Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Qualifiziert das Gericht eine Außerstreitstellung als Schlußfolgerung rechtlicher Natur und hält sie diese für unbeachtlich, so liegt darin kein Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die der Außerstreitstellung der Parteien widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040067Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00585_7800000_001