- 7 Ob 46/78
Veröff: SZ 51/180 = ZVR 1980/4 S 11 = JBl 1979,657
- 7 Ob 62/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 62/78
Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Versicherungsnehmer durch die nicht (oder nicht ohne unnötigen Aufschub) erstattete Unfallsmeldung die Aufklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt hat, dass ein Beweismittel aus diesem Grunde nicht mehr benützt werden kann. (T1) Veröff: VersR 1979,731
- 7 Ob 5/79
Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 5/79
- 7 Ob 4/81
Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 4/81
nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach
§ 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. (T2) Beisatz: Auch geringer Sachschaden verpflichtet nach Straßenverkehrsrecht in der Regel zur Anzeige an die nächste Sicherheitsstelle (
§ 3 Abs 5 StVO). (T3) Veröff: ZVR 1981/264 S 367
- 7 Ob 17/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 17/82
Auch; Veröff: VersR 1985,500 = ZVR 1983,41 S 52 = RZ 1983/31 S 125
- 7 Ob 41/82
Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 41/82
nur: Die Übertretung des
§ 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T4)
- 7 Ob 70/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 70/82
nur T4
- 7 Ob 8/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 8/83
nur T2; nur T4; Veröff: ZVR 1984/153 S 173 = VersR 1984,1203
- 7 Ob 36/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 36/83
nur T4; Veröff: ZVR 1984/190 S 209
- 5 Ob 594/85
Auch; nur: Die Übertretung des
§ 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T5)
- 7 Ob 41/85
Beisatz: Gilt auch bei unrichtiger Meldung an den Versicherer. (T6)
- 7 Ob 39/87
Beisatz: Hier: Auch
§ 4 Abs 2 StVO. (T7) Veröff: SZ 60/139 = VersRdSch 1988,28 = ZVR 1988/78 S 180 = RdW 1988,199
- 7 Ob 35/89
nur T4; Beis wie T1; Veröff: VersRdSch 1990,276
- 7 Ob 22/91
nur T4
- 7 Ob 10/93
Auch; nur T2; Veröff: VersRdSch 1993,392 = VersR 1994,379
- 7 Ob 4/95
- 7 Ob 23/95
nur T2
- 7 Ob 43/95
Beisatz: Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterlässt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (vgl. SZ 56/118). (T8)
- 7 Ob 2068/96k
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2068/96k
nur T5; Beis wie T8
- 7 Ob 2156/96a
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2156/96a
Auch; nur T5
- 7 Ob 258/97k
Vgl auch
- 7 Ob 294/97d
nur T5
- 7 Ob 191/98h
nur T5; Beis wie T8
- 7 Ob 170/99x
nur: Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T9)
- 7 Ob 74/00h
Auch; Beisatz: Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall auch von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen. (T10)
- 7 Ob 52/00y
Auch; nur T2; Beisatz: § 18 Abs 4 AÖTB 1988 verpflichtet nicht zu einer Anzeigenerstattung. (11)
- 7 Ob 102/01b
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wird, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. (T12)
- 7 Ob 276/01s
nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Es ist notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T13)
- 7 Ob 79/02x
Auch; nur T4; nur T12
- 7 Ob 232/02x
Auch; Beis wie T12; Beis wie T10; Beisatz: Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (so auch
7 Ob 74/00h;
7 Ob 276/01s uva). (T14)
- 7 Ob 299/04b
Auch
- 7 Ob 231/05d
nur T13
- 7 Ob 97/09d
- 7 Ob 109/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 109/12y
- 1 Ob 197/13x
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 197/13x
Vgl
- 7 Ob 177/14a
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 177/14a
- 7 Ob 119/15y
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 119/15y
nur T13
- 7 Ob 55/18s
- 7 Ob 126/18g
- 7 Ob 12/21x
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 12/21x