Norm: ZPO §500 IIiZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3 Satz2 IIE1
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO ge... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIiZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3 Satz2 IIE1
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO ge... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs1MRG §6ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
Rechtssatz: Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die strei... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs1MRG §6ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
Rechtssatz: Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die strei... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIiZPO §501ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2
Rechtssatz: Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Entscheidungsgegenstand übersteige nicht 50000,--S macht die Revision auch dann unzulässig, wenn die Annahme des Berufungsgerichtes, der Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden habe, übersteige nicht 15000,-- S, bekämpft wird. Entscheidungstexte 3 Ob 518/93 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIiZPO §501ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2
Rechtssatz: Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Entscheidungsgegenstand übersteige nicht 50000,--S macht die Revision auch dann unzulässig, wenn die Annahme des Berufungsgerichtes, der Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden habe, übersteige nicht 15000,-- S, bekämpft wird. Entscheidungstexte 3 Ob 518/93 ... mehr lesen...
Begründung: Das Klagebegehren ist auf Unterlassung und Wiederherstellung des früheren Zustandes (Punkt 1. des Begehrens; von den klagenden Parteien als Unterlassungsbegehren bezeichnet und einheitlich bewertet - s Rubrum der Klage und erläuterndes Vorbringen der klagenden Parteien in ON 3) sowie auf Zahlung von S 4.410,- (Punkt 2.) gerichtet. Eventualiter begehren die klagenden Parteien für den Fall der Abweisung des unter Punkt 1. und 2. gestellten Klagebegehrens die Verur... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIA1ZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Ist Gegenstand des Verfahrens das in Geld nicht meßbare Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit, dann bedarf es keines Bewertungsanspruchs durch das Gericht zweiter Instanz und die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab. Entscheidungstexte 1 Ob 12/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag der klagenden (Mit)Mieter folgend, dem beklagten Hauseigentümer - ohne dessen Anhörung - verboten, dem Erstkläger zu untersagen, in einer näher bezeichneten Wohnung an drei Wochentagen je drei Stunden ein Zimmer ohne Änderung der Substanz des Objektes für Ordinationszwecke zu benützen und eine Hinweistafel auf diese Ordinationstätigkeit und -zeiten an der Außenseite des näher bezeichneten Hauses im geringstmöglichen Umfang (Po... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIA1ZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Ist Gegenstand des Verfahrens das in Geld nicht meßbare Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit, dann bedarf es keines Bewertungsanspruchs durch das Gericht zweiter Instanz und die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab. Entscheidungstexte 1 Ob 12/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist unter Berücksichtigung eines in einem früheren Rechtsstreit ergangenen Urteils schuldig, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 880,23 S zu bezahlen. In dem bezogenen Rechtsstreit wurde die Beklagte schuldig erkannt, ihm insgesamt 23.023,88 S an Verfahrenskosten zu ersetzen. Der Beklagten wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 und der monatlichen Unterhaltsbeträge von 880,23 S ab 1.7... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erhob gegen seine Nachbarn die Klage mit dem Begehren auf Unterlassung sämtlicher von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden das ortsübliche Maß übersteigenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Das Erstgericht wies nach Vornahme eines Ortsaugenscheins das Klagebegehren ab, weil auch von anderen bäuerlichen Betrieben in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft des Klägers Gestank ausgehe und der Lärm von Tieren und die Geruchseinwirkung in bäuerlichen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Revision der Beklagten zulässig, da es dafür gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (EvBl 1987/33). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisio... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das auf (wegen übermäßiger Tierhaltung) erheblich nachteiligen Gebrauch des von der Beklagten gemieteten Einfamilienhauses gestützte und mit 26.400 S bewertete Räumungsbegehren unangefochten abgewiesen, hingegen dem von der Klägerin mit 30.000 S bewerteten Unterlassungsbegehren, daß die Beklagte gleichzeitig nicht mehr als zwei Hunde und drei Katzen in ihrem Haushalt (im Mietobjekt) hält, stattgegeben. Die zweite Instanz gab der Berufung der Bekla... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE1
Rechtssatz: Es besteht für den OGH keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit je... mehr lesen...