RS OGH 1979/1/31 3Ob585/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ZPO §266 DIII
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Qualifiziert das Gericht eine Außerstreitstellung als Schlußfolgerung rechtlicher Natur und hält sie diese für unbeachtlich, so liegt darin kein Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO, weil das Gericht keine Tatsachen festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die der Außerstreitstellung der Parteien widersprechen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 585/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 585/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040067

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0030OB00585_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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