Norm
EO §35 D1Rechtssatz
Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 Z 2 und 3 Abs 3 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021