RS OGH 1990/4/25 9ObA82/90 (9ObA83/90)

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z2

Rechtssatz

Während die zehnjährige Frist des § 534 Abs 3 ZPO zu einem absoluten Erlöschen des Wiederaufnahmsanspruches unabhängig von einer Säumnis der Partei führt, soll die vierwöchige Frist der Partei eine von der (früheren) Kenntnis der strafbaren Handlung unabhängige Möglichkeit zum prozessualen Handeln gewähren (vgl SZ 10/191). Es entspricht daher weder dem Zweck dieser den Wiederaufnahmskläger in der Regel begünstigenden Bestimmung noch dem Charakter der vierwöchigen Frist als subjektiver, von einer Säumnis der Partei abhängigen Frist, als Folge ihrer Versämung auch bei Unkenntnis der Partei von der strafbaren Handlung (ihrer Beweisbarkeit) und der deswegen erfolgten Verurteilung den Verlust der Möglichkeit anzunehmen, die strafbare Handlung als Wiederaufnahmsgrund überhaupt noch geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044607

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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