RS OGH 1979/2/6 5Ob510/79, 6Ob207/97b

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Veröffentlicht am 06.02.1979
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Norm

MG §319 Abs2 Z13 B
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Steht fest, daß die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und dem Mieter und den eintrittsberechtigten Personen eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, so hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, daß dies in naher Zukunft mit Sicherheit nicht mehr der Fall sein wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043486

Dokumentnummer

JJR_19790206_OGH0002_0050OB00510_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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