Norm
ABGB §1327Kopf
SZ 52/17
Spruch
Dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar einer Schadenersatzforderung kann nicht der Einwand der Bereicherung durch den Tod des Versicherten oder die Geltendmachung eines Vorteilsausgleiches entgegengehalten werden
OGH 1. Feber 1979, 7 Ob 4/79 (OLG Graz 7 R 114/78; LG Klagenfurt 19 Cg 142/78)
Text
Alfred O verschuldete am 10. November 1971 auf der Bundesstraße Nr. 67 in P als Lenker eines bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherten LKW-Zuges einen Verkehrsunfall, bei dem Thomas und Friedrich K sowie Karl P getötet wurden. Wegen dieses Unfalls wurde Alfred O rechtskräftig des Vergehens nach den §§ 335, 337 lit. a StG schuldig erkannt, wobei im Spruch des Strafurteiles festgehalten wurde, daß er mit einem wegen der Reifenbeschaffenheit nicht verkehrssicheren LKW-Zug (Profiltiefe: Bereifung des LKW: rechts rückwärts außen 0, rechts innen 0, Bereifung des Anhängers: rechts vorne außen 0-3 mm, rechts Mitte außen 1 mm, rechts Mitte innen 1-2 mm, rechts Mitte außen 1 mm, rechts Mitte innen 1-2 mm, rechts rückwärts 0), eine für die gegebenen Verhältnisse (Dämmerung, Regen, feuchte, nasse und schlüpfrige Fahrbahn, Reifenbeschaffenheit, Gefälle, Gefahrenzeichen mit Zusatz: "Verschmutzte, Fahrbahn und Fabriksausfahrt", kurvenreicher Straßenverlauf) zu hohe Geschwindigkeit eingehalten hatte. Nach den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen fuhr O bei Annäherung des von Thomas K gelenkten, VW-Pritschenwagens mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, wobei der vierte Gang eingelegt war. Um seine Geschwindigkeit im Hinblick auf den sich nähernden VW, den er auf eine Entfernung von zirka 80 bis 100 m erstmals sah, zuverringern, legte er den dritten Gang ein und bremste, doch schob wegen der im Spruche geschilderten Umstände der Anhänger gegen den LKW, weshalb O neuerlich den vierten Gang einlegte. Hiedurch wurde ein Schleudern des Anhängers bewirkt. Dieser stellte sich quer und verlegte die Gegenfahrbahn, wobei O auf diese Weise zirka 50 m zurücklegte. Hiedurch fuhr K, der ohne zu bremsen eine Geschwindigkeit von zirka 50 bis 60 km/h einhielt, auf den Anhänger auf. Hätte O bereits bei dem Gefahrenzeichen seine Geschwindigkeit herabgesetzt, wäre es nicht zu dem Schleudern gekommen. Schließlich stellte das Strafgericht fest, daß die Abnützung der Reifen, die zu ihrem festgestellten Zustand geführt hatte, nicht plötzlich, sondern langsam vor sich gegangen war (0.2-0.3 mm/1000 km), so daß die Mängel der Reifen auf der rechten Seite des Anhängers schon lange Zeit vor dem Unfall erkennbar waren.
Der Beklagte war zum Unfallszeitpunkt Halter des LKW-Zuges und Versicherungsnehmer der vorliegenden Haftpflichtversicherung.
Die Klägerin hat wegen des Unfalles Zahlungen an die Hinterbliebenen nach Karl P, Thomas K und Friedrich K erbracht. Außerdem hat sie der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die von dieser an Maria P, der Witwe nach Karl P, bisher gezahlte Witwenpension ersetzt. Karl P bezog vor dem Unfall von derselben Anstalt eine die Witwenpension übersteigende eigene Pension.
Die Klägerin begehrt als Ersatz für ihre auf Grund des Unfalls erbrachten Leistungen insgesamt 319 780, 12 S samt Anhang. Hiebei hat sie bereits ein Viertel Mitverschulden des Thomas K am Unfall berücksichtigt. Nach ihren Ausführungen sei sie gegenüber dem Beklagten leistungsfrei, weil dieser als Eigentümer und Halter des LKW-Zuges nicht für dessen betriebssicheren Zustand Sorge getragen habe.
Der Beklagte wendete ein höheres Mitverschulden des Thomas K ein und behauptete, er sei wegen einer Krankheit an einer Kontrolle des Reifenzustandes gehindert gewesen. Mit dieser habe er eine vertrauenswürdige Person betraut. Im übrigen sei der Reifenzustand nicht so schlecht gewesen, wie dies das Strafgericht angenommen habe. Die Bindungswirkung des Strafurteiles erstrecke sich nicht auf ihn. Schließlich müsse er auch die Witwenpension nicht ersetzen.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht der Klägerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 20 145.14 S den Betrag von 299 635.98 S samt Anhang zu. Es stellte hiebei fest, daß Thomas K das Schleudern des LKW-Anhängers auf eine Entfernung von 75 m bemerken hätte müssen. Unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reaktionszeit hätte er bei sofortiger Einleitung eines Bremsmanövers seinen Wagen auf einer Strecke von 63 m zum Stillstand bringen können.
Rechtlich erblickte das Erstgericht in der verspäteten Reaktion des K ein Mitverschulden, das jedoch gegenüber dem Fehlverhalten des O nur mit einem Viertel zu bewerten sei. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit abgefahrenen Reifen stelle eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 VersVG dar. Zwar müsse der Versicherer, wenn er seine Leistungspflicht verneint, beweisen, daß der Versicherungsnehmer die Gefahrenerhöhung gekannt oder schuldhaft nicht gekannt habe, doch sei dieser Beweis hier schon dadurch erbracht, daß nach den bindenden Feststellungen des Strafgerichtes die Abnützung der Reifen über lange Zeit erfolgt sei und daher dem Beklagten bei gehöriger Kontrolle auffallen hätte müssen. Daß der Beklagte infolge Krankheit eine solche Kontrolle nicht vornehmen habe können, sei ebensowenig erwiesen wie daß er damit eine verläßliche Person betraut habe. Die Klägerin sei daher leistungsfrei, weshalb sie die von ihr erbrachten Leistungen insoweit verlangen könne, als sie selbst zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzung treffe für alle Leistungen an die Hinterbliebenen, bezüglich des Thomas K unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens, zu. Was die an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gezahlte Witwenpension anlange, sei gemäß § 332 ASVG eine Ersatzpflicht auch dann gegeben, wenn die vor dem Unfall dem Getöteten zustehende Pension höher war als die nunmehr der Witwe zustehende.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Teilurteil den Zuspruch von 291 482.94 S samt Anhang sowie die Abweisung von 20 144.14 S und eines Zinsenmehrbegehrens, während es den Zuspruch weiterer 8 153.04 S samt Anhang ohne Rechtskraftvorbehalt aufhob. Der zugesprochene Betrag ist unter der Bedingung, daß man von einem Viertel Mitverschulden des Thomas K ausgeht, der Höhe nach nicht mehr strittig. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde vom Berufungsgericht gebilligt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Meinung des Beklagten, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin keinen hinreichenden Rechtsgrund für ihr Begehren dargetan habe, ist unzutreffend. Daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund derart festgelegt hätte, daß dies die Beurteilung nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausschließen würde, behauptet nicht einmal der Beklagte. Zu einer derartigen Festlegung war die Klägerin auch nicht verpflichtet, weil eine Klage gemäß § 226 Abs. 1 ZPO neben einem bestimmten Begehren nur die zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachenbehauptungen und die notwendigen Beweisanbote enthalten muß. Die Klägerin hat auf die Verursachung des Unfalls durch die Benützung eines Fahrzeuges mit unzureichender Bereifung sowie auf die Verletzung der Pflicht des Beklagten, Sorge für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu tragen, verwiesen. Hiemit wurden die notwendigen Behauptungen für eine rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der §§ 23 ff. VersVG aufgestellt. Daß eine Gesetzesbestimmung nicht genannt wurde, spielt keine Rolle, weil das Gericht, falls sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen muß (JBl. 1962, 614; SZ 23/74 u. a.). Die Klägerin hat sich nicht etwa darauf festgelegt, daß der Beklagte ohne sein Verschulden den Reifenzustand nicht gekannt habe und trotzdem hafte, sondern nur ausgeführt, daß er auch haften würde, wenn ihm der Reifenzustand nicht bekannt gewesen sein sollte. Dies schließt aber eine Prüfung der Frage, inwieweit der Beklagte trotz allfälliger Unkenntnis haften würde, nicht aus.
Mit der Mängelrüge macht der Beklagte weiter geltend, die Untergerichte hätten sich vielfach, anstatt selbst Feststellungen zu treffen, auf § 268 ZPO berufen. Dieser Vorwurf geht bezüglich der den Unfallshergang betreffenden Feststellungen weitgehend schon deshalb ins Leere, weil das Erstgericht hier ein eigenes umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und dessen Ergebnisse zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat. Hiebei hat es zum Teil Ergebnisse des gegen O geführten Strafverfahrens verwertet. Inwieweit dies zu Recht geschehen ist, kann der OGH nicht prüfen, weil es sich hiebei um einen vom Berufungsgericht gebilligten Verfahrensschritt des Erstgerichtes handelt. Es ist daher unerheblich, ob dieselben Feststellungen auch ausschließlich unter Berufung auf die Bindungswirkung des § 268 ZPO unmittelbar aus dem Strafurteil übernommen hätten werden können.
Mit Recht haben sich dagegen die Untergerichte bezüglich des Reifenzustandes, der Kausalität dieses Zustandes und jenes Fehlverhaltens O's, das nach dem Spruch des Strafurteiles zum Unfall geführt hat, gemäß § 268 ZPO an dieses Urteil gebunden erachtet.
Gemäß § 268 ZPO ist, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist § 268 ZPO dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm zur Last gelegte Tat wirklich begangen. Hiebei sind als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteiles den Tatbestand derjenigen im Strafgesetz bezeichneten strafbaren Handlung darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (JBl. 1965, 268 u. a.). Die Bindung des Zivilrichters erstreckt sich somit auch auf die zur Individualisierung der Tat in das Straferkenntnis aufgenommenen Tatsachen (SZ 42/84; EvBl. 1968/327 u. a.), gleichgültig ob sie im Spruch des Strafurteiles oder in den Gründen stehen (ZVR 1974/28; ZVR 1971/105 u. a.). Trotz gelegentlicher gegenteiliger Meinung hat der OGH an seiner ständigen Judikatur festgehalten, daß die bindende Wirkung des strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnisses auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteil zugrunde gelegenen Handlung oder Unterlassung des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, in dem Umfang besteht, als dort eine strafbare Handlung festgestellt wurde. Diese Bindung bewirkt, daß der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Erweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung zu einer bestimmten Person und des kausalen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (RZ 1977/75; ZVR 1972/56; 7 Ob 12, 13/76 u. a.).
Der Zustand der Reifen und die einzelnen fahrtechnischen Fehler waren für die Individualisierung der O vorgeworfenen Tat notwendige konkrete Tatsachen. Demnach durften die Untergerichte in diesen Belangen keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen treffen.
Ob diese Erwägungen auch für die Feststellung über die Abnützungsdauer zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Versicherer, will er Leistungsfreiheit im Sinne des § 25 VersVG in Anspruch nehmen, zumindest fahrlässiges Nichtwissen von der Gefahrenerhöhung beweisen muß (ZVR 1977/218 u. a.), können die Anforderungen an eine solche Beweisführung nicht strenger sein, als dies beim Nachweis der Kausalität der Fall ist. Es genügt also auch hier der Nachweis eines sehr hohen Grades der Wahrscheinlichkeit. Wurde ein solcher Nachweis erbracht, so ist es Sache des Beklagten, Umstände zu beweisen, die im konkreten Fall die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit widerlegen (SZ 36/45; ZVR 1971/98 u. a.).
Die Klägerin hat einen Reifenzustand bewiesen, der, sieht man von irgendwelchen außergewöhnlichen, höchst unwahrscheinlichen und hier nicht einmal behaupteten Umständen ab, keinesfalls in so kurzer Zeit entstanden sein kann, daß er bei regelmäßiger Kontrolle in gebotenen Zeitabständen unbemerkt bleiben konnte. Ein mangelhafter Reifenzustand ist für jeden Kraftfahrer, der nur einigermaßen die von ihm füglich zu erwartende Aufmerksamkeit walten läßt, durchaus sinnfällig, so daß verschuldete Unkenntnis dem Wissen um eine dadurch herbeigeführte Gefahrenerhöhung gleichzusetzen ist (ZVR 1974/77). Demnach spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Beklagten, hätte er ordnungsgemäße Kontrollen durchgeführt, die Mangelhaftigkeit der Bereifung aufgefallen wäre. Umstände, warum dies hier ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein sollte, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Er hat vielmehr Unmöglichkeit derartiger Kontrollen durch ihn wegen einer Krankheit und die Betrauung einer anderen Person mit dieser Aufgabe eingewendet. Beide Behauptungen wurden nicht als erwiesen angenommen. Demnach muß auch ohne Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes über den Zeitraum, in dem eine Abnützung der festgestellten Art einzutreten pflegt, davon ausgegangen werden, daß die festgestellte Abnützung zwingend deren Kenntnis oder verschuldete Nichtkenntnis durch den Beklagten voraussetzt. Aus diesem Gründe bildet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Untergerichte ohne weitere Beweiserhebungen von einem solchen Verschulden ausgegangen sind.
Daß schlechter Reifenzustand eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 VersVG bedeutet (ZVR 1974/169 u. a.), bestreitet auch der Beklagte nicht. Richtig ist schließlich die Rechtsansicht der Untergerichte, daß verschuldete Unkenntnis der Gefahrenerhöhung dann positiver Kenntnis gleichzuhalten ist, wenn die Gefahrenerhöhung für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der bei ihm füglich zu erwartenden Aufmerksamkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten durchaus sinnfällig ist, und er sie dennoch unbeachtet läßt (EvBl. 1970/262 u. a.). Daß dies hier der Fall war, wurde bereits ausgeführt. Demnach haben die Untergerichte mit Recht Leistungsfreiheit der Klägerin angenommen.
Was die Verschuldensaufteilung anlangt, so kann Thomas K lediglich eine verspätete Reaktion auf die von O geschaffene Gefahrenlage angelastet werden. Demgegenüber hat O die Grundursache für den Unfall durch die Inbetriebnahme eines unzureichend bereiften LKW-Zuges, also einer Fahrzeugeinheit, die an sich schon ein erhöhtes Gefahrenelement beinhaltet, gesetzt. Trotz dieser gefährlichen Inbetriebnahme hatte er ein Gefahrenzeichen nicht beachtet (daß auch auf der Seite, auf der K fuhr, ein gleichartiges Zeichen war, wurde nicht festgestellt) und eine unter diesen Umständen überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Gerade die Art des von O gelenkten Fahrzeuges hätte besondere Vorsicht erfordert. Die Verstöße des O fallen daher erheblich schwerer ins Gewicht, als die verspätete Reaktion des K auf die von O schuldhaft geschaffene gefährliche Situation. Die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis 3 : 1 zugunsten des K ist demnach zu billigen.
Seit Jahren vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung (SZ 25/77; JBl. 1957, 479; EvBl. 1958/120 u. a.) den Standpunkt, daß die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers (hier § 332 ASVG) auch den Zweck verfolgt, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Dem Schädiger soll die Sozialversicherung des Geschädigten nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugute kommen. Demnach wurde der Einwand einer "Bereicherung" des Sozialversicherungsträgers durch den Tod des Versicherten und die Geltendmachung eines Vorteilsausgleiches bezüglich der nach dem Versicherten zu leistenden Hinterbliebenenpension stets abgelehnt. Ungeachtet der gegenteiligen Meinung Koziols (ZVR 1977, 65 und ZVR 1978, 33) hält der OGH an der bisherigen, auch von Selb und Schuhmacher gebilligten (Soz. Si. 1977, 341 ff; ÖJZ 1976, 483; ZVR 1978, 83) Rechtsansicht fest. Die Richtigkeit der Meinung Koziols hat nämlich zur Voraussetzung, daß die Berechtigung der vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Forderung ausschließlich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Hiebei wird jedoch der oben dargestellte und von Selb eingehend geschilderte rechtspolitische Zweck der Regelung des § 332 ASVG übersehen. Im übrigen findet Koziols Meinung, es komme auf einen Schaden des Sozialversicherers an, im Gesetz keine Deckung. Vielmehr spricht § 332 Abs. 1 ASVG vom Schaden desjenigen, dem der Sozialversicherer eine Leistung zu erbringen hat.
Mit Recht haben sohin die Untergerichte den Beklagten auch zum Ersatz jener Beträge verurteilt, die die Klägerin dem Sozialversicherungsträger für die an die Witwe nach Karl P geleistete Pension gezahlt hat.
Anmerkung
Z52017Schlagworte
Bereicherungseinwand, kein bei Tod des VersichertenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0070OB00004.79.0201.000Dokumentnummer
JJT_19790201_OGH0002_0070OB00004_7900000_000