RS OGH 1978/11/23 7Ob730/78, 3Ob612/79, 4Ob157/85 (4Ob158/85), 6Ob66/97t, 4Ob25/00f, 9ObA7/00w, 10Ob

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Veröffentlicht am 23.11.1978
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z4
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 730/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 730/78
    Veröff: SZ 51/165
  • 3 Ob 612/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 612/79
    Beisatz: Wiederaufnahmskläger müssen in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. (T1)
    Veröff: EvBl 1980/102 S 324
  • 4 Ob 157/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 157/85
    Auch
  • 6 Ob 66/97t
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 66/97t
  • 4 Ob 25/00f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 25/00f
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/25
  • 9 ObA 7/00w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 7/00w
    Beis wie T1
  • 10 ObS 371/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 371/01h
    Beis wie T1; Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)
    Beisatz: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem in einem Folgeprozess eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils im Folgeprozess zuwarten. (T3)
    Anm: Der Beisatz T3 lautete ursprünglich: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils zuwarten. - Hierbei handelte es sich um einen inhaltlichen Redaktionsfehler, der Beisatz wurde daher am 21.2.2022 korrigiert. (T3a)
  • 9 Ob 3/04p
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 Ob 3/04p
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Kläger bereits in der Lage gewesen wäre, einen zweckdienlichen Beweisantrag zu stellen. (T4)
  • 8 ObA 28/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 28/04g
    Beis wie T1
  • 2 Ob 292/05p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 292/05p
  • 3 Ob 173/06x
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 173/06x
    Auch; Beisatz: Hier: Fristauslösendes Ereignis im Zusammenhang mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens im Bauverfahren. (T5)
  • 3 Ob 72/08x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 72/08x
    Vgl; Beisatz: Die Frist beginnt nicht erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird. (T6)
  • 5 Ob 239/08w
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 239/08w
    Beis wie T2; Beis wie T6
  • 9 Ob 19/10z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 19/10z
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 148/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 148/10s
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T7)
  • 4 Ob 123/13m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 123/13m
    Auch
  • 3 Ob 148/14g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 8 Ob 74/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
    Beis wie T6; Beisatz: Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. (T8)
    Beisatz: Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. (T9)
    Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T10)
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
  • 1 Ob 121/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T11)
  • 4 Ob 139/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 139/17w
    Beis wie T2
  • 10 ObS 45/18t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 45/18t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zustellung eines Sachverständigengutachtens fristauslösend. (T12)
  • 4 Ob 32/18m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 32/18m
    Beis wie T8; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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