Norm
ZPO §534Rechtssatz
Bereits mit der im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß unter Wahrheitspflicht erfolgten Nennung des Partners des Ehebruches und nicht erst mit Rechtskraft des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß beginnt die Monatsfrist zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044573Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00612_7900000_001