Norm
ZPO §534 Abs2 Z5Rechtssatz
Die einmonatige Klagefrist nimmt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO vom Zeitpunkt der Urteilszustellung ihren Ausgang. Wann das Urteil dem Zustellungsadressaten zur Kenntnis gelangt, ist dabei ebenso unerheblich wie für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 111 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044658Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00137_7100000_002