Norm: ZPO §503 Z3 D
Rechtssatz: Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Entscheidungstexte 8 Ob 16/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 16/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1326 AZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Die nach allgemeiner Lebensanschauung zu lösende Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 8 Ob 32/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 32/79 Veröff: ZVR 1979/234 S 282 1 Ob 575/87 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Entscheidungstexte 8 Ob 16/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 16/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1326 AZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Die nach allgemeiner Lebensanschauung zu lösende Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 8 Ob 32/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 32/79 Veröff: ZVR 1979/234 S 282 1 Ob 575/87 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Mit der vorliegenden Klage begehren die drei Kläger von der Eigentümerin des Sportstadions Salzburg-Lehen der beklagten Partei Stadtgemeinde Salzburg, die Bezahlung von je 500 000 S. Sie seien Miteigentümer der Liegenschaft EZ 596 KG Stadt Salzburg; durch die vom benachbarten Stadion ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen seien ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteile entwertet und deren Benützbarkeit herabgesetzt worden; ferner sei eine Schädigung ihrer Gesundheit e... mehr lesen...
Norm: ZPO §412ZPO §503 C2c
Rechtssatz: Der im Zivilprozess herrschende Unmittelbarkeitsgrundsatz ist verzichtbar. Entscheidungstexte 5 Ob 305/79 Entscheidungstext OGH 27.03.1979 5 Ob 305/79 2 Nd 25/92 Entscheidungstext OGH 14.10.1992 2 Nd 25/92 1 Ob 39/15i Entscheidungstext OGH 22.10.2... mehr lesen...
Norm: JN §56JN §58RATG §1RATG §3RATG §7RATG §8RATG §10ZPO §448 bZPO §501ZPO §502 Abs2 Z2 BaZPO §503 Z1 B
Rechtssatz: Wird ein Mieter auf Räumung außerhalb des Geltungsbereiches des Mietvertrages titellos benützter Räume geklagt, hat der Kläger den Streitgegenstand unabhängig von der durch den Rechtsanwaltstarif vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Nach dieser Bewertung ist zu beurteile... mehr lesen...
Norm: JN §56JN §58RATG §1RATG §3RATG §7RATG §8RATG §10ZPO §448 bZPO §501ZPO §502 Abs2 Z2 BaZPO §503 Z1 B
Rechtssatz: Wird ein Mieter auf Räumung außerhalb des Geltungsbereiches des Mietvertrages titellos benützter Räume geklagt, hat der Kläger den Streitgegenstand unabhängig von der durch den Rechtsanwaltstarif vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Nach dieser Bewertung ist zu beurteile... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia4EKHG §9 EZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, trifft für jene Tatumstände die Behauptungslast und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet - ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden; vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Der Übertreter einer Schutzvorschrift hat seine Schuldlosigkeit an der Übertretung der Schutznorm zu beweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 248/78 Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 248/78 8 Ob 35/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 35/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia4EKHG §9 EZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, trifft für jene Tatumstände die Behauptungslast und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet - ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden; vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Der Übertreter einer Schutzvorschrift hat seine Schuldlosigkeit an der Übertretung der Schutznorm zu beweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 248/78 Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 248/78 8 Ob 35/79 Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 35/79 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1a
Rechtssatz: Eine unzureichende rechtliche Erörterung des festgestellten Sachverhaltes bildet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Entscheidungstexte 6 Ob 790/78 Entscheidungstext OGH 14.02.1979 6 Ob 790/78 7 Ob 546/84 Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 546/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1a
Rechtssatz: Eine unzureichende rechtliche Erörterung des festgestellten Sachverhaltes bildet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Entscheidungstexte 6 Ob 790/78 Entscheidungstext OGH 14.02.1979 6 Ob 790/78 7 Ob 546/84 Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 546/84 ... mehr lesen...
Norm: MG §319 Abs2 Z13 BZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Steht fest, daß die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und dem Mieter und den eintrittsberechtigten Personen eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, so hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, daß dies in naher Zukunft mit Sicherheit nicht mehr der Fall sein wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MG §319 Abs2 Z13 BZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Steht fest, daß die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und dem Mieter und den eintrittsberechtigten Personen eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, so hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, daß dies in naher Zukunft mit Sicherheit nicht mehr der Fall sein wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §25ZPO §503 Z4 E4c22
Rechtssatz: Hat der Versicherer die Gefahrenerhöhung dargetan, muß der Versicherungsnehmer zumindest fahrlässiges Nichtwissen hievon beweisen. Es genügt hiebei der Nachweis eines sehr hohen Grades der Wahrscheinlichkeit. Wurde diese erbracht, so ist es Sache des Versicherers, Umstände zu beweisen, die im konkreten Fall die Ausnahme der hohen Wahrscheinlichkeit widerlegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Alfred O verschuldete am 10. November 1971 auf der Bundesstraße Nr. 67 in P als Lenker eines bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherten LKW-Zuges einen Verkehrsunfall, bei dem Thomas und Friedrich K sowie Karl P getötet wurden. Wegen dieses Unfalls wurde Alfred O rechtskräftig des Vergehens nach den §§ 335, 337 lit. a StG schuldig erkannt, wobei im Spruch: des Strafurteiles festgehalten wurde, daß er mit einem wegen der Reifenbeschaffenheit nicht verkehrssicheren LKW-Zug (Profilti... mehr lesen...
Norm: VersVG §25ZPO §503 Z4 E4c22
Rechtssatz: Hat der Versicherer die Gefahrenerhöhung dargetan, muß der Versicherungsnehmer zumindest fahrlässiges Nichtwissen hievon beweisen. Es genügt hiebei der Nachweis eines sehr hohen Grades der Wahrscheinlichkeit. Wurde diese erbracht, so ist es Sache des Versicherers, Umstände zu beweisen, die im konkreten Fall die Ausnahme der hohen Wahrscheinlichkeit widerlegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DIIIZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Qualifiziert das Gericht eine Außerstreitstellung als Schlußfolgerung rechtlicher Natur und hält sie diese für unbeachtlich, so liegt darin kein Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die der Außerstreitstellung der Parteien widersprechen. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Der Beklagte führte im Herbst 1973 als mit Zustimmung der klagenden Partei vertraglich verpflichteter Subunternehmer des Bauunternehmers Josef Z für die klagende Partei, die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), die Verlegung des Kabels 5055 im Raum E durch. Auf eine Strecke von etwa 5 km hatte die Verlegung des neuen Kabels als sogenannte Zulegung zu dem bereits im Jahre 1969 verlegten Netzgruppenkabel 5019 im selben Graben zu erfolgen. Die Freilegung eines in 80 cm ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DIIIZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Qualifiziert das Gericht eine Außerstreitstellung als Schlußfolgerung rechtlicher Natur und hält sie diese für unbeachtlich, so liegt darin kein Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die der Außerstreitstellung der Parteien widersprechen. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIaABGB §1307ZPO §503 Z4 E4c7ZPO §503 Z4 E4c15ZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Ob die Alkoholisierung des Fahrers durch den gleichfalls alkoholisierten Fahrgast bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, ist Rechtsfrage, ob von ihr Kenntnis genommen wurde, ist Tatfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 214/78 Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 214/78... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIaABGB §1307ZPO §503 Z4 E4c7ZPO §503 Z4 E4c15ZPO §503 Z4 E4c21
Rechtssatz: Ob die Alkoholisierung des Fahrers durch den gleichfalls alkoholisierten Fahrgast bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, ist Rechtsfrage, ob von ihr Kenntnis genommen wurde, ist Tatfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 214/78 Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 214/78... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5 Z3.1AKIB Art6 Abs2StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3VK 1995 Art7.3.2ZPO §503 Z4 E4c22
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zu... mehr lesen...
Der Kläger erlitt am 26. Dezember 1976 auf der Bundesstraße Nr. 55 mit dem von ihm gelenkten, bei der beklagten Partei kaskoversicherten PKW der Type Peugeot 504 GL einen Unfall, bei dem dieses Fahrzeug beschädigt wurde. Er begehrt mit der vorliegenden Klage - nach einer Klagseinschränkung - die Zahlung des der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von 48 765 S samt Anhang an Reparatur- und Abschleppkosten (abzüglich eines Selbstbehaltes von 5%). Die beklagte Partei beantragte K... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5 Z3.1AKIB Art6 Abs2StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3VK 1995 Art7.3.2ZPO §503 Z4 E4c22
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zu... mehr lesen...
Mit der am 14. November 1972 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von 1 760 421 S samt 10.5% Zinsen seit 17. Juli 1972 mit der Begründung: , daß die beklagte Partei dem Kläger diesen Betrag für die von ihm auftragsgemäß in den Jahren 1968 bis Frühjahr 1972 für das Bauvorhaben H-Gasse 15 erbrachten Bauleistungen und Architektenleistungen schulde. Im Laufe des Verfahrens wurde das Klagebegehren teils - wegen Teilzahlungen der beklag... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die
Gründe: insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...