TE OGH 1993/3/11 6Ob515/93

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine N*****, vertreten durch Dr.Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Gitta W*****, vertreten durch Dr.Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 12.Oktober 1992, GZ R 138/92-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 29.April 1992, GZ 1 C 1630/91h-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als außerordentliche Revision bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf (wegen übermäßiger Tierhaltung) erheblich nachteiligen Gebrauch des von der Beklagten gemieteten Einfamilienhauses gestützte und mit 26.400 S bewertete Räumungsbegehren unangefochten abgewiesen, hingegen dem von der Klägerin mit 30.000 S bewerteten Unterlassungsbegehren, daß die Beklagte gleichzeitig nicht mehr als zwei Hunde und drei Katzen in ihrem Haushalt (im Mietobjekt) hält, stattgegeben. Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und (daher) die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision der Beklagten ist nicht unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146; MietSlg 39.777/53, je mwN; 6 Ob 589/92 uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn bei der Klage auf Unterlassung war nach §§ 56 Abs 2, 59 JN die von der Klägerin mit 30.000 S angegebene Höhe ihres Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im § 500 Abs 3 ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz zwar auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch (6 Ob 589/92 ua). Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit 30.000 S weder gegen gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. Der Hinweis im Rechtsmittel, aufgrund der besonderen Bedeutung des Unterlassungsbegehrens für die tierschützerisch tätige Beklagte werde (offenbar nun) von ihr eine Bewertung mit 100.000 S angestrebt, negiert die Bestimmung des § 60 Abs 4 JN.

Damit ist der berufungsgerichtliche Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bindend und demgemäß die nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E34881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00515.93.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0060OB00515_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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