurück. Es wies ferner den Rekurs der klagenden Partei zurück und sprach dazu aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 2.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs1 Z 3 ArbGerG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Nachdem die klagende Partei der Beklagten die Gewährung der Haushaltszulage verweigert hatte, ersuchte Johann W*** seinen Dienstgeber mit Schreiben vom 3.9.1980 um rückwirkende Gewährung der Haushaltszulage ab 1.4.1980. Er begründete seinen Antrag damit, daß er der irrtümlichen Meinung gewesen sei, seine Frau erhalte auf Grund seines Verzichtes neben der Haushaltszulage besondere Zuwendungen, und verwies auf die Ablehnung durch die klagende Partei. Mit Schreiben vom 11.9.1980 teilte die Finanzlandesdirektion Johann W*** mit, daß die Buchhaltung angewiesen worden sei, die Haushaltszulage von monatlich S 300,-- rückwirkend ab 1.4.1980 wieder flüssig zu machen. Johann W*** bezog daraufhin die Haushaltszulage von April 1980 bis Oktober 1984.
Am 22.10.1984 führte Franz Z***, ein Beamter der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, ein Telefonat mit dem Bediensteten E*** des Personalamtes der klagenden Partei. Dieser erwähnte im Verlauf des Gespräches, daß die Beklagte wegen der Haushaltszulage gegen die klagende Partei einen Prozeß geführt und gewonnen habe. Z*** war darüber verwundert und teilte E*** mit, daß Johann W*** während des gesamten oben angeführten Zeitraumes selbst die Haushaltszulage bezogen habe. Aus welchen Gründen Johann W*** wieder in den Genuß der Haushaltszulage gekommen war, wurde nicht erörtert. E*** teilte den Inhalt des Telefonats noch am selben Tag dem Abteilungsleiter Franz B*** mit, der über die Haushaltszulage der Beklagten selbständig entscheidungsbefugt ist. B*** veranlaßte ein Schreiben an die Finanzlandesdirektion, in welchem um schriftliche Bestätigung der telefonischen Information ersucht wurde. Gleichzeitig veranlaßte er die Vorladung der Beklagten für den 25.10.1984. Die Beklagte leistete dieser Ladung in Begleitung ihres Mannes Folge. Im Rahmen des Gespräches gab Johann W*** zu, daß er zur fraglichen Zeit ebenfalls die Haushaltszulage bezogen hatte. Er meinte lediglich, daß er die Möglichkeit hätte, die von ihm bezogene Haushaltszulage zurückzuzahlen.
Am 30.10.1984 langte bei der klagenden Partei die schriftliche Antwort der Finanzlandesdirektion Linz auf die Anfrage vom 22.10.1984 ein. Dem Schreiben war eine Kopie des Antrages des Johann W*** vom 3.9.1980 angeschlossen. Außerdem war der Inhalt des oben erwähnten Schreibens der Finanzlandesdirektion vom 11.9.1980 wiedergegeben. Schließlich enthielt die Mitteilung noch den Hinweis, daß Johann W*** seit 1.4.1980 durchgehend wieder eine Haushaltszulage von S 300,-- bezog. Erst durch dieses Schreiben erhielten die Beamten der klagenden Partei, insbesondere Franz B***, von den näheren Umständen Kenntnis, auf Grund derer Johann W*** wieder in den Bezug der Haushaltszulage gelangt war, nämlich der erfolgreichen Anfechtung seiner Verzichtserklärung wegen Irrtums. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Wiederaufnahmsklage sei verspätet. Bereits am 22.10.1984 habe die Berufungswerberin nicht nur Kenntnis von der Tatsache des Bezugs der Haushaltszulage durch Johann W*** gehabt, sondern sie habe zum Beweis dieser Tatsache auch die Zeugen Z***, E***, M***, B*** und Johann W*** sowie die Parteivernehmung der Beklagten anbieten können. Damit sei sie spätestens am 25.10.1984 in der Lage gewesen, eine formgerechte Wiederaufnahmsklage einzubringen. Daß die klagende Partei zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den näheren Umständen gehabt habe, warum Johann W*** trotz seines Verzichtes die Haushaltszulage bezog, vermöge daran nichts zu ändern. Die klagende Partei habe davon ausgehen müssen, daß die Finanzlandesdirektion auch im Rahmen der Personalverwaltung gemäß dem Gesetz tätig werde. Wenn nun die Finanzlandesdirektion Johann W*** durch mehr als vier Jahre die Haushaltszulage ausgezahlt habe, so begründe dies objektiv zumindest einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, daß Johann W*** auch ein Anspruch auf Haushaltszulage zugestanden sei, der jenem der Beklagten im Wege stand, und daß sein am 19.3.1980 abgegebener Verzicht - aus welchem Grund immer - nicht mehr wirksam sei. Daraus folge, daß die vierwöchige Klagefrist spätestens ab dem 25.10.1984 zu berechnen und daher spätestens am 23.11.1984 abgelaufen gewesen sei. Seine Rekursentscheidung begründete das Rekursgericht damit, daß die klagende Partei durch den Beschluß des Erstgerichtes nicht beschwert sei, weil das Erstgericht ihr ergänzendes Vorbringen zugelassen und darüber verhandelt habe.
Gegen beide Beschlüsse des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit den Anträgen, die Beschlüsse aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen zu entscheiden, daß keine Klagsänderung vorliegt, die Wiederaufnahmsklage rechtzeitig eingebracht wurde, und dem Klagebegehren Folge zu geben oder dem Berufungsgericht aufzutragen, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und diesem die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen. Allenfalls wolle der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse abändern und aussprechen, daß keine Klagsänderung vorliegt, die Wiederaufnahmsklage nicht verspätet ist und dem Klagebegehren Folge gegeben wird. Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der klagenden Partei gegen die Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht erhobenen Rekurses ist nicht berechtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte sich nicht gegen eine Klagsänderung ausgesprochen, sondern das Vorbringen nur bestritten hat, also offenbar davon ausgegangen ist, daß keine Klagsänderung vorliegt, den Beschluß über die Zulassung der Klagsänderung überhaupt hätte fassen dürfen. Dem Rekursgericht ist nämlich beizupflichten, daß die klagende Partei durch diesen Beschluß nicht beschwert wurde. Da das Erstgericht das von ihm als Klagsänderung bewertete Vorbringen der klagenden Partei zugelassen und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, wurde die klagende Partei durch diesen Beschluß nicht beschwert. Darüber, ob dieses Vorbringen tatsächlich eine Klagsänderung oder nur eine Erläuterung und Ergänzung der bisherigen tatsächlichen Angaben darstellt,- wovon die Einhaltung der Frist des § 534 Abs1 ZPO abhängt,- ist erst im Rahmen der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage abzusprechen. Daß das Erstgericht in seinem Beschluß das Vorbringen als zulässige Klagsänderung behandelt hat, hat für die Entscheidung in der Hauptsache keine bindende Wirkung. Mangels Beschwer wurde daher der Rekurs der klagenden Partei mit Recht zurückgewiesen. Insoweit hat die klagende Partei die Rekurskosten gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen.
Hingegen ist der Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage berechtigt.
Gemäß § 530 Abs1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Bei Tatsachenbehauptungen ist dabei entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muß nicht die absolute Gewißheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung der Partei als Verschulden im Sinne des § 530 Abs2 ZPO zugerechnet werden müßte. Außerdem müssen die Tatsachen der Partei so konkret zur Kenntnis gekommen sein, daß sie auch formal eine Klagseinbringung ermöglichen (Fasching IV 531; EvBl 1980/102).
Nach den getroffenen Feststellungen war dem zuständigen Abteilungsleiter der klagenden Partei vor der am 30.10.1984 eingelangten schriftlichen Antwort der Finanzlandesdirektion Linz auf die Anfrage vom 22.10.1984 nur bekannt, daß der Gatte der Wiederaufnahmsbeklagten während der gesamten strittigen Zeit die Haushaltszulage bezogen hat. Warum dies entgegen der im Vorprozeß unbestrittenen Mitteilung der Finanzlandesdirektion Linz vom 24.3.1980 der Fall war, erfuhr die klagende Partei erst durch dieses Schreiben und die ihm angeschlossene Fotokopie des Antrages des Ehemannes der Wiederaufnahmsbeklagten vom 3.9.1980. Mit Recht verweist die klagende Partei darauf, daß ihr erst hiedurch jene Tatsachen bekannt geworden sind, die objektiv die Wiederaufnahme rechtfertigten. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreites im seinerzeitigen Verfahren war nämlich, daß der Mann der dortigen Klägerin und nunmehrigen Beklagten rechtswirksam auf die Haushaltszulage verzichtet und damit den Bezug der von der klagenden Partei gezahlten Haushaltsbeihilfe durch seine Frau ermöglicht hatte. Der vorher bekannt gewordene neue Umstand, daß der Mann der Klägerin ungeachtet seines Verzichtes die Haushaltszulage während des gesamten strittigen Zeitraumes tatsächlich selbst bezogen hat, reichte für ein erfolgreiches Wiederaufnahmsbegehren nicht aus, weil die Gründe hiefür völlig im Dunklen lagen und auch ein Irrtum der Behörde nicht auszuschließen war. Es war noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß sich am Anspruch der Wiederaufnahmsbeklagten etwas geändert habe und nicht etwa der Finanzlandesdirektion Linz allenfalls ein Anspruch gegen den Ehemann der Wiederaufnahmsbeklagten auf Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge zugestanden wäre. Daß auch die Finanzlandesdirektion Linz - wie alle Behörden - verpflichtet war, nach dem Gesetz vorzugehen, ändert daran nichts, weil Irrtümer ebensowenig auszuschließen waren wie eine andere Beurteilung der Rechtslage. Damit erweist sich jedoch die Wiederaufnahmsklage als rechtzeitig eingebracht.
In Stattgebung des Rekurses war daher der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten dieses Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs1 ZPO.
Anmerkung
E07775European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00157.85.0304.000Dokumentnummer
JJT_19860304_OGH0002_0040OB00157_8500000_000