Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G5Rechtssatz
Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach §§ 531, 534 Abs 2 Z 5 ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044452Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00137_7100000_001