Norm
ZPO §39Rechtssatz
Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO zugerechnet werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022