RS OGH 1982/11/10 3Ob98/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

EO §35 K
StPO §374
ZPO §530 A
ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist daher zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 98/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001896

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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