Norm
ZPO §529 Abs1 B2Rechtssatz
Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 bzw Abs 1 Z 2 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den an die vierzehntägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungswege binnen der Frist eines Monates ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteils die Nichtigkeitsklage zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044396Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00255_7200000_003