Beis wie T1; Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des
§ 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)
Beisatz: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem in einem Folgeprozess eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils im Folgeprozess zuwarten. (T3)
Anm: Der Beisatz T3 lautete ursprünglich: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils zuwarten. - Hierbei handelte es sich um einen inhaltlichen Redaktionsfehler, der Beisatz wurde daher am 21.2.2022 korrigiert. (T3a)