Norm
ZPO §529 Abs1 ARechtssatz
Eine vor Beginn der im § 534 ZPO normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (SZ 20/19, JBl 1957,270; SZ 39/129).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010