Norm
EO §35 KRechtssatz
Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist daher zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001896Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_001